Zur Frage der Abänderung, wenn die Parteien eines Unterhaltsrechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben, in dem sie den Unterhaltsanspruch zwar anderweitig, aber im Ergebnis in derselben Höhe bemessen haben wie das angefochtene Urteil und deshalb in dem Vergleich die Rücknahme ihrer Rechtsmittel erklärt haben. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 14. b) die Klage auf Herabsetzung der nach dem vorgenannten Urteil vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsrente auf monatlich 297 DM für die Zeit vom 2. Im. übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung^ auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1980, von dem Rentenkonto des Klägers auf das der Beklagten ausgeglichen und der Kläger verurteilt, nachehelichen Unterhalt von 1.110 DM monatlich an die Beklagte zu entrichten. Zusammenlebens als Familienwohnung genutzten und von der Beklagten mit den Kindern weiterbewohnten Hauses waren, Absprachen über verschiedene mit dem Haus verbundene Lasten, die die Beklagte übernahm. "Die diesem Vergleich zugrundeliegende Unterhaltsberechnung basiert auf der Grundlage, daß zur Zeit noch für die Tochter Iris ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 342 DM und für den Sohn Werner ein solcher von 265 DM zu zahlen ist. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte, die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesen war, auf ihren Antrag vom 25. Wegen der Rentennachzahlung für die Zeit von April 1985 bis einschließlich September 1987 hat der Kläger gegen die Beklagte unter Erweiterung seiner Klage einen Ausgleichsanspruch von 20.273,10 DM erhoben. Das Oberlandesgericht hat den früheren Unterhaltstitel dahin abgeändert, daß es die vom Kläger an die Beklagte zu zahlende monatliche Unterhaltsrente vom 1. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 14.527,29 DM an den Kläger verurteilt. Der weitere Inhalt des Prozeßvergleichs hat für das vorliegende Verfahren lediglich die Wirkung, daß durch ihn die Abänderbarkeit des früheren Urteils geregelt wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Abänderungsklage nicht nur einen Rückgang seines Einkommens und eine Minderung der Bedürftigkeit der Beklagten durch erzielbare Mieteinkünfte geltend machen kann, sondern auch den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Beklagte. Oktober 1988 (IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Der Vergleich habe nach Maßgabe folgender Erwägungen und Absprachen zur Aufrechterhaltung des vorausgegangenen Unterhaltstitels durch Zurücknahme der Berufungen geführt: Anders als im amtsgerichtlichen Urteil, in dem das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers mit 2.700 DM monatlich angenommen und der Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Differenz zwischen diesem Betrag und dem für den Wohnvorteil der Beklagten angesetzten Nettobetrag von 110 DM bemessen worden ist, sei in dem Prozeßvergleich im Hinblick auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den Einkünften des Klägers vorgesehen und der auf die ehelichen Lebensverhältnisse bezogene Unterhaltsbedarf, der allein nach den Bezügen des Klägers bemessen worden sei, mit 1.350 DM monatlich angenommen worden. Weil die Beklagte die Hauslasten übernommen habe und der Kläger andererseits noch mit UnterhaltsZahlungen für zwei Kinder der Parteien belastet gewesen sei, sei der vom Amtsgericht zuerkannte Unterhaltsanspruch gleichwohl als angemessen angesehen worden. Von diesem Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 1.350 DM sei trotz der Einkommensminderung, die mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand verbunden gewesen sei, bis Ende 1988 auszugehen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen hat das Berufungsgericht das letzte ungekürzte Altersruhegeld des Klägers für die Zeit ab Januar 1989 auf 2.031 DM monatlich hochgerechnet, ist so einschließlich der Betriebsrente von 256 DM zu einem maßgebenden Einkommen von 2.287 DM gelangt und hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten demgemäß ab 1989 auf (1/2 von 2.287 =) 1.143 DM bemessen. Ein von den ehelichen Lebensverhältnissen abweichender Nutzungswert des Hauses habe sich für die Beklagte nur insoweit ergeben, als sie wegen des nicht mehr für den Kläger benötigten Wohnraumes zu einer TeilVermietung imstande sei. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht den unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Klägers berücksichtigt, daß der Sohn Werner, der jetzt die Dachgeschoßwohnung benütze, im Gegensatz zu früher eigenes Einkommen habe und nicht mehr auf eine kostenfreie Überlassung von Wohnraum angewiesen sei. Die für diese Wohnung einschließlich Garage erzielbare Miete, nach dem Vortrag des Klägers monatlich 350 DM, müsse sich die Beklagte als Einkommen anrechnen las- Daß die Dachgeschoßwohnung im früher gemeinschaftlichen und im Februar 1986 von der Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Hause während der Ehe stets den volljährigen Kindern unentgeltlich überlassen worden ist, hat zwar zur Folge, daß ein jetzt erzielbarer Mietzins auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu be-messenden Unterhaltsbedarf der Beklagten keinen Einfluß hat; eine bedürfigkeitsmindernde Anrechnung dieser Einnahme wird dadurch jedoch nicht verhindert. Nach § 1577 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der, wie die Beklagte, an sich unterhaltsberechtigt ist, Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Sofern sich daher für die Beklagte seit dem Vorprozeß die Möglichkeit und daher die Obliegenheit ergeben haben, für die Dachgeschoßwohnung Miete einzunehmen, ist das ebenso eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO wie der Rentenbezug der Beklagten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Vermietung der Wohnung bei einer solchen Interessenabwägung für die Beklagte als Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sohn der Parteien, wie der Kläger vorgetragen hat, aufgrund seines Einkommens ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten einer eigenen Wohnung und der Garagenbenützung zu bestreiten, und daher nicht mehr auf die kostenlose Überlassung angewiesen ist. In diesem Fall kommt daher eine Obliegenheit der Beklagten in Betracht, dem Sohn für die Wohnungsüberlassung ein entsprechendes Entgelt abzuverlangen und im Falle seiner Weigerung die Wohnung anderweitig zu vermieten, um ihr finanzielles Auskommen zu verbessern und den Kläger zu entlasten. aa) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger zwar wegen der Abfindung von 35.988 DM zu Recht so behandelt, als ob er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weiterhin monatliche Bezüge von 2.700 DM gehabt habe. Das ergebe einen weiteren Betrag von jedenfalls 2.000 DM, so