Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Unterhalt für die Klägerin und die beiden bei ihr lebenden minderjährigen Kinder der Parteien zu zahlen. Februar 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf ein gestiegenes Einkommen des Beklagten und eine altersbedingte Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines der Kinder eine Erhöhung des im Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrags für die Zeit ab 1. Im Verlauf des ersten Rechtszugs hat sie ihr Begehren auf die Zeit bis zu dem 31. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22) - veröffentlicht erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann. Für die sachliche Prüfung des Abänderungsbegehrens fehlt es bisher an tatrichterlichen Feststellungen, so daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 565 ZPO).
o w BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 4/83 URTEIL Verkündet am 21. September 1983 Ernst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Uta Erna jstraßef, G| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Istraße F Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Prozeßvergleich vom 27. April 1978 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin - seine von ihm getrennt lebende Ehefrau - ab 1. Mai 1977 monatlich 1 150 DM als 3 Unterhalt für die Klägerin und die beiden bei ihr lebenden minderjährigen Kinder der Parteien zu zahlen. Seit dem 30. November 1980 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Mit der vorliegenden, am 2. Februar 1981 zugestellten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf ein gestiegenes Einkommen des Beklagten und eine altersbedingte Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines der Kinder eine Erhöhung des im Vergleich vereinbarten Unterhaltsbetrags für die Zeit ab 1. Juli 1980 um monatlich 149 DM begehrt. Im Verlauf des ersten Rechtszugs hat sie ihr Begehren auf die Zeit bis zu dem 31. (richtig: 30.) November 1980 beschränkt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Abänderungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht hat die Klage ohne sachliche Prüfung der Abänderungsgründe abgewiesen, weil es die für einen Zeitraum vor der Zustellung der Klage begehrte Abänderung des Prozeßver- 4P 4 - gleichs nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO nicht für zulässig erachtet hat. Es ist damit der vom erkennenden Senat im Vorlegungsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZR 637/80 - FamRZ 1982, 480 vertretenen Auffassung gefolgt. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat jedoch auf die Vorlage mit Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22) - veröffentlicht erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann. Durch § 323 Abs. 3 ZPO wird die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche nicht eingeschränkt. Materiell-rechtlich begründete Änderungen können bei gerichtlichen Vergleichen in gleichem Umfang geltend gemacht werden wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen. Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können die entsprechende Anwendbarkeit des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren. Sie können die Abänderbarkeit des Vergleichs auch noch weiter einschränken oder ganz ausschließen. Treffen sie keine solche Vereinbarung, so ist eine Abänderung des Prozeßvergleichs auch für die Zeit vor der Erhebung der Abänderungsklage möglich. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. 5 Für die sachliche Prüfung des Abänderungsbegehrens fehlt es bisher an tatrichterlichen Feststellungen, so daß die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 565 ZPO). Lohmann Seidl Krohn Macke Zysk