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BGH · IVb ZR 3/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 3/82

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, sie habe sich bei der Eheschließung über persönliche Eigenschaften des Beklagten geirrt, die sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Zwar habe sie gewußt, daß der Beklagte in den Jahren 1966/67 in psychiatrischer Behandlung gewesen und dabei auch mit Elektroschocks behandelt worden sei. Erst im Juli oder August 1978 habe sie wegen seines auffälligen Verhaltens ärztlichen Rat eingeholt und dabei erfahren, daß der Beklagte in Wahrheit an einer vererblichen Schizophrenie leide, die auch schon bei der Eheschließung bestanden habe. rieht zurückgewiesen; als Aufhebungsgrund hat es einen Irrtum der Klägerin über persönliche Eigenschaften des Beklagten (§ 32 EheG) angenommen. Ob es sich dabei um einen geringen Residualzustand nach einer remittierten Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie handele, die in den Jahren 1967/1968 abgelaufen ist, oder ob diese leichten psychischen Auffälligkeiten sonderlinghafte Wesensmerkmale darstellten, die schon vor der Erstmanifestation der Psychose bestanden hätten und den Beklagten als eine schizoide Persönlichkeit kennzeichneten, hat der Gutachter offen gelassen. 2.' Der Beklagte steht auch nicht nach 5 53 ZPO für den Rechtsstreit deshalb einer nichtprozeßfähigen Person gleich, weil er in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten wird. Unter Hinweis darauf, daß sich gemäß § 37 Abs. 1 EheG die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung richten, stellt die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Senats. 2. Das Oberlandesgericht ist zur Aufhebung der Ehe gekommen, weil es den Tatbestand des § 32 Abs. 1 EheG als erfüllt angesehen hat. Danach kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. nur als Ausdruck einer geistigen Erkrankung erklärbar sei, rechtfertige jedoch den Verdacht der Klägerin, daß eine solche Erkrankung bereits Anlaß für die Behandlung in den Jahren 1966 und 1967 gewesen sei. Dezember 1971 (IV ZR 81/70 - NJW 1972, 1131, 1132) Sache des Beklagten, den Verdacht der Klägerin auszuräumen. Dem könne er nur dadurch nachkommen, daß er seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinde und sich für eine ärztliche Untersuchung zur Verfügung stelle. Ein solcher Ausschluß der Verantwortlichkeit liegt nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nahe, weil dieses - im Rahmen seiner Erwägungen zur Frage der Prozeßunfähigkeit - den Beklagten für infolge einer geistigen Erkrankung zu demindest zeitweilig nicht geschäftsfähig gehalten hat. Bereits dieser Rechtsfehler veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird den Fragen weiter nachzugehen haben, ob der Beklagte zur Zeit der Eheschließung, von der Klägerin unerkannt, an einer Psychose oder deren Residualzuständen gelitten hat und der Irrtum der Klägerin hierüber das Verlangen nach Aufhebung der Ehe rechtfertigt. Sollte aber nunmehr auch das Berufungsgericht den Beklagten für prozeßfähig (geschäftsfähig) halten und dieser eine noch für erforderlich gehaltene Sachaufklärung wider Treu und Glauben vereiteln, so könnten die Folgen einer schuldhaften Beweisver- b) Eine Eheaufhebung nach § 32 Abs. 1 EheG erfordert, daß der Irrtum solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten betrifft, die den irrenden Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin von der Eheschließung mit dem Beklagten abgesehen haben würde, wenn sie seine - vom Oberlandesgericht für den Zeitpunkt der Eheschließung angenommene - mit Wahnvorstellungen verbundene geistige Erkrankung gekannt hätte. Vielmehr wußte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bei der Eheschließung, daß der Beklagte in den Jahren 1966/67 wegen eines angeblichen "Nervenzusammenbruchs" in psychiatrischer Behandlung war und daß dabei Elektroschocks angewandt worden waren. Auch das veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte hat mit der Revision die Auffassung vertreten, die von der Klägerin in erster Linie beantragte Aufhebung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt und deshalb nach § 32 Abs. 2 EheG ausgeschlossen. Zur Begründung dafür ist im wesentlichen geltend gemacht worden: Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmten sich gemäß § 37 Abs. 1 EheG nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung. In Fällen, in denen ein Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt habe, könne der andere Ehegatte binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten (S 37 Abs. 2 Satz 1 EheG). Die Beurteilung eines Aufhebungsverlangens als "sittlich nicht gerechtfertigt" ist nach § 32 Abs. 2 EheG "mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens" möglich, also aus einem anderen Sie kann indes dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein zur Zeit der Eheschließung vorhandener Aufhebungsgrund später behoben worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 57 ZPO § 33 EheG § 104 BGB § 57 ZPO § 37 EheG
EheGEheschließungBerufungsgerichtEheErkrankungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 3/82	URTEIL
Verkündet am 6. März 1985 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Zweibrücken vom 26. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 8. Oktober 1971 geheiratet und leben seit 14. Juli 1978 getrennt. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe.
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Die Klageschrift ist dem Beklagten am 22. März 1979 zugestellt worden. Im zweiten Rechtszug hat ihm das Oberlandesgericht entsprechend § 57 ZPO einen besonderen Vertreter bestellt, der das bisherige Verfahren genehmigt hat.
In der Sache hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, sie habe sich bei der Eheschließung über persönliche Eigenschaften des Beklagten geirrt, die sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Zwar habe sie gewußt, daß der Beklagte in den Jahren 1966/67 in psychiatrischer Behandlung gewesen und dabei auch mit Elektroschocks behandelt worden sei. Als Grund dafür habe er ihr jedoch einen "Nervenzusammenbruch” genannt. Erst im Juli oder August 1978 habe sie wegen seines auffälligen Verhaltens ärztlichen Rat eingeholt und dabei erfahren, daß der Beklagte in Wahrheit an einer vererblichen Schizophrenie leide, die auch schon bei der Eheschließung bestanden habe. Der Beklagte hat bestritten, an einer Geisteskrankheit zu leiden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Aufhebungsklage stattgegeben, weil der Beklagte der Klägerin vor der Heirat arglistig verschwiegen habe, daß er an Schizophrenie leide (§ 33 EheG). Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-
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rieht zurückgewiesen; als Aufhebungsgrund hat es einen Irrtum der Klägerin über persönliche Eigenschaften des Beklagten (§ 32 EheG) angenommen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, die der Beklagte ohne Mitwirkung seines besonderen Vertreters durch einen von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt eingelegt hat. Er will erreichen, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte zu der Zeit, als er seinen Revisionsanwalt bevollmächtigte, und seitdem prozeßfähig (geschäftsfähig) war. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat den Beklagten untersucht? das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus dem Gutachten vom 19. Juni 1984 mit Ergänzung vom 28. November 1984 ersichtlich.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig.
1. Der Sachverständige hat in dem Gutachten ausgeführt, zur Zeit der Untersuchung im Sommer 1984 seien keine akuten psychotischen Symptome nachweisbar gewesen. Insbesondere habe kein Wahnsyndrom und keine expansive Wahnentwicklung im Sinne
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eines Querulantenwahns bestanden. Die bei dem Beklagten festgestellten Auffälligkeiten in der Psychomotorik, seine Entschei-dungs- und Entschlußschwäche, seine eingeengte affektive Schwingungs- und Kontaktfähigkeit, seine Empfindlichkeit und leichte Mißtrauenshaltung seien durchweg leichten Grades. Ob es sich dabei um einen geringen Residualzustand nach einer remittierten Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie handele, die in den Jahren 1967/1968 abgelaufen ist, oder ob diese leichten psychischen Auffälligkeiten sonderlinghafte Wesensmerkmale darstellten, die schon vor der Erstmanifestation der Psychose bestanden hätten und den Beklagten als eine schizoide Persönlichkeit kennzeichneten, hat der Gutachter offen gelassen.
Der Senat folgt dem Gutachten. Danach sind seine zunächst vorhandenen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beklagten ausgeräumt. Der Beklagte war zur Zeit der Untersuchung im Jahre 1984 prozeßfähig (geschäftsfähig), 5 52 ZPO; er befand sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit, § 104 Nr. 2 BGB.
Ob die Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beklagten durch die Begutachtung auch insoweit ausgeräumt sind, als es sich um die Zeit Ende 1981/Anfang 1982 handelt, in der er seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hat, kann auf sich beru-
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hen. Denn ein insoweit etwa bestehender Mangel der Prozeßfähigkeit als einer Prozeßhandlungsvoraussetzung wäre durch die Genehmigung seitens des jedenfalls später prozeßfähigen Beklagten geheilt.(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 53 Rdn. 14).
2.' Der Beklagte steht auch nicht nach 5 53 ZPO für den Rechtsstreit deshalb einer nichtprozeßfähigen Person gleich, weil er in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten wird. Allerdings gilt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Ehesachen (BGHZ 41, 303, 307). Indes greift sie im Falle eines gemäß § 57 ZPO bestellten besonderen Vertreters jedenfalls dann nicht ein, wenn dieser - wie hier -ein Rechtsmittel nicht einlegt (BGH Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 37/65 - FamRZ 1966, 571 = NJW 1966, 2210? OLG Celle ZZP 79, 151, 152).
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die bereits im zweiten Rechtszug vorgebrachte Beanstandung, mit der Eheaufhebung hätte zugleich über deren Folgen (Unterhalt, Versorgungsausgleich)
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entschieden werden müssen, für unbegründet gehalten. Unter Hinweis darauf, daß sich gemäß § 37 Abs. 1 EheG die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung richten, stellt die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Senats. Beide Vorinstanzen haben indes insoweit rechtsfehlerfrei entschieden. § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO schreibt die gleichzeitige Entscheidung über Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der Scheidung, nicht aber für denjenigen der Aufhebung (oder Nichtigerklärung) der Ehe vor (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1982 - IVb ZB 743/81 - FamRZ 1982, 586).
2. Das Oberlandesgericht ist zur Aufhebung der Ehe gekommen, weil es den Tatbestand des § 32 Abs. 1 EheG als erfüllt angesehen hat. Danach kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, als eine solche persönliche Eigenschaft komme eine schwere geistige Erkrankung des Beklagten in Betracht. Daß bei ihm eine derartige Erkrankung bereits im Zeitpunkt der Eheschließung Vorgelegen habe, stehe allerdings nicht fest. Sein späteres Verhalten, das
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nur als Ausdruck einer geistigen Erkrankung erklärbar sei, rechtfertige jedoch den Verdacht der Klägerin, daß eine solche Erkrankung bereits Anlaß für die Behandlung in den Jahren 1966 und 1967 gewesen sei. Deshalb sei es nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1971 (IV ZR 81/70 - NJW 1972, 1131, 1132) Sache des Beklagten, den Verdacht der Klägerin auszuräumen. Dem könne er nur dadurch nachkommen, daß er seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinde und sich für eine ärztliche Untersuchung zur Verfügung stelle. Beides habe er aber abgelehnt. Es verstoße gegen Treu und Glauben und widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, daß der Beklagte auf diese Weise die ihm zu demutbare Mitwirkung bei der gebotenen Aufklärung verweigere und dadurch der Klägerin die Beweisführung unmöglich mache. Daher müsse er beweisen, daß er bei Eingehung der Ehe nicht an einer Geisteskrankheit gelitten habe und auch jetzt nicht daran leide. Weil er hierfür keinen Beweis angeboten habe, sei die Behauptung der Klägerin als wahr anzusehen.
Diese Beweislastumkehr begegnet angesichts der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei prozeßunfähig, rechtlichen Bedenken. Sie kann, worauf die Revision zutreffend hinweist, ihre Grundlage nur in einer schuldhaften Beweisvereitelung finden (s. BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 aaO S. 1131; vgl. auch allgemein zu schuldhaften Beweisvereitelungen BGH Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83 m.w.N., zur Veröffent-
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lichung vorgesehen) und beruht auf dem Gedanken, daß die den Beweis vereitelnde Partei mit ihrem Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, so daß dieses ihr zu dem Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Partei für ihr Verhalten nicht verantwortlich zu machen ist (BGH Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510, 1511 a.E.). Ein solcher Ausschluß der Verantwortlichkeit liegt nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nahe, weil dieses - im Rahmen seiner Erwägungen zur Frage der Prozeßunfähigkeit - den Beklagten für infolge einer geistigen Erkrankung zu demindest zeitweilig nicht geschäftsfähig gehalten hat.
Bereits dieser Rechtsfehler veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird den Fragen weiter nachzugehen haben, ob der Beklagte zur Zeit der Eheschließung, von der Klägerin unerkannt, an einer Psychose oder deren Residualzuständen gelitten hat und der Irrtum der Klägerin hierüber das Verlangen nach Aufhebung der Ehe rechtfertigt. Die durch den Senat vorgenommene Beweisaufnahme betrifft allein die Frage der Prozeßfähigkeit des Beklagten; Feststellungen zu dem Bestand des sachlichrechtlichen Aufhebungsbegehrens sind dem Revisionsgericht verwehrt. Sollte aber nunmehr auch das Berufungsgericht den Beklagten für prozeßfähig (geschäftsfähig) halten und dieser eine noch für erforderlich gehaltene Sachaufklärung wider Treu und Glauben vereiteln, so könnten die Folgen einer schuldhaften Beweisver-
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eitelung nach den Grundsätzen des genannten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1971 eingreifen.
b) Eine Eheaufhebung nach § 32 Abs. 1 EheG erfordert, daß der Irrtum solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten betrifft, die den irrenden Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Danach muß zwischen dem Irrtum und der Eheschließung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist sowohl objektiv vom Standpunkt einer verständigen Würdigung des Wesens der Ehe als auch subjektiv vom Standpunkt des irrenden Ehegatten bei (fiktiver) Kenntnis der Sachlage zu beurteilen. Soll die Aufhebungsklage Erfolg haben, muß mithin sowohl nach objektivem wie nach subjektivem Maßstab festgestellt werden, daß der Ehegatte in Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften des Aufhebungsgegners die Ehe nicht geschlossen hätte (allgemeine Meinung; vgl. nur Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 32 EheG Rdn. 4; MünchKomm/Müller-Gindullis § 32 EheG Rdn.. 10 und 11 m.w.N.).
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsurteil insoweit keine Feststellungen enthält. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin von der Eheschließung mit dem Beklagten abgesehen haben würde, wenn sie seine - vom Oberlandesgericht für den Zeitpunkt der Eheschließung angenommene - mit Wahnvorstellungen verbundene geistige Erkrankung gekannt hätte. Zwar hat
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der Bundesgerichtshof entschieden, beim Vorliegen einer persönlichen Eigenschaft, deren Kenntnis einen verständigen Menschen von der Eheschließung abgehalten hätte, seien etwaige besondere Umstände in der Person des klagenden Ehegatten, die diesen trotzdem zur Eheschließung bestimmt haben würden, von dem beklagten Ehegatten darzutun (Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 165/50 - LM 5 32 EheG Nr. 1). So liegt indes der vorliegende Sachverhalt nicht. Vielmehr wußte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bei der Eheschließung, daß der Beklagte in den Jahren 1966/67 wegen eines angeblichen "Nervenzusammenbruchs" in psychiatrischer Behandlung war und daß dabei Elektroschocks angewandt worden waren. Wenn sie ihn trotz dieser ihr bekannten Vorgeschichte geheiratet hat, bedurfte die Annahme, sie hätte die Eheschließung bei Kenntnis einer tatsächlich abgelaufenen psychischen Erkrankung unterlassen, der näheren Feststellung.
Auch das veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
III.
Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf
 folgendes hin:
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Der Beklagte hat mit der Revision die Auffassung vertreten, die von der Klägerin in erster Linie beantragte Aufhebung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt und deshalb nach § 32 Abs. 2 EheG ausgeschlossen. Zur Begründung dafür ist im wesentlichen geltend gemacht worden: Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmten sich gemäß § 37 Abs. 1 EheG nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung. In Fällen, in denen ein Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt habe, könne der andere Ehegatte binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten (S 37 Abs. 2 Satz 1 EheG). Das Berufungsgericht halte nicht für erwiesen, daß der Beklagte bei der Eheschließung andere Umstände gekannt habe, als er im Prozeß vorgetragen habe. Seien danach die vermögensrechtlichen Folgen bei Eheaufhebung und Ehescheidung dieselben, so bestehe ein sachlicher Grund für das Aufhebungsbegehren nur dann, wenn die hilfsweise erhobene Scheidungsklage nicht durchgreifen würde.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, das Aufhebungsverlangen scheitern zu lassen. Ihm steht nicht entgegen, daß auch ein - den Gegner psychisch schonenderes - Ehescheidungsverfahren zu dem Ziel der Trennung der Ehe führen würde. Die Beurteilung eines Aufhebungsverlangens als "sittlich nicht gerechtfertigt" ist nach § 32 Abs. 2 EheG "mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens" möglich, also aus einem anderen
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als dein von dem Beklagten mit der Revision ins Feld geführten Grunde.
Sie kann indes dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein zur Zeit der Eheschließung vorhandener Aufhebungsgrund später behoben worden ist (vgl. Erman/Ronke aaO § 32 EheG Rdn. 7? MünchKomm/Müller-Gindullis aaO § 32 EheG Rdn. 24; Soergel/ Häberle BGB 11. Aufl. § 32 EheG Rdn. 8). Das wird das Berufungsgericht bei der Prüfung nach § 32 Abs. 2 EheG ggfs, zu berücksichtigen haben.
Lohmann		Portmann		Krohn
	Macke		Zysk