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BGH · IVb ZR 7/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 7/84

BGB §§ 1601 ff.; BSHG §§ 90, 91; JWG § 82 Die Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige wird nicht dadurch auf einen bestimmten Betrag beschränkt, daß der Unterha1tsanspruch zunächst nur in Höhe dieses Betrages übergeleitet wird. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. Der Kläger hat dem im Jahre 1969 geborenen Kind des Beklagten aus dessen geschiedener erster Ehe seit dem Jahre 1977 freiwillige Erziehungshilfe nach SS 62, 63 JWG gewährt. Juni 1977 "nach §§ 85, 82 des Jugendwohlfahrtgesetzes - JWG - in Verbindung mit §§ 90, 91 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG setzte der Kläger den Beklagten davon in Kenntnis, daß er dem Kind Erziehungshilfe gewähre, und kündigte ihm die Inanspruchnahme im löhmen seiner Uhterhaltspflicht an. August 1977 teilte er sodann mit, daß die für das Kind entstehenden Kosten mehr als 3.000 DM monatlich betrügen, und leitete den Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 120 EM monatlich auf sich über. In dem Schreiben heißt es weiter, daß der Kläger bei Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, wenn dieser entsprechende Unterlagen vorlege, die Höhe des Unterhaltsanspruchs überprüfen werde. Dezember 1980 leitete der Kläger, der sich zwischenzeitlich mit Hilfe des Finanzamts über die Einkcmmensverhält-nisse des Beklagten informiert hatte, den Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit ab 1. Mit der hier zugrundeliegenden Klage macht der Kläger den übergeleiteten Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich der Kläger für die Zeit bis einschließlich August 1978 ungeachtet der sogenannten Rechtswahrungsanzeige vom 16. Juni 1977 hat zur Folge, daß der Unterhaltsschuldner von der Behörde - nach entsprechender Überleitung - auch für die Vergangenheit auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann (§ 91 Abs. 2 BSHG, hier i.V. m. Daß vorliegend in der Rechtswahrungsanzeige offengeblieben - nämlich von einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten abhängig gemacht werden - ist, ob und in welchem Umfange der Kläger den Unterhaltsanspruch überleiten und von dem Beklagten Zahlung verlangen werde, steht dem nicht entgegen. mit SS 85, 82 JWG) hängt vielmehr die Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend zu machen, allein davon ab, daß dem unterhaltspflichtigen die Gewährung der Sozialhilfe (hier: der öffentlichen Erziehungshilfe) mitgeteilt worden ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde dadurch, daß der Kläger im Anschluß an die Rechtswahrungsanzeige vom 16. August 1977 den Uhterhaltsanspruch des Kindes des Beklagten - zunächst - nur in Höhe von 120 DM monatlich auf sich übergeleitet hat, die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige nicht auf diesen Betrag beschränkt und eine spätere - auch rückwirkende -weitergehende Überleitung nicht ausgeschlossen. August 1977 auf die Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige vom 16. Dementsprechend ist auch die durch die Rechtswahrungsanzeige hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit verbesserte Rechtsposition - der Wirkung einer Mahnung vergleichbar (s. August 1977, durch die eine Überleitung in Höhe von - nur - 120 DM monatlich bewirkt wurde, enthält, wie keiner näheren Darlegung bedarf, nicht etwa einen Verzicht auf die weitergehenden Rechtswirkungen der vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige; insoweit fehlt es an der Erklärung, eine Rechtsposition aufzugeben (vgl. Zu erwägen ist allein, ob der Kläger durch die Bezifferung des Überleitungsbetrages auf 120 DM monatlich einen Tatbestand geschaffen hat, der die Berufung auf weitergehende Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige und damit eine rückwirkende Überleitung über 120 DM monatlich hinaus im Sinne des § 242 BGB nach Treu und Glauben verbietet. Der Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, daß es bei der - außerordentlich niedrigen -Uhterhaltsleistung von 120 DM monatlich selbst für den Fall sein Bewenden haben sollte, daß sein Einkommen die Heranziehung zu einem höheren Betrag erlaubte.Ihm mußte vielmehr, auch aufgrund der Hinweise in der Rechtswahrungsanzeige, klar sein, daß die Behörde bestrebt sein werde, ihn bis zur Höhe ihrer Aufwendungen nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend konnte der Beklagte auch nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, daß sich die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige - deren eigentlicher Zweck es ja gerade ist, die Inanspruchnahme auch für die Vergangenheit zu sichern - nach der Überleitung in Höhe von 120 DM monatlich unabhängig von der Höhe seines Einkommens auf diesen Betrag beschränke. Hiernach konnte der Kläger unter den Gegebenheiten des Falles jedenfalls für die hier in Frage stehende Zeit ab 1. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die in der Überleitungsanzeige vom 29. August 1977 bekundete Bereitschaft des Klägers zur Überprüfung des Überleitungsbetrages, da nur auf den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zugeschnitten, keinen Vorbehalt der Erhöhung des Überleitungsbetrages darstelle, konmt es nicht an, da es eines Erhöhungsvorbehalts zur Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige nicht bedurfte.

Zitierte Normen: § 1601f BSHG § 242 BGB
monatlichKindHöheRechtKlägerRechtswahrungsanzeige

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 1601 ff.; BSHG §§ 90, 91; JWG § 82
Die Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige wird nicht dadurch auf einen bestimmten Betrag beschränkt, daß der Unterha1tsanspruch zunächst nur in Höhe dieses Betrages übergeleitet wird.
BGH, Urt. v. 6. März 1985 - IVb ZR 7/84 - OLG Hamm
AG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 7/84
VERSÄUMNISURTEIL	Verkündet am:
6. März 1985 Emst
 in dem Rechtsstreit	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Bortmann, Dr. Krohn, Er. Macke und Er. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm van 10. November 1983 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 29. April 1983 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat dem im Jahre 1969 geborenen Kind des Beklagten aus dessen geschiedener erster Ehe seit dem Jahre 1977 freiwillige Erziehungshilfe nach SS 62, 63 JWG gewährt. Das Kind unterstand nach der Scheidung der Ehe der Eltern zunächst der elterlichen Sorge der Mutter, später der Vormundschaft des Jugendamtes. Es war vom
I
25. Februar 1977 bis zu dem 31. Dezember 1982 in verschiedenen Heimen des Klägers untergebracht. Die Rosten dafür lagen zwischen 84,85 DM und 172,55 DM täglich.
Durch Mitteilung vom 16. Juni 1977 "nach §§ 85, 82 des Jugendwohlfahrtgesetzes - JWG - in Verbindung mit §§ 90, 91 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG setzte der Kläger den Beklagten davon in Kenntnis, daß er dem Kind Erziehungshilfe gewähre, und kündigte ihm die Inanspruchnahme im löhmen seiner Uhterhaltspflicht an. Mit Schreiben vom 29. August 1977 teilte er sodann mit, daß die für das Kind entstehenden Kosten mehr als 3.000 DM monatlich betrügen, und leitete den Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 120 EM monatlich auf sich über. In dem Schreiben heißt es weiter, daß der Kläger bei Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, wenn dieser entsprechende Unterlagen vorlege, die Höhe des Unterhaltsanspruchs überprüfen werde. Der Betrag von 120 DM monatlich wurde von dem Beklagten in der Folge regelmäßig gezahlt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1980 leitete der Kläger, der sich zwischenzeitlich mit Hilfe des Finanzamts über die Einkcmmensverhält-nisse des Beklagten informiert hatte, den Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit ab 1. Januar 1978 in Höhe von 510 DM monatlich auf sich über. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage des Beklagten gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg.
Mit der hier zugrundeliegenden Klage macht der Kläger den übergeleiteten Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von monatlich 390 DM (510 DM ./. gezahlte 120 DM), insgesamt in Höhe von 23.400 DM, geltend.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 20.280 DM aufrecht erhalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben - zugelassene -Revision eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage, der Kläger mit dem Ziel der Wiederherstellung der Entscheidung des Eamiliengerichts.
Entscheidungsgründe:
A.
Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Itermin zur mündlichen Tferhandlung nicht erschienen ist, ist seine Revision wegen seiner Säumnis durch VerSäumnisurteil zurückzuweisen.
B.
Über die Revision des Klägers ist ebenfalls im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden (SS 557, 331 ZPO); insoweit ist jedoch, da gesetzliche Säumnisfolgen keine Rolle spielen können, eine Sachprüfung vorzunehmen (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich der Kläger für die Zeit bis einschließlich August 1978 ungeachtet der sogenannten Rechtswahrungsanzeige vom 16. Juni 1977 mit den von dem Beklagten gezahlten 120 DM monatlich zufrieden geben müsse, da er den Uhterhaltsanspruch mit seinem Bescheid vom 29. August 1977 nur in
 
