Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. 20,98 t Kupferdrahtabfall mit ihrem Lkw bei der Beklagten ab und lieferte diesen bald darauf an die Klägerin, einen in Bayern ansässigen Metallverarbeitungsbetrieb, gegen Berechnung eines Preises von 315 DM pro 100 kg weiter. Am gleichen Tage, an dem dieses Schreiben bei der Klägerin einging, machte die Beklagte ihr gegenüber durch Fernschreiben vom 12. Februar 1986 unter Hinweis darauf ab, daß das Material entsprechend ihrer üblichen Praxis alsbald nach dem Eintreffen eingeschmolzen worden sei, und verwies die Beklagte wegen ihrer Rechte an die Firma A. Nachdem die Bank aufgrund der Globalzession die Bezahlung der bezogenen Kupferdrahtabfälle von der Klägerin verlangt hatte, forderte diese mit Schreiben vom 18. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein rechtlicher Grund für die Zahlung der Klägerin nicht bestanden habe. Denn sie habe die Ware aufgrund eines mit der Firma A. geschlossenen Kaufvertrages bezogen, so daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, für ein gemäß § 950 BGB erloschenes Eigentumsrecht der Beklagten Wertersatz zu leisten. April 1986 sei zwischen ihnen weder ein Kaufvertrag noch ein Vergleich geschlossen worden; die Erklärung der Klägerin, warum sie Zahlung leisten wolle, sei eindeutig und es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, daß ein neuer Rechtsgrund nicht habe geschaffen werden sollen. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien eine vertragliche Grundlage für die in Frage stehende Zahlung geschaffen worden ist, wesentliche Teile des Streitstoffes außer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). April 1986 dürfen nicht isoliert gewürdigt werden, denn sie stehen am Ende einer bereits mit dem Fernschreiben der Beklagten vom 12. oder aufgrund einer Umarbeitung Eigentum erworben, und hat vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, daß die Abfälle im eigenen Betrieb der Firma A. Einen Verlust ihres Eigentums gemäß § 950 BGB durch Einschmelzen des Kupferdrahtabfalles hat die Beklagte noch im Schreiben vom 17. Haben aber die Verhandlungen der Parteien, die mit den Schreiben vom 22. April 1986 ihr Ende gefunden haben, nicht nur das Ziel gehabt, ausgehend von einer von beiden Parteien als gesichert angesehenen Rechtslage lediglich die Höhe eines Wertersatzes gemäß § 951 BGB zu bestimmen, sondern auch den Streit über den Grund einer solchen Verpflichtung zu beheben, verliert die Beurteilung des Berufungsgerichts die sie tragende Begründung. Denn als solcher ist gemäß § 779 BGB ein Vertrag anzusehen, der den Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Er verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht mit folgenden Hinweisen zurück. a) Falls das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß die Parteien im April 1986 einen Vergleich über den von der Beklagten erhobenen August 1986 an den Bevollmächtigten der Beklagten) die Rückforderung der im Mai 1986 geleisteten Zahlung in zweifacher Weise begründet; Zum einen hat sie geltend gemacht, die Bank verlange nunmehr von der Klägerin Zahlung mit der Behauptung, daß diese Forderung der Globalzession der Firma A. vom Dezember 1985 unterfalle; zu dem anderen hat sich die Klägerin darauf berufen, die Beklagte habe Wertersatz gemäß § 951 BGB überhaupt nicht beanspruchen können, weil die Klägerin die Kupferdrahtabfälle als Gegenstand einer intakten Leistungspflicht (der Firma A. Die zuletzt gegebene Begründung kann zur Unwirksamkeit des Vergleiches schon deshalb nicht führen, weil § 779 BGB voraussetzt, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleiches über tatsächliche Gegebenheiten oder über Umstände geirrt haben, die sich außerhalb des Streites oder der Ungewißheit befanden (vgl. Das Berufungsgericht führt zwar aus, die Klägerin müsse die Möglichkeit haben, den streitigen Betrag zugunsten der Beklagten und der Bank zu hinterlegen. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß das Berufungsgericht es als eine bei der Absprache der Parteien als feststehend zugrunde gelegte Tatsache ansieht, daß die Bank trotz der Globalzession vom Dezember 1985 einen Anspruch gegen die Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Lieferung nicht erheben und diese daher nicht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt sein werde. Es ist bisher nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Klägerin im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Beklagten Anlaß gehabt haben sollte, von einem anderen Sachverhalt auszugehen. b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Vereinbarung der Parteien kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist, müßte noch geprüft werden, ob sie als bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag angesehen werden kann. Mit einem solchen in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Vertrag verfolgen die Vertragsparteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 5/89 URTEIL Verkündet am: 29. November 1989 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit _________ UH GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans Joachim Rf^BI und Diplom-Kaufmann Alfred S| Straße 9 - 25, S\ Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte! Rechtsanwälte Prof. und v. Dr. gegen DM & Co. KG* vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma SHHHHB GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ing. Bernhard SfHHB und Werner smHB' SMHBstraße 49, NflHHHHB Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und - Prozeßbevollmächtigte! 2 J? ^ L. r 'V Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 1988 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von 73.543,68 DM, die sie am 7. Mai 1986 an die Beklagte überwiesen hat. Die Beklagte, eine in Niedersachsen ansässige Herstellerin von Metalldraht, vereinbarte gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung vom 17. Januar 1986 mit der Firma WI 3 in B^m|, einer Metallhütte und Metallgroßhandlung, die Lieferung von insgesamt 350 t Kupferschrotten in Form von Drahtschrotten im Jahre 1986; im Gegenzug sollte die Firma A. Z. Kupfer in Form von sogenannten Wirebars liefern und per Tonne einen bestimmten Umarbeitungslohn erhalten. Am 30. Januar 1986 holte die Firma A. Z. 20,98 t Kupferdrahtabfall mit ihrem Lkw bei der Beklagten ab und lieferte diesen bald darauf an die Klägerin, einen in Bayern ansässigen Metallverarbeitungsbetrieb, gegen Berechnung eines Preises von 315 DM pro 100 kg weiter. Unter dem 8. Februar 1986 zeigte die CSFB-Effectenbank (im folgenden: Bank) der Klägerin an, daß die Firma A. Z. ihr sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen durch eine Globalabtretung vom 1. Dezember 1985 abgetreten habe. Am gleichen Tage, an dem dieses Schreiben bei der Klägerin einging, machte die Beklagte ihr gegenüber durch Fernschreiben vom 12. Februar 1986 Eigentumsrechte an den am 30. Januar 1986 an die Firma A. Z. gelieferten Kupferschrotten geltend; mit einem Schreiben vom 13. Februar 1986 bat sie die Klägerin, diese Ware zur Abholung bereitzustellen. Die Klägerin lehnte das mit Schreiben vom 18. Februar 1986 unter Hinweis darauf ab, daß das Material entsprechend ihrer üblichen Praxis alsbald nach dem Eintreffen eingeschmolzen worden sei, und verwies die Beklagte wegen ihrer Rechte an die Firma A. Z.. Nachdem am 24. Februar 1986 über das Vermögen der Firma A. Z. das Konkursverfahren eröffnet worden war, verfolgte die Beklagte ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Klägerin weiter. Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom 17. April 1986 verlangte sie entweder wiederum die Herausgabe der gelieferten 20,98 t Kupferdrahtabfälle 4 v . ■*</ oder die Abrechnung auf der Basis eines Durchschnittspreises von 357,26 DM pro 100 kg. Die Klägerin, der der Konkursverwalter zwischenzeitlich erklärt hatte, daß er für die Konkursmasse keine Ansprüche aus den noch nicht abgerechneten Lieferungen von A. Z. geltend mache, bot der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 1986 stattdessen an, für 20,48 t - die sie aufgrund einer anderen Rechnung der Firma A. Z. vom 30. Januar 1986 als den von der Beklagten stammenden Drahtabfall ansah - als Wertersatz den von der Firma A. Z. ursprünglich berechneten Preis von 3.150 DM pro Tonne zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Unter dem 28. April 1986 erklärte sich die Beklagte hiermit einverstanden. Die Beklagte zahlte daraufhin im Mai 1986 diesen Betrag. Nachdem die Bank aufgrund der Globalzession die Bezahlung der bezogenen Kupferdrahtabfälle von der Klägerin verlangt hatte, forderte diese mit Schreiben vom 18. August 1986 von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin bis auf einen Teil der erhobenen Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist begründet. 