Zum Bigentumsschaden (§ 31 BEO) legt das angsfochtene Urteil dar9 Unterlagen über den Umfang des Warenlagers seien nicht mehr vorhanden; einem Sachverständigen könnten zwar die Preise 9 nicht aber die Menge der geführten Waren angegeben werden. Es habe sich um Waren von sehr wohlfeiler Qualität gehandelt« Der insgesamt verfügbare Geschäftsraum von 140 -130 qm könne wegen des Ladenverkehrs auch nicht ganz belegt gewesen sein« Ba eine Birma im Handelsregister nicht eingetragen war, sei das Geschäft über den Umfang eines Kleingewerbes nicht hinausgegaiigen. Das Warenlager möge sich, wie die Kläger vor trügen, seit 1933 nicht mehr wesentlich verringert haben, weil nicht mehr an Inhaber von Berechtigungsscheinen geliefert werden durfte und das Kaufinteresse freier Kunden infolge des Wirtschaftsaufschwungs zurüekging. RM bildet, da Zusammensetzung und Umfang des Lagers nicht festgestellt werden, den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Entschädigung in Höhe von 10.000,- DM gemäß § 52 Abs. 2 BEG. Mit Grund macht aber die Revision geltend, daß er dabei - soweit dem Berufungsurteil zu entnehmen -nicht alle Umstände gewürdigt hat, die von ihm festgestellt, von den Klägern vorgebracht und von amtswegen aufzuklären waren, obwohl sie für die Zuverlässigkeit der Schätzung von Bedeutung sein konnten. Der Berufungsrichter legt Gewicht darauf, welche Warenmengen im Geschäft des Verfolgten räumlich unterzubringen gewesen wären,und nimmt an, daß größere Mengen, als sie dem geschätzten Wert entsprechen, darin keinen Platz gefunden hätten. Ein branchenkundiger Sachverständiger kann möglicherweise durchaus bestimmen, ob schon die Raumbeschränkung auf etwa 130 qm zu einer Begrenzung der Lagerhaltung auf Waren im Gesamtwert von 10.000,- RM führte» Unter Umständen erweist seine Zuziehung dieses negative Element der Schätzung des Ausgangswerts als untauglich. Ein branchenkundiger Verkaufsfachmann kann weiter möglicherweise auch Auskunft darüber geben, welche Warenmengen von dem Verfolgten auf Lager gehalten werden mußten, um durch ein ausreichendes Angebot den Portgang des Verkaufs nachhaltig zu sichern und sich insbesondere auch die Erlaubnis zu erhalten, Minderbemittelte mit Berechtigungsscheinen der Sozialbehörde zu beliefern. Wenn diese vier Personen bis zu dem Beginne der Geschäftsbeschränkung aus dieser Beschäftigung nachhaltig ihren Lebensunterhalt gezogen haben sollten, so kann ein Sachverständiger möglicherweise bereits aus dem vom Richter dafür veranschlagten Bedarf den erforderlichen Umsatz und die zur Erzielung dieses Umsatzes bei normaler oder näher aufzuklärender besonderer Geschäftsstruktur nicht unterschreitbare Vorratshaltung erschließen. Wenn diese Umstände im Bereich des zu beurteilenden Einzeluntemehmens auch mit seiner Hilfe nicht ermittelt werden können, kann er dem Richter möglicherweise örtliche und branchenmäßige Brfahrungswcrtc als Grundlage einer zuverlässigeren Schätzung vermitteln. Je nach Lage des Palles kann daher die Feststellung eines Betriobofaktors als Element der Schadensschätzung im Entschädigungsprozeß erst dann statthaft sein, wenn mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt worden ist, da& sich weitere Schätzungsgrundlagen nicht mehr schaffen lassen« Im vorliegenden Falle wird ein orte- und branchenkundiger Sachverständiger auch Auskunft darüber geben können, ob die Nichteintragung im Handelsregister nach den damaligen Berliner Verhältnissen über den Umfang eines Schuh- und Kleiderhandels, wie ihn der Verfolgte betrieb, etwas besagt. In diesem Zusammenhang können die Kläger erneut Vorbringen, daß das Iiager 1938 auch andere als die vor den Einsetzen der Verfolgung beschafften Waren umfaßt habe. Es kommt nicht darauf an, ob auch die vergleichbare Käuferschicht in Deutschland zur Zeit auf modische Zutaten oder eine modischere Gosamtbe-handlung Wert legt; vielmehr genügt es, daß Handelsware ähnlicher Qualität und Funktion, sei es auch für den Export, hergestellt und angeboten wird.
BUNDESGERICHTSHOF 2s28 038 IM NAMEN DES VOLKES SLUTURTEIL Verkündet am 14* Februar 1968 B r o e 8 k e, Justizangesteilte ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1) Siegfried P o 2) Margarete F Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Br* und Br* gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannaen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Br. Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1968 für Recht erkannt: Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Juli 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auöergericht-lichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Kläger sind die Kinder und Erben des Kaufmanns PofHHB betrieb in Berlin-Wedding ein Textil- und Schuhgeschäft; er verkaufte vorwiegend an Minderbemittelte mit Berechtigungsscheinen der Sozialbehörde. Sein Geschäft wurde im November 1938 zerstört und geplündert. Die Kläger machen die Entschädigungsansprüche ihres Vaters wegen Verluste des Goodwill und des Warenvorrats, wegen Zerstörung der Ladeneinrichtung und wegen der Juden- Vermögensabgabe geltend - 3 Bio Entschädigungsbehörde hat ihnen insgesamt 9*335*~ das Landgericht weitere 3.825*- BM zuerkannt« Hit der Berufung haben sie insgesamt 69*440,- BM Ent-* Schädigung gefordert« Sie haben sich nur nooh gegen die Bewertung des Warenlagers und gegen die Schätzung der Judenvermögensabgabe gewendet. Bas .Oberlandesgericht hat die Entschädigung für diese beiden Schäden um weitere 6.840,-erhöht und die Berufung im übrigen zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Berufungsantrag weiter« Bas beklagte Land war nicht vertreten« Entscheidungsgründe s Zum Bigentumsschaden (§ 31 BEO) legt das angsfochtene Urteil dar9 Unterlagen über den Umfang des Warenlagers seien nicht mehr vorhanden; einem Sachverständigen könnten zwar die Preise 9 nicht aber die Menge der geführten Waren angegeben werden. Baher müsse der Wert des Warenlagers im Zeitpunkt der Schädigung und der Wiederbesohaffungswert in Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 32 Abs« 2 Satz 2 BEG) gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Ber Wiederbesehaffungowert sei auf 10.000,- Btf zu veranschlagen« Es habe sich um Waren von sehr wohlfeiler Qualität gehandelt« Der insgesamt verfügbare Geschäftsraum von 140 -130 qm könne wegen des Ladenverkehrs auch nicht ganz belegt gewesen sein« Ba eine Birma im Handelsregister nicht eingetragen war, sei das Geschäft über den Umfang eines Kleingewerbes nicht hinausgegaiigen. Das Warenlager möge sich, wie die Kläger vor trügen, seit 1933 nicht mehr wesentlich verringert haben, weil nicht mehr an Inhaber von Berechtigungsscheinen geliefert werden durfte und das Kaufinteresse freier Kunden infolge des Wirtschaftsaufschwungs zurüekging. Daraus folge aber allenfalls, daß das Warenlager unabsetzbar geworden seif und seinen Wert verloren habe. Bin Warenlager im geschätzten Wert von 10.000,- RM habe in der fraglichen Zeit einen erheblichen Vermögenswert dargestellt. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daB der Berufungsrichter den Gesamtwert der am 9. November 1938 verlorengegangenen Textilien und Schuhwaren für diesen Zeitpunkt auf 10.000,- RM veranschlagt. Damit verträgt sich freilich nicht die Brwägung, der 1933 vorhandene und bis 1938 nicht wesentlich veränderte Warenbestand werde im Zeitpunkt der Schädigung "eher” bereits wirtschaftlich wertlos gewesen sein. Denn wenn dem so wäre, läge möglicherweise eine durch Behinderung des rechtzeitigen Absatzes hervorgerufene Vermögensschädigung, nicht aber ein nach §§ 51, 52 BBG zu bewertender Eigentumsschaden vor. Für das Revisionsverfahren ist jedoch davon auszugehen, daB der Berufungsrichter eine derartige Entwertung nicht festgpoteilt hat. Die Schätzung des Gesamtwerts der Vorräte vor Beginn der Berufsbeschränkung (1933) und im Zeitpunkt der Schädigung (1938) auf 10.000?- RM bildet, da Zusammensetzung und Umfang des Lagers nicht festgestellt werden, den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Entschädigung in Höhe von 10.000,- DM gemäß § 52 Abs. 2 BEG. Zu Recht hat sich der Berufungsrichter für befugt und verpflichtet gehalten, über diesen Ausgangswert als Element der Schadensfestotel-lung nach freier Überzeugung zu entscheiden (§§ 209 Abs. 1 BEO, 287 ZPO). Mit Grund macht aber die Revision geltend, daß er dabei - soweit dem Berufungsurteil zu entnehmen -nicht alle Umstände gewürdigt hat, die von ihm festgestellt, von den Klägern vorgebracht und von amtswegen aufzuklären waren, obwohl sie für die Zuverlässigkeit der Schätzung von Bedeutung sein konnten. Der Berufungsrichter legt Gewicht darauf, welche Warenmengen im Geschäft des Verfolgten räumlich unterzubringen gewesen wären,und nimmt an, daß größere Mengen, als sie dem geschätzten Wert entsprechen, darin keinen Platz gefunden hätten. Die zu einem solchen Schlüsse benötigte Sachkunde wird jedoch durch das Berufungsürteil nioht ausgewiesen. Bas Passungsvermögen der verfügbaren Räume hängt entscheidend von ihrer Aufteilung, von der Art der Waren und von deren Unterbringungsweise ab. Ein branchenkundiger Sachverständiger kann möglicherweise durchaus bestimmen, ob schon die Raumbeschränkung auf etwa 130 qm zu einer Begrenzung der Lagerhaltung auf Waren im Gesamtwert von 10.000,- RM führte» Unter Umständen erweist seine Zuziehung dieses negative Element der Schätzung des Ausgangswerts als untauglich. Ein branchenkundiger Verkaufsfachmann kann weiter möglicherweise auch Auskunft darüber geben, welche Warenmengen von dem Verfolgten auf Lager gehalten werden mußten, um durch ein ausreichendes Angebot den Portgang des Verkaufs nachhaltig zu sichern und sich insbesondere auch die Erlaubnis zu erhalten, Minderbemittelte mit Berechtigungsscheinen der Sozialbehörde zu beliefern. Die Kläger haben vorgetragen, welche Warenarten ihr Vater zu führen verpflichtet war; da sie im Geschäft ihres Vaters tätig waren, kann möglicherweise die Art und Weise des Bezuges geklärt werden. Aus solchen Anhaltspunkten vermag sich ein Sachverständiger unter Umständen auch ein Urteil über die mengenmäßige Sortierung zu bilden, die der Betrieb des Geschäfts erforderte. Zm Berufuhgäurteil wird weiter festgestellt, daß im Geschäft des Verfolgten die Eheleute uaß ihre beiden volljährigen Kinder, die Kläger, tätig waren. Wenn diese vier Personen bis zu dem Beginne der Geschäftsbeschränkung aus dieser Beschäftigung nachhaltig ihren Lebensunterhalt gezogen haben sollten, so kann ein Sachverständiger möglicherweise bereits aus dem vom Richter dafür veranschlagten Bedarf den erforderlichen Umsatz und die zur Erzielung dieses Umsatzes bei normaler oder näher aufzuklärender besonderer Geschäftsstruktur nicht unterschreitbare Vorratshaltung erschließen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu sagen, daß in aller Regel nur ein branchenkundiger Sachverständiger den Überblick über das Verhältnis der persönlichen, sächlichen und finanziellen Betriebsgrößen besitzt, der es erlaubt, die aufklärungsbedürftigen und der Aufklärung fähigen Tatsachen zu erkennen und die Aufklärungsmöglichkeiten zu bezeichnen. Wenn diese Umstände im Bereich des zu beurteilenden Einzeluntemehmens auch mit seiner Hilfe nicht ermittelt werden können, kann er dem Richter möglicherweise örtliche und branchenmäßige Brfahrungswcrtc als Grundlage einer zuverlässigeren Schätzung vermitteln. Je nach Lage des Palles kann daher die Feststellung eines Betriobofaktors als Element der Schadensschätzung im Entschädigungsprozeß erst dann statthaft sein, wenn mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt worden ist, da& sich weitere Schätzungsgrundlagen nicht mehr schaffen lassen« Im vorliegenden Falle wird ein orte- und branchenkundiger Sachverständiger auch Auskunft darüber geben können, ob die Nichteintragung im Handelsregister nach den damaligen Berliner Verhältnissen über den Umfang eines Schuh- und Kleiderhandels, wie ihn der Verfolgte betrieb, etwas besagt. Nach der Überprüfung des Umfanges und Wertes der Warenvorräte im Jahre 1933 wird der Berufungsrichter nunmehr zu entscheiden haben, von welchen Veränderungen . * * bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumsverlusts auszugehen ist. In diesem Zusammenhang können die Kläger erneut Vorbringen, daß das Iiager 1938 auch andere als die vor den Einsetzen der Verfolgung beschafften Waren umfaßt habe. Zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt der demnächst!gen Entscheidung wird sich gleichfalls die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen. Denn der Berufungsrichter wird schwerlich Über die Fachkunde verfügen, die erfprderlich ist, die Waren, die zu Beginn der dreißiger Jahre zur Versorgung der öffentlich » betreuten Berliner Bevölkerung dienten, in das gegenwärtige Angebots- und Verbrauchsschema einzuordnen und den Beschaffungswert eines entsprechenden Sortiments von Handelswaren zu schätzen. Vor einer umfassenden Klärung dieser Frage besteht kein Anlad, damit zu rechnen, daß eine vergleichbare Ware heute nicht mehr hergestollt, ange-boten und gekauft werde. Es kommt nicht darauf an, ob auch die vergleichbare Käuferschicht in Deutschland zur Zeit auf modische Zutaten oder eine modischere Gosamtbe-handlung Wert legt; vielmehr genügt es, daß Handelsware ähnlicher Qualität und Funktion, sei es auch für den Export, hergestellt und angeboten wird. Wie das Berufungsurteil feststellt, hatte der Terfolgte die Judenvermögeneabgabe auch vom Wert seines Warenlagers su entrichten. Die Entschädigung wegen dieses Schadens ($36 BEG) hängt daher vom Ergebnis der Überprüfung des Sigentumsschaden8 ab. Johannsen Wüstenberg Br. Loewenheim von der Mühlen Bökelmann