daß die Abfindungssumme nicht schon im Dezember 1988, sondern erst im März 1989 verbraucht gewesen sei. Auch wenn davon auszugehen ist, läßt es keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen, wenn das Berufungsgericht lediglich den Abfindungsbetrag selbst herangezogen hat, um nicht nur für die Übergangszeit vom Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben (Ende März 1985) bis zu dem Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1. Juni 1987), sondern auch noch darüber hinaus den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach einem höheren als dem Renteneinkommen des Klägers zu bemessen. Wenn der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben außer für dein Unterhalt der Beklagten zeitweise auch für den Kindesunterhalt aufzukommen hatte, so war er dadurch in einer Weise belastet, daß es ihm nicht zuzu demuten war, mehr als vom Berufungsgericht angenommen einzusetzen, um den nach den früheren Verhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf der Beklagten entsprechend länger zu sichern. bb) Die Anschlußrevision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Wegfall der Unterhaltsleistungen des Klägers an die gemeinsamen Kinder im Rahmen des Ehegattenunterhalts nicht als Steigerung des unterhaltspflichtigen Einkommens gewertet habe. Zwar geht die Unterhaltsberechnung in dem Prozeßvergleich davon aus, daß der Kläger noch 607 DM monatlich Unterhalt an die bereits volljährigen Kinder zu zahlen hatte. nach den insoweit von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur dazu, daß es die Parteien trotz eines mit 1.350 DM angenommenen monatlichen Unterhaltsbedarfs der Beklagten bei der vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsrente von 1.110 DM monatlich beließen. Die Annahme des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs mit 1.350 DM und des zugrundeliegenden Einkommens des Klägers mit 2.700 DM monatlich sind folglich von den Unterhaltsleistungen an die Kinder nicht beeinflußt. cc) Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht die Zinserträge des Klägers aus dem Veräußerungserlös für das früher gemeinsame Haus, welche die Beklagte mit monatlich 396,88 DM vorgetragen habe, nicht berücksichtigt hat. dd) Mit Erfolg beanstandet die Anschlußrevision hingegen, daß das Oberlandesgericht der Beklagten bereits für die Zeit ab Oktober 1987 Einkünfte in Form monatlicher Rentenbezüge angerechnet hat, während die laufende Rentenzahlung erst im Juni 1988 begann. Danach führt die Rentennachzahlung, die dem Zeitraum seit der Erhebung der Abänderungsklage zuzurechnen ist, nicht zu einer Herabsetzung des während dieser Zeit zu gewährenden Unterhalts? vielmehr kommt - ebenso wie hinsichtlich des Nachzahlungsteilbetrages , der auf die weiter zurückliegende Zeit entfällt -allein ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Ob die Abänderungsklage für diesen Zeitraum erfolglos bleibt, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, weil offen ist, ob der Beklagten für diese Zeit Mieteinkünfte anzurechnen sind (vgl. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger wegen des Teiles der Rentennachzahlung, den die Beklagte für die Zeit von April 1985 bis Ende September 1987 erhalten hat und der sich auf 20.273,10 DM beläuft, nach § 242 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 14.527,29 DM zugebilligt und diesen wie folgt begründet: Der Ausgleich müsse die nachträglich gewährte Rente so in die Unterhaltsbemessung einbeziehen, als wäre sie von vornherein gewährt worden. Umfang auf den monatlichen Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen, der sich nach den ehezeitlichen Einkünften des Klägers in Höhe von monatlich 2.700 DM bemesse und auf 1.350 DM monatlich belaufe. Demgemäß seien zugunsten der Beklagten solche Unterhaltsmehrbeträge zu berücksichtigen, die sich durch Entlastung des Klägers ergäben, wobei ein Monatsunterhalt bis zur Höchstgrenze des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Betrages von 1.350 DM in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat einen Grund, der den Unterhaltsanspruch der Beklagten erhöht, in dem Wegfall der Unterhalts leistungen des Klägers an die gemeinsamen Kinder gesehen und ausgeführt, diese Leistungen seien in dem Prozeßvergleich ausdrücklich als das Einkommen des Klägers mindernd berücksichtigt worden. Werde angenommen, der monatliche Unterhaltsanspruch von 1.110 DM beruhe auf einem unterhaltspflichtigen Einkommen von 2.220 DM, so erhöhe sich dieses nach Wegfall der Unterhaltszahlung für die Tochter Iris ab Juni 1985 um 342 DM auf 2.562 DM und nach Wegfall des Unterhalts für den Sohn Werner ab August 1987 um weitere 265 DM auf 2.827 DM monatlich. Hiernach hat das Gericht für die Zeit von Juni 1985 bis Juli 1987 einen "Unterhaltsmehrbetrag" von (2.562 : 2 - 1.110 =) 171 DM monatlich oder insgesamt von (26 x 171 =) 4.446 DM und für die Monate August und September 1987, für die bisher Unterhalt nicht gezahlt worden sei, jeweils den Höchstbetrag von 1.350 DM, insgesamt Um diesen Betrag hat das Gericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten während des auszugleichenden Zeitraumes von April 1985 bis September 1987 höher angenommen und dem Kläger die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von (20.273,10 - 5.745,81 =) 14.527,29 DM als Ausgleich zugebilligt. 2. a) Hierzu beanstandet die Revision, das Berufungsgericht benutze den Erstattungsanspruch einerseits zu einer rückwirkenden Änderung des Urteils vom 19. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unter-haltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. Diese Art der Bemessung steht nicht in Widerspruch zu § 323 ZPO; denn es geht nicht um eine Abänderung des früheren Unterhaltstitels oder sonst eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch; vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Berechtigten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier im Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist. aa) Dabei beanstandet sie zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die "monatliche Unterhaltspflicht des Klägers" mit 1.350 DM statt in der durch Urteil vom 19. Mit dem Betrag von 1.350 DM hat das Gericht nicht die Unterhaltspflicht des Klägers bestimmt, sondern den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es ist dasselbe Maß, das auch im oben (unter I 2) behandelten, die spätere Zeit betreffenden Abänderungsrechtsstreit den eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Beklagten bestimmt. bb) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht bei seiner Berechnung für die Monate August und September 1987 Unterhaltszahlungen des Klägers verneint und insoweit einen den Erstattungsbetrag mindernden "Unterhaltsmehrbetrag" von (2 x 1.350 =) 2.700 DM angesetzt hat. November 1988 hat die Beklagte vorgetragen, daß der Kläger für die Monate August und September 1987 keinen Unterhalt bezahlt habe. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die beiden a) Sie macht geltend, anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen bleibe dem Kläger seine Rente für den Zeitraum, für den er die Auskehrung der Rentennachzahlung von der Beklagten verlange, ungekürzt erhalten. Februar 1989 (aaO) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zu dem großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe. Auch wenn die Rente nicht auf einem Versorgungsausgleich beruht, sondern, wie es hier teilweise der Fall ist, aufgrund von Anwartschaften gewährt wird, die der Unterhaltsberechtigte durch eigene Erwerbstätigkeit erlangt hat, ist in der dargelegten Zweckverfehlung ein Umstand zu erblicken, der einen Erstattungsanspruch rechtfertigen kann. Sie rügt, daß das Berufungsgericht den möglichen Unterhalt der Beklagten auf höchstens 1.350 DM je Monat begrenzt habe. Finanzielle Entlastungen des Klägers hätten für die Beklagte Veranlassung sein können, von ihm nach § 323 ZPO einen höheren Unterhalt zu verlangen. des Kindesunterhalts lege das Gericht zu Unrecht als Einkommen des Klägers einen Betrag von 2.220 DM zugrunde, statt insoweit von 2.70Ö DM auszugehen, woraus sich für den Kläger um 480 DM höhere monatliche Einkommensbeträge und für die Beklagte ein um 240 DM höherer monatlicher Unterhaltsanspruch ergebe. Die Billigkeitsabwägung, die das Gericht bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch im Rahmen von § 242 BGB vorzunehmen hat, ist im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Gericht bei der fiktiven, den Rentenbezug einbeziehenden Berechnung des Unterhalts den Monatsbetrag von 1.350 DM als Höchstgrenze angesehen hat. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten nach dem Bewertungsansatz des Berufungsgerichts ein höherer fiktiver Unterhalt hätte zugerechnet und der verbleibende Erstattungsbetrag noch weiter hätte gekürzt werden müssen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1569 ff., 242 (A, D) Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zu dem Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FaxnRZ 1989, 718). ZPO § 323 Absätze 1, 2, 3, 4 Zur Frage der Abänderung, wenn die Parteien eines Unterhaltsrechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz einen Prozeßvergleich abgeschlossen haben, in dem sie den Unterhaltsanspruch zwar anderweitig, aber im Ergebnis in derselben Höhe bemessen haben wie das angefochtene Urteil und deshalb in dem Vergleich die Rücknahme ihrer Rechtsmittel erklärt haben. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - OLG Köln AG Brühl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 9/89 URTEIL Verkündet am: 19. Dezember 1989 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 15. Dezember 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als a) das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 19. September 1984 für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Mai 1988 abgeändert worden ist, b) die Klage auf Herabsetzung der nach dem vorgenannten Urteil vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Unterhaltsrente auf monatlich 297 DM für die Zeit vom 2. Oktober 1987 bis 30. Juni 1988, monatlich 277 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988 und monatlich 142 DM für die Zeit ab 1. Januar 1989 abgewiesen worden ist, c) die Zahlungsklage in Höhe von 2.700 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. WT ! » ! 3 Im übrigen werden Revision und Anschlußrevision zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen, soweit für den 1. Oktober 1987 die Abänderung des vorgenannten Urteils begehrt wird. Im. übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung^ auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Verbundurteil des Amtsgerichts Brühl vom 19. September 1984 wurde die Ehe der Parteien, aus der drei in den Jahren 1954, 1962 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen sind, geschieden, die Versorgung der Parteien durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 453,30 DM, bezogen auf den 30. September 1980, von dem Rentenkonto des Klägers auf das der Beklagten ausgeglichen und der Kläger verurteilt, nachehelichen Unterhalt von 1.110 DM monatlich an die Beklagte zu entrichten. Gegen die Unterhaltsentscheidung legten beide Parteien Berufung ein. Am 14. März 1985 kam es vor dem Berufungsgericht zu dem Abschluß eines Prozeßvergleichs. Darin trafen die Parteien, die je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines während ihres 4 Zusammenlebens als Familienwohnung genutzten und von der Beklagten mit den Kindern weiterbewohnten Hauses waren, Absprachen über verschiedene mit dem Haus verbundene Lasten, die die Beklagte übernahm. Ferner einigten sie sich über das sogenannte begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 EStG. Unter Ziffer 3 des Vergleichs trafen sie folgende Vereinbarung : "Die diesem Vergleich zugrundeliegende Unterhaltsberechnung basiert auf der Grundlage, daß zur Zeit noch für die Tochter Iris ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 342 DM und für den Sohn Werner ein solcher von 265 DM zu zahlen ist. In Ziffer 4 einigten sie sich über die Kosten des Berufungsverfahrens und erklärten in Ziffer 5 die Rücknahme ihrer Rechtsmittel. Ende März 1985 schied der am 30. Mai 1924 geborene Kläger aus dem Erwerbsleben aus. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 35.988 DM. Ferner bezieht er seitdem eine laufende Betriebsrente, die vom 1. April 1985 bis 31. Mai 1987 monatlich netto 1.831,70 DM betrug. Mit Bescheid vom 10. Juli 1987 wurde dem Kläger zu dem 1. Juni 1987 flexibles Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO bewilligt, das zunächst wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs um die übertragenen Anwartschaften gemindert wurde. Diese Minderung wurde mit Bescheid vom 15. Januar 1988 aufgehoben und die Rente für Juni 19 87 a\if 1.914,77 DM und ab 1. Juli 5 1987 auf 1.972,80 DM monatlich festgesetzt. Von der sich ergebenden Nachzahlung wurde die Hälfte in Höhe von 1.400,19 DM nach § 6 VAHRG an die Beklagte ausgezahlt. Die dem Kläger gewährte Betriebsrente ging ab 1. Juni 1987 auf monatlich 249 DM zurück. Ab 1. Juni 1988 belief sie sich auf monatlich 256 DM. Bei der Teilungsversteigerung des Hauses der Parteien erhielt die Beklagte am 17. Februar 1986 den Zuschlag gegen Zahlung von 190.010 DM. Diesen Betrag finanzierte sie aus dem auf sie entfallenden Erlösüberschuß (1/2 von 184.798,65 DM) sowie mit Bankkrediten. Die Beklagte bewohnt die im Obergeschoß gelegene Wohnung. Das Erdgeschoß hat sie vermietet. Gestützt auf die Minderung seiner Einkünfte und die Mieteinkünfte der Beklagten hat der Kläger mit seiner am 2. Oktober 1987 zugestellten Klage Auskunft über deren Einkommensverhältnisse und Abänderung des Urteils vom 19. September 1984 auf die sich ergebende niedrigere Unterhaltsrente ab Zustellung der Klage begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt . Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte, die in der Ehe nicht erwerbstätig gewesen war, auf ihren Antrag vom 25. Juni 1984, der zunächst abschlägig beschieden worden war, mit Bescheid vom 13. Mai 1988 ab 1. Juli 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt erhalten, die für die Zeit bis 31. Mai 1988 in Höhe von 27.065,03 DM nachgezahlt worden ist. Die ab Juni ) 6 1988 gewährte laufende Rente hat anfangs 702,55 DM und ab 1. Juli 1988 723 DM monatlich betragen. Im Hinblick auf diese Rentengewährung ist die gesetzliche Rente des Klägers ab 1. Juni 1988 auf 1.409,43 DM und ab 1. Juli 1988 auf monatlich 1.451,78 DM gemindert worden. Wegen der Rentennachzahlung für die Zeit von April 1985 bis einschließlich September 1987 hat der Kläger gegen die Beklagte unter Erweiterung seiner Klage einen Ausgleichsanspruch von 20.273,10 DM erhoben. Sein Abänderungsbegehren hat er zuletzt dahin weiterverfolgt, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab Oktober 1987 entfallen solle. Das Oberlandesgericht hat den früheren Unterhaltstitel dahin abgeändert, daß es die vom Kläger an die Beklagte zu zahlende monatliche Unterhaltsrente vom 1. Oktober 1987 bis 30. Juni 1988 auf 647 DM, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988 auf 627 DM und ab 1. Januar 1989 auf 492 DM herabgesetzt hat. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 14.527,29 DM an den Kläger verurteilt. Im übrigen sind Klage und Berufung erfolglos geblieben. Der Kläger hat (zugelassene) Revision eingelegt. Er verfolgt sein Abänderungsbegehren dahin weiter, daß seine UnterhaltsVerpflichtung über die Herabsetzung durch das Berufungsgericht hinaus um weitere 350 DM monatlich gemindert wird. Ferner verfolgt er das Zahlungsbegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen. Sie erstrebt die vollständige Zurückwei.. sung der gegnerischen Berufung und die völlige Abweisung der Zahlungsklage. 7 Entscheidunqsgründe; I. Abänderungsbegehren. 1. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, soweit es der .Abänderungsklage für den 1. Oktober 1987 stattgegeben hat. Insoweit rügt die Anschlußrevision zu Recht, daß die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO nicht beachtet worden ist. Zwar gilt die Vorschrift nur für die Abänderung von Urteilen, nicht dagegen von Prozeßvergleichen (BGHZ GSZ 85, 64). Sie kommt hier jedoch trotz des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 14. März 1985 zur Anwendung, da der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht durch diesen Vergleich, sondern durch das amtsgerichtliche Verbundurteil tituliert worden ist. Der dortige Ausspruch über den Unterhaltsanspruch der Beklagten ist durch den Vergleich nicht wirkungslos geworden; vielmehr haben ihn die Parteien ausdrücklich aufrechterhalten und durch die Rücknahme ihrer Berufungen seine Rechtskraft herbeigeführt. Der weitere Inhalt des Prozeßvergleichs hat für das vorliegende Verfahren lediglich die Wirkung, daß durch ihn die Abänderbarkeit des früheren Urteils geregelt wird. Eine solche Regelung ist als Prozeßvertrag jedenfalls insoweit zulässig, als durch sie die Abänderbarkeit eines Urteils eingeschränkt wird. Das ist hier durch die Vereinbarung der Parteien, soweit sie für das vorliegende Verfahren erheblich ist, geschehen. Ob durch Vergleich auch die Abänderbarkeit eines Urteils erweitert werden könnte, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. 8 Danach handelt es sich hier nicht um die Abänderung eines Prozeßvergleichs, sondern eines Urteils, die an die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO gebunden ist. Das hat entgegen der Ansicht der Anschlußrevision jedoch nicht zur Folge, daß die Abänderung erst ab 1. November 1987 erfolgen dürfte. Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, daß die Zeit nach Erhebung der Klage i.S. von § 323 Abs. 3 ZPO von dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag an zu rechnen sei (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1980, 393, 394; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 323 Anm. 4 B; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 323 Rdn. 37), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie ist weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus übergeordneten Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Insbesondere läßt sich den §§ 1585 Abs. 1 Satz 3, 1586 Abs. 2 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 2, 1615 Abs. 1 BGB, wonach Unterhalt noch für den (vollen) Monat geschuldet wird, in den der Erlöschenstatbestand fällt, kein übergreifender Rechtsgedanke entnehmen, der die Verschiebung der Abänderung bis zu dem nächsten Fälligkeitstermin trägt (zur vergleichbaren Frage der zeitlichen Abgrenzung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62, 67). Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO, daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064; Zöller/ VoIIkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42). Die Erhebung der 9 Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Mit dem. Tage der Zustellung - und nicht erst am Tage danach - ist die Abänderung möglich. Eine Anwendung von § 187 BGB scheidet aus, da § 323 Abs. 3 ZPO keinen Fristbeginn i.S. jener Vorschrift regelt (vgl. auch Göhner MJW 1980, 570 zur Frage des Verzugsbeginns bei Klageerhebung ) . Da die Klage am 2. Oktober 1987 zugestellt worden ist, kommt von diesem Tage an die Abänderung des früheren Unterhaltstitels in Betracht. Soweit der Kläger bereits für den 1. Oktober 1987 Abänderung begehrt, ist seine Klage unzulässig . 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Abänderungsklage nicht nur einen Rückgang seines Einkommens und eine Minderung der Bedürftigkeit der Beklagten durch erzielbare Mieteinkünfte geltend machen kann, sondern auch den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Beklagte. Das ist rechtsbedenkenfrei. Wie der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 10 Abs. 1 ZPO und der Zeitsehranke des § 323 Abs. 3 ZPO ergeben, nicht entgegenstehen. Derartige Einschränkungen hindern die begehrte Abänderung hier nicht. 