dieser Höhe auf sich übergeleitet habe, ohne sich eine rückwirkende Erhöhung des Überleitungsbetrages vorzubehalten. Er habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der erst durch ein weiteres Schreiben vom 28. August 1978 - mit dem der Beklagte erneut um Angabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten wurde - wieder beseitigt worden sei. Der Kläger könne daher erst ab 1. September 1978 monatlich 390 DM (510 DM ./. gezahlte 120 DM) beanspruchen.
II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers zu Recht.
1. Eine Rechtswahrungsanzeige wie die des Klägers vom 16. Juni 1977 hat zur Folge, daß der Unterhaltsschuldner von der Behörde - nach entsprechender Überleitung - auch für die Vergangenheit auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann (§ 91 Abs. 2 BSHG, hier i.V.m. SS 85, 82 JWG). Daß vorliegend in der Rechtswahrungsanzeige offengeblieben - nämlich von einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten abhängig gemacht werden - ist, ob und in welchem Umfange der Kläger den Unterhaltsanspruch überleiten und von dem Beklagten Zahlung verlangen werde, steht dem nicht entgegen. Wie der Senat durch Urteil vom 15. Juni 1983 (iVb ZR 390/81 FamRZ 1983, 895, 896) entschieden hat, lassen sich daraus, daß die Rechtswahrungsanzeige Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und sie eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat, keine Bestimmtheitsanforderungen ableiten, wie sie an eine. Mahnung zu stellen sind. Nach S 91 Abs. 2 BSHG (hier i.V. mit SS 85, 82 JWG) hängt vielmehr die Möglichkeit, Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend zu machen, allein davon ab, daß dem unterhaltspflichtigen die Gewährung der Sozialhilfe (hier: der öffentlichen Erziehungshilfe) mitgeteilt worden ist. Bereits diese Mitteilung zerstört sein Vartrauen, daß er mit einer
 
Inanspruchnahme nicht zu rechnen brauche. Die Mitteilung des Klägers van 16. Juni 1977 hat den Beklagten in diesem Sinne hinreichend deutlich davon in Kenntnis gesetzt, daß seinem Kinde freiwillige Brziehungshilfe nach SS 62 ff. JWG gewährt werde, und hat ihn darüber hinaus ausdrücklich auf seine mögliche Inanspruchnahme aufmerksam gemacht.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde dadurch, daß der Kläger im Anschluß an die Rechtswahrungsanzeige vom 16. Juni 1977 durch Bescheid vom 29. August 1977 den Uhterhaltsanspruch des Kindes des Beklagten - zunächst - nur in Höhe von 120 DM monatlich auf sich übergeleitet hat, die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige nicht auf diesen Betrag beschränkt und eine spätere - auch rückwirkende -weitergehende Überleitung nicht ausgeschlossen.
a) Die Auswirkungen der Überleitungsanzeige vom 29. August 1977 auf die Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige vom 16. Juni 1977 sind nicht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie etwa zu dem Vartrauensschutz bei begünstigenden 'terwaltungsakten entwickelt worden sind (vgl. Fbrsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Erster Band - Allgemeiner Teil -, § 13 2 b - S. 263 - sowie BVerwGE 8, 261, 268 ff.), sondern nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts. Der Umfang des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Dementsprechend ist auch die durch die Rechtswahrungsanzeige hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit verbesserte Rechtsposition - der Wirkung einer Mahnung vergleichbar (s. insoweit $ 1614 Abs. 1 BGB) -bürgerlich-rechtlicher Natur. Daher ist auch die Frage, ob die Behörde der durch die Rechtswahrungsanzeige erlangten Rechtsposition wieder verlustig gegangen ist, nach bürgerlichem Recht zu beantworten.
 
b) Die Überleitungsanzeige des Klägers vom 29. August 1977, durch die eine Überleitung in Höhe von - nur - 120 DM monatlich bewirkt wurde, enthält, wie keiner näheren Darlegung bedarf, nicht etwa einen Verzicht auf die weitergehenden Rechtswirkungen der vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige; insoweit fehlt es an der Erklärung, eine Rechtsposition aufzugeben (vgl. - allgemein - Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763). Zu erwägen ist allein, ob der Kläger durch die Bezifferung des Überleitungsbetrages auf 120 DM monatlich einen Tatbestand geschaffen hat, der die Berufung auf weitergehende Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige und damit eine rückwirkende Überleitung über 120 DM monatlich hinaus im Sinne des § 242 BGB nach Treu und Glauben verbietet. Der Senat verneint dies. Er vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, daß ein derartiger Tatbestand schon dann verwirklicht sei, wenn die Behörde die Überleitung zu einem bestimmten Betrag bewirke, ohne sich eine Erhöhung vorzubehalten. Damit wird lediglich davon abgesehen, einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Dies allein kann den Einwand nicht rechtfertigen, daß eine spätere weitergehende Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben verstoße. Der Senat hat es etwa abgelehnt, einen Dhterhaltsanspruch, der lediglich längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, aus diesem Grunde schon als verwirkt anzusehen (vgl. Senatsurteil aaO S. 764). Vorliegend kommt freilich - schon mangels eines längeren Zeitablaufs bis zu der Überleitungsanzeige vom 22. Dezember 1980 - nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung, sondern allenfalls der des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") in Betracht. Auch hier gilt indessen, daß das in der bloßen Nichtverfolgung eines Rechtes liegende Verhalten ein späteres Zurückgreifen auf das betreffende Recht nicht unzulässig macht. Hinzukommen muß vielmehr, daß die nunmehrige Geltendmachung des Rechts unter den konkreten Unsfänden des Falles mißbräuchlich erscheint, weil durch das frühere Verhalten ein
 
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGHZ 32, 273, 279) und der Geschäftsgegner sich auf die bisher eingenommene Haltung der anderen Seite verlassen durfte (vgl. auch BGHZ 87, 169, 177 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, daß es bei der - außerordentlich niedrigen -Uhterhaltsleistung von 120 DM monatlich selbst für den Fall sein Bewenden haben sollte, daß sein Einkommen die Heranziehung zu einem höheren Betrag erlaubte.Ihm mußte vielmehr, auch aufgrund der Hinweise in der Rechtswahrungsanzeige, klar sein, daß die Behörde bestrebt sein werde, ihn bis zur Höhe ihrer Aufwendungen nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens in Anspruch zu nehmen. Soweit er die Vorstellung gehabt haben sollte, daß er trotz eines eine höhere Uhterhaltsleistung erlaubenden Einkommens nur den übergeleiteten Betrag von 120 DM monatlich aufzubringen habe, solange die Behörde das höhere Einkommen nicht in Erfahrung bringe, wäre eine solche Vorstellung nicht schützenswert. Dementsprechend konnte der Beklagte auch nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, daß sich die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige - deren eigentlicher Zweck es ja gerade ist, die Inanspruchnahme auch für die Vergangenheit zu sichern - nach der Überleitung in Höhe von 120 DM monatlich unabhängig von der Höhe seines Einkommens auf diesen Betrag beschränke. Hiernach konnte der Kläger unter den Gegebenheiten des Falles jedenfalls für die hier in Frage stehende Zeit ab 1. Januar 1978 auch rückwirkend eine weitergehende Überleitung bewirken, ohne sich dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auszusetzen.
Ein besonderer tertrauenstatbestand läßt sich auch nicht aus der Behördeneigenschaft des Klägers herleiten. Für ein schützenswertes Vertrauen des Bürgers in die Entscheidungen der Verwaltung ist jedenfalls dort kein Raum, wo die Verwaltung, für den Bürger erkennbar, über für die Entscheidung erhebliche Unstände aus seinem Verant-
 
wortungsbereich nicht oder nicht vollständig unterrichtet ist (vgl. FOrstboff aaO und BWrwGE aaO). So liegt es hier. Dem Beklagten mußte klar sein, daß der Behörde sein wahres Einkommen nicht bekannt war.
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die in der Überleitungsanzeige vom 29. August 1977 bekundete Bereitschaft des Klägers zur Überprüfung des Überleitungsbetrages, da nur auf den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zugeschnitten, keinen Vorbehalt der Erhöhung des Überleitungsbetrages darstelle, konmt es nicht an, da es eines Erhöhungsvorbehalts zur Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige nicht bedurfte.
3. Nach alledem kann der Kläger den Beklagten für den gesamten von der Klage erfaßten Zeitraum (1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1982) auf Unterhalt nach Maßgabe des Überleitungsbescheids vom 22. Dezember 1980 (abzüglich jeweils gezahlter 120 DM) in Anspruch nehmen. Damit erweist sich die Entscheidung des Familiengerichts als richtig und die Berufung des Beklagten als unbegründet.
Lohmann
 Portmann
Krohn
 Macke
Zysk