BEG § 195 Bescheide der Entschädigungsbehörden können berichtigt werden, soweit sich aus ihrem Inhalt, aus den Verwaltungsakten oder aus den von der Behörde benutzten schriftlichen Unterlagen mit Gewißheit ergibt, daß ein Bechenfehler vorliegt. Der Bemessung des Kundertsatzes (§31 Abs.4 BBG) war ein Einkommen von 530,20 Bl zugrunde golegt; in Wirklichkeit entsprach das vom Kläger angegebene monatliche Brwerbsoinkommen in Kenia-Währung der Kauf- Es hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß die dem ursprünglichen Bescheide zugrundeliegende Umrechnung des Fremdwährungseinkommens in Deutsche Mark neben zwei kleineren Versehen zwei entscheidende rechnerische Fehler enthalte, hat aber angenommen, daß es sich dabei nicht um der Berichtigung zugängliche offenbare Rechenfehler handle. Juni 1965 hat sich nunmehr das beklagte Land auch auf die offenbare Unrichtigkeit der früheren Rentenberechnung berufen. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nicht mehr darüber, daß der angefochtene Bescheid als Rentenneufestset sung im Sinne des § 35 BEG nicht haltbar ist, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse zuungunsten des Klägers geändert hatten und deswegen eine Herabsetzung der Rente nicht in Betracht kam. Hovember 1961 betrachtet wissen, jßafcin kann ihr nicht gefolgt werden* Ein Berichtigungsbescheid muß auf die offenbare Unrichtigkeit des Ausgangsbescheides gestützt sein* Stellt sich nach einer Heufestsetzung der Entschädigung aus anderen Rechtsgründen der Verfolgte auf den Standpunkt, die ursprüngliche Festsetzung sei weiterhin verbindlich, und klagt er die entsprechende Entschädigung ein, dann kann die offenbare Unrichtigkeit allerdings vom Entschädigungspflichtigen auch einredeweise geltend gemacht werden. Zutreffend geht der Berufungsriohter davon aue, daß Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Entschädigungebescheide Vorkommen, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können. Da es sich im vorliegenden Palle um die Zulässigkeit der Berichtigung, ihre Voraussetzungen und ihre Grenzen, handelt, wird der Senat durch §§ 222 BEG, 549 Abs. 1 ZPO an einer Entscheidung nicht gehindert. Denn selbst wenn er beabsichtigt hätte, bei der Multiplikation die Endziffern zu vernachlässigen - angesichts des Verhältnisses von 2.000 zu 635 eine unzulässige Entschließung, die aber nicht im Wege der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit rückgängig zu machen wäre war es völlig sinnlos, den Betrag von 634 Schilling unaultinliziert zuzuzählen. Anstattdessen dividierte er den Schilling-Betrag durch 63*87 und kam auf ein Jahreseinkommen von 6.363 DM und ein Monataeinkommen von nur 530,20 DM, das er der Bemessung des Hundertsatzes zugrundelegte» Denn eine Entscheidung für die eine oder die andere Rechenweise ist nicht denkbari Methode und Ergebnis der Umrechnung sind von logischer Zwangsläufigkeit. Es ist also nicht geboten, die Prüfung auf Inhalt und Zusammenhang der schriftlichen Entscheidung zu beschränken, und dies würde auoh dem Zweck der Ermächtigung, offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen, nicht gerecht. Zutreffend wird bei Stein-Jonas An. I 3 zu § 319 ZPO darauf verwiesen, daß bei einer solchen Beschränkung eine Berichtigung von Urteilen nur noch dann möglich wäre, wenn das Gericht die Unrichtigkeit vor der Hinausgabe der Entscheidungsgrunde erkannt hat. Klarzustellon ist in dieser Hinsicht, daß die Beschränkung der Berichtigung auf "offenbare0 Unrichtigkeiten nicht etwa dem Schutze des Vertrauens dient, welches der nach dem scheinbaren Willen der Behörde oder des Gerichts Begünstigte in den Bestand der Entscheidung setzt. dem Begünstigten nicht vorgehalten werden kann» daß er die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen; im allge- ' meinen besteht keine Verpflichtung, eine begünstigende behördliche oder gerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, wenn sich der Betroffene mit ihr abfinden will. Das Vertrauen auf den Bestand einer Entscheidung, die offenbare■JUnri’chtifekeiten/-von der Art deB bloßen Versehens enthält, ist - worauf zurückzukommen sein wird - unter anderen und engeren Voraussetzungen geschützt'. Daher spielt es für die Entscheidung, ob eine Unrichtigkeit offenbar ist und ob der begünstigende Akt deswegen berichtigt werden darf, auch keine