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BGH

Gericht: BGH

a) Die Entschädigung setzt nicht voraus, daß die Verfolgung auslösende Handlung geeignet war, die Mißachtung der Menschenwürde eines anderen zu beseitigen oder wesentlich zu mildern» Es genügt der Versuch, aus Gewissensgründen einem Mißachteten durch materielle oder seelische Hilfe eine vorübergehende Erleichterung zu bringen oder ihn des Mitgefühls seiner Umwelt zu vergewissern. b) Die Mißachtung der Menschenwürde braucht kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht darzustellen» Es genügt beispielsweise eine menschenunwürdige Behandlung von Kriegsgefangenen, wie sie auch sonst vorkommt» Der Berufungsrichter hat seiner Entscheidung die ursprüngliche und gleichbleibende Darstellung des Klägers über den Anlaß seiner Bestrafung und seiner Festhaltung im Konzentrationslager zugrunde gelegt. Vorsicht, da eine Entdeckung ins Konzentrationslager führe« Er erklärte es für eine Gewissenspflicht, den hilflosen Gefangenen zu helfen, da die Nationalsozialisten der Ansicht seien, russische Gefangene verdienten keine menschliche Behandlung, Hierdurch veranlaßt warf der Kläger russischen Kriegsgefangenen in dem polnischen Orte Prszasnysz am 20. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, Festnahme, Verurteilung und Strafvollzug wegen dieses Vorgangs stellten keine Verfolgung wegen aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde dar (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Mit Recht behandelt vielmehr der Berufungsrichter den Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde als eine besondere Form des Widerstandes gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, wie er nach der Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes ein Verdienst um das deutsche Volk war und einen Entschädigungsanspruch begründet, wenn der Handelnde um seinetwillen verfolgt und geschädigt worden ist. Die Entschädigungswürdigkeit kann aber nicht, wie im Berufungsurteil geschehen, an der Wirkungsbreite des Widerstandes oder an der Aussicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemessen werden. ,1 --BEG:), dann findet damit das Handeln aus Überzeugung, Glauben und Gewissen als solches und unabhängig von seinen Erfolgen Anerkennung, Soweit es sich also darum handelt, daß der Verfolgte einem von den damaligen Gewalthabern (§2 BIG) in menschenunwürdiger Lage Gehaltenen Hilfe oder Erleichterung gebracht hat, war dies allemal ein "ernsthafter und sinnvoller Versuch", den Forderungen des Gewissens zu genügen, und es kommt nicht darauf an, ob die Handlung auf die "Beseitigung" der Mißachtung der Menschenwürde im Sinne einer dauernden Veränderung der Lage des Mißachteten gerichtet war oder vernünftigerweise von einer solchen Hoffnung getragen werden konnte. In dem RzW 57, 228 veröffentlichten Urteil hatte der Senat keinen Anlaß zu einer Abgrenzung zwischen Gefälligkeiten, Erleichterungen und Hilfen, die aus persönlichen Bindungen und Empfindungen erwuchsen, und solchen, die um des Gewissens willen einem in seiner Menschenwürde Mißachteten gewährt wurden. Auch in den Urteilen RzW 59, 21 und 61, 371, die sich - im Rahmen von § 1 Abs.3 Nr. 2 und von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG - mit der Frage des humanitären Einsatzes beschäftigen, handelte es sich um Beispiele eines Handelns von ge- Richtig ist aber, daß der Senat das aktive, gegen die Gewaltherrschaft gerichtete Handeln, wo es Verfolgung und Schädigung nach sich gezogen hat und Entschädigungsansprüche rechtfertigen soll (§ 1 Abs.1, § 1 Abs.3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG), im allgemeinen darauf untersucht hat, ob es sinnvoll wenigstens im Sinne einer Möglichkeit von nennenswerten Auswirkungen war. Es mag auch fraglich erscheinen, ob der Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde unter diesem Gesichtspunkt anders behandelt werden könnte als der Einsatz gegen ein anderes von den Gewalthabern geübtes Unrecht. Nach dem Willen des Entschädigungsgesetzgebers ist die Entschädigung nicht nur den um ihrer Gruppenzugehörigkeit willen Verfolgten und den wenigen anderen Vorbehalten, deren Handeln möglicherweise, die Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft hätte auslösen können. Der aus Überzeugung geleistete Widerstand ist auch dann als Verdienst anzusehen, wenn er das Unrecht nicht beseitigen, die Gewaltherrschaft nicht gefährden und ihre Folgen nicht wesentlich mildern konnte. Alsdann wird festzustellen sein, ob sich die russischen Kriegsgefangenen, die der Kläger durch Zuwerfen von Brot und Zigaretten zu unterstützen versuchte, in dem Elendszustande befanden, von dem der Kläger ausging, Es ist nicht erforderlich, daß dies gerade für die am Ort der Tat verwahrten Gefangenen festgestellt wird, wenn es auf Grund geschichtlicher Erfahx’ungen für den Zeitpunkt und für den weiteren Bereich seiner Handlung für festgestellt erachtet werden kann (§ 176 Abs. 2 BEG). Die Drage, ob eine Entschädigung, die für das aus Überzeugung und um des Gewissens willen gebrachte Opfer gewährt wird, auch dann zu leisten ist, wenn der Kläger sich über die Lage der Gefangenen getäuscht hat, jedoch in bestimmten objektiven Umständen bei vernünftiger Überlegung einen ausreichenden Anhaltspunkt für seine Annahme besaß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Weiter wird zu«ermitteln sein, ob der Zustand der Gefangenen von Amtsträgern oder Dienststellen im Sinne des § 2 BEG unter Mißachtung der Menschenwürde herbeigeführt oder geduldet wurde. Das ist der fall, wenn die Behandlung und Versorgung den Regeln der Genfer Konvention zu dem Schutze der Kriegsgefangenen nicht entsprach und diese Abweichung auf einem anderen Grunde als dem der objektiven Unmöglichkeit einer ausreichenden Ernährung und menschenwürdigen Behandlung, zu dem Beispiel in- Das gilt nicht nur, wenn die Bevölkerung von sich aus Hilfe in einem Umfange anbietet, durch die die Lage der Gefangenen im allgemeinen und für eine gewisse Zeit gebessert werden könnte, oder wenn sie, durch einen Aufruf der Örtlichen Dienststelle des Gefangenenwesens aufmerksam gemacht, Nahrungs-, Genußmittel und Kleidung in dem hierzu ausreichenden Umfange anbieten würde. Der Entschädigungsgesetzgeber hat die Opfer, die mit dem Einsatz gegen Mißachtung der Menschenwürde von seiten einer der in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Personen verbunden waren, schlechthin für entschädigungsfähig erklärt. Stellt sich heraus, daß die Lage der Gefangenen, denen der Kläger durch das Zuwerfen von Brot und Zigaretten das menschliche Mitgefühl ihrer Umwelt bekunden und, soweit es in seinen Kräften stand, helfen wollte, auf einer Mißachtung ihrer Menschenwürde durch die deutsche Führung oder durch die deutsche Bewachung beruhte, so sind seine Strafhaft und ihre Folgen nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes wiedergutzuraachen. Wenn die Straftat aber eine Widcrs^andshandiung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG war und der Kläger erst durch sie in das Blickfeld seiner Verfolger geriet, dafür bestraft wurde und ihnen nunmehr infolge der ’Tat oder infolge der Bestrafung für die Zukunft unzuverlässig oder gefährlich erschien, dann ist seine Festhaltung im Konzentrationslager ein 3)eil der Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG; es handelte sich um eine adäquate und der Verfolgung eigentümliche Auswirkung seines Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde.

Zitierte Normen: § 1 BEG
MenschenwürdeBehandlungKriegsgefangenenGefangeneBerufungsrichterBEGWiderstandGewaltherrschaftKlägerLage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 1 Abs. 2 Nr. 1
a)	Die Entschädigung setzt nicht voraus, daß die Verfolgung auslösende Handlung geeignet war, die Mißachtung der Menschenwürde eines anderen zu beseitigen oder wesentlich
 zu mildern» Es genügt der Versuch, aus Gewissensgründen einem Mißachteten durch materielle oder seelische Hilfe eine vorübergehende Erleichterung zu bringen oder ihn des Mitgefühls seiner Umwelt zu vergewissern.
b)	Die Mißachtung der Menschenwürde braucht kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht darzustellen» Es genügt beispielsweise eine menschenunwürdige Behandlung von Kriegsgefangenen, wie sie auch sonst vorkommt»
BGH,Urt.v. 31»Januar 1968 - IX(IV) ZR 276/66 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IXfIV) ZR 276/66
~	URTEIL
Verkündet am
31. Januar 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Roman
B
Frankreich,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr-
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 33r.
0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter W'üstenberg, Br. Loewenheim,
 Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann
 auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1968
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1966 wird aufgehoben.
Ler Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
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Ber 1920 als Pole geborene Kläger wurde am 19» Februar 1942 vom deutschen Sondergericht in Zichenau wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen auf Grund der Polenstraf-rechtsverordnung zu neun Monaten Straflager verurteilt. Im Februar 1945 befand er sich in einem deutschen Konzentrationslager. Am 1. Januar 1947 gehörte er der Labor Service Company 4126 in Regensburg an und wanderte demnächst nach Frankreich aus.
Er verlangt Entschädigung wegen Freiheits- und Gesund-heitsschadens und bringt vor, er sei am 20. November 1941
 
festgenommen worden, weil er russischen Kriegsgefangenen Brot und Zigaretten zugeworfen habe, um ihr Blend zu lindern. Hierauf beruhe seine gerichtliche Bestrafung und seine Anhaltung im Konzentrationslager bis zur Befreiung durch die alliierten Truppen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen.
Der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung für die Zeit vom 21. November 1941 bis zu dem 2. Mai 1945 und einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter hat seiner Entscheidung die ursprüngliche und gleichbleibende Darstellung des Klägers über den Anlaß seiner Bestrafung und seiner Festhaltung im Konzentrationslager zugrunde gelegt.
Folgt man ihr, so wurde der Kläger als Mitglied der Pfarrjugend von seinem Gemeindegeistliehen, der gleichzeitig Präses der Pfarrjugend war, über das Elend unterrichtet, in dem sich die russischen Kriegsgefangenen in deutschem Gewahrsam befänden. Der Pfarrer berichtete, die Gefangenen würden sehr schlecht ernährt, besäßen keine Kleidung und seien dem Tode nahe. Er hielt die Jugendlichen an, sie mit Lebensmitteln und Kleidung zu unterstützen, mahnte aber zur
 
Vorsicht, da eine Entdeckung ins Konzentrationslager führe« Er erklärte es für eine Gewissenspflicht, den hilflosen Gefangenen zu helfen, da die Nationalsozialisten der Ansicht seien, russische Gefangene verdienten keine menschliche Behandlung,
 Hierdurch veranlaßt warf der Kläger russischen Kriegsgefangenen in dem polnischen Orte Prszasnysz am 20. November 1941 Brot und Zigaretten zu, wurde dabei gefaßt und wegen "Umgangs mit Kriegsgefangenen" verurteilt.
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, Festnahme, Verurteilung und Strafvollzug wegen dieses Vorgangs stellten keine Verfolgung wegen aktiven Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde dar (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG).
Es könne auf sich beruhen, ob die Behandlung der Gefangenen ihre Menschenwürde verletzt habe. Denn die Entschädigung hänge weiter davon ab, daß sich der Kläger gegen diese Behandlung aktiv eingesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des'-Bündesgerichtshofs (RzW 57» 228) könne hierunter jedoch .sh.ui*iein auf Beseitigung der Mißachtung gerichtetes Verhalten verstanden werden; die Erweisung unbedeutender Gefälligkeiten reiche nicht aus. Mehr habe der Kläger aber nicht unternommen. Und selbst wenn er die Gefangenen öfter in gleicher Weise versorgt hätte, könnte darin ein ernsthafter und sinnvoller Versuch nicht gesehen werden, einen Unrechtszustand im Sinne einer Wende zu dem Besseren zu ändern. Mindestens ein solcher Versuch sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 59» 21; 61, '571; 62, 28) Voraussetzung der Entschädigung.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
 
Mit dem Begriff der "Gefälligkeit" wird der zur Entscheidung stehende Sachverhalt verfehlt: Wer einem Hunger leidenden Brot zuwendet, erweist keine Gefälligkeit. Der vom Berufungsrichter angezogene Fall, in welchem eine Frau einem in Deutschland im Arbeitseinsatz und mit ihr in vertrautem Umgang stehenden Kriegsgefangenen gelegentlich ein Frühstückshrot oder einen Apfel überließ (HzW 57, 228), gibt als Vergleichsfall in der vorliegenden Sache nichts her.
In dieser Vergleichung liegt aber auch nicht der Kern der Begründung des angefochtenen Urteils. Mit Recht behandelt vielmehr der Berufungsrichter den Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde als eine besondere Form des Widerstandes gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, wie er nach der Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes ein Verdienst um das deutsche Volk war und einen Entschädigungsanspruch begründet, wenn der Handelnde um seinetwillen verfolgt und geschädigt worden ist. Die Entschädigungswürdigkeit kann aber nicht, wie im Berufungsurteil geschehen, an der Wirkungsbreite des Widerstandes oder an der Aussicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemessen werden.
Der Entschädigungsgesetzgeber ist nicht daran vorübergegangen, daß im totalitären Staat der Widerstand von einzelnen und von Gruppen in der Regel wirkungslos bleibt und nicht einmal al3 beispielgebende Handlung das Gewissen der Massen oder der die politische Macht besitzenden Schichten zu bewegen vermag. Wenn gleichwohl die beim Widerstand gegen die Gewaltherrschaft gebrachten Opfer entschädigt ‘werden (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 BEG; vgl. auch § 6 Abs» ! Nr. ,1 --BEG:), dann findet damit das Handeln
 aus Überzeugung, Glauben und Gewissen als solches und unabhängig von seinen Erfolgen Anerkennung,
 Soweit es sich also darum handelt, daß der Verfolgte einem von den damaligen Gewalthabern (§2 BIG) in menschenunwürdiger Lage Gehaltenen Hilfe oder Erleichterung gebracht hat, war dies allemal ein "ernsthafter und sinnvoller Versuch", den Forderungen des Gewissens zu genügen, und es kommt nicht darauf an, ob die Handlung auf die "Beseitigung" der Mißachtung der Menschenwürde im Sinne einer dauernden Veränderung der Lage des Mißachteten gerichtet war oder vernünftigerweise von einer solchen Hoffnung getragen werden konnte.
In dem RzW 57, 228 veröffentlichten Urteil hatte der Senat keinen Anlaß zu einer Abgrenzung zwischen Gefälligkeiten, Erleichterungen und Hilfen, die aus persönlichen Bindungen und Empfindungen erwuchsen, und solchen, die um des Gewissens willen einem in seiner Menschenwürde Mißachteten gewährt wurden. Erst recht bot jener Pall keine Gelegenheit, zwischen einem humanitären Einsatz mit vorübergehenden, de^rUhrecht allenfalls mildernden Folgen und einem solchen mit Aussicht auf Beseitigung des Unrechtszustandes zu unterscheiden. Es mag daher auf sich beruhen, ob eine einzelne Umschreibung jenes Urteils die weitgehende Folgerung des Berufungsrichters überhaupt zu tragen vermöchte.
Auch in den Urteilen RzW 59, 21 und 61, 371, die sich - im Rahmen von § 1 Abs. 3 Nr. 2 und von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG - mit der Frage des humanitären Einsatzes beschäftigen, handelte es sich um Beispiele eines Handelns von ge-
 
viisser Tragweite: Im ersteren Falle um die Verbesserung der Lebensbedingungen und um die Rettung der Insassen eines Gefangenenlagers, im letzteren um die Fürsorge eines Bürgermeisters für eine Gemeinde» Die Bedeutung einer bestimmten Einzelhandlung mit vorübergehender Wirkung auf die Lage einer Einzelperson stand daher auch in diesen Entscheidungen nicht zur Erörterung.
Richtig ist aber, daß der Senat das aktive, gegen die Gewaltherrschaft gerichtete Handeln, wo es Verfolgung und Schädigung nach sich gezogen hat und Entschädigungsansprüche rechtfertigen soll (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs.
 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG), im allgemeinen darauf untersucht hat, ob es sinnvoll wenigstens im Sinne einer Möglichkeit von nennenswerten Auswirkungen war. Besonders hohe Anforderungen stellt das vom Berufungsrichter herangezogene Urteil RzW 62, 68. Es mag auch fraglich erscheinen, ob der Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde unter diesem Gesichtspunkt anders behandelt werden könnte als der Einsatz gegen ein anderes von den Gewalthabern geübtes Unrecht. Denn die meisten Gewaltmaßnahmen wurden als Unrecht gerade dadurch qualifiziert, daß sie die Menschenwürde ihrer Opfer rücksichtslos beiseitesetzten, und mit der Verfestigung der Gewaltherrschaft kam als ein sinnvoller Widerstand für den ohnmächtigen Einzelnen mehr und mehr nur noch die Linderung der Not der Mißachteten durch menschlichen Umgang und materielle Hilfe in Betracht. Eine solche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen des Widerstandes spielt jedoch keine Rolle mehr, da der Senat seine früheren Anforderungen an die Bedeutsamkeit und Wirkungsmöglichkeit des aktiven Widerstandshandelns aufgegeben hat.