1. Die Klägerin stützt ihr Klagbegehren auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen 5 Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein rechtlicher Grund für die Zahlung der Klägerin nicht bestanden habe. Denn sie habe die Ware aufgrund eines mit der Firma A. Z. geschlossenen Kaufvertrages bezogen, so daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, für ein gemäß § 950 BGB erloschenes Eigentumsrecht der Beklagten Wertersatz zu leisten. Durch die Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 22. und 28. April 1986 sei zwischen ihnen weder ein Kaufvertrag noch ein Vergleich geschlossen worden; die Erklärung der Klägerin, warum sie Zahlung leisten wolle, sei eindeutig und es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, daß ein neuer Rechtsgrund nicht habe geschaffen werden sollen. 2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien eine vertragliche Grundlage für die in Frage stehende Zahlung geschaffen worden ist, wesentliche Teile des Streitstoffes außer acht gelassen hat (§ 286 ZPO). Die Erklärungen der Parteien vom 22. und 28. April 1986 dürfen nicht isoliert gewürdigt werden, denn sie stehen am Ende einer bereits mit dem Fernschreiben der Beklagten vom 12. Februar 1986 einsetzenden Auseinandersetzung, die sich nicht in der Frage eines Wertersatzes gemäß § 950 BGB erschöpfte. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte ihr Eigentum an dem bei ihr am 30. Januar 1986 aufgrund eines Umarbeitungsvertrages abgeholten Kupferdrahtabfall geltend gemacht und deshalb sowohl unter dem 13. Februar 1986 wie auch noch am 17. April 1986 von der Klägerin in erster Linie die Herausgabe verlangt hat. Die Beklagte hat sich auch gegen die Ansicht gewandt, die Klägerin habe gutgläubig aufgrund 6 eines Rechtsgeschäfts mit der Firma A. Z. oder aufgrund einer Umarbeitung Eigentum erworben, und hat vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, daß die Abfälle im eigenen Betrieb der Firma A. Z. umgeschmolzen und nicht an Dritte weitergegeben würden. Einen Verlust ihres Eigentums gemäß § 950 BGB durch Einschmelzen des Kupferdrahtabfalles hat die Beklagte noch im Schreiben vom 17. April 1986 ausdrücklich in Abrede gestellt; dies hat sie später damit begründet, daß der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes und sie daher als Hersteller im Sinne des § 950 BGB zu gelten habe. Die Klägerin hat demgegenüber, wie ihr Schreiben vom 18. Februar 1986 zeigt, Eigentumsrechte der Beklagten zurückgewiesen. Haben aber die Verhandlungen der Parteien, die mit den Schreiben vom 22. und 28. April 1986 ihr Ende gefunden haben, nicht nur das Ziel gehabt, ausgehend von einer von beiden Parteien als gesichert angesehenen Rechtslage lediglich die Höhe eines Wertersatzes gemäß § 951 BGB zu bestimmen, sondern auch den Streit über den Grund einer solchen Verpflichtung zu beheben, verliert die Beurteilung des Berufungsgerichts die sie tragende Begründung. Bei der gebotenen erschöpfenden Würdigung des gesamten Sachverhalts könnte die Vereinbarung als Vergleich zu werten sein. Denn als solcher ist gemäß § 779 BGB ein Vertrag anzusehen, der den Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Es ist nicht erforderlich, daß der von einer Seite erhobene Anspruch wirklich besteht. Für die Ungewißheit genügen subjektive Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bestand des sogenannten Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen, wobei 7 dieser Begriff weit zu fassen ist und insbesondere ein kraft Gesetzes entstandenes Rechtsverhältnis ausreicht (vgl. BGH NJW 1980, 889, 890). Für einen Vergleich spricht es, wenn die Parteien darauf verzichten, die vorhandenen Zweifel zu beheben, und stattdessen ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage verbindlich regeln, was zwischen ihnen gelten soll. Dabei ist gleichgültig, ob sie sich bewußt sind, einen Vergleich zu schließen, oder ob sie ihrer Vereinbarung eine besondere Bezeichnung geben (vgl. Staudinger/Marburger BGB 12. Auf1. Rdz. 32, 49 zu § 779 und RGRK-BGB/Steffen 12. Auf1. Rdz. 26 zu § 779). Das gegenseitige Nachgeben erfordert nicht längere Auseinandersetzungen (BGHZ 39, 60, 63 ff) oder erhebliche Opfer auf beiden Seiten. Es kann ausreichen, daß eine Seite eine Ersatzpflicht ausdrücklich anerkennt und sofortige Zahlung zusagt, die andere dafür auf eine erhobene Mehrforderung auch geringeren Umfangs - wie hier bezüglich der zu berechnenden Menge und des geforderten Preises - verzichtet. 3. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Da eine neue tatrichterliche Beurteilung unter umfassender Würdigung aller wesentlicher Umstände erforderlich ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht mit folgenden Hinweisen zurück. a) Falls das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß die Parteien im April 1986 einen Vergleich über den von der Beklagten erhobenen 8 Anspruch geschlossen haben, wird es zu prüfen haben, ob dieser deshalb unwirksam ist, weil der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 BGB). Die Klägerin hat (vgl. bereits ihr Schreiben vom 18. August 1986 an den Bevollmächtigten der Beklagten) die Rückforderung der im Mai 1986 geleisteten Zahlung in zweifacher Weise begründet; Zum einen hat sie geltend gemacht, die Bank verlange nunmehr von der Klägerin Zahlung mit der Behauptung, daß diese Forderung der Globalzession der Firma A. Z. vom Dezember 1985 unterfalle; zu dem anderen hat sich die Klägerin darauf berufen, die Beklagte habe Wertersatz gemäß § 951 BGB überhaupt nicht beanspruchen können, weil die Klägerin die Kupferdrahtabfälle als Gegenstand einer intakten Leistungspflicht (der Firma A. Z.) bezogen habe. Die zuletzt gegebene Begründung kann zur Unwirksamkeit des Vergleiches schon deshalb nicht führen, weil § 779 BGB voraussetzt, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleiches über tatsächliche Gegebenheiten oder über Umstände geirrt haben, die sich außerhalb des Streites oder der Ungewißheit befanden (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85 - BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Unterhaltsvergleich 1 = FamRZ 1986, 1082, 1084). Hier betraf der Streit der Parteien aber gerade die Frage, ob ein Wertersatzanspruch bestand; wenn die Einigung als Vergleich zu werten ist, sollte er mithin die Ungewißheit über die Rechtslage beheben. Zu der weiteren von der Klägerin genannten Begründung ihres Rückforderungsverlangens 9 fehlen bisher tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht führt zwar aus, die Klägerin müsse die Möglichkeit haben, den streitigen Betrag zugunsten der Beklagten und der Bank zu hinterlegen. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß das Berufungsgericht es als eine bei der Absprache der Parteien als feststehend zugrunde gelegte Tatsache ansieht, daß die Bank trotz der Globalzession vom Dezember 1985 einen Anspruch gegen die Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Lieferung nicht erheben und diese daher nicht der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt sein werde. Dagegen würde schon sprechen, daß die Bank mit ihren Schreiben vom 8. und 11. Februar 1986 an die Klägerin die Abtretung aufgedeckt und Zahlung nur noch an sich verlangt hatte. Es ist bisher nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Klägerin im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Beklagten Anlaß gehabt haben sollte, von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Die neue Verhandlung wird indessen den Parteien Gelegenheit geben, hierzu weiter vorzutragen. b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Vereinbarung der Parteien kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist, müßte noch geprüft werden, ob sie als bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag angesehen werden kann. Mit einem solchen in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Vertrag verfolgen die Vertragsparteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 66, 250, 253 f. m.w.N.). Auf diese Weise kann ein auch L 10 nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis mit konstitutiver Wirkung in ein real bestehendes umgewandelt werden, Wenn ein Schuldner dadurch zu demindest auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, so kann eine solche Vereinbarung nicht kondiziert werden, falls sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend erweist; die aufgrund der Vereinbarung erbrachte Leistung kann dann ebenfalls nicht gemäß § 812 BGB herausverlangt werden. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp