Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird in Abänderung des Beschlusses vom Io. Februar 1982 auf 7 548 DM festgesetzt. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Der Beschwerdewert war in Abänderung des Beschlusses vom Io. Februar 1982 von 7 8oo DM (12 x 65o DM) auf Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei vor Erlaß der Entscheidung vom Io. Februar 1982 nicht mitgeteilt worden, daß ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht statthaft sei, andernfalls hätte er die Revision zurückgenommen, kommt diesem Vorbringen für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Im übrigen hatte der Vorsitzende des Zivilsenats beim Oberlandesgericht den Kläger mit Schreiben vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZR 6/82 BESCHLUSS in der Unterhaltssache Wilfried R Kläger und Erinnerungsführer, gegen Marga ring Beklagte, Rechtsanwälte Dr. K. B Dr. VJM, Dr. E. B Prozeßbevollmächtigte: 9 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Juni 1982 beschlossen: I. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird in Abänderung des Beschlusses vom Io. Februar 1982 auf 7 548 DM festgesetzt. II. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. März 1982 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdewert war in Abänderung des Beschlusses vom Io. Februar 1982 von 7 8oo DM (12 x 65o DM) auf 7 548 DM (12 x 628 DM, § 17 Abs. 1 GKG) herabzusetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG), da der Kläger mit seinem - unzulässigen - Rechtsmittel gegen das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Celle erreichen wollte, von seiner - durch das Oberlandesgericht ab 1. Juli 1981 auf monatlich 629 DM festgesetzten - Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten befreit zu werden. II. Für die Kostenrechnung ist die Änderung des Beschwerdewertes hier ohne Einfluß* Die Kosten sind zutreffend nach Nr. 1o3o des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) angesetzt und berechnet worden. Der Gebührenansatz beruht zwar auf einem Beschwerdewert von 7 8oo EM. Die Gebührentabelle sieht jedoch für Gegenstandswerte von 7 4oo DM bis einschließlich 7 8oo DM einheitlich dieselbe Gerichtsgebühr von 157 EM vor. Diese gilt daher auch bei einem Gegenstands wert von 7 5^8 DM. Eine Ermäßigung des auf den doppelten Gebührenbetrag festgelegten Satzes für das Verfahren vor dem Revisionsgericht (Kostenverzeichnis Nr. 1o3o) sieht das Gesetz für den - hier gegebenen - Fall der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig nicht vor. Sie kommt daher kraft Gesetzes nicht in Betracht. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei vor Erlaß der Entscheidung vom Io. Februar 1982 nicht mitgeteilt worden, daß ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht statthaft sei, andernfalls hätte er die Revision zurückgenommen, kommt diesem Vorbringen für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Im übrigen hatte der Vorsitzende des Zivilsenats beim Oberlandesgericht den Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 1982 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels sowie darauf hingewiesen, daß ihm dadurch weitere Kosten entstehen würden. Der Kläger hatte das Schreiben jedoch ungeöffnet zurückgehen lassen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, § 5 Abs. k GKG. Lohmann Krohn