Rolle, ob die zu dieser Feststellung benötigten Unterlagen sich in der Hand dee Begünstigten befinden oder ob sie ihm mehr oder weniger leicht zugänglich wären. Dieser letztere Gesichtspunkt betrifft nicht die Offensichtlichkeit des Fehlers; er kann erst verwertet werden, wenn es sioh darum handelt, ob dem Betroffenen aus bestimmten persönlichen Gründen die versehentlich zuerkannte Leistung zu belassen oder weiterzugewähren ist. Eine Berichtigung käme daher insoweit auch dann nicht in Betracht, wenn durch Vernehmung des Sachbearbeiters der volle Beweis eines Versehens erbracht werden würde. Denn sie stellt lediglich die Übereinstimmung des durch eine offenbare Unrichtigkeit der Ausführung verfälschten Entscheidungsinhalts mit dem tatsächlichen Entscheidungswillen der Behörde her. Es bedarf keiner Darlegung, daß der Kläger bei seinem ursprünglichen Einkommen im Kaufwert von 2,783 DH, aber auch bei dem im Bescheid vom 22. Da im vorliegenden Rechtsstreit aber die Höhe des Anspruchs bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung festzustellen war und der Kläger bereits vorgetragen hatte, daß sich seine gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert hätten, ist nicht ausgeschlossen, daß der Klageanspruoh sich teilweise als begründet erweist. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß eine offenbare Unrichtigkeit des Bescheides vom 23. Dem Sachund'StreitStoff ist aber auch nichts in der Richtung zu entnehmen, daß die Herabsetzung der Rente von 198 auf 136 DH eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Kläger im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der behördlichen Festsetzung und auf den Dauerbezug der Rente Maßnahmen getroffen hätte, die nicht oder nur mit erheblichem Schaden rückgängig zu machen sind. Unter solchen Umständen könnte bei verständiger Abwägung von dem beklagten Lande zu verlangen sein, daß es den Nachteil aus den Berechnungsfehlern trage und dem Kläger eine ihm nicht zustehende Leistung für die Lauer seiner Zwangslage weitergewähre.
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein
BEG § 195
Bescheide der Entschädigungsbehörden können berichtigt werden, soweit sich aus ihrem Inhalt, aus den Verwaltungsakten oder aus den von der Behörde benutzten schriftlichen Unterlagen mit Gewißheit ergibt, daß ein Bechenfehler vorliegt.
Rechenfehler sind nicht nur die Versehen bei der Übernahme einer richtig vorgestellten Größe in die Ausrechnung (Ablesefehler) und Versehen bei der Ausrechnung, sondern auch die auf Versehen oder auf Unkenntnis beruhenden Fehler in der Wahl der Rechenmethode.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1968 - IX (IV) ZR 262/66 -
OLG Düsseldorf IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IX (IT) ZR 262/66
URTEIL
Verkündet an
31. Januar 1968 Broeske,
Juatizangestellte •1« llrkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landea Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
ProzeßbevollmäoStigtert'
Beklagten und Hevisioneklägers,
"'Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Heinz t. 5 >
P. 0. BoxjflBl, UMHHB/Kenia,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt
t
~ 2 -
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br.
Bökelmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision dos beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 10. Dezember 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aufiergeriehtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
' Tatbestand:
Burch Bescheid vom 23* November 1961 wurde dem Kläger eine Gesundheitsschadensrente (§ 31 BBG) von monatlich 187 BM zuorkannt. Der Bemessung des Kundertsatzes (§31 Abs. 4 BBG) war ein Einkommen von 530,20 Bl zugrunde golegt; in Wirklichkeit entsprach das vom Kläger angegebene monatliche Brwerbsoinkommen in Kenia-Währung der Kauf-
kraft von rund 2.783 DM
Diese Rente wurde demnächst infolge gesetzlicher Änderungen auf 198 DM erhöht.
Im März 1964 zeigte der Kläger an, daß sein monatliches Erworbseinkoramen 123 Kenia-Pfund betrage, was einem Kaufwert von rund 1.383 DM entsprach. Daraufhin aotzte die Entschädigungsbehörde mit dem hier angefochtenen, auf §§ 35, 206 BEG gestützten Änderungsbescheide die Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1964 auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 136 DM (§ 32 BEG) herab.
Mit der Klage hat der Kläger die Weiterzahlung der Monatsrentc von 198 DM und die Nachzahlung der rückständigen Unterachiodsbeträge gefordert. Br hat sich gegen die Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens mit der Begründung gewehrt, daß es in Kenia nicht einmal das Existenzminimum seiner Familie decke; außerdem hat er auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verwiesen.
Das Landgericht hat dem Kläger für Juli bis September 1964 die Monatsrente von 198 3Ä5 und ab Oktober 1964 die durch Gesetzesänderung erhöhte Rente von 214 DM zuerkannt. Es hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß die dem ursprünglichen Bescheide zugrundeliegende Umrechnung des Fremdwährungseinkommens in Deutsche Mark neben zwei kleineren Versehen zwei entscheidende rechnerische Fehler enthalte, hat aber angenommen, daß es sich dabei nicht um der Berichtigung zugängliche offenbare Rechenfehler handle.
In seiner Berufungsbegründung vom 3. Juni 1965 hat sich nunmehr das beklagte Land auch auf die offenbare Unrichtigkeit der früheren Rentenberechnung berufen. Sein Rechtsmittel ist jedoch ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision beantragt das Land die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent ache idungsgr tinde:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nicht mehr darüber, daß der angefochtene Bescheid als Rentenneufestset sung im Sinne des § 35 BEG nicht haltbar ist, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse zuungunsten des Klägers geändert hatten und deswegen eine Herabsetzung der Rente nicht in Betracht kam.
Die Revision möchte den angefochtenen Bescheid als Berichtigung des Bescheides vom 23. Hovember 1961 betrachtet wissen, jßafcin kann ihr nicht gefolgt werden* Ein Berichtigungsbescheid muß auf die offenbare Unrichtigkeit des Ausgangsbescheides gestützt sein* Stellt sich nach einer Heufestsetzung der Entschädigung aus anderen Rechtsgründen der Verfolgte auf den Standpunkt, die ursprüngliche Festsetzung sei weiterhin verbindlich, und klagt er die entsprechende Entschädigung ein, dann kann die offenbare Unrichtigkeit allerdings vom Entschädigungspflichtigen auch einredeweise geltend gemacht werden. An die Stelle des Berichtigungsbescheides der Behörde tritt in diesem Palle das Urteil über die geschuldete Leistung* Diese Einrede der offenbaren Unrichtigkeit hat das beklagte Land
in seiner Berufungsbegründung erhoben.
Zutreffend geht der Berufungsriohter davon aue, daß Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Entschädigungebescheide Vorkommen, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können. Er stützt sich dabei auf § 15 der Zuständigkeitsund Verfahrensordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu dem Bundesent3Chädigungsgesetz, da der Ausgangsbescheid von der Landesrentenbehörde in Düsseldorf erlassen wurde.
Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen ( §§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen ($$ 92 AbgO, 25 Ges. Uber das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203). Die landesrechtliche Bestimmung ist daher gegenstandslos; $ 184 BEG würde die Länder lediglich ermächtigen, die Zuständigkeit ihrer Behörden für die Berichtigung und das dabei einzuschlagende Verfahren zu regeln. Da es sich im vorliegenden Palle um die Zulässigkeit der Berichtigung, ihre Voraussetzungen und ihre Grenzen, handelt, wird der Senat durch §§ 222 BEG, 549 Abs. 1 ZPO an einer Entscheidung nicht gehindert.
Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters enthält die Festsetzung der Rente im Bescheid vom 25. Ko-vember 1961 und damit auch ihre gesetzliche Erhöhung auf 198 DM der Berichtigung zugängliche Rechenfehler.
Der Kläger hatte eine Steuerbescheinigung vorgelegt, nach welcher er im Jahre I960 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einkommen von 2.974 Kenia-Pfund erzielt hatte. Auf dieser Bescheinigung hat der Sachbearbeiter der Bntschädigungsbehörde den Kaufwert des Einkommens in DH errechnet. Zunächst kam er bei der Subtraktion des 560 Kenia-Pfund betragenden Einkommens der Ehefrau zu dem Nachteil des Klägers auf 2.654 anstatt 2.614 Pfund.
Da ihm zur Berechnung der Kaufkraft die Relation 100 Kenia-Schilling « 63,87 DM zur Verfügung stand, multiplizierte er alsdann 2.634 mit 20 (ein Pfund 9 20 Schilling), gelangte aber zu 40.634 anstatt zu 52.680 Schilling.
Es ist nicht zweifelhaft, daß ihm bei diesen beiden Rechenoperationen bloße Versehen unterlaufen sind. Denn selbst wenn er beabsichtigt hätte, bei der Multiplikation die Endziffern zu vernachlässigen - angesichts des Verhältnisses von 2.000 zu 635 eine unzulässige Entschließung, die aber nicht im Wege der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit rückgängig zu machen wäre war es völlig sinnlos, den Betrag von 634 Schilling unaultinliziert zuzuzählen. Diß Hultiplikation ist daher offensichtlich aus Versehen nuaf auf die Tausenderziffer erstreckt worden.
Zur Umrechnung der Schillingsumme in einen DM-Betrag hätte der Bearbeiter nummehr 40.634 mit 0,6387 (l Schilling = 0,6387 DM) multiplizieren müssen und wäre dadurch zu einem Jahreseinkommen von 25*935 DM und einem Monatseinkommen von 2.163 DM gelangt. Anstattdessen dividierte er den Schilling-Betrag durch 63*87 und kam auf ein Jahreseinkommen von 6.363 DM und ein Monataeinkommen von nur 530,20 DM, das er der Bemessung des Hundertsatzes zugrundelegte»
Auch diese Umrechnung enthält einen berichtigunga-fähigen Rechenfehler. Dafür ist es unerheblich, ob die Wehl der Division durch die WertZiffer von 100 Schilling anstelle der Multiplikation mit der Wertziffer für einen Schilling auf einem bloßen Versehen oder auf einer falschen Überlegung beruht. Denn eine Entscheidung für die eine oder die andere Rechenweise ist nicht denkbari Methode und Ergebnis der Umrechnung sind von logischer Zwangsläufigkeit. Die Umrechnung nach Maßgabe einer zuvor gewählten Zahlenrolation enthält kein Element der Tatsachenfeststellung, des Tatsachenschlusses oder der Rechtsanwendung. Der Fehler liegt hier im Rechenvorgang selbst und kann durch Wiederholung der Berechnung mit den gewählten Eingangsgrößen jederzeit aufgedeckt werden.
Alle drei aufgezeigten Rechenfehler sind "offenbar" im Sinne des Berichtigungsgrundsatzes. Dazu gehört nicht, wie der Berufungsrichter annimmt, daß sie aus der fehlerhaften Entscheidung selbst abgelesen werden können. Das ist hier in der Tat nicht möglich, weil der Bescheid nicht das zugrunde gelegte Einkommen, sondern nur den unter verschiedenen weiteren Gesichtspunkten bestimmten Hundertsatz bezeichnet.
Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für eine sachverständige Person entweder aus der Entscheidung selbst oder aus schriftlichen Unterlagen des Verfahrens, das zu der Entscheidung geführt hat, ohne weiteres ersichtlich ist. Sie ist nicht offenbar, wenn der Grund der Abweichung von der tatsächlichen oder rechtlichen Dsge, etwa durch
Befragung oder Vernehmung der Entscheidungsbeteiligten,
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erst ermittelt werden müßte.
Soweit ea sich um die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere die Berichtigung von Urteilen handelt, wird allerdings der Standpunkt vertreten, daß nur aus der Entscheidung ablesbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne •bffenbar” seien (so z« B. HGZ 129, 1 161 und - mit Erweiterung auf Vorgänge bei Erlaß und Verkündung - B6HZ 20, 188)# Dabei steht in der Regel die Ergänzung der Entscheidung wegen einer Auslassung oder Übergehung in Betracht und nicht die Berichtigung einer Unrichtigkeit, die tatsächlich Eingang in das Urteil gefunden hat. Es ist aber von vorneherein zweifelhaft, ob die Grenzen der Berichtigung aus einzelnen Begriffen der gesetzlichen Regelung abzuleiten sind. Schreib- und Rechenfehler sind an sich ihrer Natur nach offenbare Unrichtigkeiten; die Annahme liegt nicht fern, daß sich das Gesetz des Merkmals "offenbar1' nur bedient, um die gleichzuerachtenden ("ähnlichen”) Unrichtigkeiten näher zu bestimmen, nicht jedoch, um die Erkenntnisquellen für die Beurteilung zu beschränken, ob zweifelsfrei ein Ver-
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sehen vorliegt.. Auch die Voraussetzung des § 319 ZPO, daß die Unrichtigkeit ”in dem Urteil vorkomme", ist unergiebig. Denn.-ßin Rechenfehler ist in dem Urteil auch dann enthalten, wenn er dem entscheidenden feil zugrunde liegt, und nicht nur dann, wenn er aus dem in die Gründe aufgenommenen Rechenwerk ablesbar ist» Die Grenzen der Berichtigung müssen aus Sinn und Zweck aller gleichlautenden Vorschriften entnommen werden und in dieser Hinsicht besteht in Rechtsprechung und Lehre durchaus Übereinstimmung.
Bloße Versehen bei der schriftlichen Niederlegung des Gewollten, wie Schreibfehler, Fehlbezeichnungen, Auslassungen oder Versehen bei der Übernahme einer rieh-
tig vorgestellten Größe (AbleBefehläf^'öder^lfeidder'Ausrechnung einer richtig vorgestellten gesuchten Größe (Rechenfehler) und die auf gleicher Ebene liegenden Mängel der Entscheidung sollen keine Rechtswirkungen erzeugen.
Andererseits ist die Bindung der Behörden und Gerichte an die getroffene und verlautbarte Entschließung zu sichern. Fehler in der Ermittlung und Beurteilung von Tatsachen und Fehler in der Rechtsanwendung dürfen nicht im nachhinein als vorgebliche Versehen in der Ausführung eine? (richtigen) gedanklichen Operation korrigiert werden. Dies ist aber auch dann gesichert, wenn zur Feststellung, ob ohne allen vernünftigen Zweifel ein bloßes Versehen in der Ausführung vorliegt, die Verfahrensakten und die sonstigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen herangezogen werden, deren sich die Entscheidungsbeteiligten offensichtlich bedient haben. Es ist also nicht geboten, die Prüfung auf Inhalt und Zusammenhang der schriftlichen Entscheidung zu beschränken, und dies würde auoh dem Zweck der Ermächtigung, offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen, nicht gerecht. Zutreffend wird bei Stein-Jonas Anm. I 3 zu § 319 ZPO darauf verwiesen, daß bei einer solchen Beschränkung eine Berichtigung von Urteilen nur noch dann möglich wäre, wenn das Gericht die Unrichtigkeit vor der Hinausgabe der Entscheidungsgrunde erkannt hat.
Klarzustellon ist in dieser Hinsicht, daß die Beschränkung der Berichtigung auf "offenbare0 Unrichtigkeiten nicht etwa dem Schutze des Vertrauens dient, welches der nach dem scheinbaren Willen der Behörde oder des Gerichts Begünstigte in den Bestand der Entscheidung setzt. Denn die Berichtigung erfolgt auch dann, wenn dem
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dem Begünstigten nicht vorgehalten werden kann» daß er die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen; im allge- ' meinen besteht keine Verpflichtung, eine begünstigende behördliche oder gerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, wenn sich der Betroffene mit ihr abfinden will. Das Vertrauen auf den Bestand einer Entscheidung, die offenbare■JUnri’chtifekeiten/-von der Art deB bloßen Versehens enthält, ist - worauf zurückzukommen sein wird - unter anderen und engeren Voraussetzungen geschützt'.
Daher spielt es für die Entscheidung, ob eine Unrichtigkeit offenbar ist und ob der begünstigende Akt deswegen berichtigt werden darf, auch keine Rolle, ob die zu dieser Feststellung benötigten Unterlagen sich in der Hand dee Begünstigten befinden oder ob sie ihm mehr oder weniger leicht zugänglich wären. Wenn das Bundessozialgericht ungeachtet seines Standpunktes, daß die Unrichtigkeit nun einem sachkundigen, verständigen Dritten, nicht aber den Verfahrensbeteiligten offenbar zu sein brauche und daß es genüge, wenn sie sich aus früheren Bescheiden,Tabellen, Merkblättern ergebe, Wert darauf legt, daß der Berichtigungsbetroffene über dieses Material verfüge (BSGE.15, 96; 18, 270; DVB1. 63, 252), so vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen. Dieser letztere Gesichtspunkt betrifft nicht die Offensichtlichkeit des Fehlers; er kann erst verwertet werden, wenn es sioh darum handelt, ob dem Betroffenen aus bestimmten persönlichen Gründen die versehentlich zuerkannte Leistung zu belassen oder weiterzugewähren ist.
Der Bescheid vom 23* November 1961 enthält eine weitere Unregelmäßigkeit bei der Festsetzung der Rente*
Der Hundertsatz ist auf dem sogenannten Arbeitsblatt in
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den Verwaltungsakten berechnet worden. Me Berechnung geht von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $ aus. Dem würde nach § 31 Abs.
6 BEG ein mittlerer Hundertsatz von 27.5 oder, abgerundet, von 28 entsprechen. Im Hinblick auf Unterhaltspflichten des Klägers sollte der Ausgangswert des HundertsatzeB um fünf Funkte erhöht und im Hinblick auf aein Einkommen um zehn Punkte vermindert werden. Wäre der Bearbeiter vom Mittelwert ausgegangen, ao hätte die Rente demnach 22.5 oder 23 $> vom Diensteinkommen des Vergleichsbeamten betragen müssen (§ 31 Abs. 3). Der Hundertsatz ist aber auf 25 # bemessen worden. Wie der Bearbeiter hierzu gelangt ist, ergibt das Arbeitsblatt nicht. Da § 31 Abs. 4 und Abs. 6 BEG (beziehungsweise die entsprechenden Vorschriften der früheren Fassung) der Entschädigungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum gewähren, kann keine Rede davon sein, daß offenbar ein Rechenfehler vorliege. Eine Berichtigung käme daher insoweit auch dann nicht in Betracht, wenn durch Vernehmung des Sachbearbeiters der volle Beweis eines Versehens erbracht werden würde.
Soweit hiernach die Bezichtigung des ersten Bescheides zulässig wäre, wirkt sie ihrer Natur nach zurück. Denn sie stellt lediglich die Übereinstimmung des durch eine offenbare Unrichtigkeit der Ausführung verfälschten Entscheidungsinhalts mit dem tatsächlichen Entscheidungswillen der Behörde her. Ob naoh Berichtigung eines Entschädigungsbescheides bereits gewährte Leistungen zurückgefordert werden können, ist hier nicht zu entscheiden, da das beklagte Land Rückzahlungen nicht verlangt. Daß es die von der Berichtigung betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen nicht mehr schuldet, folgt aus der rückwirkenden Kraft der Berichtigung.
Es bedarf keiner Darlegung, daß der Kläger bei seinem ursprünglichen Einkommen im Kaufwert von 2,783 DH, aber auch bei dem im Bescheid vom 22. Hai 1964 festgestellten Einkommen im Wert von 1*384 DH nur die Mindestrenten des § 32 BES beanspruchen kann. Da im vorliegenden Rechtsstreit aber die Höhe des Anspruchs bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung festzustellen war und der Kläger bereits vorgetragen hatte, daß sich seine gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert hätten, ist nicht ausgeschlossen, daß der Klageanspruoh sich teilweise als begründet erweist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß eine offenbare Unrichtigkeit des Bescheides vom 23. Ho-vember 1961 nicht mehr berichtigt und daß ihm die auf einer solchen Unrichtigkeit beruhende Leistung auf unbestimmte Zeit weitergewährt werden würde.
*
Ein solches Vertrauen wäre allenfalls berechtigt gewesen, wenp dde Entschädigungsbehörde die Unrichtigkeit erkannt* und gleiohwohl die Berichtigung schuldhaft verzögert hätte. Dafür ist bisher nichts ersichtlich.
Dem Sachund'StreitStoff ist aber auch nichts in der Richtung zu entnehmen, daß die Herabsetzung der Rente von 198 auf 136 DH eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Kläger im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der behördlichen Festsetzung und auf den Dauerbezug der Rente Maßnahmen getroffen hätte, die nicht oder nur mit erheblichem Schaden rückgängig zu machen sind. Unter solchen Umständen könnte bei verständiger Abwägung von dem beklagten Lande zu verlangen sein, daß es den
Nachteil aus den Berechnungsfehlern trage und dem Kläger eine ihm nicht zustehende Leistung für die Lauer seiner Zwangslage weitergewähre. In diesem Zusammenhangs könnte es dann eine Rolle spielen, worauf die Häufung von Versehen und rechnerischen IrrtUrnern im Bereich der Behörde zurückgeht. Grundsätzlich aber hängen Recht und Pflicht zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und der auf ihnen be ruhenden öffentlichen Leistungen nicht davon ab, von wem und in wolchem Grade der Fehler verschuldet worden ist*
Lie Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs* 1
BEG.
Johannsen Lr* Loewenheim Lr. Graf
von der Mühlen
Bökelmann