* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 4/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 4/85

ne in EheG § 32 Abs. 1 Nimmt der Ehemann bei der Eheschließung fälschlich an, ein von der Ehefrau geborenes Kind stamme von ihm, so irrt er damit über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG. In der durch einen Scheidungsantrag der Ehefrau eingeleiteten Ehesache hat das Familiengericht daher auf die Widerklage des Ehemannes die Ehe der Parteien aufgehoben, weil sich der Ehemann über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt habe, indem er davon ausgegangen sei, das Kind stamme von ihm. Nach § 32 Abs. 1 EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Der Ehemann ist bei der Eheschließung fälschlich davon ausgegangen, daß das Kind der Ehefrau von ihm stamme. Damit hat er sich im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt. a) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher - freilich in einer nur beiläufigen Bemerkung - ausgesprochen, daß der Ehemann die Aufhebung der Ehe verlangen könne, wenn die Ehefrau zur Zeit der Eheschließung ein Kind erwartete, das nicht von ihm stammt (BGH Urteil vom 4. In dieser Weise ist der Umstand, daß die Ehefrau bei der Eheschließung ein Kind gerade von dem Ehemann erwartet, daß sie die Mutter "seines" Kindes (wie er der Vater "ihres" Kindes) ist, auch nach allgemeinem Verständnis von so wesentlicher Bedeutung, daß er einer persönlichen Eigenschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG gleichzuachten ist. Stellt sich nach der Eheschließung heraus, daß das Kind von einem anderen Mann abstammt, steht dem Ehemann daher ein Eheaufhebungsgrund zur Seite. b) Die vorstehenden Erwägungen müssen in gleicher Weise gelten, wenn die Ehefrau ein Kind nicht erst erwartet, sondern es bereits geboren hat und der Ehemann bei der Eheschließung fälschlich davon ausgegangen ist, der Vater zu sein und mithin die Mutter seines Kindes zu heiraten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Ehemann bei der Eheschließung im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt hat, ist somit beizupflichten. 2. Das Berufungsgericht hat die hier in Frage stehende "persönliche Eigenschaft" der Ehefrau auch ohne Rechtsfehler als eine solche angesehen, die den Ehemann, wie § 32 Abs. 1 EheG weiter voraussetzt, "bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würde". Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß die Ehefrau schon in erster Instanz unter Beweis gestellt habe, ausschlaggebend für die Eheschließung sei von Seiten des Ehemannes in Wahrheit die Aussicht gewesen, aus dem Elternhaus ausziehen zu können. Das Familiengericht hat sich mit eingehender Begründung auf den Standpunkt gestellt, daß der Ehemann die Ehe nicht eingegangen wäre, wenn ihm klargewesen wäre, daß das Kind nicht von ihm stammt. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" von der Eheschließung Abstand genommen hätte, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken; auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

Zitierte Normen: § 32 EheG
EheEhefrauKindEheschließungEhemannBerufungsgerichtEheGEhegattepersönlich

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
ne in
 EheG § 32 Abs. 1
Nimmt der Ehemann bei der Eheschließung fälschlich an, ein von der Ehefrau geborenes Kind stamme von ihm, so irrt er damit über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG.
BGH, Urt. v. 5. März 1986 - IVb ZR 4/85
OLG Hamm AG Meschede
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 4/85
in
URTEIL
der Familiensache
 Verkündet am:
5. März 1986 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Straße
r
Antragstellerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Michael
Gasse
a,
r
Antragsgegner, Widerkläger und Revisionsbeklagter,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.1
2
36
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1984 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien haben am 23. November 1979 geheiratet und damit ein am 28. Februar 1979 von der Ehefrau (Antragstellerin) nichtehelich geborenes und von dem Ehemann (Antragsgegner) anerkanntes Kind legitimiert. Durch Urteil vom 26. Oktober 1983, rechtskräftig seit dem 10. Dezember 1983, ist festgestellt, daß der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. In der durch einen Scheidungsantrag der Ehefrau eingeleiteten Ehesache hat das Familiengericht daher auf die Widerklage des Ehemannes die Ehe der Parteien aufgehoben, weil sich der Ehemann über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt habe, indem er davon ausgegangen sei, das Kind stamme von ihm. Die Berufung der Ehefrau ist ohne Erfolg geblieben (Berufungsurteil veröffentlicht FamRZ 1984, 1015 f.). Mit
W
3
ihrer - zugelassenen - Revision macht sie wie in den Vorinstanzen geltend, daß der Irrtum des Ehemannes über die Abstammung des Kindes keinen Eheaufhebungsgrund darstelle.
Entscheidungsqründe
 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach § 32 Abs. 1 EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
I.	Der Ehemann ist bei der Eheschließung fälschlich davon ausgegangen, daß das Kind der Ehefrau von ihm stamme. Damit hat er sich im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt. Persönliche Eigenschaften in diesem Sinne sind neben Eigenschaften körperlicher und geistiger Art auch die persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten, soweit sie nicht nur mehr oder weniger zufälliger und äußerlicher Art sind (wie z.B. Vermögen), sondern die Persönlichkeit so nachhaltig prägen, daß sie nach allgemeiner Lebensauffassung persönlichen Eigenschaften gleichstehen (RGZ 104, 335, 336 f.; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 32 Rdn. 3;
Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 32 Rdn. 12; MünchKomm/Müller-Gindullis § 32 EheG Rdn. 7; Palandt/Diede-richsen BGB 45. Aufl. § 32 EheG Anm. 2; Soergel/Häberle BGB
II.	Aufl. § 32 EheG Rdn. 5). Um eine persönliche Eigenschaft in diesem Verständnis geht es auch hier.
 
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher - freilich in einer nur beiläufigen Bemerkung - ausgesprochen, daß der Ehemann die Aufhebung der Ehe verlangen könne, wenn die Ehefrau zur Zeit der Eheschließung ein Kind erwartete, das nicht von ihm stammt (BGH Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471). Rechtsprechung (OLG Breslau HRR 1937, 1084; OLG Hamm FamRZ 1966, 150, 151) und der überwiegende Teil des Schrifttums (Erman/Ronke aaO Rdn. 3; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Auf1., § 14 III 3 Fn. 9; Hoffmann/Stephan aaO Rdn. 79; MünchKomm/Müller-Gin-dullis aaO Rdn. 41; Palandt/Diederichsen aaO Anm. 2 c; Soergel/Häberle aaO; a.A. Dölle Familienrecht Bd. I § 26 B I 4 dS. 324) sind - mit nicht immer einheitlicher Begründung -derselben Meinung. Auch der Senat tritt ihr im Ergebnis bei.
Es macht in den persönlichen Verhältnissen einer Frau einen erheblichen Unterschied, ob ein Kind, das sie bei der Eheschließung erwartet, von ihrem Ehemann oder von einem anderen Mann stammt. Stammt es von dem Ehemann und sehen die Ehegatten somit gemeinsamer Elternschaft entgegen, so schafft dies zwischen ihnen eine besondere Beziehung. Die gemeinsame Elternschaft verstärkt die wechselseitige Bindung der Ehegatten, indem sie ihnen eine gemeinsame Lebensaufgabe zuweist. In dieser Weise ist der Umstand, daß die Ehefrau bei der Eheschließung ein Kind gerade von dem Ehemann erwartet, daß sie die Mutter "seines" Kindes (wie er der Vater "ihres" Kindes) ist, auch nach allgemeinem Verständnis von so wesentlicher Bedeutung, daß er einer persönlichen Eigenschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG gleichzuachten ist. Stellt sich nach der Eheschließung heraus, daß das Kind von einem anderen Mann abstammt, steht dem Ehemann daher ein Eheaufhebungsgrund zur Seite.
5
b) Die vorstehenden Erwägungen müssen in gleicher Weise gelten, wenn die Ehefrau ein Kind nicht erst erwartet, sondern es bereits geboren hat und der Ehemann bei der Eheschließung fälschlich davon ausgegangen ist, der Vater zu sein und mithin die Mutter seines Kindes zu heiraten. Um einen solchen Fall geht es hier. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Ehemann bei der Eheschließung im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG über eine persönliche Eigenschaft der Ehefrau geirrt hat, ist somit beizupflichten.
2. Das Berufungsgericht hat die hier in Frage stehende "persönliche Eigenschaft" der Ehefrau auch ohne Rechtsfehler als eine solche angesehen, die den Ehemann, wie § 32 Abs. 1 EheG weiter voraussetzt, "bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würde". Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß die Ehefrau schon in erster Instanz unter Beweis gestellt habe, ausschlaggebend für die Eheschließung sei von Seiten des Ehemannes in Wahrheit die Aussicht gewesen, aus dem Elternhaus ausziehen zu können. Auf diese Behauptung ist die Ehefrau in zweiter Instanz nicht mehr zurückgekommen. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsbegründung reicht insoweit nicht aus. Auch zu einem Aufgreifen jener Behauptung von Amts wegen (§ 616 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß. Das Familiengericht hat sich mit eingehender Begründung auf den Standpunkt gestellt, daß der Ehemann die Ehe nicht eingegangen wäre, wenn ihm klargewesen wäre, daß das Kind nicht von ihm stammt. Das Berufungsgericht hat hierzu, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, ergänzend die Ehefrau gehört, die dabei erklärt hat: Der
6

Ehemann sei über die Geburt "seines" Kindes zunächst unglücklich gewesen, weil er damals eigentlich vorgehabt habe, eine Spanierin zu heiraten; wegen des Kindes hätten sich die Beziehungen der Parteien aber wieder bis zur Heirat verdichtet. Nach diesen eigenen Angaben der Ehefrau durfte das Berufungsgericht ohne weitere Beweiserhebung davon ausgehen, daß der Ehemann die Ehefrau bei Kenntnis der Sachlage nicht geheiratet hätte. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der im Sinne des § 32 Abs. 1 EheG "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" von der Eheschließung Abstand genommen hätte, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken; auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Lohmann
 Portmann
Macke
 Zysk
Nonnenkamp