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Nach dem Willen des Entschädigungsgesetzgebers ist die Entschädigung nicht nur den um ihrer Gruppenzugehörigkeit willen Verfolgten und den wenigen anderen Vorbehalten, deren Handeln möglicherweise, die Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft hätte auslösen können. Entschädigt sollen auch diejenigen werden, die unter Einsatz von Freiheit, leib oder Leben die Unterwerfung unter Doktrin und Praktiken der Gewaltherrschaft verweigert haben. Widerstand im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes setzt eine sittliche Entscheidung, nicht aber Erfolge oder Erfolgsaussichten voraus (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages, Bf-Drucksache IV 3423 zu Art. I Nr. 1a des Entwurfs des SchlußG). Der aus Überzeugung geleistete Widerstand ist auch dann als Verdienst anzusehen, wenn er das Unrecht nicht beseitigen, die Gewaltherrschaft nicht gefährden und ihre Folgen nicht wesentlich mildern konnte. Die Entscheidungen Rzf 66, 410; 67, 308 (309) und 67, 391 geben Beispiele eines teils aus politischer Überzeugung, teils aus humanitärer Gesinnung geleisteten'Widerstandes, der nach der geschichtlichen Lage nur danh'etwas hätte ausrichten können, wenn sich, wider verständige Erwartung, große feile der unterworfenen Masse ebenso verhalten hätten.
Unter diesen Gesichtspunkten wird der zugrunde gelegte Sachverhalt neu zu würdigen sein.
Zunächst wird es dabei der Prüfung bedürfen, ob der Kläger eine der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitskompanie genügt nicht ohne weiteres dem grundlegenden Merkmal des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG.
 
Alsdann wird festzustellen sein, ob sich die russischen Kriegsgefangenen, die der Kläger durch Zuwerfen von Brot und Zigaretten zu unterstützen versuchte, in dem Elendszustande befanden, von dem der Kläger ausging, Es ist nicht erforderlich, daß dies gerade für die am Ort der Tat verwahrten Gefangenen festgestellt wird, wenn es auf Grund geschichtlicher Erfahx’ungen für den Zeitpunkt und für den weiteren Bereich seiner Handlung für festgestellt erachtet werden kann (§ 176 Abs. 2 BEG).
Die Drage, ob eine Entschädigung, die für das aus Überzeugung und um des Gewissens willen gebrachte Opfer gewährt wird, auch dann zu leisten ist, wenn der Kläger sich über die Lage der Gefangenen getäuscht hat, jedoch in bestimmten objektiven Umständen bei vernünftiger Überlegung einen ausreichenden Anhaltspunkt für seine Annahme besaß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Eindruck der polnischen Bevölkerung vom Zustande der durchmarschierenden und an ihren Wohnorten verwahrten russischen Kriegsgefangenen kann von deren wirklicher Lage nicht entscheidend abgewichen sein.
Weiter wird zu«ermitteln sein, ob der Zustand der Gefangenen von Amtsträgern oder Dienststellen im Sinne des § 2 BEG unter Mißachtung der Menschenwürde herbeigeführt oder geduldet wurde. Das ist der fall, wenn die Behandlung und Versorgung den Regeln der Genfer Konvention zu dem Schutze der Kriegsgefangenen nicht entsprach und diese Abweichung auf einem anderen Grunde als dem der objektiven Unmöglichkeit einer ausreichenden Ernährung und menschenwürdigen Behandlung, zu dem Beispiel in-
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folge zwingender militärischer Notwendigkeiten, beruhte. Der Berufungsrichter wird insbesondere zu erforschen haben, ob die Unterernährung der Gefangenen in den Dienst ihrer Dezimierung gestellt wurde oder ob sie ihre Ursache in der Gleichgültigkeit der Staats- und Wehrmachtführung oder der mit dem Gefangenenwesen betrauten Dienststellen und Personen gegenüber dem Schicksal von Angehörigen "rassisch minderwertiger" oder "völkisch tiefstehender" Nationen hatte. Das historische Material zur Beurteilung dieser Frage wird von Amts wegen beizuziehen sein.
