BEG § 65 Auch eine Ehefrau, die in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hat ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BBG gentutz, wenn sie im Geschäft ihres Vaters eine Halbtagsbeschäftigung gegen angemessene Vergütung ausgeübt hat. Die Klägerin besuchte nach ihrer Darstellung das Xgrzeum und anschließend 2 Jahre eine Frauenschule und nahm dann an einem knapp 3 Monate dauernden Kurs der kaufmännischen Privatschule Raokow teil; anschließend arbeitete sie im Büro ihres Vaters, um sich Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchführung, der Stenografie und des Maschinenschreibens anzueignen. Februar 1963 (Bl, E 19 EA) hat sie ausgeführt, sie habe auch nach ihrer Heirat regelmäßig im Geschäft ihres Vaters weiter gearbeitet, dort die Buchhaltung gemacht und Diktate aufgenommen; sie sei täglich mindestens von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und bei großem Arbeitsanfall auch nachmittags im Geschäft tätig gewesen. Bas Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im Beruflichen Portkommen verneint, da sie nicht durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahraen aus einer ErwerBstätigkeit im Sinne der §§ 64? als ihr Vater sein Geschäft aus Verfolgungsgründen habe veräußern und sie selbst habe auswandern müssen, keine Berufstätigkeit mehr ausgeüBt. Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin nach Beendigung ihrer SchulausBildung auf dem Lyzeum und einer Prauenschule und nach der Teilnahme an einem Kursus in der Rackowschule im Geschäft ihres Vaters Hugo Büroarbeiten verrichtet und dafür monatlich Seit der Eheschließung Bis 1937 habe sie sich weiterhin im Geschäft ihres Vaters Betätigt, und zwar im allgemeinen vormittags. Bas Berufungsgericht hat jedoch in Anbetracht der Lebensverhältnisse der Klägerin in den Jahren zwischen ihrer Heirat und der Auswanderung nicht die Überzeugung erlangt, daß es sich Bei der Beschäftigung der Klägerin im Geschäft In der damaligen Zeit sei es - im Gegensatz zu der Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg - in den Kreisen, denen die Klägerin angehört habe, in der Hegel auch nicht üblich gewesen, daß eine Frau nach der Eheschließung ihren Beruf weiter ausgeübt habe. Nach der Lebenserfahrung sei daher anzunehmen, daß die Klägerin nicht zu Erwerbszwecken, sondern um ihrem Vater behilflich zu sein und auch aus Interesse für das Geschäft ihre Tätigkeit dort mit der Heirat nicht ganz aufgegeben habe, sondern ihrem Vater bei den Büroarbeiten weiterhin zur Hand gegangen sei und dafür ein Taschengeld erhalten habe. Nicht zu vereinbaren mit den vorstehend genannten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ausführungen auf Seite 8 Mitte des angefochtenen Urteils, wo dargelegt wird, es erscheine unwahrscheinlich, daß die Klägerin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit im Geschäft ihres Vaters ausgeübt habe. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht zu Erwerbszwek-ken, sondern um ihrem Vater behilflich zu sein und auch im Interesse des Geschäfts tätig gewesen. Sie sei ihrem Vater bei den Büroarbeiten weiterhin zur Hand gegangen und habe dafür ein Taschengeld erhalten. Eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft kann aber nicht mit der Begründung verneint werden, die Verfolgte sei so gut verheiratet gewesen, daß sie es nicht nötig gehabt habe, einer Erwerbstatigkeit nachzugehen, und daß es in den sozialen Kreisen, denen sie angehört habe, auch nicht üblich gewesen sei, einer solchen nachzugehen. Es muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin regelmäßig den ganzen Vormittag im Geschäft ihres Vaters tätig War und dort gelegentlich auch noch nachmittags Arbeit leistete. Es mag sein, daß dieses Entgelt für die Klägerin in Anbetracht ihrer sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse nur ein Taschengeld war, und es mag auch sein, daß der Grund für ihre Tätigkeit im väterlichen Geschäft nicht der Wunsch war, sich ein solches Taschengeld zu verdienen. Abgesehen davon wäre eine solche Hutzung der Arbeitskraft gleichfalls anzunehmen, wenn die Klägerin in dem Geschäft ihres Vaters, wie sie es behauptot, tätig gewesen ist, um damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Geschäft in späterer Zeit einmal auf