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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr» Loe-wenheim, Br» Graf und Prof. § 21 a 1» DV-BEG aF ergebenden Mindestrentenbeträge zuerkannt«, Dabei ist für die Zeit vom 1» Mai 1956 bis zu dem 31» Mai I960 ein Hundertsatz von 80? für die Zeit vom 1» April 1957 bis zu dem 31« Mai I960 eine monatliche Rente von 467?- DM? für die Zeit vom 1«, Juni I960 bis zu dem 31o Dezember I960 eine monatliche Rente von 468?- DM? Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weitero Die Klägerin beantragt9 die Revision zurückzuweisen <> 1o Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Kammergericht sind davon ausgegangen, daß der im Jahre 1956 eingetretene Tod des Ehemannes der Klägerin durch die von ihm erlittene Verfolgung verursacht worden ist, und daß der Klägerin deshalb ein Anspruch wegen Schadens an Leben zusteht. Schlußgesetzes ergangen sind, bildeten die §§ 15 bis 26 und 41 BEG in der,vor der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Passung, während^das Kammergericht, das nach der Verkündung des BEG-Sch^yißiesetzes erkannt hat, die §§ 16 bis 26 und 41 BEG idp des ‘BEG-SchlußG anzuwenden hatteo Das Landgericht hat im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde in Anwendung des früheren Rechts die Auffassung vertreten, nach § 18 Abs„ 1 Satz 2 BEG sei der Verfolgte nach seiner wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor seinem Tode einzustufen * Das Kammergericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Vorschrift des § 41 Abso 1 Satz 2 BIG idP des BEG-SchlußG, nach der die für die Einstufung maßgebende wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen sich gemäß § 31 Abs.3 Satz 2 BIG soweit sie rückwirkend vom 1» Oktober 1953 an in Kraft getreten sei (Art« XII Nr» 1 BEG-SchlußG), verfassungswidrig und müsse deshalb unbeachtet bleiben» Die Einstufung sei nach § 18 Abs» 1 Satz 2 BEG, § 11 Abs» 2 1» LV-BEG derart vorzunehmen, daß die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tod zu bestimmen sei oder, wenn dies für ihn günstiger sei, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt habe; bei der der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung dienenden Einreihung in die Lebensaltersstufen der Anlage zur 2» LV-BEG sei aber in jedem Fall von dem Lebensalter des Verfolgten zu Beginn der Verfolgung, die zu dem Tod geführt habe, auszugeheno Die tatsächlichen Feststellungen* die auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung für die Entscheidung nötig wären, hat das Berufungsgericht nicht selbst getroffen» Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung hätte absehen und selbst zur Sache hätte erkennen müssen» Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht Verfahrensmängel, die im ersten Rechtszug unterlaufen waren, noch zu dem Anlaß einer Zurückverweisung nehmen konnte, nachdem inzwischen maßgebende materielle Rechtsvorschriften geändert waren, so daß das Berufungsgericht sich nicht mehr ohne weiteres auf den sachlich-rechtlichen Standpunkt, den das Landgericht eingenommen hatte, stellen und prüfen konnte, ob aus dieser Sicht ein Verfahrensmangel vorlag» Entscheidend ist, daß solche Rechtsfehler, wie sie das Berufungsgericht gerügt hat, im Entschädigungsverfahren allgemein nicht zur Zurückverweisung berechtigen» 1st schon im gewöhnlichen Zivilprozeß die in § 539 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung aus der zweiten in die erste Instanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels mit Zurückhaltung anzuwenden, wie § 540 ZPO erkennen läßt, der ridghmals hervorhebt, daß von einer Zurüekverwei-sung abgesehen Werden kann, so gilt das erst recht im schädigungsvey^äahren, das nach § 179 Abs» 1 110 unter dem Grundsatz besonderer Beschleunigung steht» Da die Zurückverweisung regelmäßig den Abschluß des Verfahrens verzögert, ist von ihr im Verhältnis zwischen dem Gericht des ersten und des zweiten Rechtszugs, die beide Gerichte der Tatsacheninstanzen sind, nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen» Unstatthaft ist es, im Entschädigungsverfahren die Tatsache, daß das Landgericht in seine Entscheidung einen nicht näher bestimmten Anrechnungsvorbehalt aufgenommen hat und in gewissen Richtungen seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, zu dem Anlaß einer Zurückverweisung zu neh- Als wesentlich kann im Entschädigungsverfahren ein Verfahrensmange1 der ersten Instanz nur gelten, wenn das Verfahren so fehlerhaft war, daß den Parteien praktisch eine Tatsacheninstanz verlorengegangen ist,, Regelmäßig entbinden Verfahrensfehler des ersten Rechtszugs das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, zur Sache zu entscheiden. 2, Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte frage, die« ihm Anlaß gegeben hat, die Revision zuzulassen, ob § 41‘Abs, 1 Satz 2 BIG idf des BEG-SchlußG, soweit die Vorschrift/gilt Rückwirkung eingeführt ist, mit4dem Grundgesetz Vereinbar ist, ist mithin von dem Revisionsgericht nicht zu entscheiden, da das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß» Der Senat nimmt jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß sich für die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz beachtliche Gründe anführen lassen. letzten drei Jahre vor dem Tod und nur* wenn das für die Hinterbliebenen günstiger war, nach den letzten drei Jahre vor der zu dem Tod führenden Verfolgung zu bestimmen sei» daß dann, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung ein höheres Einkommen als vor der Verfolgung erzielt habe und später an den Folgen eines durch nationalsozialistische {Jewaltmaßnahmen erlittenen Gesundheitsschadens gestorben sei? für die Einstufung das vor der Verfolgung erzielte Einkommen maßgebend sei« Es wurde geltend gemacht, daß folgung liegende Umstände berücksichtige, die Hinterbliebenen in einem solchen Fall nicht besser gestellt werden könnten? daß die für die Einstufung maßgebende Tabelle der Anlage 2 zur 1♦ LV-BEG den seit dem 1» Oktober 1951 eingetre- tenen Erhöhungen der Beamtengehälter nicht Rechnung trägt und deshalb keine geeignete Grundlage für die Einstufung bildet, wenn dafür ein nach dem 1. Nr» 17 bestätigt worden ist)» Demgegenüber meint das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache, daß die Unstimmigkeit in Kauf genommen werden müsse» Sie ist aber gerade dann besonders weittragend, wenn der Tod des Verfolgten erst lange Zeit nach dem Ende der Verfolgung eingetreten ist und dann die letzten drei Jahre vor dem Tod für die Einstufung maßgebend sein sollen» Aus alledem vergibt sich, daß es für die Einstufung eines nach der Beendigung der Verfolgung Verstorbenen an einer klaren*gesetzlichen Regelung fehlte» Es läßt sich deshalb die Ansicht vertreten, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine eindeutige Regelung im BEG-Schlußge-setz im Zusammenhang mit der neu vorgenommenen Abgrenzung der Tatbestände der §§15 und 41 BIG zu treffen (dazu Senatsurteil RzW 1966, 321 Ir» 24), und daß es auch in seinem Ermessen stand,dabei nicht auf den TodesZeitpunkt abzustellen; die in einem Urteil des erkennenden Senats enthaltene Bemerkung, nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen komme es bei Schaden an Leben auf die im Zeitpunkt des Todes gegebenen Verhältnisse an (Urteil vom 25» Okto- Es kann verständlich erscheinen, daß der Gesetzgeber, der den Tatbestand des § 41 BEG eindeutig dem Abschnitt über Gesundheitsschäden eingeordnet und den sich daraus ergebenden Anspruch aus dem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden hergeleitet und daraus gewisse die Hinterbliebenen begünstigende Folgerungen gezogen hat (§ 29 Nr. 6, § 41 Abs. 3, § 41 a BEG), auch bei der Einstufung auf die für die Gesundheitsschadensansprüche geltende Regelung verwiesen hat. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes ist das als eine Klarstellung bezeichnet worden (BT-Drueksachen IV/ 1550 zu Nr. 20, 27). Oktober 1953 in Kraft gesetzte Regelung in bisher unerledigte Fälle eingreift, die zur Grundlage haben, daß der Verfolgte vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes gestorben ist, und in denen die Stellung der Hinterbliebenen durch die Neuregelung möglicherweise ungünstiger ist, als sie nach der Rechtsprechung des Senats vorher gewesen wäre. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, kann wogen der Besonderheiten des Entschädigiingsrechts, das unter Zeitdruck geschaffen und angewendet werden mußte, wenn es seinen Zweck noch einigermaßen erfüllen sollte, dem Gesetzgeber auch nach der Neuf assung des Bundes ent sehädigungsge s et z e s durch das Änderungsgesetz vom 29* «funi 1956 nicht die Be-fugnis abgesprochen werden, dieses!Gesetz den bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, die sich als notwendig und sachgemäß erweisenden Neuregelungen vorzunehmen und dabei auch unter Umständen Ergebnisse der Rechtsprechung zu beseitigen, durch die Verfolgte entgegen seine©

Zitierte Normen: § 41 BEG
EinstufungVerfolgungBerufungsgerichtBEGLandgerichtKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

2529 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
7. Februar 1968 B r o e s k e, Justizangestellte
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
JMJ.ZRJ62/66
in dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31? Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozefbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Lilly G
Österreich.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
§ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte1
und
9
f
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr» Loe-wenheim, Br» Graf und Prof. Dr» Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
?	latbestandT
Der	1912	geborene	Ehemann	der Klägerin war
 Jude und lebte früher in Berlin» Im Jahre 1939 begab er sich nach Polen» Dort befand er sich in verschiedenen Lagern in KZ-Haft und wurde schließlich nach Österreich gebracht» In Österreich wurde er am 5« Mai 1945 befreit» Er ließ sich in Wien nieder und ging dort am 20« März 1948 mit der gleichfalls jüdischen Klägerin die Ehe ein. Am 12» April 1956 starb er«
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Leben. Die Entschädigungsbehörde hat ihr unter Einotu-
 
fung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 1. Mai 1956 an eine Witwenrente in Höhe der sich aus §19 BEG- aF? § 21 a 1» DV-BEG aF ergebenden Mindestrentenbeträge zuerkannt«, Dabei ist für die Zeit vom 1» Mai 1956 bis zu dem 31» Mai I960 ein Hundertsatz von 80? für die Zeit vom 1«, Juni I960 bis zu dem 30«, Juni 1962 ein Hundertsatz von 70 und vom 1«, Juli 1962 an ein Hundertsatz von 60 zugrunde gelegt worden«,
Die Klägerin hat mit der Begründung? daß ihr Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei? Klage erhoben und beantragt? das beklagte Land zu verurteilen, an sie anstelle dör durch den Bescheid zuerkannten Rente für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis zu dem 31« März 1957 eine monatliche Rente von 423?- DM? für die Zeit vom 1» April 1957 bis zu dem 31« Mai I960 eine monatliche Rente von 467?- DM? für die Zeit vom 1«, Juni I960 bis zu dem 31o Dezember I960 eine monatliche Rente von 468?- DM? für die Zeit vom 1 „ Januar 1961 bis zu dem 30«, Juni 1962 eine monatliche Rente von 511?- DM und für die Zeit vom 1, Juli 1962 an eine monatliche Rente von 417?- DM zu zahlen»
Das beklagte Land hat beantragt? die Klage abzuweisen«,
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt und ausgesprochen? daß die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften gegebenenfalls zu beachten seien»
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag? das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen„
 
Pas Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weitero
 Die Klägerin beantragt9 die Revision zurückzuweisen <>
Ent scheidungsgründei.
1o Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Kammergericht sind davon ausgegangen, daß der im Jahre 1956 eingetretene Tod des Ehemannes der Klägerin durch die von ihm erlittene Verfolgung verursacht worden ist, und daß der Klägerin deshalb ein Anspruch wegen Schadens an Leben zusteht. Die Grundlage für die Entscheidungen der Entschädigungsbehörde und des Landgerichts, die vor der Verkündung des BEG-
Schlußgesetzes ergangen sind, bildeten die §§ 15 bis 26 und 41 BEG in der,vor der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Passung, während^das Kammergericht, das nach der Verkündung des BEG-Sch^yißiesetzes erkannt hat, die §§ 16 bis 26 und 41 BEG idp des ‘BEG-SchlußG anzuwenden hatteo Das Landgericht
 hat im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde in Anwendung des früheren Rechts die Auffassung vertreten, nach § 18 Abs„ 1 Satz 2 BEG sei der Verfolgte nach seiner wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor seinem Tode einzustufen * Das Kammergericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Vorschrift des § 41 Abso 1 Satz 2 BIG idP des BEG-SchlußG, nach der die für die Einstufung maßgebende wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen sich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 BIG
nach seinem in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der
 
Verfolgung erhielten Einkommen richtet, sei? soweit sie rückwirkend vom 1» Oktober 1953 an in Kraft getreten sei (Art« XII Nr» 1 BEG-SchlußG), verfassungswidrig und müsse deshalb unbeachtet bleiben» Die Einstufung sei nach § 18 Abs» 1 Satz 2 BEG, § 11 Abs» 2 1» LV-BEG derart vorzunehmen, daß die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tod zu bestimmen sei oder, wenn dies für ihn günstiger sei, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt habe; bei der der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung dienenden Einreihung in die Lebensaltersstufen der Anlage zur 2» LV-BEG sei aber in jedem Fall von dem Lebensalter des Verfolgten zu Beginn der Verfolgung, die zu dem Tod geführt habe, auszugeheno
 Die tatsächlichen Feststellungen* die auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung für die Entscheidung nötig wären, hat das Berufungsgericht nicht selbst getroffen»
Es hat dem Landgericht als Verfahrensmangel zur Last gelegt, daß es im Urteilstenor allgemein festgestellt habe, gesetzliche Anrechnungsvorschriften seien gegebenenfalls zu beachten, ohne daß dem Urteil zu entnehmen sei, ob und welche Anfechntingsvorsohriften anzuwenden seien» Es hat dem Landgericht ferner vorgeworten, die für die Ermittlung des Hundertsatzes erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und dadurch verfahrensrechtlich fehlerhaft die Amtsaufklärungspflicht verletzt zu haben» Las Berufungs-gerieht hat deshalb das Urteil des Landgerichts aufgeho-ben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückverwiesen »
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Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung hätte absehen und selbst zur Sache hätte erkennen müssen»
Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht Verfahrensmängel, die im ersten Rechtszug unterlaufen waren, noch zu dem Anlaß einer Zurückverweisung nehmen konnte, nachdem inzwischen maßgebende materielle Rechtsvorschriften geändert waren, so daß das Berufungsgericht sich nicht mehr ohne weiteres auf den sachlich-rechtlichen Standpunkt, den das Landgericht eingenommen hatte, stellen und prüfen konnte, ob aus dieser Sicht ein Verfahrensmangel vorlag» Entscheidend ist, daß solche Rechtsfehler, wie sie das Berufungsgericht gerügt hat, im Entschädigungsverfahren allgemein nicht zur Zurückverweisung berechtigen»
1st schon im gewöhnlichen Zivilprozeß die in § 539 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung aus der zweiten in die erste Instanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels mit Zurückhaltung anzuwenden, wie § 540 ZPO erkennen läßt, der ridghmals hervorhebt, daß von einer Zurüekverwei-sung abgesehen Werden kann, so gilt das erst recht im
 schädigungsvey^äahren, das nach § 179 Abs» 1 110 unter dem Grundsatz besonderer Beschleunigung steht» Da die Zurückverweisung regelmäßig den Abschluß des Verfahrens verzögert,
 ist von ihr im Verhältnis zwischen dem Gericht des ersten
 und des zweiten Rechtszugs, die beide Gerichte der Tatsacheninstanzen sind, nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen» Unstatthaft ist es, im Entschädigungsverfahren die Tatsache, daß das Landgericht in seine Entscheidung einen nicht näher bestimmten Anrechnungsvorbehalt aufgenommen hat und in gewissen Richtungen seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, zu dem Anlaß einer Zurückverweisung zu neh-
men»
 
Das Landgericht hatte nach materiellem Recht zu entscheiden? oh auf den zuerkannten Anspruch andere zuerkannte oder gewährte Leistungen anzurechnen waren? oder oh der Anspruch im Hinblick auf andere der Klägerin zustehende Ansprüche zu kürzen war» Wenn es dieser Entscheidung auswich? «indem es einen allgemein gehaltenen und unbestimm ten Vorbehalt in sein Urteil aufnahm? so hatte es zwar auch einen Verfahrensverstoß begangen? indem es ein in sei nem Inhalt unbestimmtes Urteil erließ? aber vor allem eine umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage versäumt«
Das Berufungsgericht war gehalten? diese materielle Prüfung nach Maßgabe des-zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Rechts, gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung, nachzuholen « Ein berechtigter Grund? die Prüfung dem Landgericht zu übertragen? bestand nicht? und zwar selbst dann nicht? wenn es noch weiterer Ermittlungen bedurfte? um feotstellen zu können? ob anzurechnende oder zur Kürzung führende Leistungen oder Ansprüche vorhanden waren« Das Berufungsgericht selbst war in der Lage? den unzulässigen Urteilsvorbehalt zu beseitigen und der Klägerin eindeutig bestimmte Leistungen zuzuerkennen« Ein zur Zurückver-weisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor«
Um einen solchen wesentlichen Verfahrensmangel handelt es sich ferner nicht? soweit das Landgericht die Aufklärungspflicht bei der Ermittlung von Anspruchselementcn wie des "Hundertsatzes verletzt hat« Die Klägerin selbst hatte die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde zugrunde gelegten HundertSätze nicht beanstandet« Das befreite das Landgericht nicht von der Pflicht? die Hundertsätze in eigener Verantwortung festzustellen? man kann aber nicht sagen? daß die ohne nähere Prüfung erfolgte
 
Übernahme der Hundertsätze aus dem Bescheid, die von^'koi-ner Partei in Zweifel gezogen worden war, das Verfahren der ersten Instanz so mangelhaft machte, daß berechtigter Anlaß bestand, das Landgericht dieses Verfahren nachholen zu lassen. Als wesentlich kann im Entschädigungsverfahren ein Verfahrensmange1 der ersten Instanz nur gelten, wenn das Verfahren so fehlerhaft war, daß den Parteien praktisch eine Tatsacheninstanz verlorengegangen ist,, Regelmäßig entbinden Verfahrensfehler des ersten Rechtszugs das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, zur Sache zu entscheiden.
Wesentliche Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen hier nicht vor. Las Berufungsgericht hätte die notwendigen Feststellungen selbst treffen und über den geltend gemachten Anspruch erkennen müssen. Da es das nicht getan hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit in die zweite Instanz zurückverwiesen werden»
2, Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte frage, die« ihm Anlaß gegeben hat, die Revision zuzulassen, ob § 41‘Abs, 1 Satz 2 BIG idf des BEG-SchlußG, soweit die Vorschrift/gilt Rückwirkung eingeführt ist, mit4dem Grundgesetz Vereinbar ist, ist mithin von dem Revisionsgericht nicht zu entscheiden, da das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß» Der Senat nimmt jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß sich für die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz beachtliche Gründe anführen lassen.
Vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mag die Annahme nahe gelegen haben, daß beim Anspruch wegen Schadens an Leben die für die Einstufung bedeutsame wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen ausnahmslos nach Maßgabe der
 
letzten drei Jahre vor dem Tod und nur* wenn das für die Hinterbliebenen günstiger war, nach den letzten drei Jahre vor der zu dem Tod führenden Verfolgung zu bestimmen sei»
Es wurde aber schon damals die Ansicht vertreten? daß dann, wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung ein höheres Einkommen als vor der Verfolgung erzielt habe und später an den Folgen eines durch nationalsozialistische {Jewaltmaßnahmen erlittenen Gesundheitsschadens gestorben sei? für die Einstufung das vor der Verfolgung erzielte Einkommen maßgebend sei« Es wurde geltend gemacht, daß
 folgung liegende Umstände berücksichtige, die Hinterbliebenen in einem solchen Fall nicht besser gestellt werden könnten? als wenn der Verfolgte unmittelbar getötet worden sei? und dieser selbst für die Entschädigung wegen seines Gesundheitsschadens nur in die Beamtengruppe eingestuft werde? die seinem Einkommen in den letzten drei
 Jahren vor der Verfolgung entsprochen habe; die angegebenen Verweisungen beruhten, soweit sie sich auf die die Einstufung bei Lebensschaden betreffenden Vorschriften bezögen, auf Redaktionsversehen (Zorn RzW 1959? 338/359; Brünn RzW 1963, 23), Ber Senat hat seinerzeit diese Bedenken nicht für durchschlagend gehalten? sondern die bei Lebensschaden geltenden Einstufungsvorschriften im lahmen des | 41 BEO für unmittelbar anwendbar erklärt (Urteil RzW 1963? 367 Hr» 17)* Es ergab sich damit aber die Schwierigkeit? daß die für die Einstufung maßgebende Tabelle der Anlage 2 zur 1♦ LV-BEG den seit dem 1» Oktober 1951 eingetre-
tenen Erhöhungen der Beamtengehälter nicht Rechnung trägt und deshalb keine geeignete Grundlage für die Einstufung bildet, wenn dafür ein nach dem 1. Oktober 1951 liegender Zeitraum maßgebend ist. Biese Schwierigkeit konnte zu einem Teil dadurch behoben werden? daß? wie der Senat es für
 richtig erklärt hat? die Anlage zur 2« BV-BEG herangezogen
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wurde. Es "blieb aber die weitere Unstimmigkeit, daß für die Einreihung in die Lebensaltersstufen nach § 11 Abs» 2 Satz 3 1 o DV-BEG das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tod geführt hat, maßgebend ist» Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Senat angenommen, daß die Einreihung in die Lebensaltersstufen sich jeweils nach dem Lebensalter des Verfolgten am Ende des Dreijahresabschnitte, der für die Einstufung bestimmt sei, richten müsse,da andernfalls Einkommen miteinander verglichen würden, die sich nicht entsprächen (Urteil KzW 1965, 514rNr» 18; ebenso OLG Hamburg RzW 1963, 23 Nr» 18, dessen Urteil durch die angeführte Entscheidung des Senats RzW 1963, 36? Nr» 17 bestätigt worden ist)» Demgegenüber meint das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache, daß die Unstimmigkeit in Kauf genommen werden müsse» Sie ist aber gerade dann besonders weittragend, wenn der Tod des Verfolgten erst lange Zeit nach dem Ende der Verfolgung eingetreten ist und dann die letzten drei Jahre vor dem Tod für die Einstufung maßgebend sein sollen»
Aus alledem vergibt sich, daß es für die Einstufung eines nach der Beendigung der Verfolgung Verstorbenen an einer klaren*gesetzlichen Regelung fehlte» Es läßt sich deshalb die Ansicht vertreten, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine eindeutige Regelung im BEG-Schlußge-setz im Zusammenhang mit der neu vorgenommenen Abgrenzung der Tatbestände der §§15 und 41 BIG zu treffen (dazu Senatsurteil RzW 1966, 321 Ir» 24), und daß es auch in seinem Ermessen stand,dabei nicht auf den TodesZeitpunkt abzustellen; die in einem Urteil des erkennenden Senats enthaltene Bemerkung, nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen komme es bei Schaden an Leben auf die im Zeitpunkt des Todes gegebenen Verhältnisse an (Urteil vom 25» Okto-
11
 ber 1957 IV ZR 214/57), brauchte ihn von einer solchen Regelung sicherlich nicht abzuhalten. Bas Prinzip des Schadensersatzes ist im Entschädigungsrecht auch sonst nicht uneingeschränkt durchgeführt. Es kann verständlich erscheinen, daß der Gesetzgeber, der den Tatbestand des § 41 BEG eindeutig dem Abschnitt über Gesundheitsschäden eingeordnet und den sich daraus ergebenden Anspruch aus dem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden hergeleitet und daraus gewisse die Hinterbliebenen begünstigende Folgerungen gezogen hat (§ 29 Nr. 6, § 41 Abs. 3, § 41 a BEG), auch bei der Einstufung auf die für die Gesundheitsschadensansprüche geltende Regelung verwiesen hat. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes ist das als eine Klarstellung bezeichnet worden (BT-Drueksachen IV/
 1550 zu Nr. 20, 27).
Es braucht darin kein Verstoß gegen die Art. 3, 14 und 20 GG zu liegen, auch soweit die mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft gesetzte Regelung in bisher unerledigte Fälle eingreift, die zur Grundlage haben, daß der Verfolgte vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes gestorben ist, und in denen die Stellung der Hinterbliebenen durch die Neuregelung möglicherweise ungünstiger ist, als sie nach der Rechtsprechung des Senats vorher gewesen wäre.
Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, kann wogen der Besonderheiten des Entschädigiingsrechts, das unter Zeitdruck geschaffen und angewendet werden mußte, wenn es seinen Zweck noch einigermaßen erfüllen sollte, dem Gesetzgeber auch nach der Neuf assung des Bundes ent sehädigungsge s et z e s durch das Änderungsgesetz vom 29* «funi 1956 nicht die Be-fugnis abgesprochen werden, dieses!Gesetz den bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, die sich als notwendig und sachgemäß erweisenden Neuregelungen vorzunehmen und dabei auch unter Umständen Ergebnisse der Rechtsprechung zu beseitigen, durch die Verfolgte entgegen seine©
 
bisher nicht klar genug ausgedrückten Willen begünstigt worden waren. Wenn die Neuregelung vertretbar ist, keine willkürliche Benachteiligung darstellt und sich im Rahmen der Gesamtkonzeption des Entschädigungsgesetzes hält, so kann im Hinblick darauf, daß von vornherein gesetzliche Klarstellungen nicht auszu3chließen waren, nicht geltend gemacht werden, daß gegenüber dem Betroffenen der Gleichheitssatz, der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und die Eigentumsgarantie verletzt worden seien, und daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung nicht rückwirkend habe ins Unrecht setzen dürfen.
Bemerkt sei, daß im Schrifttum zu dem BEG-Schlußgesetz an der Gültigkeit des § 41 Abs« 1 Satz 2 BEG keine Zweifel geäußert worden sind (Brunn/Hebenstreit BEG § 41 Anm. 6; Blessin/Gießler BEG § 41 Anm. III 2),
3« Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Klägerin, das Irandge-richt und das Berufungsgericht die Rentenbeträge, die für die Zeit vomM. Juni I960 bis zu dem 30. Juni 1962 bei einer Einstufung in d<eh höheren Bienst nach dem im Bescheid der Entschädigun^hbehörde zugrunde gelegten Hundertsatz zu zahlen wären, unrichtig berechnet haben.
4» Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-rechtszugs frei von gerichtliehen Gebühren und Auslagen»
Johannsen	Wüstenberg	Bundesriohter	DroLoevrenhs/m
ist durch Krankheit verhini-dert zu unterschreiben
 Johannsen
Br» Graf	Bundesrichter	Prof»Br» Bökelmann ist
 beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Johannsen