* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iVb ZR 8/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iVb ZR 8/82

Wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig macht, treten der Ausschluß oder die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur für die Zukunft ein, während die vor der Tat bereits entstandenen Unterhaltsansprüche unberührt bleiben. Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17* Dezember 1981 im Kostenpunkt (mit Ausnahme des Ausspruchs über die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen vom 12. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Klägerin nach der Härteregelung der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Unterhalt beanspruchen könne, weil sie sich am 13. Diesen Vorfall hat das Oberlandesgericht als schwerwiegenden Angriff der Klägerin auf Leib und Leben des Beklagten gewertet, der von diesem nicht provoziert gewesen sei. Die Schwere des Vergehens ziehe den Verlust des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach sich, weil auch eine teilweise Unterhaltsleistung grob unbillig sei und dem Beklagten nicht zuzu demuten wäre. EheRG eingeführte Härteklausel des § 1579 BGB ist in ihrem Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar mit § 66 EheG, wonach der nach früherem Recht unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte den Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten Rdn. 1348)* Dies wird damit begründet, daß der Zweck des Gesetzes, nach dem ein Ehegatte nicht genötigt sein soll, den anderen zu unterhalten, wenn dieser sich feindselig gegen ihn verhält oder ihm Schaden zufügt, es nicht erfordert, einen fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend zu vernichten. Dem Berechtigten steht der Unterhaltsanspruch solange zu, als er sich nicht in der vom Gesetz berzeichneten Weise gegen den Verpflichteten verfehlt. EheRG anerkannt, daß die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs erst mit der Verfehlung und nicht rückwirkend ein-tritt (Erman/Küchenhoff BGB 6. Vielmehr spricht die Fassung des Gesetzes, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wenn sich der Berechtigte eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat, für eine unveränderte Beurteilung dieser Frage (ebenso Rolland 1. Die Verneinung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit vor dem Vorfall vom 13. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs nicht getroffen hat. besondere ist für die Zeit von Oktober bis Dezember 1979 vom Amtsgericht ein Nettoverdienst des Beklagten von monatlich 2.200 DM unterstellt worden, wohingegen der Beklagte in der Berufungsinstanz substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, damals etwa netto 1.700 DM monatlich verdient zu haben. 3. Was den Unterhalt für die nachfolgende Zeit angeht, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht erwogen, daß der Anlaß des Streits zwischen den Parteien von einer auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Einstellung der Klägerin geprägt gewesen sei, wird verkannt, daß es im Urteil nicht des ausdrücklichen Eingehens auf alle Gesichtspunkte bedarf, die für und wider ein bestimmtes Ergebnis sprechen (vgl. Daß insgesamt eine sach-entsprechende Beurteilung stattgefunden hat, wird durch den Gesamtinhalt der Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich. 4. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, daß ein besonders gelagerter Härtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361) vorliege, in dem es mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, daß die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB wegen der Betreuung eines Kindes durch Abs. 2 der Vorschrift suspendiert werde. September 1980 habe schon das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der notwendige Selbstbehalt des Beklagten nicht mehr gewahrt sei. Die Revision rügt Jedoch zu Recht, daß dann, wenn ein Fall besonderer Härte in diesem Sinne gegeben ist, das Gericht vor einer gesetzlichen Neuregelung für derartige Fälle nicht abschließend entscheiden kann, vielmehr das Verfahren Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß die Neuregelung, die der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu treffen hat, zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führt als zu dem vollständigen Ausschluß ihres Unterhaitsanspruchs für die Zeit ab dem 13. 5. Da - wie oben zu 2.dargelegt - der Rechtsstreit teilweise aus anderen Gründen vom Oberlandesgericht erneut zu verhandeln ist, würde es zu einer unzweckmäßigen Aufspaltung des Verfahrens führen, wenn der Senat die gebotene Aussetzung bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des § 1579 Abs. 2 BGB selbst aussprechen würde (vgl.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 66 EheG § 1579 BGB § 66 EheG Art. 2 GG § 1579 BGB
BGBZeitEheGOberlandesgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 2
Wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig macht, treten der Ausschluß oder die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur für die Zukunft ein, während die vor der Tat bereits entstandenen Unterhaltsansprüche unberührt bleiben.
BGH, Urt.v. 9. November 1983 - iVb ZR 8/82 - OLG Düsseldorf
AG Kempen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 8/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 9. November 1983
Ernst
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Hiltrud S NI
Im R
»
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr. ■
2.
Mike S ■■■■ , geboren am vertreten durch die Klägerin
 zu 1.,
Kläger (am Revisionsverfahren nicht beteiligt).
gegen
 Wolfgang S
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1983 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17* Dezember 1981 im Kostenpunkt (mit Ausnahme des Ausspruchs über die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen vom 12. Januar 1981 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 (fortan Klägerin) und der Beklagte haben am 31. Juli 1970 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geboren am (HHHHHHP und •■■■■■■■P. Im September 1979 hat der Beklagte die Ehewohnung verlassen; seither leben die Parteien getrennt.
 
Die Klägerin, die nicht berufstätig ist und Sozialhilfe bezieht, betreut das Jüngere Kind, während das ältere beim Beklagten lebt, der Kraftfahrer ist und wechselnde Einkünfte bezieht.
Streitig ist noch der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 8. September 1980. Das Amtsgericht hat ihr für diesen Zeitraum Unterhaltsbeträge von zusammen 5.144,36 DM zugesprochen, das Oberlandesgericht ihre Klage insoweit abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt die Klägerin zu diesem Punkt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Klägerin nach der Härteregelung der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Unterhalt beanspruchen könne, weil sie sich am 13. Februar 1980 eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Beklagten schuldig gemacht habe. Es hat hierzu festgestellt: Anläßlich eines geselligen Beisammenseins an dem genannten Tage, an dem die Klägerin mit einem Begleiter und der Beklagte mit einer Freundin teilgenommen hätten, sei es zwischen den Parteien zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung über das beiderseitige Verhältnis gekommen, wobei Jeder zu dem Ausdruck gebracht habe, der andere wolle zu ihm zurückkehren. Die Klägerin habe im Verlauf dieser Auseinandersetzung den Beklagten einen Lügner gescholten und ihm sodann
 
mit voller Wucht eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen, so daß diese zersplittert sei. Nur durch das Dazwischentreten ihres Begleiters habe sie, den Flaschenhals in der Hand haltend, an weiteren Tätlichkeiten gehindert werden können.
Der Beklagte habe eine Platzwunde an der Schläfenbeingegend erlitten und sei hierwegen bis zu dem 21. Februar 1980 in stationärer Behandlung und anschließend längere Zeit arbeitsunfähig krank gewesen. Die Klägerin sei dieserhalb wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden.
Diesen Vorfall hat das Oberlandesgericht als schwerwiegenden Angriff der Klägerin auf Leib und Leben des Beklagten gewertet, der von diesem nicht provoziert gewesen sei. Alkoholgenuß könne als Milderungsgrund nicht anerkannt werden, weil die Klägerin erst die zweite Flasche Bier getrunken habe. Die Schwere des Vergehens ziehe den Verlust des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach sich, weil auch eine teilweise Unterhaltsleistung grob unbillig sei und dem Beklagten nicht zuzu demuten wäre.
2.	Das Oberlandesgericht hat danach wegen einer am 13. Februar 1980 begangenen Verfehlung auch den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt für die vorausgegangene Zeit (vom 1. Oktober 1979 bis zu dem Tatzeitpunkt) aufgrund der Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB entfallen lassen.
Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Die durch das 1. EheRG eingeführte Härteklausel des § 1579 BGB ist in ihrem Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar mit § 66 EheG, wonach der nach früherem Recht unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte den Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten
 
schuldig macht. Nach der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum tritt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG nur für die Zukunft ein und läßt bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt (vgl. OLG Hamburg MDR 1956, 295; OLG Düsseldorf DR 1944,
616 - zu § 74 EheG Palandt/Diederichsen BGB 34. Aufl.
§ 66 EheG Anm. 1; RGRK/Wüstenberg/Königer BGB 10./II. Aufl.
§ 66 EheG Rdn. 29; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 66 Rdn. 11; Soergel/Siebert/Donau BGB 10. Aufl. § 66 EheG Rdn. 6; Göppinger/Stöckle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1348)* Dies wird damit begründet, daß der Zweck des Gesetzes, nach dem ein Ehegatte nicht genötigt sein soll, den anderen zu unterhalten, wenn dieser sich feindselig gegen ihn verhält oder ihm Schaden zufügt, es nicht erfordert, einen fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend zu vernichten. Dem Berechtigten steht der Unterhaltsanspruch solange zu, als er sich nicht in der vom Gesetz berzeichneten Weise gegen den Verpflichteten verfehlt.
Es besteht kein Anlaß, den in Verzug geratenen Unterhaltsschuldner zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreit (OLG Hamburg aaO).
Der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB verwandt ist ferner die Regelung in § 1611 Abs. 1 BGB, die eine Beschränkung oder einen Wegfall der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten wegen einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen vorsieht. In der Begründung zu dem Entwurf des 1. EheRG ist zu § 1580 Abs. 1 Nr. 2 BGB der später als § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gesetz geworden ist -ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Härteklausel insoweit dem § 1611 Abs. 1 BGB entspricht (BT-Drucks. 7/650 S. 138)’
Auch zu § 1611 Abs. 1 BGB war aber schon bei der Schaffung des 1. EheRG anerkannt, daß die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs erst mit der Verfehlung und nicht rückwirkend ein-tritt (Erman/Küchenhoff BGB 6. Aufl. § 1611 Rdn. 5; Soergel/Lange aaO § 1611 BGB Rdn. 5; vgl. auch RG JW 1910, 477).
Der Gesetzgeber des 1. EheRG hat diese Normsituation vorgefunden, als er den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschaffen hat. Er hat nicht zu erkennen gegeben, daß in der Frage der zeitlichen Wirkung der Norm für § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB Abweichendes gelten sollte. Vielmehr spricht die Fassung des Gesetzes, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wenn sich der Berechtigte eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat, für eine unveränderte Beurteilung dieser Frage (ebenso Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1579 Rdn. 11). Ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die Verfehlung des Berechtigten so schwerwiegend ist, daß die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsschulden unzu demutbar erscheinen muß, kann hier offenbleiben. Denn ein solcher Ausnahmefall käme nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt Jedenfalls hier nicht in Betracht.
Die Verneinung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit vor dem Vorfall vom 13. Februar 1980 wird daher von den Gründen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs nicht getroffen hat. Ins-
 
besondere ist für die Zeit von Oktober bis Dezember 1979 vom Amtsgericht ein Nettoverdienst des Beklagten von monatlich 2.200 DM unterstellt worden, wohingegen der Beklagte in der Berufungsinstanz substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, damals etwa netto 1.700 DM monatlich verdient zu haben. Für die Zeit vor dem 13. Februar 1980 kann somit das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
3.	Was den Unterhalt für die nachfolgende Zeit angeht, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Voraussetzungen der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob ein strafbares vorsätzliches Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten schwer im Sinne dieser Vorschrift ist, hat im wesentlichen der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er dabei von richtigen Rechtsvorstellungen ausgegangen ist (vgl.
 BGHZ 31, 210, 213 zu § 66 EheG). Das ist hier der Fall.
Soweit die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht erwogen, daß der Anlaß des Streits zwischen den Parteien von einer auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Einstellung der Klägerin geprägt gewesen sei, wird verkannt, daß es im Urteil nicht des ausdrücklichen Eingehens auf alle Gesichtspunkte bedarf, die für und wider ein bestimmtes Ergebnis sprechen (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Daß insgesamt eine sach-entsprechende Beurteilung stattgefunden hat, wird durch den Gesamtinhalt der Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich.
8 -
4.	Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, daß ein besonders gelagerter Härtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57,
 361) vorliege, in dem es mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, daß die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB wegen der Betreuung eines Kindes durch Abs. 2 der Vorschrift suspendiert werde. Es hat hierzu erwogen: Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten seien angespannt. Für die Zeit ab 9. September 1980 habe schon das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der notwendige Selbstbehalt des Beklagten nicht mehr gewahrt sei. In dem entscheidungserheblichen Zeitraum sei er außer mit der Barunterhaltspflicht gegenüber dem bei der Klägerin lebenden Kind mit dem Bar- und Betreuungsunterhalt des bei ihm lebenden Kindes belastet gewesen. Unter diesen Umständen stelle es eine unverhältnismäßige Belastung dar, wenn er auch Unterhalt für die Klägerin zahlen müsse, die ihn in der dargelegten Weise tätlich angegriffen habe.
Diese Beurteilung entspricht im Ansatz den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 23. Härz 1983 (IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676) zur Abgrenzung besonders gelagerter Härtefälle aufgestellt hat. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben sich insoweit gegen die Überlegungen des Oberlandesgerichts nicht.
Die Revision rügt Jedoch zu Recht, daß dann, wenn ein Fall besonderer Härte in diesem Sinne gegeben ist, das Gericht vor einer gesetzlichen Neuregelung für derartige Fälle nicht abschließend entscheiden kann, vielmehr das Verfahren
 
solange auszusetzen hat. Dies hat der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 26. Januar 1983 (iVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 f.) auf dessen Gründe im einzelnen verwiesen wird, näher dargelegt. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß die Neuregelung, die der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu treffen hat, zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führt als zu dem vollständigen Ausschluß ihres Unterhaitsanspruchs für die Zeit ab dem 13. Februar 1980.
5.	Da - wie oben zu 2. dargelegt - der Rechtsstreit teilweise aus anderen Gründen vom Oberlandesgericht erneut zu verhandeln ist, würde es zu einer unzweckmäßigen Aufspaltung des Verfahrens führen, wenn der Senat die gebotene Aussetzung bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des § 1579 Abs. 2 BGB selbst aussprechen würde (vgl. dazu auch RGZ 155, 321, 324). Im Umfang der Anfechtung ist daher das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Seidl	Portmann	Blumenrohr
 Zysk	Nonnenkamp