Ein Verfolgter, der aus VerfQlgungsgründen als Schulkind das Reichsgebiet verlassen mußte, hat Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden, wenn er im Ausland in seiner späteren Berufsausbildung einen Schaden erlitten hat. Von Rechts wegen Tatbestands Die am 1928 geborene Klägerin hat in Hamburg ab Ostern 1934 die Israelitische Schule besucht und ist Anfang 1939 wegen der rassischen Verfolgung nach England ausgev/andert. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung angemeldet, die das beklagte Land zunächst durch Bescheid vom 12» Juni 1958 abgelehnt hatte» Doch haben sich die Parteien am 17. statt im Sommer 1946 hätte erreichen können, wenn sie unter normalen Verhältnissen in England zur Schule gegangen wäre» Sie hätte dann einen verfolgungsbedingten Verzögerungs-Schaden von etwa einem Jahr erlitten, der jedenfalls nicht nur geringfügig wäre und also den Entschädigungsanspruch begründete. weges das Ziel der Universitätsreife im Alter von 17 1/2 Jahren erreicht werde« Es komme jedoch nicht darauf an, den Sachverhalt in dieser Hinsicht endgültig aufzuklären; denn die Berufung sei jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin bei ihrer Berufsausbildung einen Verzögerungsschaden erlitten habe« Sie habe schon die Zwischenprüfung im Jahre 1952 erst ablegen können, nachdem sie ihr Studium zeitweise aus finanziellen Gründen habe unterbrechen müssen. In seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil RzW 1961, 275 Nr. 27, mit weiteren Verweisungen) hat der Senat ausgeführt, daß bei Schädigung in der vorberuflichen Ausbildung eines Verfolgten für die Beurteilung der Frage, ob dieser in seiner Ausbildung nicht unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliehe Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen sind. Es galt einmal festzustellen, ob der Verfolgte durch einen Ausbildungsschaden mehr als geringfügig benachteiligt worden war und ferner, in welchem Umfang eine Ausbildung nachgeholt werden und damit den Anspruch auf Beihilfe nach § 116 BEG auslösen konnte. Praktisch bedeutsam konnte die Frage immer nur für die Verfolgten werden, die in ihrer vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden waren und ihre Berufsausbildung im Alt-reiohsgebiet noch nicht begonnen hatten. § 115 Abs, 1 BEG enthält zunächst eine Fiktion, Danach "gilt" als Schaden im beruflichen Fortkommen auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Ausbildung erlitten hat. Das besagt die Überschrift des Paragraphen, § 115 Abs, 1 BEG macht dann deutlich, daß Ausbildungsschaden sowohl ein in der vorberufliehen wie ein in der Berufsausbildung eingetretener Schaden ist. Die Ausbildung eines Menschen, deren Beeinträchtigung als Schaden im beruflichen Fortkommen angesehen wird, ist etwas Einheitliches, Sie kann sich aus zwei Teilen zusammensetzen, der vorberuflichen und der beruflichen. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn ein Verfolgter zu irgendeiner Zeit von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden ist oder sie hat unterbrechen müssen. gesamte Ausbildung abgestellt werden» Es muß festgestellt werden, ob der Verfolgte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, den Abschluss seiner Ausbildung unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können, sei es, daß er früher in der Lage gewesen wäre, den Beruf auszuüben, sei es, daß die für die Ausbildung aufzuwendenden Kosten wesentlich geringer gewesen wären» Grifft das zu, dann hat der Verfolgte nach § 116 Anspruch auf eine KapitalentSchädigung in Höhe von 10.000,- du, Die vom Senat früher vertretene Rechtsansicht, nach der bei der Feststellung des Ausmaßes des Schadens nur auf den Ausbildungsabschnitt abgestellt wurde, in dem der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen betroffen worden war,wird nicht aufrecht erhalten» Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurüclczuwei-sen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin bei ihrer Berufsausbildung einen Verzögerungs-schaden erlitten hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 115, 116 Ein Verfolgter, der aus VerfQlgungsgründen als Schulkind das Reichsgebiet verlassen mußte, hat Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden, wenn