Das Landgericht hat sic mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch nach § 47 BEG bestehe deshalb nicht, weil der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgev/iesen, der Kläger könnte selbst dann nicht entschädigt werden, wenn die allgemeinen Anspruchsvorauc-setzungen dos § 160 BEG vorhanden wären. Für die Zeit von Juli 1942 bis zur Anfang November 1942 erfolgten Besetzung sei eine Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung für illegales Leben, daß die besonderen tatbestandsmäßigen Erfordernisse des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben seien. Doch komme für den gesamten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1944 ein solcher Anspruch nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum die zugunsten des Klägers streitende Vermutung des § 47 Abs. 2 BEO widerlegt sei. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen zur Widerlegung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG nicht aus. Daran kann es aber auch deshalb gemangelt haben, weil dem Verfolgten das Leben in mehreren wichtigen Beziehungen zwar nicht in besonderem Maße, aber doch so erschwert war, daß die Häufung der Erschwernisse zur Menschenunwürdigkeit führte. Zur Widerlegung^der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG muß deshalb festgesfellt werden, daß in keiner einzigen wesentlichen- Hinsicht eine besonders einschneidende Erschwerung vorlag, und daß auch nicht in mehreren wesentlichen Beziehungen Beeinträchtigungen Vorlagen, die zwar, jeweils für sich betrachtet, nicht allzu gravierend waren, die abor in ihrer Häufung so schwer wogen, daß von einem menschenwürdigen Dasein keine Rede mehr sein konnte. Zwar brauchte es sich durch eine etwa bei dem Kläger trotz seiner Jugend bestehende ständige Furcht vor Entdeckung nicht gehindert zu sehen, die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG für widerlegt zu halten. Der erkennende Senat hat auch nach der Einführung des § 47 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz daran festgehalten, daß Umstände wie Entdeckungsfurcht, die mit dem Dasein in der Illegalität ihrer Hatur nach derart eng zusammenhingen, daß sie dessen notwendige Begleiterscheinungen bildeten, nicht als Anhalt dafür herangezogen werden können, daß dieses Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen vor sich ging (BGH RzW 1967, 496; BGH, Urteile vom 5. Brunn meint der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 2 BEG entnehmen zu können, daß nunmehr die Führung eines falschen Namens mit der notwendigerweise damit verbundenen Furcht vor Entdeckung generell als Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen anzusehen sei. Hätte der Gesetzgeber die mit dem Leben unter falschem Namen immer verbundene Furcht vor Entdeckung ohne weiteres genügen lassen wollen, so hätte er das durch eine Änderung des § 47 Abs. 1 BEG und nicht durch die Begründung einer Vermutung, die der Klarstellung seines Willens und der Beweiserleichterung für dio Verfolgten dienen soll (Begründung zu § 47 des Regierungs-entwürfe zu dem BEG-SchlußG, BT-Drucks. Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen ausgesprochen, daß insbesondere bei Kindern allein schon die Art der Unterbringung zur Nachtzeit genügen kann, um das illegale Dasein unter das Maß des Menschenwürdigen herabzudrücken (RzY/ 1967, 496; Urteil vom 5* Juli 1967 IV ZR 89/66). Insoweit wäre deshalb zur Widerlegung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Schlaijraum noch erträglich war. Benn diese Ausführungen besagen lediglich, daß das Berufungsgericht ein Femhalten des Klägers von der Volksschule als nicht wahrscheinlich an-sicht. Für jüdische Kinder gilt grundsätzlich dasselbe« Bs kommt auf ihre bisherige religiöse Srzie-hung und Entwicklung an# Bs ist nicht ausgeschlossen, daß ein bisher in der Religion seiner Eltern aufgewach-senes Kind im Alter von 6-7 Jahren, in dem der Kläger sich damals befand, durch die erzwungene Beteiligung am Gottesdienst einer ihm fremden Religion in innere Nöte gerät und seelische Schäden davonträgt, weil es die damit verbundenen andersartigen Eindrücke nicht allein zu verarbeiten vermag# Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger die Eheleute FflHfczu dem katholischen Gottesdienst begleiten mußte, daß also Zwang zur Teilnahme auf ihn ausgeübt wurde. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe es als besonders erniedrigend empfunden, seine jüdische Religion durch Beteiligung am katholischen Gottesdienst verleugnen zu müssen, mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegen müssen# Denn trifft diese Cd Behauptung zu, so hätte die Teilnahme des Klägers am katholischen Gottesdienst für ihn einen Gewissenskonflikt der oben beschriebenen Art und damit eine Beeinträchtigung seiner Menschenwürde bedeutet. Schließlich ist auch die Art und Weise unzureichend, in welcher das Berufungsgericht die von ihm festgestellte fehlende Verbindung des Klägers zu seinem Vater gewürdigt hat. Wenn unwiderlegt bliebe, daß der Vater nicht mehr kam, weil zu befürchten war, daß v/eitere Besuche die Gefahr der Entdeckung des Klägers erhöht hätten, oder v/eil der Vater durch gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen abgehalten war, so wäre für den Kläger eine verfolgungsbedingte Daseinserschwerung anzunehmen, die nicht unter allen Umständen eine notwendige Begleiterscheinung des Lebens unter falschem Namen sein mußte. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm vorgenommeneji Würdigung des Beweisergebnisses abschließend zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe nicht anders gelebt als die anderen Kinder des Dorfes, und seine Lebensbedingungen seien nicht menschenunwürdig gewesen, so beruht das, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, darauf, daß es der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG bei der Beurteilung aller einzelnen Ergibt die neue Verhandlung, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEO vorliegen» und daß die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung für die Zeit von Juli 1942 bis August 1944 nicht widerlegt werden kann, so muß das Berufungsgericht jedenfalls für die Zeit nach Anfang November 1942 Entschädigung zusprechen. Konnte die Vichy-Regierung damals die inneren Verhältnisse in ihrem Machtbereich noch selbständig und in eigener Verantwortung regeln» ohne ein deutsches Eingreifen gewärtigen zu müssen, falls die getroffenen Maßnahmen den deutschen Wünschen nicht entsprachen, so kann Entschädigung für die Zeit von Juli 1942 bis Anfang November 1942 nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 At*e.
- 2528 069 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkünde! am 31. Januar 1968 Broeske, Justisangestellte ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX :iv) ZR 113/66 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Buchhalters Henry L PflHHP? Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: , IB Rue Klägers und Revisionsklügors, Rechtsanwalt 2)r« gegen das Land Ho,'i*drhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4-8, Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr# - Rrozeßbevollmächtigters Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen % * Tatbestands ■ V. vj «cf' * Ber Kläger ist 1936 in Paris als Sohn jüdischer Eltern geboren, die einige Jahre zuvor aus Griechenland nach Frankreich eingewandert waren. 1941 verstarb seine autter. Von Juli 1942 bis August 1944 lebten der Kläger und seine Schwester Arlette bei der Familie FUBB ln das in dem Anfang November 1942 von deutschen Truppen besetzten Teil Frankreichs liegt. Während ihres Aufenthalts in führten der Kläger und seine Schwester den Namen FB1B» um ihre jüdische Herkunft zu verbergen. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit* Den geltend gemachten Anspruch begründet er damit, daß er in unter menschenunwürdigen Bedingungen habe leben müssen* Das beklagte Land hat es abgelehnt, den Kläger zu entschädigen. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sic mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch nach § 47 BEG bestehe deshalb nicht, weil der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Auch der Berufung ist der Erfolg versagt geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe: Die Revision greift durch. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgev/iesen, der Kläger könnte selbst dann nicht entschädigt werden, wenn die allgemeinen Anspruchsvorauc-setzungen dos § 160 BEG vorhanden wären. Für die Zeit von Juli 1942 bis zur Anfang November 1942 erfolgten Besetzung sei eine Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung für illegales Leben, daß die besonderen tatbestandsmäßigen Erfordernisse des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben seien. Doch komme für den gesamten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1944 ein solcher Anspruch nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum die zugunsten des Klägers streitende Vermutung des § 47 Abs. 2 BEO widerlegt sei. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen zur Widerlegung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG nicht aus. Ein unter falschem Namen lebender Verfolgter hat nur dann menschenwürdig im Sinne des § 47 Abs. 2 BEG golebt, wenn er in allen wesentlichen Beziehungen unter noch erträglichen Verhältnissen gelebt hat (BGH RzW 1967, 496; Urteile vom 5. Juli 1967t IV ZR 89/66 und vom 15- Dezember 1967- IV ZR 210/66). Daran kann es schon deshalb gefehlt haben, weil ihm das Dasein in einer einzigen wesentlichen Hinsicht ganz besonders erschwert war. Daran kann es aber auch deshalb gemangelt haben, weil dem Verfolgten das Leben in mehreren wichtigen Beziehungen zwar nicht in besonderem Maße, aber doch so erschwert war, daß die Häufung der Erschwernisse zur Menschenunwürdigkeit führte. Zur Widerlegung^der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG muß deshalb festgesfellt werden, daß in keiner einzigen wesentlichen- Hinsicht eine besonders einschneidende Erschwerung vorlag, und daß auch nicht in mehreren wesentlichen Beziehungen Beeinträchtigungen Vorlagen, die zwar, jeweils für sich betrachtet, nicht allzu gravierend waren, die abor in ihrer Häufung so schwer wogen, daß von einem menschenwürdigen Dasein keine Rede mehr sein konnte. Können die erforderlichen Feststellungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden, so ist die Vermutung nicht widerlegt. Der Sinn des § 47 Abs. 2 BEG geht dahin, daß Entschädigung zu gewähren ist, sofern nicht feststeht, daß die Gesamtheit der Umstände, unter denen der Verfolgte leben mußte, noch erträglich war, Diosen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht im erforderlichen Maße Rechnung getragen« Zwar brauchte es sich durch eine etwa bei dem Kläger trotz seiner Jugend bestehende ständige Furcht vor Entdeckung nicht gehindert zu sehen, die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG für widerlegt zu halten. Der erkennende Senat hat auch nach der Einführung des § 47 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz daran festgehalten, daß Umstände wie Entdeckungsfurcht, die mit dem Dasein in der Illegalität ihrer Hatur nach derart eng zusammenhingen, daß sie dessen notwendige Begleiterscheinungen bildeten, nicht als Anhalt dafür herangezogen werden können, daß dieses Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen vor sich ging (BGH RzW 1967, 496; BGH, Urteile vom 5. Juli 1967 IV ZR 89/66 und vom 15. Dezember 1967 IV ZR 210/66). Die gegenteiligen Ausführungen von Brunn (RzW 1967, 402) geben dem Senat keinen Anlaß, diesen Standpunkt aufzugeben. Brunn meint der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 2 BEG entnehmen zu können, daß nunmehr die Führung eines falschen Namens mit der notwendigerweise damit verbundenen Furcht vor Entdeckung generell als Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen anzusehen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Hätte der Gesetzgeber die mit dem Leben unter falschem Namen immer verbundene Furcht vor Entdeckung ohne weiteres genügen lassen wollen, so hätte er das durch eine Änderung des § 47 Abs. 1 BEG und nicht durch die Begründung einer Vermutung, die der Klarstellung seines Willens und der Beweiserleichterung für dio Verfolgten dienen soll (Begründung zu § 47 des Regierungs-entwürfe zu dem BEG-SchlußG, BT-Drucks. IV 1550), zu dem Ausdruck gebracht. Dagogen hat das Berufungsgericht die ohen angeführten Grundsätze Uber die Widerlegung der Vermutung des § 47 Abo. 2 BEG verkannt.* Der erkennende Senat hat in mehreren Urteilen ausgesprochen, daß insbesondere bei Kindern allein schon die Art der Unterbringung zur Nachtzeit genügen kann, um das illegale Dasein unter das Maß des Menschenwürdigen herabzudrücken (RzY/ 1967, 496; Urteil vom 5* Juli 1967 IV ZR 89/66). Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, daß der Kläger, wie dio Zeugin KoflHIHBi in ihrer ersten Erklärung angegeben hatte, in einer Rumpelkammer übernachten mußte. Insoweit wäre deshalb zur Widerlegung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Schlaijraum noch erträglich war. Eine solche Feststellung wird nicht durch den Hinweis darauf ersetzt, daß die Zeugin KoHHHD ihrerseits nur eine Vermutung ausgesprochen habe. Der erkennende Sehet vertritt in gleichfalls ständiger Rechtsprechung'41ei Auffassung, eine Übermäßige Beanspruchung der .Arb^*i&kraft könne dem Dasein die Menschenwürdigkeit nehmen. (RzW 1963, 497; 1965, 266 ; Urteil vom 5* Juli 1967 IV ZR 73/66). Für Kinder muß dies erst recht gelten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in dem Maße zu Arbeiten auf dem Felde eingesetzt \ worden sei, wie die übrigen gleichaltrigen Kinder des Orts von ihren Eltern üblicherweise zu Feldarbeiten herangezogen worden seien. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang erheblich, ob die körperliche Verfassung des Klägers derart war, daß er die gleichen Arbeiten bewältigen konnte wie die Bauernkinder in Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß er auf Grund seiner Konsti- tution, seiner Herkunft und seiner Entwicklung weniger leistungsfähig war, und daß die Arbeiten» die von ihm nach einem bei einheimischen Kindern angebrachten Maß-stab verlangt wurden» seine Kräfte überforderten, zu demal die mit der Verfolgung verbundenen zermürbenden Lebensumstände erfahrungsgemäß häufig zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt haben* Zu den Umständen, die das Leben menschenunwürdig machen konnten, zählt es auch, wenn der Umgang eines in der Illegalität lebenden Kindes mit anderen Kindern unangemessen beschränkt wurde. Liese Art der L&seins-erschwerung kann nicht als notwendige Begleiterscheinung des Lebens in der Illegalität angesehen werden* Laß es sich dabei um eine tief einschneidende Beeinträchtigung handelt, steht außer Frage, wenn berücksichtigt wird, welche Bedeutung für die geistige, seelische und charakterliche Entwicklung eines Kindes der Umgang mit anderen Kindern und insbesondere das Spielen mit ihnen hat* Las Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger nicht mit anderen Kindern in Berührung gekommen sei, woil er bei Feldarbeiten und bei Gottesdienstbesuchen sicherlich Kontakt gehabt habe« Lamit ist noch nicht erwiesen, daß der Kläger mit anderen Kindern so zusammen sein konnte, wie das für seine Entwicklung nötig war. Von Bedeutung ist weiter das Fernhalten des Klägers von der Volksschule. Darin liegt ebensowenig wie in der Verhinderung des Umgangs mit anderen Kindern eine Daseins-erschwerung, die als zwangsläufige Begleiterscheinung des Lebens unter falschem Namen angesprochen werden müßte. Baß diese Art der Beeinträchtigung ebenfalls besonders schwerwiegend iat, leuchtet ein, wenn man bedenkt, welche Folgen das Fehlen der Volksschulbildung für den Betroffenen hat. Bas Berufungsgericht hätte es unter diesen Umständen nicht bei der Feststellung bewenden lassen dürfen, die Aussage der Zeugin K°fliHliV« der Kläger habe die Schule nicht besuchen können, sei fraglich, weil es als durchaus möglich erscheine, daß die Eheleute FflBB ihn wegen der zu erwartenden Besuche der Zeugin jeweils zu Hause gehalten hätten und weil auch der spätere Berufsschulbesuch des Klägers dafür spreche, daß er die Volksschule jedenfalls ohne längere Unterbrechung absolviert habe. Benn diese Ausführungen besagen lediglich, daß das Berufungsgericht ein Femhalten des Klägers von der Volksschule als nicht wahrscheinlich an-sicht. Bas Berufungsgericht hätte die Möglichkeit, daß der Kläger wegen seines illegalen Lebens die Schule nicht besuchen konnte, aber nur außer Betracht lassen dürfen, . x wenn es sia'mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit glaubte auMchließen zu können. Us Zu detf Gegebenheiten, welche das Leben unter das Maß des Menschenwürdigen herabzudrücken vermögen, kann entgegen den Xuffassung des Berufungsgerichts bei jüdischen Verfolgten ferner die Teilnahme am Gottesdienst einer christlichen Konfession gehören. Ob die Beteiligung eines illegal lebenden Juden an christlichen Gottesdiensten das Leben dieses Verfolgten menschenunwürdig machte, hängt von den Umständen des Falles ab. Grundvoraussetzung ist, daß der betroffene Jude zur Teilnahme gezwungen war. War er seinem jüdischen Glau- - 9 _ ben so weitgehend entfremdet, daß ihn der äußere Mitvollzug chriotlicher Kultformen innerlich unberührt ließ, oder hatte er boi fester Bindung an die jüdische Religion eine Haltung erreicht, die ihn zu andächtiger Teilnahme auch am Gottesdienst anderer Religionen befähigte, so wird in der Regel nicht davon gesprochen werden können, daß die erzwungene Beteiligung seine Menschenwürde verletzte# Anders ist es, wenn es sich um einen Juden handelte, der auf Grund seiner religiösen Bindungen die Beteiligung an christlichen Gottesdiensten als Gewissensbelastung empfand# Soweit in dem KzW I960, 267 veröffentlichten Senatsbeschluß von solchen Unterscheidungen abgesehen wird, kann das nicht aufrecht erhalten werden. Für jüdische Kinder gilt grundsätzlich dasselbe« Bs kommt auf ihre bisherige religiöse Srzie-hung und Entwicklung an# Bs ist nicht ausgeschlossen, daß ein bisher in der Religion seiner Eltern aufgewach-senes Kind im Alter von 6-7 Jahren, in dem der Kläger sich damals befand, durch die erzwungene Beteiligung am Gottesdienst einer ihm fremden Religion in innere Nöte gerät und seelische Schäden davonträgt, weil es die damit verbundenen andersartigen Eindrücke nicht allein zu verarbeiten vermag# Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger die Eheleute FflHfczu dem katholischen Gottesdienst begleiten mußte, daß also Zwang zur Teilnahme auf ihn ausgeübt wurde. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe es als besonders erniedrigend empfunden, seine jüdische Religion durch Beteiligung am katholischen Gottesdienst verleugnen zu müssen, mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegen müssen# Denn trifft diese 10 - Cd Behauptung zu, so hätte die Teilnahme des Klägers am katholischen Gottesdienst für ihn einen Gewissenskonflikt der oben beschriebenen Art und damit eine Beeinträchtigung seiner Menschenwürde bedeutet. Schließlich ist auch die Art und Weise unzureichend, in welcher das Berufungsgericht die von ihm festgestellte fehlende Verbindung des Klägers zu seinem Vater gewürdigt hat. Hier wäre zu untersuchen gewesen, aus welchen Gründen der Kläger von seinem Vater nur ein einziges Mal besucht worden ist. Wenn unwiderlegt bliebe, daß der Vater nicht mehr kam, weil zu befürchten war, daß v/eitere Besuche die Gefahr der Entdeckung des Klägers erhöht hätten, oder v/eil der Vater durch gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahmen abgehalten war, so wäre für den Kläger eine verfolgungsbedingte Daseinserschwerung anzunehmen, die nicht unter allen Umständen eine notwendige Begleiterscheinung des Lebens unter falschem Namen sein mußte. Daß die fehlende Verbindung zu dem Vater zu demal dann, wenn, wie hier, die Mutter fehlt, für daa-betroffene Kind eine schwere Belastung sein kann, bedarf keiner v/eiteren Erläuterung. Das Bund es soziale rieht (RzW 1967, 465) hat sich im Rahmen des § 43 BECK in ähnlichem Sinne geäußert. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm vorgenommeneji Würdigung des Beweisergebnisses abschließend zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe nicht anders gelebt als die anderen Kinder des Dorfes, und seine Lebensbedingungen seien nicht menschenunwürdig gewesen, so beruht das, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, darauf, daß es der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG bei der Beurteilung aller einzelnen 11 in Betracht kommenden Umstände nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemeosen hat« Bas führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ba es einer weiteren Prüfung insbesondere auch in tatsächlicher Hinsicht bedarf, ist der Hechts streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht vor allem eine sorgfältige Vernehmung der Zeugin verw. über die Tatsachen herbeiführen müssen, die nach den obigen Barlegungen entscheidungserheblich sind. Es wird gegebenenfalls angebracht sein» in dem Beweisbeschluß im einzelnen die Umstände anzugeben, auf die sich die Vernehmung erstrecken soll. Ergibt die neue Verhandlung, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEO vorliegen» und daß die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung für die Zeit von Juli 1942 bis August 1944 nicht widerlegt werden kann, so muß das Berufungsgericht jedenfalls für die Zeit nach Anfang November 1942 Entschädigung zusprechen. Denn wenigstens vom Zeitpunkt der Besetzung IflH durch deutsche Truppen Anfang November 1942 an war der Kläger durch deutsche Maßnahmen in die Illegalität gedrängt. Soweit der Kläger dagegen von Juli 1942 bis Anfang November 1942 unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal lebte, geschah das, um Verfolgungsmaßnahmcn der Vichy-Regierung zu entgehen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere Maßnahmen auf Grund des sogenannten Statut des juifs vom 4. Oktober 1940 (Journal officiel de la Republique Fran^aise 1940 S. 5324; vgl. hierzu: Blessin/Gießler, § 43 BEG Anm. V 5b S. 449} Münz, die Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen im Ausland c <r -12- während dor nationalsozialistisehen Herrschaft S. 216 ff, 219)* Traf die Vichy-Regierung solche Verfolgungsmaß-nahmen, so kommt es darauf an* oh sie die Bundesrepublik zur Entschädigung verpflichten« Dies träfe einmal zu, wenn die Vichy-Regierung bereits in der Zeit von Juli 1942 bis Anfang November 1942 vom Deutschen Reich derart abhängig gewesen wäre, daß die von ihr vor genommenen antijüdischen Maßnahmen als deutsche Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden müßten (BGH RaW 1965» 353; 1966, 214). Darauf, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG vorliegen, käme es dann nicht an. Konnte die Vichy-Regierung damals die inneren Verhältnisse in ihrem Machtbereich noch selbständig und in eigener Verantwortung regeln» ohne ein deutsches Eingreifen gewärtigen zu müssen, falls die getroffenen Maßnahmen den deutschen Wünschen nicht entsprachen, so kann Entschädigung für die Zeit von Juli 1942 bis Anfang November 1942 nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 At*e. 1 Satz 2 BEG gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Wüstenberg Bundesrichter Dr. Loewenheim Dr. Graf ist erkrankt und deshalb ver-hindert zu unterschreiben Wüstenberg von der Mühlen Bökelmann