sie überging. Auch dies erscheint als eine beachtliche Hutzung der Arbeitskraft, und es konnte auch für die Klägerin in ihren sehr günstigen Verhältnissen wirtschaftlich durchaus von hohem Interesse sein, einmal das Geschäft ihres Vaters zu übernehmen» Dabei kam es nicht darauf an, in welcher Weise sie das Geschäft dann später genutzt hätte. In Fällen der hier vorliegenden Art kann es sein, daß eine aus ihrer Stellung verdrängte Verfolgte nach §§ 92, 75 BEG deswegen keine Entschädigung bekommt, weil sie unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns noch immer nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, es sei unwahrscheinlich, daß die Klägerin eine nennenswerte Un-terrichtstätigkeit habe auf bauen können. Der Senat hat unter diesen Umständen angenommen, daß die Erwerbstätigkeit der Klägerin nach ihrer Verheiratung nur eine nebensächliche Bedeutung für sie gehabt habe. Daraus folgt, daß der Senat davon ausgegangen ist, daß auch diese Klägerin im Sinne des § 65 BEG ihre Arbeitskraft Wirtschaft-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 65 Auch eine Ehefrau, die in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hat ihre Arbeitskraft im Sinne des § 65 BBG gentutz, wenn sie im Geschäft ihres Vaters eine Halbtagsbeschäftigung gegen angemessene Vergütung ausgeübt hat. BGH, Ort. v. H. Februar 1968 - IX (IV) ZR 205/66 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES xx (iy)za 205/66 URTEIL Verkündet uo 14. Februar 1968 B r o e s fc e, Justizangestellte als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollwächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Reviaionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannaen, Wttetenberg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kaomergerichts in Berlin vom 11. Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbegtand: Die am geborene jüdische Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie hat die Rente gewählt. Die Klägerin besuchte nach ihrer Darstellung das Xgrzeum und anschließend 2 Jahre eine Frauenschule und nahm dann an einem knapp 3 Monate dauernden Kurs der kaufmännischen Privatschule Raokow teil; anschließend arbeitete sie im Büro ihres Vaters, um sich Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchführung, der Stenografie und des Maschinenschreibens anzueignen. Ende 1929 heiratete die Klägerin den Rechtsanwalt und Direktor der Commerz- und Privatbank A6. Fritz Aua der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines im Kindesalter gestorben ist. Im Jahre 1937 wanderte die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in die USA aus. Sie bemühte sich sofort nach ihrer Einwanderung um eine Anstellung in einer Briefmarkenhandlung in New York und ist noch heute erwerbstätig. Zu ihrem Berufsschadensanspruch hat die Klägerin in dem von ihr mit Batura vom 11. Oktober 1956 Unterzeichneten Einlagebogen E angegeben, sie habe bis zur Aufgabe des Geschäfts ihres Vaters Hugo (Wolle engros) bei diesem als Sekretärin gearbeitet; das Geschäft habe im Dezember 1937 veräußert werden müssen; damit habe sie ihre Stellung, für die sie wöchentlich 50,- EM und darüber erhalten habe, verloren. In ihrem Lebenslauf vom 31. Oktober I960 (Bl. M 11 f EA) hat die Klägerin von der Fortsetzung ihrer Tätigkeit im väterlichen Geschäft nach ihrer Eheschließung nichts erwähnt. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 1961 (Bl. B 15 BA) hat sie angegeben, sie sei vom 19. bis zu dem 23. Lebensjahr im Geschäft ihres Vaters angestellt gewesen. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 19. Februar 1963 (Bl, E 19 EA) hat sie ausgeführt, sie habe auch nach ihrer Heirat regelmäßig im Geschäft ihres Vaters weiter gearbeitet, dort die Buchhaltung gemacht und Diktate aufgenommen; sie sei täglich mindestens von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und bei großem Arbeitsanfall auch nachmittags im Geschäft tätig gewesen. Sie hat behauptet, sie habe hierfür in dem Geschäft, das sie vielleicht einmal hätte übernehmen sollen, monatlich 200,- bis 250,- HM erhalten. Bei den Entschädigungsorganen hat die Klägerin mit ihrem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie es weiter. Bas Beklagte Land Bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrttnde: Bie Revision ist Begründet. I. Bas Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im Beruflichen Portkommen verneint, da sie nicht durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahraen aus einer ErwerBstätigkeit im Sinne der §§ 64? 87 ff BEG verdrängt worden sei. Vielmehr habe sie schon vor Ende 1937? als ihr Vater sein Geschäft aus Verfolgungsgründen habe veräußern und sie selbst habe auswandern müssen, keine Berufstätigkeit mehr ausgeüBt. Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin nach Beendigung ihrer SchulausBildung auf dem Lyzeum und einer Prauenschule und nach der Teilnahme an einem Kursus in der Rackowschule im Geschäft ihres Vaters Hugo Büroarbeiten verrichtet und dafür monatlich 200?- Bis 250,- RH erhalten habe. Seit der Eheschließung Bis 1937 habe sie sich weiterhin im Geschäft ihres Vaters Betätigt, und zwar im allgemeinen vormittags. Bei größerem Arbeitsanfall gelegentlich auch nachmittags. Bas Berufungsgericht hat jedoch in Anbetracht der Lebensverhältnisse der Klägerin in den Jahren zwischen ihrer Heirat und der Auswanderung nicht die Überzeugung erlangt, daß es sich Bei der Beschäftigung der Klägerin im Geschäft « ihres Vaters um eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 64, 87 ff BEG gehandelt habe. Aus finanziellen Gründen sei es für sie nicht erforderlich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der damaligen Zeit sei es - im Gegensatz zu der Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg - in den Kreisen, denen die Klägerin angehört habe, in der Hegel auch nicht üblich gewesen, daß eine Frau nach der Eheschließung ihren Beruf weiter ausgeübt habe. Nach der Lebenserfahrung sei daher anzunehmen, daß die Klägerin nicht zu Erwerbszwecken, sondern um ihrem Vater behilflich zu sein und auch aus Interesse für das Geschäft ihre Tätigkeit dort mit der Heirat nicht ganz aufgegeben habe, sondern ihrem Vater bei den Büroarbeiten weiterhin zur Hand gegangen sei und dafür ein Taschengeld erhalten habe. Auch aus einer etwa beabsichtigten Übernahme des Geschäfts ließen sich keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ziehen. Ebenso gehe der Hinweis der Klägerin auf ihre Berufstätigkeit in der Emigration fehl, da ihre Verhältnisse dort ganz anders als vor der Auswanderung gelegen hätten. II. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision haben Erfolg. Nicht zu vereinbaren mit den vorstehend genannten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ausführungen auf Seite 8 Mitte des angefochtenen Urteils, wo dargelegt wird, es erscheine unwahrscheinlich, daß die Klägerin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit im Geschäft ihres Vaters ausgeübt habe. Der Haushalt der Klägerin sei so gewesen, daß er auch beim Vorhandensein genügender Hilfskräfte die Zgit und Arbeitskraft der Hausfrau voll in Anspruch genommen habe. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht zu Erwerbszwek-ken, sondern um ihrem Vater behilflich zu sein und auch im Interesse des Geschäfts tätig gewesen. Sie sei ihrem Vater bei den Büroarbeiten weiterhin zur Hand gegangen und habe dafür ein Taschengeld erhalten. Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen besteht nur, wenn der Verfolgte in der Wirtschaft!i chen Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das hat der Senat in dem HzW 1962, 170 Nr. 19 veröffentlichten Urteil eingehend dargelegt. Eine wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft kann aber nicht mit der Begründung verneint werden, die Verfolgte sei so gut verheiratet gewesen, daß sie es nicht nötig gehabt habe, einer Erwerbstatigkeit nachzugehen, und daß es in den sozialen Kreisen, denen sie angehört habe, auch nicht üblich gewesen sei, einer solchen nachzugehen. Han kann auch nicht ausschließlich auf die Motive abstellen, aus denen die Verfolgte tätig war. In dem hier zu entscheidenden Falle kommt es im wesentlichen auf die tatsächlichen Umstände an. Es muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin regelmäßig den ganzen Vormittag im Geschäft ihres Vaters tätig War und dort gelegentlich auch noch nachmittags Arbeit leistete. Sie bekam dafür eine dieser Arbeit angemessene Entlohnung von 200,- bis 250,- RH monatlich. Es mag sein, daß dieses Entgelt für die Klägerin in Anbetracht ihrer sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse nur ein Taschengeld war, und es mag auch sein, daß der Grund für ihre Tätigkeit im väterlichen Geschäft nicht der Wunsch war, sich ein solches Taschengeld zu verdienen. Entscheidend ist, daß die Klä- gerin mindestens in dem Umfange tätig war, wie es eine halbtäglich beschäftigte Arbeitskraft ist, und daß sie für diese Tätigkeit ein durchaus angemessenes Entgelt entgegennahm. Damit hat sie ihre Arbeitskraft wirtschaftlich genutzt. Abgesehen davon wäre eine solche Hutzung der Arbeitskraft gleichfalls anzunehmen, wenn die Klägerin in dem Geschäft ihres Vaters, wie sie es behauptot, tätig gewesen ist, um damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Geschäft in späterer Zeit einmal auf sie überging. So hat der Senat es in dem oben angeführten Urteil angesehen, wenn ein Kind im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, um später einmal in dieses Unternehmen einzutreten. Auch dies erscheint als eine beachtliche Hutzung der Arbeitskraft, und es konnte auch für die Klägerin in ihren sehr günstigen Verhältnissen wirtschaftlich durchaus von hohem Interesse sein, einmal das Geschäft ihres Vaters zu übernehmen» Dabei kam es nicht darauf an, in welcher Weise sie das Geschäft dann später genutzt hätte. In Fällen der hier vorliegenden Art kann es sein, daß eine aus ihrer Stellung verdrängte Verfolgte nach §§ 92, 75 BEG deswegen keine Entschädigung bekommt, weil sie unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns noch immer nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. So lag es hier aber nicht; denn die Klägerin mußte mit ihrem Ehemann zusammen im Jahre 1957 auswan-dem. Auch er verlor damit sein bisheriges Einkommen. Der hier zu entscheidende Fall kann nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Beschluß des Senats vom 31. Mai 1967 - IV ZB 644/66 - zugrunde lag. Dort hatte das Berufungsgericht aus den Debensumständen der Klägerin festgestellt, daß sie keine regelmäßige und dauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Klägerin, die gleichfalls infolge ihrer Heirat in recht günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hatte behauptet, sie habe durch Privatstunden monatlich 300,- bis 400,- RM verdient. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, es sei unwahrscheinlich, daß die Klägerin eine nennenswerte Un-terrichtstätigkeit habe auf bauen können. In dem angeführten Beschluß hat der Senat ausgeführt, es handle sich nicht um eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG, wenn ein Verfolgter eine Tätigkeit aus ideellen Beweggründen gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung ausübe, ohne daß es ihm darauf ankomme, sich daraus Einnahmen zu beschaffen, die bestimmt und geeignet seien, ihm eine Lebensgrundlage oder auch nur einen nennenswerten Beitrag dazu zu geben; allenfalls könne dann von einer geringfügigen, nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht entschädigungsfähigen Beschäftigung gesprochen werden. Gleichfalls besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem hier zu entscheidenden Palle und demjenigen, der dem in RzW I960, 388 Nr. 50 veröffentlichten Urteil zugrunde lag. In diesem Palle handelte es sich aueh darum, daß eine in angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Ehefrau nach ihrer Verheiratung weiterhin erwerbstätig war. Sie betrieb eine Damenschneiderei, Ihre Einkünfte daraus betrugen aber jährlich nur 200,- bis 250,- RM. Der Senat hat unter diesen Umständen angenommen, daß die Erwerbstätigkeit der Klägerin nach ihrer Verheiratung nur eine nebensächliche Bedeutung für sie gehabt habe. Wenn eine Ehefrau eine für sie imbedeutende Nebenbeschäftigung aufgebe, trete eine im Sinne des § 64 BEG erhebliche Benachteiligung nicht ein. Daraus folgt, daß der Senat davon ausgegangen ist, daß auch diese Klägerin im Sinne des § 65 BEG ihre Arbeitskraft Wirtschaft- lieh genutzt hatte; nur war der eingetretene Schaden unerheblich. Davon kann aber bei Einkünften von monatlich 200,- bis 250,- HM, wie sie bei der Klägerin dieses Rechtsstreits Vorlagen, keine Rede sein. III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Johannsen Wüstenberg Dr. Boewenheim von der fühlen Bökelmann