er im Ausland in seiner späteren Berufsausbildung einen Schaden erlitten hat. BGH, Urte v. 28. Februar 1868 - IX(lV) ZR 281/66 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. Februar 1968 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde -Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. die Sozialfürsorgerin Susanne G "Moy Domik" 16, W '/ England; Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvralt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johann sen, Dr. Loewenheim, Dr, Graf, von der Mühlen und Prof. Dr« Bökelmann für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« September 1966 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestands Die am 1928 geborene Klägerin hat in Hamburg ab Ostern 1934 die Israelitische Schule besucht und ist Anfang 1939 wegen der rassischen Verfolgung nach England ausgev/andert. Sie besuchte hier zunächst die Schule11 "Carmel Court" und seit September 1939 bis 31, Juli 1946 die Kesteven und Grantham Girl's School, wo sie mit dem PrüfungsZeugnis Oxford Higher School abschloß. Im Juni 1952 erlangte sie - nach einer durch Geldmangel bedingten Unterbrechung des Studiums von 1949 bis 1951 -das Diplom der Universität Nottingham für Sozialwissenschaft. Im August 1958 legte sie nach Absolvierung des "Applied Social Studies Course" die Abschlußprüfung als Sozialfürsorgerin ab. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung angemeldet, die das beklagte Land zunächst durch Bescheid vom 12» Juni 1958 abgelehnt hatte» Doch haben sich die Parteien am 17. Oktober 1958 vor dem Landgericht auf Zahlung von 5.000,- DM verglichen. Diesen Vergleich hat die Klägerin gemäß Art. III BEG-SchlußG angefochten. Sie verlangt gemäß § 116 BEG nP weitere 5.000,-DM. Diesen Antrag hat das beklagte Land durch Bescheid vom 18» Januar 1966 abgelehnt» Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist nicht begründet» I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin behaupte, daß sie den Schulabschluß im Herbst 1945? statt im Sommer 1946 hätte erreichen können, wenn sie unter normalen Verhältnissen in England zur Schule gegangen wäre» Sie hätte dann einen verfolgungsbedingten Verzögerungs-Schaden von etwa einem Jahr erlitten, der jedenfalls nicht nur geringfügig wäre und also den Entschädigungsanspruch begründete. Es sei denkbar, daß die Darstellung der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht zutreffe; denn es sei möglich, daß bei einem für die Einschulung günstig liegenden Geburtstage und bei günstigem Verlauf des Schul- - 4- - weges das Ziel der Universitätsreife im Alter von 17 1/2 Jahren erreicht werde« Es komme jedoch nicht darauf an, den Sachverhalt in dieser Hinsicht endgültig aufzuklären; denn die Berufung sei jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin bei ihrer Berufsausbildung einen Verzögerungsschaden erlitten habe« Sie habe schon die Zwischenprüfung im Jahre 1952 erst ablegen können, nachdem sie ihr Studium zeitweise aus finanziellen Gründen habe unterbrechen müssen. Den Abschluß ihrer Ausbildung habe sie sogar erst Jahre später erreicht. Hach den Umständen sei anzunehmen, daß es zu diesen Verzögerungen ohne die Verfolgung nicht gekommen wäre, wie das beklagte Land auch in dem Vergleich anerkannt habe. Wegen dieses Verzögerungsschadens könne die Klägerin Entschädigung verlangen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg, Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob es beim Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens darauf ankommt, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden ist. In seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil RzW 1961, 275 Nr. 27, mit weiteren Verweisungen) hat der Senat ausgeführt, daß bei Schädigung in der vorberuflichen Ausbildung eines Verfolgten für die Beurteilung der Frage, ob dieser in seiner Ausbildung nicht unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliehe Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen sind. Ob der in der vorberuflichen Ausbildung geschädigte Verfolgte ohne die Störung seiner vorberuflichen Ausbildung mit seiner beruflichen Ausbildung früher hätte beginnen oder fertig v^erden können, hat der Senat als unerheblich angesehen« Die hierzu entscheidende Rechtsfrage v;ar vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes in doppelter Hinsicht bedeutsam. Es galt einmal festzustellen, ob der Verfolgte durch einen Ausbildungsschaden mehr als geringfügig benachteiligt worden war und ferner, in welchem Umfang eine Ausbildung nachgeholt werden und damit den Anspruch auf Beihilfe nach § 116 BEG auslösen konnte. Der Senat hat hier zynischen der Schädigung in der vorberuflichen und derjenigen in der beruflichen Ausbildung unterschieden. Praktisch bedeutsam konnte die Frage immer nur für die Verfolgten werden, die in ihrer vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden waren und ihre Berufsausbildung im Alt-reiohsgebiet noch nicht begonnen hatten. Insoweit hat der Senat die Rechtsansicht vertreten, daß eine Ausbildung, nämlich die berufliche, die im Reichsgebiet noch gar nicht begonnen war und ohne die Verfolgung auch im Zeitpunkt der Auswanderung noch nicht hätte begonnen werden können, ira Ausland nicht nachgeholt werden konnte. Diese Frage ist durch die Neufassung des § 116 BEG gegenstandslos geworden. Erheblich bleibt jetzt nur noch die oben zuerst genannte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verfolgter in seiner Ausbildung mehr als geringfügig geschädigt worden ist. Sie liegt dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde. Die Neufassung des § 116 BEG nötigt nicht dazu, die Frage anders zu entscheiden, als es bisher geschehen ist. Für ihre Beantwortung kommt es entscheidend auf die Auslegung des § 115 AbSo 1 BEG an. Die Änderung des § 116 BEG kann dafür nur Anhaltspunkte geben, § 115 Abs, 1 BEG enthält zunächst eine Fiktion, Danach "gilt" als Schaden im beruflichen Fortkommen auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Ausbildung erlitten hat. Das besagt die Überschrift des Paragraphen, § 115 Abs, 1 BEG macht dann deutlich, daß Ausbildungsschaden sowohl ein in der vorberufliehen wie ein in der Berufsausbildung eingetretener Schaden ist. Als Schadensursache kommen der Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder ihre erzwungene Unterbrechung in Betracht, In diesem Zusammenhang spricht das Gesetz nur von Ausbildung, ohne zwischen vorberuflicher und beruflicher zu unterscheiden. Die Ausbildung eines Menschen, deren Beeinträchtigung als Schaden im beruflichen Fortkommen angesehen wird, ist etwas Einheitliches, Sie kann sich aus zwei Teilen zusammensetzen, der vorberuflichen und der beruflichen. Es kann aber auch sein, daß jemand, wie z,B, der ungelernte Arbeiter, nur eine vorberufliche Ausbildung durchgemacht hat. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn ein Verfolgter zu irgendeiner Zeit von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden ist oder sie hat unterbrechen müssen. Unerheblich ist, in welchem Ausbildungsabschnitt er betroffen worden ist, Voraussetzung ist, daß ihn dieses Schicksal im Altreichsgebiet ereilt hat und der eingetretene Ausbildungsschaden nicht nur geringfügig ist. Bei der Beurteilung des Umfangs des Schadens muß wiederum auf die gesamte Ausbildung abgestellt werden» Es muß festgestellt werden, ob der Verfolgte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, den Abschluss seiner Ausbildung unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können, sei es, daß er früher in der Lage gewesen wäre, den Beruf auszuüben, sei es, daß die für die Ausbildung aufzuwendenden Kosten wesentlich geringer gewesen wären» Grifft das zu, dann hat der Verfolgte nach § 116 Anspruch auf eine KapitalentSchädigung in Höhe von 10.000,- du, Die vom Senat früher vertretene Rechtsansicht, nach der bei der Feststellung des Ausmaßes des Schadens nur auf den Ausbildungsabschnitt abgestellt wurde, in dem der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen betroffen worden war,wird nicht aufrecht erhalten» III, Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurüclczuwei-sen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Klägerin bei ihrer Berufsausbildung einen Verzögerungs-schaden erlitten hat. Johannsen Br. Loewenheim Br. Graf von der Mühlen Prof.Br,Bökelmann ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen