Per Kläger selbst wurde später wegen einer Schrift "Vom Wesen der Deutschen Universität" unter anderem im "Schwarzen Korps" angegriffen» Er wanderte 1936 aus, habilitierte sich 1938 an der Universität Zürich und wurde 1949 ordentlicher Professor an der Universität Pie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 17 760 PM für einen Entschädigungszeitraum vom 1» Juli 1938 (Aufnahme der Lehrtätigkeit in Zürich) bis zu dem 31o Oktober 1949 (Berufung nach Köln) zuerkannt» Sie ist davon ausgegangen, daß der Kläger trotz abgeschlossener Ausbildung für den Beruf des Hochschullehrers (venia legendi in Zürich: März 1938) aus Verfolgungsgründen keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstatigkoit habe aufnehmen können (§ 114 Abs» 1 BEG)» Mit der Klage erstrebt der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 50» Juni 1938, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß er ohne Verfolgung am 1» April 1934 seine Dozententätigkeit in Berlin hätte aufnehmen können» Rach § 114 a BEG erhält der Verfolgte, der den Beruf eines Hochschullehrers erstrebt und die üblichen Prüfungen dafür abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, dem aber die Lehrbefugnis aus den Gründen des § 1 BEG nicht erteilt wurde, eine Kapitalentschädigung (§91 BEG)» Diese Vorschrift ist während dos ersten Revisionsverfahrens ergangen» Das erste Berufungsur-teil ist aufgehoben worden, weil sie nicht angewendet war» Zur Auslegung der neuen Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem damaligen Urteil bemerkt, es sei nicht erforderlich, daß das Habilitationsverfahren bis auf die venia legendi abgeschlossen gewesen sei; denn in diesem Palle habe es nur noch an einer Zulassung zur Aufnahme des Berufs im Sinne von § 114 Abs» 2 BEG gefehlt» § 114 a Abs» 1 BIG spreche aber von der Zulassung zur Habilitation» Sofern nicht die Habilitationsordnung der betreffenden Hochschule eine formelle Zulassung zu dem Habilitationover-fahren vorsehe, müsse es genügen, wenn dem Verfolgten von einem Mitglied der Fakultät, bei der er sich habilitieren wollte, bestätigt worden sei, daß gegen die Vorlage der Habilitationsschrift und das Habilitationsverfahren in seinem Falle von der Fakultät keine Bedenken erhoben würden» An diese Erwägungen hat sich das Berufungsgericht rechtsirrig für gebunden erachtet (§ 565 Abs0 2 ZPO)0 Da der Aufhebung des ersten Berufungsurteils allein die Nichtanwendung einer nach seinem Erlaß in das Gesotz auf-genommenen Vorschrift zugrundelag, mußte der Berufungsrichter die Tragweite dieser Bestimmung selbständig beurteilen o Auch der Senat wäre durch seine früheren Erwägungen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht gebunden» Der Berufungsrichter ist zu der Auffassung gelangt, dem Kläger sei die Zulassung zur Habilitation im Sinne des § 114 a AbSo 1 BEG nicht in Aussicht gestellt gewesen: Nach der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Berliner Universität habe das Verfahren mit einer Meldung zur Habilitation unter Beifügung der Dissertation, der Habilitationsschrift und anderer Unterlagen begonnen• Die Fakultät habe alsdann über die Annahme der Meldung abgestimmt• Bei einer Mehrheit von drei Vierteln habe sie einen Ausschuß zur Prüfung der oingoreichten Schriften eingesetzte Nach Begutachtung des Schriftguts durch diesen Ausschuß habe sie über die Zulassung zu den weiteren Habilitationsleistungen, Probevortrag und Kolloquium, entschieden0 Unter der "Zulassung zur Habilitation" ist deshalb nichts anderes zu verstehen als die Erteilung der Lehrbefugnis» Diese muß dem Verfolgten in Aussicht gestellt worden sein» Der Sinn der neuen Vorschrift ist darin zu sehen, daß die Bewerber um diese Form des Hochschullehrer-berufs, denen begründete Aussicht auf Erreichung ihres Der Berufungsrichter wird daher zunächst entscheiden müssen, ob der Kläger - wie bisher lediglich unterstellt -von den Professoren Dessoir und Vierkandt zur Habilitation aufgefordert wurde und ob ihm damit eine ernstliche Aussicht auf eine Lehrtätigkeit eröffnet wurde. Ihre Auffassung, dem Kläger müsse die unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1« Juli 1938 bis zu dem 31« Oktober 1949 eirechnete Entschädigung belassen und die vom Berufungsgericht für die vorausgehende Zeit errechnete Entschädigung zusätzlich gewährt werden, ist jedoch unrichtig» Der gesamte Schaden des Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft (§65 BEG) wird durch eine einheitliche Kapitalentschadigüng abgegolten (§ 74 BEG)» Der Entschädigungszeitraum (die Zeit der Verdrängung, Beschränkung oder Aufnahmebehinderung im ausgeübten oder angestrebten Beruf) ist eines von mehreren Berechnungselementen dieser Entschädigung» Seine Bestimmung durch die Entschädigungsbehörde oder durch den Geschädigten bindet die Gerichte nicht (RzW 59? Vorbehaltlich abweiehender Feststellungen im weiteren Berufungsverfahren steht aber fest, daß der Kläger wegen seines Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von mehr als 17 760 DM nicht verlangen kann» Um eine Anrechnung oder Rückforderung von Leistungen, die ihm für einen bestimm ten Zeitabschnitt unanfechtbar gewährt wären, handelt es sich nicht»
2529 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX (IV) ZE 286/66 URTEIL Verkündet am 28o Februar 1968 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter in dein Entschädigungsrechtsstreit^er Geschäftsstelle des üniversitätsprofessors Br* Ren6 >, NflHB^traße •, Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen das Band Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbelclagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br* Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr* Loewenheim, Dr* Graf, von der Mühlen und Prof* Dr* Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 für Recht erkannt: Das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24« März 1966 v/ird aufgehoben» Der Rechtsstreit v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfreio Von Rechts v/egen Tatbestand: Der 1906 geborene und 1930 promovierte Kläger beabsichtigte, sich an der Universität Berlin zu habilitieren* Er verlangt Entschädigung wegen Berufsschadens, v/eil er aus den Gründen des § 1 Abs«, 2 Nr* 2 BIG an der Aufnahme einer Dozenten- wie einer bezahlten Assistententätigkeit gehindert v/orden sei* Bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht hat er vorgebracht, die Professoren der Philosophischen Fakultät Dessoir und Vierkandt hätten sich mit seiner Ende 1932 fertiggestellten Habilitationsschrift auf dem Gebiete der Soziologie einverstanden erklärt und ihm die private Zusage gegeben, daß er sie bei der Fakultät einreichen könne. Nach der sogenannten Machtergreifung hätten sie die Einreichung jedoch für zwecklos erklärt» Er habe daher den Plan einer Habilitation aufgegeben., Per Kläger selbst wurde später wegen einer Schrift "Vom Wesen der Deutschen Universität" unter anderem im "Schwarzen Korps" angegriffen» Er wanderte 1936 aus, habilitierte sich 1938 an der Universität Zürich und wurde 1949 ordentlicher Professor an der Universität Pie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 17 760 PM für einen Entschädigungszeitraum vom 1» Juli 1938 (Aufnahme der Lehrtätigkeit in Zürich) bis zu dem 31o Oktober 1949 (Berufung nach Köln) zuerkannt» Sie ist davon ausgegangen, daß der Kläger trotz abgeschlossener Ausbildung für den Beruf des Hochschullehrers (venia legendi in Zürich: März 1938) aus Verfolgungsgründen keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstatigkoit habe aufnehmen können (§ 114 Abs» 1 BEG)» Mit der Klage erstrebt der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 50» Juni 1938, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß er ohne Verfolgung am 1» April 1934 seine Dozententätigkeit in Berlin hätte aufnehmen können» Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen o Per Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewieseno / b Mit der vom erkennenden Senat hiergegen zugelasaenen Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von (weiteren) 5 595 DM zu verurteilen» Das Land bit' tet um Zurückweisung der Revision» Entseheidungseründe^ Rach § 114 a BEG erhält der Verfolgte, der den Beruf eines Hochschullehrers erstrebt und die üblichen Prüfungen dafür abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, dem aber die Lehrbefugnis aus den Gründen des § 1 BEG nicht erteilt wurde, eine Kapitalentschädigung (§91 BEG)» Diese Vorschrift ist während dos ersten Revisionsverfahrens ergangen» Das erste Berufungsur-teil ist aufgehoben worden, weil sie nicht angewendet war» Zur Auslegung der neuen Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem damaligen Urteil bemerkt, es sei nicht erforderlich, daß das Habilitationsverfahren bis auf die venia legendi abgeschlossen gewesen sei; denn in diesem Palle habe es nur noch an einer Zulassung zur Aufnahme des Berufs im Sinne von § 114 Abs» 2 BEG gefehlt» § 114 a Abs» 1 BIG spreche aber von der Zulassung zur Habilitation» Sofern nicht die Habilitationsordnung der betreffenden Hochschule eine formelle Zulassung zu dem Habilitationover-fahren vorsehe, müsse es genügen, wenn dem Verfolgten von einem Mitglied der Fakultät, bei der er sich habilitieren wollte, bestätigt worden sei, daß gegen die Vorlage der Habilitationsschrift und das Habilitationsverfahren in seinem Falle von der Fakultät keine Bedenken erhoben würden» An diese Erwägungen hat sich das Berufungsgericht rechtsirrig für gebunden erachtet (§ 565 Abs0 2 ZPO)0 Da der Aufhebung des ersten Berufungsurteils allein die Nichtanwendung einer nach seinem Erlaß in das Gesotz auf-genommenen Vorschrift zugrundelag, mußte der Berufungsrichter die Tragweite dieser Bestimmung selbständig beurteilen o Auch der Senat wäre durch seine früheren Erwägungen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht gebunden» Der Berufungsrichter ist zu der Auffassung gelangt, dem Kläger sei die Zulassung zur Habilitation im Sinne des § 114 a AbSo 1 BEG nicht in Aussicht gestellt gewesen: Nach der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Berliner Universität habe das Verfahren mit einer Meldung zur Habilitation unter Beifügung der Dissertation, der Habilitationsschrift und anderer Unterlagen begonnen• Die Fakultät habe alsdann über die Annahme der Meldung abgestimmt• Bei einer Mehrheit von drei Vierteln habe sie einen Ausschuß zur Prüfung der oingoreichten Schriften eingesetzte Nach Begutachtung des Schriftguts durch diesen Ausschuß habe sie über die Zulassung zu den weiteren Habilitationsleistungen, Probevortrag und Kolloquium, entschieden0 Der Kläger habe sich zu diesem Verfahren nicht gemeldet o Die Billigung der Schrift, die er für die Habilitation verfaßt habe, durch die Professoren Dessoir und Vierkandt und ihre Zusage, daß er "die Arbeit einreichen könne", gehörten zu dem Vorstadiura des Habilitationsverfahrens o So wichtig sie für das Gelingen der Habilitation gewesen seien, stellten sie doch keine Zusage der Fakultät dar«, 67 Die Nachprüfung des Berufungsurteils führt zu einer anderen Auslegung des § 114 a Abs0 1 BW, Der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht eindeutig; die Vorstellungen des Gesetzgebers von dem Vorgang der Habilitation und von seiner Beeinflussung durch nationalsozialistische Verfolgung sind der Bestimmung nicht ohne weiteres zu entnehmen» Unter der Habilitation wird üblicherweise das Prüfungsverfahren verstanden, das mit der Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent endete» Da das Gesetz überdies von einer ’Zulassung1* zur Habilitation spricht, liegt es umso näher, davon auszugehen, daß es die Zulassung zu dem der Erteilung der Lehrbefugnis vorauf-gehenden Prüfungsverfahren meint» Andererseits sieht es den Verfolgungstatbestand in der Versagung der Lehrbefugnis, einer Maßnahme der Beruf szulassungo Eine solche Versagung kam aber immer erst in Betracht, wenn der Bewerber das Prüfungsverfahren durchlaufen hatte» Für diese Maßnahme der Verfolgung blieb daher kein Raum, wenn die zunächst in Aussicht gestellte Zulassung zu dem Habilitationsverfahrens später aus Verfolgungsgründen verweigert wurde» Für sie war auch dann kein Raum, wenn etwa ein im Jahre 1933 anhängiges oder später aufgenommenes Habilitationsverfahren unter dem Druck der nationalsozialistischen Rassen- oder Kulturpolitik abgebrochen wurde» Unter der "Zulassung zur Habilitation" ist deshalb nichts anderes zu verstehen als die Erteilung der Lehrbefugnis» Diese muß dem Verfolgten in Aussicht gestellt worden sein» Der Sinn der neuen Vorschrift ist darin zu sehen, daß die Bewerber um diese Form des Hochschullehrer-berufs, denen begründete Aussicht auf Erreichung ihres Zieles gemacht worden war, für das Scheitern ihres Vorhabens aus Verfolgungsgründen entschädigt werden, und zwar auch dann, wenn sie die für diesen Beruf erforderliche letzte Prüfung nicht abgelegt hatten oder nicht einmal in das Habilitationsverfabren eingetreten waren. Die begründete Aussicht auf Erteilung der Lehrbefug-nis als Privatdozent, auf die es nach § 114 a BE0 ankommt, kann dem Verfolgten durch ein Mitglied der Fakultät, insbesondere durch den sogenannten Habilitationsvator, eröffnet worden sein. Die Bedeutung, die die Beurteilung und Förderung des Vorhabens durch den Inhaber eines Lehrstuhls besaß, wird im Berufungsurteil hervorgehoben. Es ist nicht notwendig, daß dieses Fakultätsmitglied von der Palcultät beauftragt worden war, dem Verfolgten bestimmte Zusagen zu machen. Andererseits genügen auch nicht irgendwelche vagen Erklärungen eines Lehrstuhlinhabers. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Mitglied der Fakultät ernsthaft eine Lehrbefugnis als Privatdozent in Aussicht gestellt hat und ob es zu einer solchen Erklärung aufgrund seiner Sachkenntnis legitimiert war. Im Einzelfalle ist also zu prüfen, ob dieser Hochschullehrer mit den Anforderungen seiner Fakultät an die .Habilitanden einerseits und mit der Persönlichkeit und den wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers andererseits genügend vertraut war, um die Erlangung der venia legendi in Aussicht stellen zu können. In der Hegel werden die als Habilitationsschrift vorgesehene Arbeit des Verfolgten und seine übrigen Veröffentlichungen noch greifbar sein und Personen mit ausreichender Kenntnis der damaligen Verhältnisse der Fakultät zur Verfügung stehen, t>7 so daß die Frage, ob das Habilitationsverfahren Erfolg gehabt hätte, die Habilitation also begründetermaßen in Aussicht gestellt v/orden war, im Entschädigungsverfabren dem Beweise zugänglich ist. Der Berufungsrichter wird daher zunächst entscheiden müssen, ob der Kläger - wie bisher lediglich unterstellt -von den Professoren Dessoir und Vierkandt zur Habilitation aufgefordert wurde und ob ihm damit eine ernstliche Aussicht auf eine Lehrtätigkeit eröffnet wurde. Ir wird alsdann zu prüfen haben, ob ein erfolgversprechendes Vorhaben aus Vo*folgungsgründen gescheitert ist. Vermag der Berufungsrichter das nicht feetzustellen oder für festgestellt zu erachten, dann ist die Klage unbegründet : Gegen die Berechnung der Entschädigung wegen Vereitelung der Irwerbstätigkeit als Assistent für die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 50. Juni 1938 ist nichts zu erinnern. Auch die Revision v/endet sich nicht gegen die Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. April 1934 (Antritt einer außerplanmäßigen Assistentenstelle) bis zu dem 1. Juli 1938 (Aufnahme der Lehrtätigkeit in Zu-rioh) und die Errechnung einer Kapitalentschädigung (§§ 102, 99, 75 BEG) von höchstens 3 825,— DM. Andererseits hat der Kläger auf die ihm bereits su-erkannte Kapitalentschädigung von 17 760,— DM wegen Hinderung an der ErwerbStätigkeit als Hochschullehrer in Deutschland aus Rechtsgründen keinen Anspruch, sofern sich nicht § 114 a BEG als anwendbar erweisen sollte; eine Entschädigung aus § 114 BEG stand ihm dieserhalb nicht zu. Auch das wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Ihre Auffassung, dem Kläger müsse die unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1« Juli 1938 bis zu dem 31« Oktober 1949 eirechnete Entschädigung belassen und die vom Berufungsgericht für die vorausgehende Zeit errechnete Entschädigung zusätzlich gewährt werden, ist jedoch unrichtig» Der gesamte Schaden des Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft (§65 BEG) wird durch eine einheitliche Kapitalentschadigüng abgegolten (§ 74 BEG)» Der Entschädigungszeitraum (die Zeit der Verdrängung, Beschränkung oder Aufnahmebehinderung im ausgeübten oder angestrebten Beruf) ist eines von mehreren Berechnungselementen dieser Entschädigung» Seine Bestimmung durch die Entschädigungsbehörde oder durch den Geschädigten bindet die Gerichte nicht (RzW 59? 402; 65? 119; 64? 324, 322); eine Bindung ist nur hinsichtlich des Betrages der verlangten oder zuerkannten Kapitalentschädigung denkbar» Vorbehaltlich abweiehender Feststellungen im weiteren Berufungsverfahren steht aber fest, daß der Kläger wegen seines Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von mehr als 17 760 DM nicht verlangen kann» Um eine Anrechnung oder Rückforderung von Leistungen, die ihm für einen bestimm ten Zeitabschnitt unanfechtbar gewährt wären, handelt es sich nicht» Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten de Revisionsverfahrens folgt aus § 225 Abs» 1 BEG-o Johannsen Br» Loev/enheim ist durch Br0 Graf Krankheit verhindert zu unterschreiben«, Johannsen von der Mühlen Prof* Dr„ Bökelmann ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben, Johannsen