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BGH · IVb ZR 5/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 5/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3- Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Klägerin hat sich im Einverständnis mit dem Beklagten der Pflege und Erziehung zweier Kinder aus ihrer ersten Ehe (geboren am und am gewidmet, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden waren. Die Ehe ist durch Urteil vom 29. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten, der als Schlosser rund 1.780 DM im Monat verdient, auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 400 DM ab Rechtskraft der Scheidung in Anspruch genommen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und folgende Unterhaltsbeträge zugesprochen: Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf ergänzenden Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) gemäß § 1573 Abs. 2 BGB angenommen. Dabei hat es auf ihrer Seite trennungsbedingte Mehrkosten in Höhe von 25 % ihres sonstigen Bedarfs als zu dem vollen Unterhalt erforderlich berücksichtigt. Das Maß des vollen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) hat es nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings - dies greift die Revision als ihr günstig nicht an -, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf der Grundlage der von ihr während der Ehe ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ermittelt hat. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß eine erst nach der Scheidung einsetzende Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Lebensund Einkommensverhältnisse nicht beeinflußt (Senatsurteile vom 8. Dieser Übergang hat sich aber nicht in einer Weise vollzogen, wie er auch bei Fortbestehen der Ehe, etwa nach dem Heranwachsen der in den Haushalt aufgenommenen Kinder, zu erwarten gewesen wäre. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Klägerin während der Ehe wegen der Betreuung dieser Kinder eine über die tatsächlich ausgeübte Teilzeitarbeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzu demuten war. Nach Rechtskraft der Scheidung mußte ihr hingegen unterhaltsrechtlich sofort eine volle Erwerbstätigkeit angesonnen werden, weil sie sich gegenüber dem Beklagten nicht mehr auf die Betreuung der nicht gemeinsamen Kinder berufen konnte (vgl. Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, daß das Oberlandesgericht den auf dieser Basis mit monatlich 935,03 DM errechneten Unterhaltsbedarf der Klägerin unter dem Gesichtspunkt zusätzlich zu berücksichtigender trennungsbedingter Mehrkosten pauschal um 25 % erhöht hat. Bereits in der erstgenannten Entscheidung hat der Senat jedoch ausgesprochen, daß die Höhe dieses Mehrbedarfs nicht generell bestimmt und etwa nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden kann, daß vielmehr die erforderlichen Mehrkosten vom Unterhaltsberechtigten Juni 1983 (IVb ZR 389/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt worden, wobei die Methode, die trennungsbedingten Mehrkosten mit 15 % des ehelichen Gesamteinkommens im Zeitpunkt der Scheidung zu bemessen, mißbilligt worden ist. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht, dem diese Rechtsprechung noch nicht bekannt sein konnte, die konkrete Ermittlung des Mehrbedarfs der Klägerin als nicht sachgerecht abgelehnt, weil sie zu einer unangebrachten Komplizierung der Unterhaltsbemessung führe.

Zitierte Normen: § 1573 BGB § 139 ZPO
MehrkostenOberlandesgerichtEheKlägerinScheidungZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 5/82
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Juli 1983
Ernst
 Justizobersekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 August
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Irmgard Sofie MI
geb.
itraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3- Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Sie haben am 15. Juli 1966 die (beiderseits zweite)
Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Klägerin hat sich im Einverständnis mit dem Beklagten der Pflege und Erziehung zweier Kinder aus ihrer ersten Ehe (geboren am	und	am	gewidmet,
 die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden waren. Seit 1975 hat sie daneben eine Teilzeitarbeit als Putz-
hilfe ausgeübt. Im Januar 1977 ist sie unter Mitnahme der Kinder aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehe ist durch Urteil vom 29. Mai 1979, rechtskräftig seit dem 12. Juli "•979, geschieden worden. Später hat die Klägerin eine Ganztagsbeschäftigung als Küchenhilfe aufgenommen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten, der als Schlosser rund 1.780 DM im Monat verdient, auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 400 DM ab Rechtskraft der Scheidung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Begehren in Höhe von monatlich 311 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und folgende Unterhaltsbeträge zugesprochen:
Vom 12. Juli 1979 bis 31. Dezember 1979 monatlich 200 DM; vom 1. Januar 1980 bis 31. Juli 1980 monatlich 155 DM; vom 1. August 1980 bis 31. Dezember 1980 monatlich 55 DM; ab 1. September 1981 monatlich 90 DM.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die vollständige Abweisung des Unterhaltsanspruchs.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf ergänzenden Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) gemäß § 1573 Abs. 2 BGB angenommen. Dabei hat es auf ihrer Seite trennungsbedingte Mehrkosten in Höhe von 25 % ihres sonstigen Bedarfs als zu dem vollen Unterhalt erforderlich berücksichtigt. Das Maß des vollen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) hat es nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt. Diese seien nicht von beiderseitigen Einkünften der Ehegatten aus einer Ganztagstätigkeit geprägt gewesen, sondern von dem Verdienst des Beklagten aus seiner ganztägigen Berufstätigkeit und dem Zuverdienst der Beklagten aus einer stundenweisen Teilzeitarbeit. Bei einer derartigen "ZuverdiensteheH sei das Mehreinkommen der Ehefrau aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Ganztagsbeschäftigung nur bedarfsdeckend und nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, d.h. deren Unterhaltsbedarf sei auf der Basis der während der Ehe ausgeübten Teilzeitarbeit zu ermitteln, wovon der Eigenverdienst aus der nachehelichen Ganztagsarbeit abzuziehen sei.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.	Nicht zu beanstanden ist allerdings - dies greift die Revision als ihr günstig nicht an -, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf der Grundlage der von ihr während der Ehe ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ermittelt hat. Regelmäßig werden die nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse
 
durch das gemeinsame Einkommen der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980
-	IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10, Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Die Scheidung setzt einen Endpunkt insoweit, als spätere Veränderungen nur berücksichtigt werden können, soweit sie mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder in der Entwicklung der Verhältnisse während der Ehe bereits angelegt waren (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 679; MünchKomm/Riehter § 1574, Rdn. 9, 10). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß eine erst nach der Scheidung einsetzende Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Lebensund Einkommensverhältnisse nicht beeinflußt (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541, vom 4. November 1981
-	IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar lediglich um den Übergang von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung der Klägerin. Dieser Übergang hat sich aber nicht in einer Weise vollzogen, wie er auch bei Fortbestehen der Ehe,
 etwa nach dem Heranwachsen der in den Haushalt aufgenommenen Kinder, zu erwarten gewesen wäre. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Klägerin während der Ehe wegen der Betreuung dieser Kinder eine über die tatsächlich ausgeübte Teilzeitarbeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzu demuten war. Nach Rechtskraft der Scheidung mußte ihr hingegen unterhaltsrechtlich sofort eine volle
 Erwerbstätigkeit angesonnen werden, weil sie sich gegenüber dem Beklagten nicht mehr auf die Betreuung der nicht gemeinsamen Kinder berufen konnte (vgl. § 1570 BGB; s.a. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese abrupte Veränderung im Ausmaß der Erwerbsobliegenheit der Klägerin liegt außerhalb einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, so daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimme sich auf der Basis einer MZuverdienstehe”, rechtlich bedenkenfrei ist.
2.	Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, daß das Oberlandesgericht den auf dieser Basis mit monatlich 935,03 DM errechneten Unterhaltsbedarf der Klägerin unter dem Gesichtspunkt zusätzlich zu berücksichtigender trennungsbedingter Mehrkosten pauschal um 25 % erhöht hat.
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß ein trennungsbedingter Mehrbedarf, der erforderlich ist, um den ehelichen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO und vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 -FamRZ 1983, 456, 458). Bereits in der erstgenannten Entscheidung hat der Senat jedoch ausgesprochen, daß die Höhe dieses Mehrbedarfs nicht generell bestimmt und etwa nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden kann, daß vielmehr die erforderlichen Mehrkosten vom Unterhaltsberechtigten
 
konkret darzulegen und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln sind. Dies ist in dem Senatsurteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 389/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals bekräftigt worden, wobei die Methode, die trennungsbedingten Mehrkosten mit 15 % des ehelichen Gesamteinkommens im Zeitpunkt der Scheidung zu bemessen, mißbilligt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht, dem diese Rechtsprechung noch nicht bekannt sein konnte, die konkrete Ermittlung des Mehrbedarfs der Klägerin als nicht sachgerecht abgelehnt, weil sie zu einer unangebrachten Komplizierung der Unterhaltsbemessung führe.
In Anlehnung an den Differenzbetrag zwischen dem in der Düsseldorfer Tabelle ausgeworfenen notwendigen Mindestbedarf eines alleinigen Haushaltsvorstandes und dem eines Ehegatten mit gemeinsamen Haushalt hat es die Auffassung vertreten, in Durchschnittsfällen, wie auch hier, könne ein Zuschlag von 25 % auf den sonstigen Unterhaltsbedarf gemacht werden. Dies ist mit den dargelegten Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Senat hält an ihnen fest, weil nur so gewährleistet wird, daß der Unterhaltsschuldner im Einzelfall nicht ungerechtfertigt belastet wird. Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Nach der im übrigen rechtsfehlerfreien Berechnung des Oberlandesgerichts würde ein Unterhaltsanspruch der Klägerin ausscheiden, wenn der mit rund 250 DM im Monat angesetzte trennungsbedingte Mehrbedarf in Wegfall käme.
 
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Es fehlt bisher an einen substantiierten Vortrag und der tatrichterlichen Würdigung von Umständen, die in ihrer Gesamtheit trennungsbedingte Mehrkosten der Klägerin ergeben könnten. Der Klägerin muß unter dem Gesichtspunkt des § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag zu dieser Frage gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, inwieweit die sie treffenden Mietkosten nach der Trennung die ihr zuzurechnende Hälfte der entsprechenden Kosten für die Ehewohnung übersteigen und inwieweit sonstige Mehrkosten entstanden sind, die auf die doppelte Haushaltsführung zurückzuführen sind. Zur Nachholung der insoweit gebotenen Feststellungen war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Zysk