- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Wäre der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, hätte das angefochtene Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden müssen, weil es eine Prüfung vermissen läßt, ob der Prozeßvergleich vom 12. Daß der damalige Rechtsanwalt der Beklagten und der Firma GmbH i.L. nach der Überweisung der Vergleichssumme und nach der Reklamation der Grundkreditbank eG der Gegenseite fernmündlich den Vorschlag unterbreitet hat, zur Bewahrung des Klägers vor einer Doppelzahlung "den Vergleich nachträglich zu Lasten der Grundkreditbank wieder aufzuheben und eine Zahlung an die Beklagte zu vereinbaren", der Rechtsanwalt Denn aus diesen Äußerungen der Rechtsanwälte kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie zuvor die Überweisung der Vergleichs summe auf das Konto der Beklagten nicht in der übereinstimmenden Vorstellung und mit dem Willen verabredet haben, damit in Abweichung vom ursprünglichen Vergleichsinhalt Zahlung an die Beklagte (statt an die Bank) vorzusehen. Die abschließende Beurteilung dieser Fragen hätte dem Tatrichter Überträgen werden müssen, zu demal im Berufungsurteil auch offen gelassen worden ist, ob der Grundkreditbank eG in dem Vergleich vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 2/87 BESCHLUSS Verkündet am 16. März 1988 Ernst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Geschäftsführer Godehard Si >traße®. 5mbH, vertreten durch den sämtlich Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt gegen Aleth Istraße / Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Wäre der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, hätte das angefochtene Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden müssen, weil es eine Prüfung vermissen läßt, ob der Prozeßvergleich vom 12. Februar 1986 nicht dahin abgeändert worden ist, daß die Vergleichssumme - statt an die Grundkreditbank eG - an die Beklagte gezahlt werden sollte. Zu einer solchen Abänderung könnte es im Zuge der Durchführung des Vergleichs durch den dabei geführten Schriftwechsel der Rechtsanwälte der Vergleichspartner gekommen sein. Daß der damalige Rechtsanwalt der Beklagten und der Firma GmbH i.L. nach der Überweisung der Vergleichssumme und nach der Reklamation der Grundkreditbank eG der Gegenseite fernmündlich den Vorschlag unterbreitet hat, zur Bewahrung des Klägers vor einer Doppelzahlung "den Vergleich nachträglich zu Lasten der Grundkreditbank wieder aufzuheben und eine Zahlung an die Beklagte zu vereinbaren", der Rechtsanwalt 3 des Klägers jedoch abgelehnt und die Rückzahlung des überwiesenen Betrages gefordert hat (Klageschrift S. 8), steht dieser Möglichkeit nicht von vornherein entgegen. Denn aus diesen Äußerungen der Rechtsanwälte kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie zuvor die Überweisung der Vergleichs summe auf das Konto der Beklagten nicht in der übereinstimmenden Vorstellung und mit dem Willen verabredet haben, damit in Abweichung vom ursprünglichen Vergleichsinhalt Zahlung an die Beklagte (statt an die Bank) vorzusehen. Die abschließende Beurteilung dieser Fragen hätte dem Tatrichter Überträgen werden müssen, zu demal im Berufungsurteil auch offen gelassen worden ist, ob der Grundkreditbank eG in dem Vergleich vom 12. Februar 1986 ein eigener Rechtsanspruch eingeräumt worden ist, und die Beantwortung dieser Frage für jene Beurteilung gleichfalls erheblich wäre. Denn das aus einem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht kann dem Dritten ohne dessen Zustimmung von den Vertragsparteien nicht mehr genommen werden, sofern sich aus einem vertraglichen Vorbehalt, der auch aus den Umständen, insbesondere aus dem Vertragszweck, abzuleiten sein kann (§ 328 Abs. 2 BGB), nicht ein anderes ergibt (vgl. etwa MünchKomm/Gottwald 2. Aufl. § 328 Rdn. 21). Unter diesen Umständen hätte die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen. Bei der danach bestehenden Ungewißheit des schließlichen Prozeßausgangs entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp