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BGH

Gericht: BGH

DV-BEG § 7 Ein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nicht im Sinne dos Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a des BEG-SchlußG aus medizinischen Gründen abgelehnt, wenn die Ablehnung damit begründet ist, daß wegen der Weigerung des Verfolgten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Feststellung eines verfolgungsbedingten Schadens an Körper oder Gesundheit nicht möglich sei, und daß auch die Voraussetzungen des §17 der 2. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe eine ärztliche Untersuchung abgelehnt; es sei daher nicht möglich, festzustellen, ob bei ihm ein verfolgungsbedingter Schaden an Körper oder Gesundheit vorliege; gemäß § 7 der 2. Den vom Kläger gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestellten Neuantrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden ari Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Mit dieser Vorschrift sollen alle Fälle erfaßt werden, in denen sich eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch Neuerkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat und nach der heutigen Beurteilung ein vcrfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden würde (Bericht des Abgeordneten Dr. Hirsch, Deutscher Bundestag, Es kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn, wie hier, der Anspruch abgelehnt worden ist, einmal, weil wegen der mangelnden Mitwirkung des Berechtigten die gebotenen Feststellungen nicht getroffen werden können, und außerdem, weil der Berechtigte sich ohne ausreichenden Grund der ungeordneten Untersuchung, gleichgültig ob eo sich um eine Erstuntersuchung oder um zusätzliche Untersuchungen gehandelt hat, nicht unterzogen hat (§ 7 der 2. Dies erhellt auch aus der Vorschrift des Art. IV Nr, 1 Abs. 5 BEG-SchlußG, derzufolge die Ent-schädigungsorganc an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Konnten solche Feststellungen nicht getroffen werden und ist deshalb der Anspruch abgelehnt worden, so kann hierin keine Ablehnung aus medizinischen Gründen, d.h. aus Gründen einer Schließlich liegt es auch auf der Hand, daß in der ?/eigerung eines Berechtigten, sich zusätzlichen Untersuchungen zu unterziehen, ein Verzicht auf den Anspruch nicht erblickt werden kann.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FeststellungmedizinischBieUntersuchungGrundDüsseldorfAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BEG-Schlußgooetz Art. IV Mr. 1 Abs. 1a; 2. DV-BEG § 7
Ein Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nicht im Sinne dos Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a des BEG-SchlußG aus medizinischen Gründen abgelehnt, wenn die Ablehnung damit begründet ist, daß wegen der Weigerung des Verfolgten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Feststellung eines verfolgungsbedingten Schadens an Körper oder Gesundheit nicht möglich sei, und daß auch die Voraussetzungen des §17 der 2. DV-BEG gegeben seien.
BGH, Besohl, v. 21. Februar 1968 - IX (IV) ZB 319/67 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX (IV). ZB 31g/67.„
in der Entschädigungssache
 des Pinkua Frankreich,
>
- Prozeßbevollraächtigtcr
 Klägers und Beschwerdeführera, Rochtsamvalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landosrcntcnbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Deschwerdegegner.
 
Her IV. Zivilsenat dco Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof. Br. Bökolmann
 in der Sitzung van 21. Februar 1968 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Büsoeldorf vom 23. März 1967 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Gründe :
Bie Entschädigungsbehördc hat durch unanfechtbaren Bescheid vom 13. Mai I960 den Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalcntschädigung und eine Rente zuzubilligen, abgclohnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe eine ärztliche Untersuchung abgelehnt; es sei daher nicht möglich, festzustellen, ob bei ihm ein verfolgungsbedingter Schaden an Körper oder Gesundheit vorliege; gemäß § 7 der 2. BV-BEG könne zudem der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden, wenn sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund weigere, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
 
Den vom Kläger gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestellten Neuantrag hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugclasscn. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden ari Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist.
Mit dieser Vorschrift sollen alle Fälle erfaßt werden, in denen sich eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch Neuerkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat und nach der heutigen Beurteilung ein vcrfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden würde (Bericht des Abgeordneten Dr. Hirsch, Deutscher Bundestag,
4. Wahlperiode, Drucks. IV/3423 S. 20). Es kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn, wie hier, der Anspruch abgelehnt worden ist, einmal, weil wegen der mangelnden Mitwirkung des Berechtigten die gebotenen Feststellungen nicht getroffen werden können, und außerdem, weil der Berechtigte sich ohne ausreichenden Grund der ungeordneten Untersuchung, gleichgültig ob eo sich um eine Erstuntersuchung oder um zusätzliche Untersuchungen gehandelt hat, nicht unterzogen hat (§ 7 der 2. DV-BEG). Dies erhellt auch aus der Vorschrift des Art. IV Nr, 1 Abs. 5 BEG-SchlußG, derzufolge die Ent-schädigungsorganc an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Konnten solche Feststellungen nicht getroffen werden und ist deshalb der Anspruch abgelehnt worden, so kann hierin keine Ablehnung aus medizinischen Gründen, d.h. aus Gründen einer
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medizinischen Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit, eines Leidens, im Sinne der Anglcichungsvorachrift gesehen werden. Lies liegt auf der Hand. Es bedarf daher nicht der Zulassung der Revision zur Entscheidung dieser Präge. Desgleichen kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß das Angleichungsverfahren nicht zu dem Zwecke der Prüfung eröffnet worden kann, ob im früheren Verfahren die Voraussetzungen des § 7 der 2. LV-HEG -zu Recht bejaht worden sind. Schließlich liegt es auch auf der Hand, daß in der ?/eigerung eines Berechtigten, sich zusätzlichen Untersuchungen zu unterziehen, ein Verzicht auf den Anspruch nicht erblickt werden kann.
La auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, nuß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zu-rückgewiesen werden.
Wüstenberg	Br.	Graf