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BGH

Gericht: BGH

Der I?, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br, Loewenheim, Dr, Graf, von der Mühlen und Prof, Br. Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der jüdische Kläger war Viehhändler in Deutschland und wurde in dieser Erwerbstätigkeit, wie die Entschädigungsbehörde angenommen hat, seit dem 1. Durch das angefochtene Urteil sind dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung von 21.640 DM, Bentenrückstän-de von 60.227 DM und eine Monatsrente von 551 DM ab 1. Eine Kürzung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die teilweise für den gleichen Zeitraum gewährte höhere Entschädigung wegen Berufsschadens (§ 141 e BEG) hat der Berufungsrichter nicht vorgenommen. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob hierbei die Grundsätze der §§ 33/34 BEG beachtet worden seien. Jedenfalls sei daher dieses Syndrom zu mehr als einem Viertel und damit wesentlich im Sinne des § 4 der 2« BV-BEG durch die Verfolgung mitverursacht. Bei der Schätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sei zu berücksichtigen, daß diese Leiden miteinander zusammenhingen und sich in ihren Auswirkungen überlappten; daher sei eine Gesamtminderung von (nur) 55 $ anzunehmen. Da nach der Auffassung des Berufungsrichters auch das Mund- und Zahnleiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt, müßte auch hierfür zunächst ein bestimmter Minderungsgrad veranschlagt werden. Wenn im Berufungsurteil eine Gesamtminderung von 55 angenommen wird» *ao soll damit anscheinend der Tatsache Rechnung getragen werden, daß einige Beschwerden von den Sachverständigen jeweils dem eigenen Fachgebiet zugeschrieben und deswegen von den verschiedenen Angaben über den Minderungsgrad mehrfach erfaßt werden. So wird es zu verstehen sein, wenn der Berufungsrichter berücksichtigt, daß die verschiedenen Leiden miteinander in Zusammenhang stehen.und sich "in ihren Auswirkungen überlappen". Dabei hängt die Bedeutung eines Binzeileidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im ganzen kann also nur so bestimmt werden, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Leiden und ihrer abstrakten Bewertung im Teilgutachten geschätzt wird. Im übrigen handelt es sich bei dieser Würdigung um eine Aufgabe der Sozialmedizin, die in der Hegel nicht vom Richter gelöst werden kann, sondern einem der in Anspruch genommenen ärztlichen Sachverständigen als Hauptgutachter übertragen werden muß. Die Auffassung, es sei Sache der Rntschädigungs-behörde, ob und inwieweit sie diese Entschädigung für die Zeiträume kürzen wolle, in denen der Kläger eine höhere Entschädigung für seinen Berufsschäden erhalten habe (RzW 59, 510), und gegebenenfalls.einen neuen Bescheid zu erlassen, ist mit § Hl e BEG unvereinbar.

Zitierte Normen: § 141e BEG § 287 ZPO § 206a BEG
EntschädigungBerufungsrichterBEGGesamtminderungErwerbsfähigkeitBeschwerdeKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2529 098
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX, (?Y) ZB 21^/67 URTEIL	Verkündet	am
28. Februar 1968 Broeske,
 Justisangestellte als Ürkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt B »r e m e n , vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,
 Beklagten und Revisionsklägera,
- Frozeßbevollmächtigte:
ÜSA,
Kläger und Revisionsbeklagten 5
 
Der I?, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br, Loewenheim, Dr, Graf, von der Mühlen und Prof, Br. Bökelmann
 auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 für Recht erkannt:
Bas Urteil des BntschädigungaSenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Januar 1967 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der jüdische Kläger war Viehhändler in Deutschland und wurde in dieser Erwerbstätigkeit, wie die Entschädigungsbehörde angenommen hat, seit dem 1. Januar 1934 aus Verfolgungsgründen wesentlich beschränkt und mit Ablauf des Jahres 1937 aus ihr verdrängt. Er hat die HochstentSchädigung wegen Berufsschadens von 40.000 DM erhalten. Der Entschädigungsberechnung (§76 Abs, 1 BEO) liegt ein Monatsbetrag von 360 RM ab 1. Januar 1938 zugrunde.
Der gegenwärtige Rechtsstreit betrifft den Oesundheits-schaden des Klägers. Der Kläger wanderte 1939 nach Schanghai
 
aus und lebte von Mai 1943 bis Mai 1945 im dortigen Getto.
Entschädigungsbehörde und Landgericht haben eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festzustellen vermocht. Das Oberlandesgericht hat eine solche von 55 $> seit dem 1, Juni 1943 angenommen. Die Rente für den November 1953 hat es auf 284 DM errechnet.
Durch das angefochtene Urteil sind dem Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung von 21.640 DM, Bentenrückstän-de von 60.227 DM und eine Monatsrente von 551 DM ab 1. Februar 1967 zuerkannt worden. Eine Kürzung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die teilweise für den gleichen Zeitraum gewährte höhere Entschädigung wegen Berufsschadens (§ 141 e BEG) hat der Berufungsrichter nicht vorgenommen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger war nicht vertreten.
Entscheidungsgründet
 Die Revision beanstandet die Schätzung der verfolgungs-bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Berufungsrichter. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob hierbei die Grundsätze der §§ 33/34 BEG beachtet worden seien.
Der Berufungsrichter hat seine Schätzung wie folgt begründet :
Der Kläger leide noch heute an einem verfolgungsbeding
 
ten Entwurzelungssyndrom, das unter anderem in unüberwindbaren seelischen Hemmungen, Nervosität und Schwindelgefühl bestehe. Zwar sei der Kläger insoweit anlagebelastet. Bei einer von den ärztlichen Gutachtern auf 35 veranschlagten Minderung der Erwerbsfähigkeit werde der verfolgungsbedingte Anteil von den drei Sachverständigen jedoch auf 25-30, 30 beziehungsweise 20 °ß> geschätzt. Jedenfalls sei daher dieses Syndrom zu mehr als einem Viertel und damit wesentlich im Sinne des § 4 der 2« BV-BEG durch die Verfolgung mitverursacht.
Der Kläger leide ferner an einer verfolgungsbedingten Störung der Magensekretion und an einem ebenfalls verfolgungsbedingten Gallenblasenleiden, denen der Sachverständige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 beziehungsweise 20 $ zuschreibe.
Schließlich gehe auch eine Paradentose und eine Mund-, faule auf verfolgungsbedingte Lebensumstände zurück.
Bei der Schätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sei zu berücksichtigen, daß diese Leiden miteinander zusammenhingen und sich in ihren Auswirkungen überlappten; daher sei eine Gesamtminderung von (nur) 55 $ anzunehmen.
Biese Erwägungen tragen die Leistungsberechnung im angefochtenen Urteil nicht.
Zu Unrecht vermißt die Revision allerdings eine Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 34 BEG. Benn der Berufungsrichter rechnet alle von ihm mitbewerteten gesund heitlichen Beeinträchtigungen rechtlich unangreifbar der
 
Verfolgung zu; das gilt insbesondere von dem anlagebedingten Entw.urzelungssyndrom. Mit der. selbständigen Schätzung des Grades der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (§ 33 BEG)' auf 55 % Überschreitet er"aber das ihm durch §§ 209 Abs, 1 BEG, 287 ZPO eingeräumte tatrichterliche Ermessen.
Die von den verschiedenen Gutachtern für ihr Fachgebiet angegebenen Minderungsgrade würden rein rechnerisch eine Gesamtminderung von zusammen 65 $ ergeben. Da nach der Auffassung des Berufungsrichters auch das Mund- und Zahnleiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt, müßte auch hierfür zunächst ein bestimmter Minderungsgrad veranschlagt werden. Wenn im Berufungsurteil eine Gesamtminderung von 55 angenommen wird» *ao soll damit anscheinend der Tatsache Rechnung getragen werden, daß einige Beschwerden von den Sachverständigen jeweils dem eigenen Fachgebiet zugeschrieben und deswegen von den verschiedenen Angaben über den Minderungsgrad mehrfach erfaßt werden. So wird es zu verstehen sein, wenn der Berufungsrichter berücksichtigt, daß die verschiedenen Leiden miteinander in Zusammenhang stehen.und sich "in ihren Auswirkungen überlappen".
Aber schon die Ausschaltung einer derartigen Doppelwertung muß einem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben. Der Richter wird nur ausnahmsweise in der Lage sein, ihr Ausmaß einwandfrei festzustellen und durch Herabsetzung des Grades der Gesamtbeeinträchtigung zu korrigieren.
Hinzu kommt, daß die Feststellung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Beschwerdenkomplexe kein rechnerisches Problem stellt, sondern ein sol-
 
b?
ches der gedanklichen Einordnung der verbliebenen Leistunge fähigkeit in die Leistungsanforderungen des Arbeitsmarkts. Dabei hängt die Bedeutung eines Binzeileidens und der auf ihm beruhenden Beschwerden für die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten weitgehend davon ab, in welcher Weise er im übrigen gesundheitlich beeinträchtigt ist. Eine Mehrzahl von Leiden kann zusammengenommen die Brwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränken, als dies der Summe der fachärztlich für die Einzelleiden veranschlagten Minderungsgrade entsprechen würde. Denn die einzelnen Leiden werden in der Hegel so bewertet, als wäre der Untersuchte im übrigen gesund. Umgekehrt kann eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung für die GesamtLeistungsfähigkeit eines vielfach Geschädigten nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, die ihr der Teilgutachter beimißt. Der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im ganzen kann also nur so bestimmt werden, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Leiden und ihrer abstrakten Bewertung im Teilgutachten geschätzt wird. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob es neben einer Bereinigung der Doppelbewertung derselben Beschwerden auch diese Notwendigkeit der Gesamtwürdigung im Auge hat.
Im übrigen handelt es sich bei dieser Würdigung um eine Aufgabe der Sozialmedizin, die in der Hegel nicht vom Richter gelöst werden kann, sondern einem der in Anspruch genommenen ärztlichen Sachverständigen als Hauptgutachter übertragen werden muß. Auf diese Notwendigkeit hat der Senat wiederholt hingewiesen (vgl. EzW 66, 267). Auch im Falle des Klägers kann nur die Zuziehung eines
 
ärztlichen Gutachters eine ausreichende Grundlage für die richterliche Bestimmung des Schädigungsgrades erbringen.
Mit Recht beanstandet die Revision auch die Zubilligung der ungekürzten Entschädigung für den Gesundheits-schaden. Die Auffassung, es sei Sache der Rntschädigungs-behörde, ob und inwieweit sie diese Entschädigung für die Zeiträume kürzen wolle, in denen der Kläger eine höhere Entschädigung für seinen Berufsschäden erhalten habe (RzW 59, 510), und gegebenenfalls.einen neuen Bescheid zu erlassen, ist mit § Hl e BEG unvereinbar. Diese Vorschrift ordnet zwingend die Ermäßigung der niedrigeren Entschädigung auf ein Viertel an. Wird die niedrigere Entschädigung von einem Entschädigungsgericht bestimmt, so hat es sie zugleich zu kürzen. Nur wenn dieser Anspruch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, kann die Entschädigungsbehörde die Kürzung in einem später ergehenden Erstbescheide über den niedrigeren Anspruch oder in einem Inderungsbescheide nach § 206 a BEG vornehmen.
Es ist nicht erkennbar, worauf der Berufungsrichter seine abweichende Auffassung stützt.
Aus diesen Gründen ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück zuverweisen.
hY
 
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen Bundesrichter	Dr.	Graf
 Dr. Loewenheim ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Johannsen
v.do Mühlen	Bundesriohter Prof.
Dr. Bökelinann ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Johannsen