- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Die Revision gegen das Urteil des 20. Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist als Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und behält diesen Charakter auch dann, wenn damit gemäß § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts verbunden wird. Das Verfahren über diesen Antrag wird Teil des Kindschaftsprozesses (BGH Beschluß vom 8. Die Entscheidung über den Regelunterhalt im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist lediglich eine Annex-Entscheidung (Damrau aaO; Roth-Stielow, Der Abstammungsprozeß, 2. Aufl., Rdn. 518; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Zoller/ Auf eine Festsetzung der Beschwer, wie sie der Kläger beantragt hat, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF ■2$’ IVb ZR 8/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Maiko Jörg S Weg fji, Hl Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Björn Tobias GflHMstraße geboren gesetzlich Kreisjugendamt Oberallgäu, Sol am 1982 , vertreten durch das Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 2t? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Mai 1986 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 6.339 DM. Gründe : Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Zulassung hätte es jedoch bedurft, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist als Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und behält diesen Charakter auch dann, wenn damit gemäß § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Regelunterhalts verbunden wird. Das Verfahren über diesen Antrag wird Teil des Kindschaftsprozesses (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111; Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 181/72 - NJW 1974, 751; Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48, 49; Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 659/80 - nicht veröffentlicht; Damrau FamRZ 1970, 285, 290; Odersky Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 643 ZPO Anm. II 1; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 643 Rdn. 8; Zöller/Phi1ippi ZPO 14. Aufl. § 643 Rdn. 8). Die Entscheidung über den Regelunterhalt im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist lediglich eine Annex-Entscheidung (Damrau aaO; Roth-Stielow, Der Abstammungsprozeß, 2. Aufl., Rdn. 518; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Zoller/ Phi 1ippi aaO). Auf eine Festsetzung der Beschwer, wie sie der Kläger beantragt hat, kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht an. i Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Blumenrohr Krohn Macke Zysk Nonnenkamp