Nachschlagewerk t. ja BGHZ: nein
BGB SS 242 D, 1580, 1605 Abs. 3 S. 1
Ein Elternteil, der von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, kann zur Berechnung .seines Haftungsanteils von dem anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkünfte verlangen.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - OLG Hamm
AG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 5/37
URTEIL
Verkündet am:
9. Dezember 1987
r
JUPtizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Bernd
istraße
Ne
/
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
und
gegen
Gisela
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Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ■■■W als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
Dsr IVJ? - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs*hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr, Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Senats für Familien:-Sachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1986 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 4. April .1986 abgeändert .
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage ihrer Einkommensteuerer-klärungen für die Jahre 1983 und 1984 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1985 und durch Vorlage einer Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 1985 Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Aus der 1974 geschiedenen Ehe der Parteien stammen eine am 31. Mai 1967 geborene Tochter und ein am 26, Dezember 1968 geborener Sohn, der noch im Haushalt der Beklagten lebt. Die Tochter hat Ende 1985 eine eigene Wohnung bezogen. Der Kläger leistet seit dem 1. Dezember 1985 der Tochter den von ihr verlangten Barunterhalt in voller Höhe, hat sich aber eine Neuregelung Vorbehalten, falls auch die Beklagte gegenüber der Tochter barunterhaltspflichtig ist. Um über die Haftungsanteile der Parteien Klarheit zu gewinnen, verlangt der Kläger von der Beklagten - die selbständig eine Werbeagentur betreibt - Auskunft über ihr in den Jahren 1983 bis 1985 erzieltes Einkommen und die Vorlage entsprechender Belege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in FamRZ 1987 Nr. 349 S. 744). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsgründe;
Die Revision hat Erfolg; die Klage ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus einer der für die Auskunftspflicht im Familienrecht bestehenden besonderen Gesetzesvorschriften hergeleitet werden kann. Die Parteien sind zwar geschiedene Ehegatten, die gemäß § 1580
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Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und"ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Eine nach dem Wortlaut dieser Bestimmung scheinbar mögliche generelle Auskunftspflicht dieser Art besteht zwischen geschiedenen Ehegatten jedoch nicht.,Denn aus der Stellung dieser Vorschrift in den SS 1569 ff BGB und aus S 1580 Satz 2 BGB, wonach S 1605 entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich, daß das Gesetz die in § 1580 Satz 1 geregelte Verpflichtung an die Voraussetzung knüpft, daß die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhalts Verpflichtung zwischen den geschiedenen Ehegatten erforderlich ist. Ein solches Ziel verfolgt das Auskunftsbegehren des Klägers nicht. § 1605 Abs. 1 BGB kommt als Anspruch sgrund läge schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien nicht in gerader Linie verwandt sind.
2. Ob in einem Fall, in dem es um die Ermittlung der Haftungsanteile von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen gemeinschaftlichen Kindes geht, ein Auskunftsanspruch mit der entsprechenden Anwendung des § 1605 BGB begründet werden kann, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Frage bejaht (FamRZ 1981, 383) und in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden (vgl. - jeweils zu $ 1605 BGB - MünchKomm/ Köhler, 2. Aufl. Rdn. 3; BGB-RGRK/Mutschler, 12. Aufl. Rdn. 5; Soergel/Häberle,
12, Aufl., Anm. 3; Palandt/Diederichsen, 46. Aufl., Anm. 2 a). Dieser Auffassung ist jedoch zu Recht mit der Begründung widersprochen worden, einer Analogie stehe entgegen, daß im Verhältnis der Eltern zueinander die Auskunft gerade nicht der Vorbereitung eines Unterhaltsanspruchs der einen gegen die andere Seite diene und daher keine mit den in den
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SS 1580 und 1605 BGB geregelten^Fällen rechtsähnliche oder vergleichbare Rechtslage bestehe (OLG Hamm, 1. Familiensenat, FamRZ 1987 Nr. 350 S. 745).
3- Aber auch wenn die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die beanspruchte Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen, nicht mit einer entsprechenden Anwendung der SS 1580, 1605 BGB begründet werden kann, folgt daraus noch nicht, daß die Verpflichtung nicht besteht. Die Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich hier unmittelbar aus § 242 BGB als Folge der zwischen den Parteien bestehenden besonderen RechtsbeZiehung als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind.
a) Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Aus-kunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl, Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354). Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber nach Treu und Glauben (§242 BGB) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184;
82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 -
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BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1), Dieser Grundsatz gilt trotz der mit dem 1. EheRG geschaffenen SonderbeStimmungen nach wie vor auch im Familienrecht. Die SS 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, § 1580 BGB Rdn. 1; vgl., auch - zu dem Versorgungsausgleich - Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 42/82 - FamRZ 1984, 465, 467 unter II 2).
b) Die Parteien, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den von der Tochter geltend gemachten Unterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbsund Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kinde auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und VermögensVerhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach aus, den Auskunftsanspruch zu begründen.
Es kann auf sich beruhen, ob eine Auskunft auch dann
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begehrt werden kann, wenn der in Anspruch Genommene aus freien Stücken dem Kind vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf beruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden. Hier hat der Kläger von Anfang an durch sein Verhalten gegenüber der Tochter und der Beklagten deutlich gemacht, daß er eine anteilige Beteiligung der Beklagten am Unterhalt des Kindes in dem Umfang wünschte, der ihrem Einkommen im Verhältnis zu seinem entspricht. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift ebenso wie aus den damit vorgelegten Anwaltsschreiben vom 22. Oktober und 10. Dezember 1985, die ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Gegenstand des ParteiVorbringens waren.
Es besteht auch kein Anlaß zu näheren Ausführungen zu den Grenzen der Auskunftspflicht, die hier nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ebenso bestehen wie bei den gesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen im Familienrecht (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997 m.w.N.). Die Beklagte hat weder geltend gemacht, daß der Kläger bereits ausreichende Kenntnisse über ihre Einkünfte besitze, noch Umstände vorgetragen, aus denen sich ein schutzwertes Interesse ergibt, die beanspruchten Informationen nicht zu erteilen.
Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger die begehrte Auskunft (auch) benötigt, um einen - bisher aber nicht, geltend gemachten - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu berechnen, den der Bundesgerichtshof zugelassen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem
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Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31/ 329, 332; SO,” 266, 270; vgl. auch Senatsurteil vom’'20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
4. Einem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger einen anderen Weg beschreiten könnte, um sein Interesse durchzusetzen, nicht über den auf ihn entfallenden Anteil am Kindesunterhalt hinaus in Anspruch genommen zu werden. Er. hätte die Möglichkeit/ ein auf Gewährung des angemessenen Unterhalts gerichtetes Begehren des Kindes ganz oder teilweise zurückzuweisen und dadurch das Kind möglicherweise zu zwingen, zunächst seinen gemäß § 1605 BGB bestehenden Auskunftsanspruch gegen beide Eltern geltend zu machen, um danach das den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende anteilige Unterhaltsbegehren gegen jeden Elternteil gesondert darzulegen. Ein solches Verhalten darf dem Kläger aber nicht zugemutet werden, denn es liefe darauf hinaus, daß er sein Kind in eine - möglicherweise auf dem Prozeßweg auszutragende - Auseinandersetzung mit dessen nicht auskunftswilliger Mutter drängen müßte. Der Kläger verstieße damit gleich auf doppelte Weise gegen das zur Gesetzesnorm erhobene Gebot (§ 1618a BGB), nach dem Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Nach der vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages formulierten Begründung (BT-Drucks. 8/2788, S. 36) ist die Norm geeignet, zur Ausfüllung von Lücken im Familienrecht herangezogen zu werden. Für den Auskunftsanspruch folgt aus der Leitbildfunktion der Bestimmung (vgl. dazu auch Diederichsen NJW 1980, 1 ff und Brüne FamRZ 1983, 657), daß ein Elternteil das gemeinschaftliche Kind wegen der benötigten Informationen nicht auf eine Inanspruchnahme des anderen Elternteils zu verweisen braucht.
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5. Inhaltlich hält sich der geltend gemachte Anspruch an die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zu dem Umfang der Auskunft und zur Vorlage der Belege, die ein selbständiger Gewerbetreibender über seine Einkünfte in den zurückliegenden drei Jahren erteilen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982,
151, 152 und vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680, 681). Insoweit hat die Beklagte auch keine Einwendungen
erhoben.
Lohmann Blumenrohr Krohn
Zysk
Nonnenkamp