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BGH · IVb ZR 3/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 3/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Vorliegend verlangt die Klägerin auf die zuerkannten Unterhaltsbeträge, soweit sie schon zur Zeit des Urteils vom 6. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die Zeit vom l. Februar 1980 Zinsen überhaupt und soweit sie für die Zeit vom 22. Entscheidungsgründe Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts kann die Klägerin eine vierprozentige Verzinsung der ihr in dem Urteil vom 6. Unter diesen Umständen nötigt der Fall nicht zu einer näheren Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, demzufolge Geldschulden während des Verzugs - als gesetzlich fingierter verzugsbedingter Mindestschaden (s. April 1983 - VII ZR 258/82 - BB 1983, 1179) - mit vier vom Hundert zu verzinsen sind, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch für Unterhaltsschulden gilt (bejahend OLG Hamburg FamRZ 1984, 87; OLG München FamRZ 1984, 310, 311; OLG Hamm FamRZ 1984, 478; Gernhuber Familienrecht 3. schon BGHZ 10, 125, 129 sowie Martens NJW 1965, 1703; MünchKomm/Walchshöfer aaO S 291 Rdn. 1; Staudinger/Löwisch BGB 12. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Schuldner schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zu dem Prozeß hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (s. Auch soweit vertreten wird, daß § 288 Abs. 1 BGB auf Unterhaltsschulden keine Anwendung finde, wird daher ein Zinsanspruch nach § 291 BGB nicht in Zweifel gezogen (Brüggemann aaO S. der Vergangenheit davon ausgegangen, daß ein Verzinsungsanspruch jedenfalls nach § 291 BGB auch im Unterhaltsrecht besteht (Senatsurteil vom 24. Wird der Hauptanspruch dagegen für begründet erachtet, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und die zusätzliche und nachträgliche Einklagung von Zinsen nicht verwehrt (vgl. Soweit der Senat ausgesprochen hat, daß eine Unterhaltsklage im Zweifel nicht als Teilklage anzusehen sei (Senatsurteile vom 11. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690), bezieht sich dies allein auf den Unterhaltsanspruch als solchen und auf die Frage, ob eine Nachforderungsklage wegen eines weiteren (unselbständigen) Bedarfspostens - etwa wegen Vorsorgeunterhalts - zulässig ist. Die hierzu angestellten Erwägungen sind auf das Verhältnis von Unterhaltsanspruch und Anspruch auf Prozeßzinsen nach S 291 BGB nicht übertragbar. Die Klägerin hat dadurch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich mit dem Unterhalt begnügen und ihr etwa zustehende Zinsen nicht in Anspruch nehmen wolle (vgl. Es hat es insoweit nicht als ausreichend angesehen, daß die Klägerin den Zinsanspruch nicht zugleich mit dem Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, und Darlegungen des Beklagten vermißt, ob und inwieweit er sich deswegen darauf eingerichtet hatte, keine Zinsen zahlen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch verwirkt, wenn er längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und seine nunmehrige Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheint. Sie verweist insoweit lediglich auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, er habe nicht davon ausgehen können, daß die Klägerin über ihre Unterhaltsforderung hinaus nachträglich noch einen Zinsanspruch geltend machen werde. Dies ergibt jedoch nicht zur Genüge, daß sich der Beklagte tatsächlich darauf eingestellt hat, auf die ausgeurteilten rückständigen und etwa in Zukunft rückständig werdende Unterhaltsbeträge keine Zinsen zahlen zu müssen. Für die darin liegende Wertung, daß die nunmehrige Inanspruchnahme des Beklagten nicht gegen Treu und Glauben verstoße, spricht zusätzlich: Bei Zugrundelegung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses hat der Beklagte der Klägerin den ausgeurteilten Unterhalt jeweils zu Unrecht vorenthalten.

Zitierte Normen: § 288 BGB § 258 ZPO § 242 BGB
BGBZinsaaOAnspruchRechtshängigkeitFamRZKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB SS 291, 1361, 1569 ff.
ünterhaltsschulden sind von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.
BGH, Urt. v. 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 3/86
URTEIL
Verkündet am:
14. Januar 1987 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Manfred
Allee
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ■■■■ -
gegen
 Betty Anna
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
t
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1984 verurteilt worden, an die Klägerin ab 1. Juni 1979 Unterhalt (gesetzlichen Ehegatten-Unterhalt) in wechselnder Höhe zu zahlen. Vorliegend verlangt die Klägerin auf die zuerkannten Unterhaltsbeträge, soweit sie schon zur Zeit des Urteils vom 6. Februar 1984 rückständig waren und soweit sie seither nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, 4 % Zinsen. Der Umfang der von dem Beklagten erbrachten Unterhaltszahlungen ist streitig•
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die Zeit vom l. Juni 1979 bis 21. Februar 1980 Zinsen überhaupt und soweit sie für die Zeit vom 22. Februar 1980 bis 30. November 1980 Zinsen auf mehr als 793 DM monatlich verlangt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verlangt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
 Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts kann die Klägerin eine vierprozentige Verzinsung der ihr in dem Urteil vom 6. Februar 1984 zugesprochenen Unterhaltsbeträge mangels Verzugs des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt erst ab Rechtshängigkeit ihrer Unterhaltsansprüche in dem Vorprozeß beanspruchen. Unter diesen Umständen nötigt der Fall nicht zu einer näheren Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, demzufolge Geldschulden während des Verzugs - als gesetzlich fingierter verzugsbedingter Mindestschaden (s. insoweit BGH Urteile vom 15. November 1978 - VIII ZR 242/77 t NJW 1979, 540? vom 27. März 1980 - VII ZR 214/79 - NJW 1980, 1955, 1956; vom 14. April 1983 - VII ZR 258/82 - BB 1983, 1179) - mit vier vom Hundert zu verzinsen sind, nach dem Sinn und Zweck der
 Vorschrift auch für Unterhaltsschulden gilt (bejahend OLG Hamburg FamRZ 1984, 87; OLG München FamRZ 1984, 310, 311; OLG Hamm FamRZ 1984, 478; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 41 IX 2 S• 620; Göppinger Unterhaltsrecht 4, Aufl. Rdn. 1308; MünchKomm/Walchshöfer BGB 2. Aufl. S 288 Rdn. 3; Palandt/ Heinrichs BGB 46. Aufl. § 288 Anm. 1; verneinend OLG Celle FamRZ 1983, 525; Brüggemann, Festschrift für Bosch, 1976,
S. 89, 96 ff.; ders. FamRZ 1983, 525; Jauernig/Vollkommer BGB 3. Aufl. § 288 Anm. 1 c; offengelassen Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 158). Denn ab Rechtshängigkeit werden 4 % Zinsen in jedem Falle nach S 291 Satz 1 i.V. mit S 288 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldet. Die Verzinsungspflicht nach dieser Regelung ist nicht etwa ein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, sondern ihrem Wesen nach etwas anderes (s. schon BGHZ 10, 125, 129 sowie Martens NJW 1965, 1703; MünchKomm/Walchshöfer aaO S 291 Rdn. 1; Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. § 291 Rdn. 1). Ihr selbständiger Rechtsgrund ist allein die Rechtshängigkeit (s. etwa Erman/Battes BGB 7. Aufl. § 291 Rdn. 1). Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 BGB wird der Schuldner schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zu dem Prozeß hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (s. BGH Urteil vom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64 -NJW 1965, 531, 532; Brüggemann, Festschrift für Bosch aaO S. 100 Fn. 44; Martens aaO; MünchKomm/Walchshöfer aaO; RGRK-Alff 12. Aufl. S 291 Rdn. 2; Staudinger/Löwisch aaO). Auch soweit vertreten wird, daß § 288 Abs. 1 BGB auf Unterhaltsschulden keine Anwendung finde, wird daher ein Zinsanspruch nach § 291 BGB nicht in Zweifel gezogen (Brüggemann aaO S. 100). Der Senat ist ebenfalls bereits in
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der Vergangenheit davon ausgegangen, daß ein Verzinsungsanspruch jedenfalls nach § 291 BGB auch im Unterhaltsrecht besteht (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 aaO). Er ergreift nicht nur die bei Klageerhebung und Ausurteilung bereits fällig gewordenen, sondern von der jeweiligen Fälligkeit an auch die zugesprochenen künftig zu entrichtenden Unterhaltsraten, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden (s. §§ 258 ZPO, 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB).
Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß der Zinsanspruch hier nach dem rechtskräftigen Abschluß des eigentlichen Unterhaltsprozesses gesondert geltend gemacht wird. Die Entscheidung über den Hauptanspruch schließt einen Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird. In diesem Umfange erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch auch auf den Zinsanspruch. Wird der Hauptanspruch dagegen für begründet erachtet, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und die zusätzliche und nachträgliche Einklagung von Zinsen nicht verwehrt (vgl. auch BGH Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720). Soweit der Senat ausgesprochen hat, daß eine Unterhaltsklage im Zweifel nicht als Teilklage anzusehen sei (Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376 und vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690), bezieht sich dies allein auf den Unterhaltsanspruch als solchen und auf die Frage, ob eine Nachforderungsklage wegen eines weiteren (unselbständigen) Bedarfspostens - etwa wegen Vorsorgeunterhalts - zulässig ist. Die hierzu angestellten Erwägungen sind auf das Verhältnis von Unterhaltsanspruch und Anspruch auf Prozeßzinsen nach S 291 BGB nicht übertragbar. Insofern gilt
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vielmehr der allgemeine Grundsatz, daß sich ein Kläger über den Klageanspruch hinausgehende Ansprüche nicht eigens vorzubehalten braucht (vgl. BGHZ 34, 337, 340).
In der Einklagung von Unterhalt ohne gleichzeitige Geltendmachung von Prozeßzinsen kann hier auch kein Verzicht auf die Prozeßzinsen#gefunden werden. Die Klägerin hat dadurch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich mit dem Unterhalt begnügen und ihr etwa zustehende Zinsen nicht in Anspruch nehmen wolle (vgl. aber BGH Urteil vom 25. September 1979 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720). Auch die Revision macht nicht geltend, daß ein Verzicht erklärt und ein Verzichtsvertrag zustandegekommen sei. Sie beruft sich ihrerseits nur darauf, daß ein etwaiger Anspruch auf Zinsen verwirkt sei. Das Berufungsgericht hat indes einen Fall der Verwirkung ohne Rechtsfehler verneint. Es hat es insoweit nicht als ausreichend angesehen, daß die Klägerin den Zinsanspruch nicht zugleich mit dem Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, und Darlegungen des Beklagten vermißt, ob und inwieweit er sich deswegen darauf eingerichtet hatte, keine Zinsen zahlen zu müssen. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch verwirkt, wenn er längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und seine nunmehrige Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verpflichtete nach dem Verhalten des Berechtigten mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen brauchte und sich daher eben hierauf einrichten durfte und tatsächlich eingerichtet hat (BGHZ 67, 56, 68), so daß es gerade deshalb mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte nun
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doch noch mit dem Anspruch hervortritt (BGHZ 25, 47, 52). Umstände, die zu einer solchen Annahme nötigen und die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts als fehlsam erscheinen lassen, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verweist insoweit lediglich auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, er habe nicht davon ausgehen können, daß die Klägerin über ihre Unterhaltsforderung hinaus nachträglich noch einen Zinsanspruch geltend machen werde. Dies ergibt jedoch nicht zur Genüge, daß sich der Beklagte tatsächlich darauf eingestellt hat, auf die ausgeurteilten rückständigen und etwa in Zukunft rückständig werdende Unterhaltsbeträge keine Zinsen zahlen zu müssen. So hat er nicht etwa dargetan, er habe seinen finanziellen Spielraum durch anderweitige Dispositionen so eingeengt, daß er die in Frage stehenden Zinsbeträge nicht mehr oder nur noch unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten aufbringen könne. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung einen Fall der Verwirkung nicht für gegeben erachtet hat. Für die darin liegende Wertung, daß die nunmehrige Inanspruchnahme des Beklagten nicht gegen Treu und Glauben verstoße, spricht zusätzlich: Bei Zugrundelegung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses hat der Beklagte der Klägerin den ausgeurteilten Unterhalt jeweils zu Unrecht vorenthalten. Es erscheint nicht unbillig, daß er den damit verbundenen Kapitalnutzungsvorteil nicht zur Gänze behält, sondern teilweise, nämlich seit Rechtshängigkeit der
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Unterbaltsansprüche und in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Prozeßzinsen, an die Klägerin weiterzugeben hat.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke	Nonnenkamp