3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Verhältnisse, die für die Bemessung der Unterhaltsrente im Vorprozeß maßgebend waren, sich in mehrfacher Hinsicht geändert haben. Es hat ausgeführt, diese der Unterhaltstitu-lierung zugrundeliegenden Verhältnisse ergäben sich aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 19. September 1984 und dem Prozeßvergleich vom 14. März 1985. Der Vergleich habe nach Maßgabe folgender Erwägungen und Absprachen zur Aufrechterhaltung des vorausgegangenen Unterhaltstitels durch Zurücknahme der Berufungen geführt: Anders als im amtsgerichtlichen Urteil, in dem das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers mit 2.700 DM monatlich angenommen und der Unterhaltsanspruch mit 3/7 der Differenz zwischen diesem Betrag und dem für den Wohnvorteil der Beklagten angesetzten Nettobetrag von 110 DM bemessen worden ist, sei in dem Prozeßvergleich im Hinblick auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den Einkünften des Klägers vorgesehen und der auf die ehelichen Lebensverhältnisse bezogene Unterhaltsbedarf, der allein nach den Bezügen des Klägers bemessen worden sei, mit 1.350 DM monatlich angenommen worden. Weil die Beklagte die Hauslasten übernommen habe und der Kläger andererseits noch mit UnterhaltsZahlungen für zwei Kinder der Parteien belastet gewesen sei, sei der vom Amtsgericht zuerkannte Unterhaltsanspruch gleichwohl als angemessen angesehen worden. Von diesem Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 1.350 DM sei trotz der Einkommensminderung, die mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand verbunden gewesen sei, bis Ende 1988 auszugehen. Denn bis dahin. 11 habe der Kläger die Differenz zwischen seinem ehezeitlichen Einkommen von 2.700 DM monatlich und seinen Rentenbezügen, die ihm seit April 1985 zunächst in Form der Betriebsrente und sodann seit Juni 1987 in Form des Altersruhegeldes und der ergänzenden Betriebsrente zugeflossen seien, aus der Abfindung ausgleichen können, die er von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Insoweit hätten sich die maßgebenden Verhältnisse erst ab Januar 1989 geändert, weil von da ab nur noch die Rentenbezüge des Klägers anzusetzen seien. Seither be-messe sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach der Hälfte der Rentenbeträge, die der Kläger ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich erhalten hätte. Diese Kürzung sei bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht zu lassen, weil der Versorgungsausgleich scheidungsbedingt sei. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen hat das Berufungsgericht das letzte ungekürzte Altersruhegeld des Klägers für die Zeit ab Januar 1989 auf 2.031 DM monatlich hochgerechnet, ist so einschließlich der Betriebsrente von 256 DM zu einem maßgebenden Einkommen von 2.287 DM gelangt und hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten demgemäß ab 1989 auf (1/2 von 2.287 =) 1.143 DM bemessen. Eine weitere Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hat das Gericht in dem Rentenbezug der Beklagten gesehen und hat die daraus fließenden Einkünfte bedürftigkeitsmindernd berücksichtigt. Dagegen hat es "unterhaltsbezogene wesentliche Änderungen bezüglich des Wohnbereichs der Parteien, der Hausnutzung, beziehungsweise der Verwendung des Erlöses" verneint und insoweit ausgeführt: Das mietfreie Wohnen der Beklagten im eigenen Haus entspreche den ehelichen Lebens-Verhältnissen. Das gelte auch für die Überlassung der Dachgeschoßräume an den Sohn der Parteien. Wie der Kläger selbst : 12 vertrage, seien diese Räume stets von den volljährigen Kindern bewohnt worden. Ein von den ehelichen Lebensverhältnissen abweichender Nutzungswert des Hauses habe sich für die Beklagte nur insoweit ergeben, als sie wegen des nicht mehr für den Kläger benötigten Wohnraumes zu einer TeilVermietung imstande sei. Das könne indessen nicht zu einer Zurechnung von Mieteinkünften führen. Selbst wenn sich - für die Wohnung im Erdgeschoß - Einnahmen in der vom Kläger behaupteten Höhe von 475 DM monatlich erzielen ließen, würden diese durch die Belastungen ausgeglichen, deren Höhe der Kläger selbst mit 500 DM monatlich angebe und die die Beklagte allein hinsichtlich der von ihr aufzubringenden Finanzierungszinsen mit rund 730 DM monatlich beziffere. a) Diese Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Beklagten wird von der Revision angegriffen. Sie rügt, daß das Berufungsgericht die für die Dachgeschoßwohnung erzielbare Miete unberücksichtigt gelassen habe. Zwar seien diese Räume stets von den volljährigen Kindern bewohnt worden. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht den unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Klägers berücksichtigt, daß der Sohn Werner, der jetzt die Dachgeschoßwohnung benütze, im Gegensatz zu früher eigenes Einkommen habe und nicht mehr auf eine kostenfreie Überlassung von Wohnraum angewiesen sei. Darin liege eine wesentliche und zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse. Darüber hinaus habe der Kläger vorgetragen, daß die Dachgeschoßwohnung auch einmal fremdvermietet gewesen sei. Die für diese Wohnung einschließlich Garage erzielbare Miete, nach dem Vortrag des Klägers monatlich 350 DM, müsse sich die Beklagte als Einkommen anrechnen las- sen . 13 Die Rüge greift durch. Daß die Dachgeschoßwohnung im früher gemeinschaftlichen und im Februar 1986 von der Beklagten zu Alleineigentum erworbenen Hause während der Ehe stets den volljährigen Kindern unentgeltlich überlassen worden ist, hat zwar zur Folge, daß ein jetzt erzielbarer Mietzins auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu be-messenden Unterhaltsbedarf der Beklagten keinen Einfluß hat; eine bedürfigkeitsmindernde Anrechnung dieser Einnahme wird dadurch jedoch nicht verhindert. Nach § 1577 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der, wie die Beklagte, an sich unterhaltsberechtigt ist, Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Daraus ergibt sich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zu demutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.). Sofern sich daher für die Beklagte seit dem Vorprozeß die Möglichkeit und daher die Obliegenheit ergeben haben, für die Dachgeschoßwohnung Miete einzunehmen, ist das ebenso eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO wie der Rentenbezug der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme einer solchen Obliegenheit allerdings jeweils eine Zumutbarkeitsprüfung voraus, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsurteil aaO). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Vermietung der Wohnung bei einer solchen Interessenabwägung für die Beklagte als 14 zu demutbar erweist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sohn der Parteien, wie der Kläger vorgetragen hat, aufgrund seines Einkommens ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten einer eigenen Wohnung und der Garagenbenützung zu bestreiten, und daher nicht mehr auf die kostenlose Überlassung angewiesen ist. In diesem Fall kommt daher eine Obliegenheit der Beklagten in Betracht, dem Sohn für die Wohnungsüberlassung ein entsprechendes Entgelt abzuverlangen und im Falle seiner Weigerung die Wohnung anderweitig zu vermieten, um ihr finanzielles Auskommen zu verbessern und den Kläger zu entlasten. Ob und inwieweit sich hiernach die Bedürftigkeit der Beklagten gemindert hat, kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, zu demal sie unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß das Dachgeschoß aus bauaufsichtlichen Gründen nicht zu Wohnzwecken benutzt werden dürfe und die dort, liegenden Räume ihrem Zustand nach nicht vermietbar seien (Berufungserwiderung S. 5). Deshalb ist das Urteil aufzuheben, soweit die Herabsetzung der Unterhaltsrente um weitere 350 DM monatlich abgelehnt worden Ist, und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. b) Auch die Anschlußrevision wendet sich gegen die berufungsgerichtliche Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Parteien. aa) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger zwar wegen der Abfindung von 35.988 DM zu Recht so behandelt, als ob er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weiterhin monatliche Bezüge von 2.700 DM gehabt habe. Dabei habe es jedoch außer acht gelassen, daß 15 der Kläger den Abfindungsbetrag damit nicht auf einmal, sondern nur allmählich über Jahre hinweg für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Er habe den jeweils verbleibenden Kapitalbetrag so günstig wie möglich verzinslich angelegt. Das habe die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, ohne daß der Kläger dein entgegengetreten sei. Es sei folglich davon auszugehen, daß dieser so verfahren sei und den Abfindungsbetrag zu dem mindesterzielbaren Zinssatz von 3 bis 3,5% angelegt habe. Das ergebe einen weiteren Betrag von jedenfalls 2.000 DM, so daß die Abfindungssumme nicht schon im Dezember 1988, sondern erst im März 1989 verbraucht gewesen sei. Dieser Angriff geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Abfindungssumme in der von der Anschlußrevision geltend gemachten Weise verzinslich angelegt hat. Auch wenn davon auszugehen ist, läßt es keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen, wenn das Berufungsgericht lediglich den Abfindungsbetrag selbst herangezogen hat, um nicht nur für die Übergangszeit vom Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben (Ende März 1985) bis zu dem Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1. Juni 1987), sondern auch noch darüber hinaus den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach einem höheren als dem Renteneinkommen des Klägers zu bemessen. Zwar ist der Unterhaltsschuldner im Falle beengter wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, eine ihm aus Anlaß der Aufhebung seines Anstellungsvertrages zugeflossene Abfindung im Rahmen sparsamer Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Unterhaltsgläubiger zu verwenden. Er ist jedoch nicht gehalten, die ihm insoweit zur Verfügung stehenden Mittel bis zu dem vollständigen Verbrauch einzusetzen, um die aus dem 16 verminderten laufenden Einkommen nicht finanzierbaren Ansprüche der Unterhaltsgläubiger bis zu ihrer nach dem früheren Erwerbseinkommen berechneten Höhe weiterzuzahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltsschuldner selbst, wie hier, nur ein Betrag in der Größenordnung des sogenannten "billigen Eigenbedarfs" verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FainRZ 1987, 359, 360 m.w.N.). Wenn der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben außer für dein Unterhalt der Beklagten zeitweise auch für den Kindesunterhalt aufzukommen hatte, so war er dadurch in einer Weise belastet, daß es ihm nicht zuzu demuten war, mehr als vom Berufungsgericht angenommen einzusetzen, um den nach den früheren Verhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf der Beklagten entsprechend länger zu sichern. bb) Die Anschlußrevision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Wegfall der Unterhaltsleistungen des Klägers an die gemeinsamen Kinder im Rahmen des Ehegattenunterhalts nicht als Steigerung des unterhaltspflichtigen Einkommens gewertet habe. Sie führt aus, in dem Prozeßvergleich vom 14. März 1985 seien die an die Kinder gezahlten Beträge ausdrücklich als einkommensmindernd berücksichtigt worden. Entsprechend müsse ihr Wegfall zu einer Erhöhung des maßgebenden Einkommens führen. Diesem sei deshalb ein Betrag von (265 + 342 =) 607 DM zuzuschlagen. Die Rüge hat keinen Erfolg. Zwar geht die Unterhaltsberechnung in dem Prozeßvergleich davon aus, daß der Kläger noch 607 DM monatlich Unterhalt an die bereits volljährigen Kinder zu zahlen hatte. Dieser Unterhalt wurde jedoch nicht im Wege des Vorwegabzuges berücksichtigt, sondern führte 17 nach den insoweit von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur dazu, daß es die Parteien trotz eines mit 1.350 DM angenommenen monatlichen Unterhaltsbedarfs der Beklagten bei der vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsrente von 1.110 DM monatlich beließen. Die Annahme des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs mit 1.350 DM und des zugrundeliegenden Einkommens des Klägers mit 2.700 DM monatlich sind folglich von den Unterhaltsleistungen an die Kinder nicht beeinflußt. Diese Beträge sind daher auch nach dem Wegfall der Leistungen für den Kindesunterhalt nicht höher anzusetzen. Im übrigen handelt es sich bei dem Betrag von 1.350 DM ebenso wie bei dem ab Anfang 1989 angenommenen Unterhaltsbedarf von 1.143 DM jeweils um die Hälfte des maßgebenden Einkommens des Klägers. Über diese hälftige Quote hinaus scheidet ein weiterer Anstieg des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus. Daran vermag der Wegfall der Unterhaltsleistungen an die Kinder nichts zu ändern. Ihm kommt danach im Rahmen der Abänderung auch keine den Unterhalt erhöhende Wirkung zu. . cc) Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht die Zinserträge des Klägers aus dem Veräußerungserlös für das früher gemeinsame Haus, welche die Beklagte mit monatlich 396,88 DM vorgetragen habe, nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat diese Erträge als für die Unterhaltsbemessung unmaßgeblich angesehen, weil sie keinen Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse gehabt hätten„ Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Zinserträge, die ein geschiedener Ehegatte aus der Anlage seines Erlösanteils aus dem Verkauf des früheren ehelichen Anwesens 18 erzielt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, können sie nicht zu den Einkünften gerechnet werden, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebend sind (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 355). Allerdings können die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in derartigen Fällen durch Nutzungen aus dem früheren gemeinsamen Anwesen mitgeprägt worden sein. Soweit der Nutzungswert des Hauses den von den Ehegatten zu tragenden Aufwand überstieg, hätte diese Differenz die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt und wäre danach den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkünften hinzuzurechnen (Senatsurteil aaO). Das gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn die Parteien haben in dem Vergleich den etwaigen Vorteil, den sie während der Ehezeit durch das Wohnen in dem damals gemeinsamen Haus genossen haben, bei der Bestimmung des eheangemessenen ünterhaltsbedarfs der Beklagten völlig unberücksichtigt gelassen. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Abänderbarkeit ist im vorliegenden Verfahren zu beachten. Damit kann auch einer Einkommensquelle, die an die Stelle des früheren Wohnvorte.ils getreten sein könnte, keine Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zukommen. dd) Mit Erfolg beanstandet die Anschlußrevision hingegen, daß das Oberlandesgericht der Beklagten bereits für die Zeit ab Oktober 1987 Einkünfte in Form monatlicher Rentenbezüge angerechnet hat, während die laufende Rentenzahlung erst im Juni 1988 begann. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1988 außer der laufenden Rente eine Nachzahlung erhalten. Dadurch ist ihre Bedürftigkeit jedoch nicht rückwirkend gemindert worden. Vielmehr war sie bis zu dem tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen des 19 Klägers angewiesen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574). Danach führt die Rentennachzahlung, die dem Zeitraum seit der Erhebung der Abänderungsklage zuzurechnen ist, nicht zu einer Herabsetzung des während dieser Zeit zu gewährenden Unterhalts? vielmehr kommt - ebenso wie hinsichtlich des Nachzahlungsteilbetrages , der auf die weiter zurückliegende Zeit entfällt -allein ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 242 BGB in Betracht (vgl. dazu im folgenden unter II), den dieser jedoch insoweit bisher nicht erhoben hat. Das angefochtene Urteil. kann daher nicht bestehen bleiben, soweit es die vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsrente bis 31. Mai 1988 herabgesetzt hat. Ob die Abänderungsklage für diesen Zeitraum erfolglos bleibt, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, weil offen ist, ob der Beklagten für diese Zeit Mieteinkünfte anzurechnen sind (vgl. oben I 3a). II. Erstattungsanspruch. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger wegen des Teiles der Rentennachzahlung, den die Beklagte für die Zeit von April 1985 bis Ende September 1987 erhalten hat und der sich auf 20.273,10 DM beläuft, nach § 242 BGB einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 14.527,29 DM zugebilligt und diesen wie folgt begründet: Der Ausgleich müsse die nachträglich gewährte Rente so in die Unterhaltsbemessung einbeziehen, als wäre sie von vornherein gewährt worden. Der Anspruch bestehe in dem Umfang, in dem sich die Unterhaltspflicht des Klägers bei Berücksichtigung der Rentenbezüge der Beklagten ermäßigt hätte. Bei der Ermittlung dieser Unterhaltspflicht seien die den einzelnen Monaten zuzuordnenden Rentenbeträge in vollem 20 Umfang auf den monatlichen Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen, der sich nach den ehezeitlichen Einkünften des Klägers in Höhe von monatlich 2.700 DM bemesse und auf 1.350 DM monatlich belaufe. Zugleich seien aber solche Umstände zu beachten, die die Beklagte zu einer Mehrforderung hätten veranlassen können. Demgemäß seien zugunsten der Beklagten solche Unterhaltsmehrbeträge zu berücksichtigen, die sich durch Entlastung des Klägers ergäben, wobei ein Monatsunterhalt bis zur Höchstgrenze des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Betrages von 1.350 DM in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat einen Grund, der den Unterhaltsanspruch der Beklagten erhöht, in dem Wegfall der Unterhalts leistungen des Klägers an die gemeinsamen Kinder gesehen und ausgeführt, diese Leistungen seien in dem Prozeßvergleich ausdrücklich als das Einkommen des Klägers mindernd berücksichtigt worden. Bei den relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen der Parteien sei davon auszugehen, daß die Erwartung des künftigen Wegfalls der Unterhaltslast gegenüber den Kindern bereits die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt habe. Werde angenommen, der monatliche Unterhaltsanspruch von 1.110 DM beruhe auf einem unterhaltspflichtigen Einkommen von 2.220 DM, so erhöhe sich dieses nach Wegfall der Unterhaltszahlung für die Tochter Iris ab Juni 1985 um 342 DM auf 2.562 DM und nach Wegfall des Unterhalts für den Sohn Werner ab August 1987 um weitere 265 DM auf 2.827 DM monatlich. Hiernach hat das Gericht für die Zeit von Juni 1985 bis Juli 1987 einen "Unterhaltsmehrbetrag" von (2.562 : 2 - 1.110 =) 171 DM monatlich oder insgesamt von (26 x 171 =) 4.446 DM und für die Monate August und September 1987, für die bisher Unterhalt nicht gezahlt worden sei, jeweils den Höchstbetrag von 1.350 DM, insgesamt 21 also einen Mehrbetrag von (4.446 + 2.700 = ) 7.146 DM angenommen. Diese Summe hat es um den Betrag von 1.400,19 DM reduziert, den die Beklagte aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers des Klägers vom 24. Februar 1988 ausgezahlt erhalten hat, so daß sich ein Betrag von (7.146 -1.400,19 =) 5.745,81 DM ergab. Um diesen Betrag hat das Gericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten während des auszugleichenden Zeitraumes von April 1985 bis September 1987 höher angenommen und dem Kläger die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von (20.273,10 - 5.745,81 =) 14.527,29 DM als Ausgleich zugebilligt. 2. a) Hierzu beanstandet die Revision, das Berufungsgericht benutze den Erstattungsanspruch einerseits zu einer rückwirkenden Änderung des Urteils vom 19. September 1984 zugunsten der Beklagten und andererseits zu einer Verrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen dieser Partei. Das sei nicht rechtens. Es führe zu einer Außerkraftsetzung des § 323 Abs. 2 ZPO, die auch durch Treu und Glauben nicht veranlaßt werde und nicht hingenommen werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unter-haltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 22 718, 719 f.). Diese Art der Bemessung steht nicht in Widerspruch zu § 323 ZPO; denn es geht nicht um eine Abänderung des früheren Unterhaltstitels oder sonst eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch; vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente und die Nachzahlung für den entsprechenden UnterhaltsZeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Berechtigten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier im Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist. b) Die Revision greift ferner die fiktive Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts für die in Rede stehende Zeit