Eine Mißachtung der Menschenwürde kommt aber auch dann in Betracht, wenn die mit der Sammlung, Rückführung und Bewachung der Gefangenen betrauten Dienststellen faktisch außerstande waren, die Masse der in deutsche Hand gefallenen Russen vor der Verelendung zu bewahren. Denn wenn der kriegführende Staat dazu nicht in der Lage ist, so muß er .die. karitative Betätigung der Bevölkerung zur Linderung der körperlichen und seelischen Leiden der Gefangenen duidinv
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Es bedeutet eine Mißachtung der Menschenwürde der Gefangenen, wenn er diese Linderung ohne unabweisbare Notwendigkeit unterbindet. Das gilt nicht nur, wenn die Bevölkerung von sich aus Hilfe in einem Umfange anbietet, durch die die Lage der Gefangenen im allgemeinen und für eine gewisse Zeit gebessert werden könnte, oder wenn sie, durch einen Aufruf der Örtlichen Dienststelle des Gefangenenwesens aufmerksam gemacht, Nahrungs-, Genußmittel und Kleidung in dem hierzu ausreichenden Umfange anbieten würde. Die Bewachungsmacht, die der Ver-
 
elendung ihrer Gefangenen nicht zu steuern vermag, muß um der Menschenwürde dieser Kriegsopfer willen auch die spontanen Kundgebungen menschlichen Mitgefühls durch Liebesgaben und Kontaktnahmen dulden und ist zu deren Unterdrückung nur bei unabweisbarem Sicherheitsbedürfnis berechtigt. Es hängt durchaus von den Umständen ab, ob der für die Bewachung örtlich verantwortliche Dienstgrad Handlungen, wie sie der Kläger vorgenommen hat, aus Gründen der sicheren Bewachung oder der Nachrichtenunterbindung zu vereiteln und einer Bestrafung zuzuführen genötigt war, oder ob er sie geschehen lassen oder in geordnete Bahnen lenken konnte, v/enn die unkontrollierte Zuwendung tatsächlich eine Gefahr für Ordnung oder Sicherheit bedeutet haben sollte.
Unerheblich ist es, ob eine gleiche Behandlung unter Kriegsverhältnissen auch sonst vorkommt oder sogar gewöhnlich ist. Wo immer sie vorkommt, mißachtet sie die Menschenwürde des unterlegenen Gegners. Die Frage, ob es sich um spezifisch nationalsozialistisches Unrecht handelt, kann angesichts des klaren Gesetzesbefehls von den Entschädigungsorganen nicht gestellt werden. Der Entschädigungsgesetzgeber hat die Opfer, die mit dem Einsatz gegen Mißachtung der Menschenwürde von seiten einer der in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Personen verbunden waren, schlechthin für entschädigungsfähig erklärt. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ihn dazu die Feststellung bewog, daß die Mißachtung der Menschenwürde die Kehrseite fast aller "positiven" Zielsetzungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war, oder die Erfahrung, daß das Eintreten für die Mißachteten um
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des Gewissens willen andernorts nicht so brutal und ohne Rücksicht auf den ehrenhaften Beweggrund verfolgt worden ist wie innerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs.
Stellt sich heraus, daß die Lage der Gefangenen, denen der Kläger durch das Zuwerfen von Brot und Zigaretten das menschliche Mitgefühl ihrer Umwelt bekunden und, soweit es in seinen Kräften stand, helfen wollte, auf einer Mißachtung ihrer Menschenwürde durch die deutsche Führung oder durch die deutsche Bewachung beruhte, so sind seine Strafhaft und ihre Folgen nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes wiedergutzuraachen.
Der Berufungsrichter geht offenbar auch seinerseits davon aus, daß der Kläger nach Verbüßung seiner Strafe wegen der vorausgegangenen Bestrafung in ein Konzentrationslager verschleppt worden ist. Wenn die Straftat aber eine Widcrs^andshandiung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG war und der Kläger erst durch sie in das Blickfeld seiner Verfolger geriet, dafür bestraft wurde und ihnen nunmehr infolge der ’Tat oder infolge der Bestrafung für
 die Zukunft unzuverlässig oder gefährlich erschien, dann ist seine Festhaltung im Konzentrationslager ein 3)eil der Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG; es handelte sich um eine adäquate und der Verfolgung eigentümliche Auswirkung seines Einsatzes gegen die Mißachtung der Menschenwürde.
Wüstenberg	Br.	Loewenheim	Br,	Graf
v.d. Mühlen
 Bökelmann