an. aa) Dabei beanstandet sie zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die "monatliche Unterhaltspflicht des Klägers" mit 1.350 DM statt in der durch Urteil vom 19. September 1984 festgelegten Höhe von 1.110 DM angenommen habe. Mit dem Betrag von 1.350 DM hat das Gericht nicht die Unterhaltspflicht des Klägers bestimmt, sondern den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das 23 ist rechtlich unbedenklich, da es den Festlegungen der Parteien ixn Prozeßvergleich vom 14. März 1985 entspricht. Es ist dasselbe Maß, das auch im oben (unter I 2) behandelten, die spätere Zeit betreffenden Abänderungsrechtsstreit den eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Beklagten bestimmt. bb) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht bei seiner Berechnung für die Monate August und September 1987 Unterhaltszahlungen des Klägers verneint und insoweit einen den Erstattungsbetrag mindernden "Unterhaltsmehrbetrag" von (2 x 1.350 =) 2.700 DM angesetzt hat. Das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten insoweit durch Pfändungen beglichen worden sei. Diese Rüge ist begründet. Mit Schriftsatz vom 14. November 1988 hat die Beklagte vorgetragen, daß der Kläger für die Monate August und September 1987 keinen Unterhalt bezahlt habe. Erst in der Folgezeit sei es ihr gelungen, zweimal 718,82 DM im Wege der Pfändung beizutreiben. Das ist nach dem Gesamtzusammenhang offensichtlich dahin zu verstehen, daß mit diesen Pfändungen der Unterhalt für diese beiden Monate beigetrieben worden ist. Ferner hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23. November 1988 vorgetragen, daß wegen rückständigen Unterhalts und wegen des Unterhalts für August 1987 in Höhe von 1.110 DM ein Rückzahlungsanspruch des Klägers auf eine beim Amtsgericht B. hinterlegte Sicherheit gepfändet und der hinterlegte Betrag an die Beklagte ausgezahlt worden sei. Dabei sei es sogar zu einer Überzahlung von 723,38 DM gekommen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die beiden 24 Monate noch offen ist, und im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung der Beklagten insoweit keinen entsprechenden Teil der Rentennachzahlung gutbringen. Vielmehr hätte es das vorstehende Vorbringen der Parteien würdigen und gegebenenfalls Beweis erheben müssen. Deshalb kann die Entscheidung über den Erstattungsanspruch in seinem abweisenden Teil insoweit nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, diese Entscheidung zu ersetzen, da es dazu weiterer tatrichterlicher Beurteilung bedarf und auch die abschließende Billigkeitsabwägung dem Tatrichter vorzubehalten ist. 3. Gegen die Beurteilung des Erstattungsanspruchs wendet sich auch die Anschlußrevision. a) Sie macht geltend, anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen bleibe dem Kläger seine Rente für den Zeitraum, für den er die Auskehrung der Rentennachzahlung von der Beklagten verlange, ungekürzt erhalten. Bei dieser Sachlage könne eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht bejaht werden, weil sonstige Umstände, die nach Treu und Glauben eine derartige Pflicht begründen könnten, nicht festgestellt seien,. Die Entscheidung des Berufungsgerichts führe letztlich zu einer Abänderung im Sinne von § 323 ZPO, ohne daß dessen Voraussetzungen vorlägen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erwägungen, mit denen der Senat in Fällen rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente an einen Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung anerkannt. hat, haben nicht nur dann Gültigkeit, wenn infolge 25 der Rentenbewilligung die Rente des Unterhaltsverpflichteten rückwirkend gekürzt wird und der Rentenversicherungsträger eine entsprechende Überzahlung feststellt und zurückfordert. Derartige Umstände lassen allerdings einen Ausgleich zwischen den Unterhaltspartnern als besonders dringlich erscheinen. Unverzichtbar für einen Erstattungsanspruch sind sie jedoch nicht. Vielmehr kann dieser auch in anderen Fällen einer nachträglichen Rentengewährung in Betracht kommen. In dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1989 (aaO) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zu dem großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe. Das gilt unabhängig davon, ob es auf seiten des Verpflichteten zugleich zu einer rückwirkenden oder - aus welchen Gründen auch immer - nur zu einer fortan einsetzenden Kürzung seiner Rente kommt. Auch wenn die Rente nicht auf einem Versorgungsausgleich beruht, sondern, wie es hier teilweise der Fall ist, aufgrund von Anwartschaften gewährt wird, die der Unterhaltsberechtigte durch eigene Erwerbstätigkeit erlangt hat, ist in der dargelegten Zweckverfehlung ein Umstand zu erblicken, der einen Erstattungsanspruch rechtfertigen kann. b) Die Anschlußrevision beanstandet ferner die Berechnung des Erstattungsanspruchs. Sie rügt, daß das Berufungsgericht den möglichen Unterhalt der Beklagten auf höchstens 1.350 DM je Monat begrenzt habe. Finanzielle Entlastungen des Klägers hätten für die Beklagte Veranlassung sein können, von ihm nach § 323 ZPO einen höheren Unterhalt zu verlangen. Bei der Beurteilung der Konsequenzen aus dem Wegfall 26 des Kindesunterhalts lege das Gericht zu Unrecht als Einkommen des Klägers einen Betrag von 2.220 DM zugrunde, statt insoweit von 2.70Ö DM auszugehen, woraus sich für den Kläger um 480 DM höhere monatliche Einkommensbeträge und für die Beklagte ein um 240 DM höherer monatlicher Unterhaltsanspruch ergebe. Der Angriff bleibt erfolglos. Die Billigkeitsabwägung, die das Gericht bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch im Rahmen von § 242 BGB vorzunehmen hat, ist im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung. Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als sie auf Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar .1989 aaO S. 720 m.w.N.). Danach unterliegt die Bejahung des Erstattungsanspruchs durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Gericht bei der fiktiven, den Rentenbezug einbeziehenden Berechnung des Unterhalts den Monatsbetrag von 1.350 DM als Höchstgrenze angesehen hat. Dieser Betrag entspricht der Festlegung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzunehmenden Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Prozeßvergleich vom 14. März 1985. Dieser Unterhaltsbedarf erhöhte sich auch nicht durch die angeführten Entlastungen des Klägers, etwa durch den Wegfall des Kindesunterhalts. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 3 b bb Bezug genommen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten nach dem Bewertungsansatz des Berufungsgerichts ein höherer fiktiver Unterhalt hätte zugerechnet und der verbleibende Erstattungsbetrag noch weiter hätte gekürzt werden müssen. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp