* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 1/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 1/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1985 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Februar 1981 schlossen sie für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe eine Vereinbarung, in der sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.450 DM zu zahlen. ein Pflichtversicherungsverhältnis begründet, so entfällt für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit die obige Verpflichtung des Herrn E.W.. Sie beansprucht die Zahlung rückständiger Krankenversicherungskosten aus der Zeit vom 23. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der am 7. 1. Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG sind Feriensachen u.a. die Streitigkeiten ”über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; soweit sie nicht mit der Scheidungssache zu verhandeln sind”. März 1984 - IVb ZB 142/83 = FamRZ 1984, 679, 680 unter Aufgabe der im Beschluß vom 26. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien indessen "über" die durch die Ehe begründete - gesetzliche - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nach §§ 1569 ff BGB in der Ausgestaltung, die die Verpflichtung durch den Vergleich vom 3. Dadurch hat der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch seinen Charakter als ein auf Gesetz beruhender Unterhaltsanspruch nicht verloren (vgl. Durch den Vergleich haben die Parteien, wie sich aus dem Inhalt und Zweck der getroffenen Regelung ergibt, keinen selb- ständigen, vom Gesetz losgelösten vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet, sondern im Rahmen von § 1585c BGB den nachehelichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Inhalt und Höhe näher festgelegt (vgl. 3. Daß der Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungskosten, die § 1578 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Teil des von dem allgemeinen Unterhaltsbedarf umfaßten Lebensbedarfs nennt, seinem Inhalt nach ein Unterhaltsanspruch ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Hiermit deckt sich die von den Parteien getroffene Regelung, nach der - in gleicher Weise wie bei dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch - ebenfalls der an die Klägerin zu zahlende Elementarunterhalt und die Krankenversicherungskosten getrennt ausgewiesen sind. 4. Soweit die Revision geltend macht, angesichts der Höhe der der Klägerin in dem Vergleich zugesagten Unterhaltsrente von monatlich 1.450 DM sei - bei einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 3.300 DM und einem zu zahlenden Kindesunterhalt von 450 DM - kein Raum für einen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch nach § 1578 Abs. 2 BGB gewesen, daher habe die Regelung in Nr. 6 des Scheidungsfolgenvergleichs einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet, ist ihr nicht zu folgen. Auch wenn sie dabei Leistungen vorsahen, die in ihrem Umfang über den der Klägerin kraft Gesetzes zustehenden Anspruch hinausgegangen sein sollten, diente die getroffene Vereinbarung gleichwohl nur einer näheren Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach geschiedener Ehe. So kann nach der Lebenserfahrung ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. 5. Der Beurteilung des Verfahrens als Feriensache steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte den Vergleich vom 3. Februar 1981 angefochten hat und die Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung ihrer Krankenversicherungskosten geltend macht.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 1585c BGB
BGBUnterhaltsanspruchHöheParteiAnspruchKrankenversicherungskostenVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 1/85	URTEIL
Verkündet am 9. Oktober 1985 Ernst,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Eberhard W
Straße#, Bl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Barbara
Damm
t
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
sz
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1985 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Am 3. Februar 1981 schlossen sie für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe eine Vereinbarung, in der sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.450 DM zu zahlen. Außerdem enthielt die Vereinbarung in Nr. 6 folgende Bestimmung:
T
3
Frau Ba. W. und das Kind Bi. sind derzeit bei der Krankenversicherungsanstalt, bei der Herr E. W. krankenver-versichert ist, mitversichert. Herr E. W. verpflichtet sich, diese Krankenversicherung in der gleichen Weise wie bisher aufrechtzuerhalten, und zwar hinsichtlich des Kindes Bi. bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit. Sollte eine Aufrechterhaltung der gemeinschaftlichen Versicherung nicht möglich sein, so ist Herr E. W. verpflichtet, die Beiträge für eine gleichwertige Krankenversicherung zu tragen. Wird durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Frau Ba. W. ein Pflichtversicherungsverhältnis begründet, so entfällt für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit die obige Verpflichtung des Herrn E. W.. Die Verpflichtung zu dem Abschluß einer Krankenversicherung für Frau Ba. W. lebt jedoch wieder auf, wenn eine Pflichtversicherung für Frau Ba. W. , gleichgültig aus welchem Grunde, entfällt.
Im Sommer 1983 stellte die Klägerin fest, daß die Familienversicherung mit der Scheidung der Ehe beendet war. Sie ließ sich deshalb nachversichern. Die hierfür erforderlichen Beiträge für die Zeit ab 23. Juni 1983 verlangt sie von dem Beklagten erstattet. Sie beansprucht die Zahlung rückständiger Krankenversicherungskosten aus der Zeit vom 23. Juni 1983 bis zu dem 31. März 1984 in Höhe von insgesamt 1.548 DM nebst Prozeßzinsen und macht für die Zeit ab 1. April 1984 laufende Beträge von monatlich 157 DM geltend. Der Beklagte hat den Scheidungsfolgenvergleich vom 3. Februar 1981 angefochten mit der Behauptung, die Klägerin habe ihn durch Drohungen zu dem Abschluß der Vereinbarung veranlaßt. Außerdem stellt er sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe den Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungskosten verwirkt.
r
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil hat er - fristgerecht - am 7. August 1984 Berufung eingelegt. Am 12. Oktober 1984 hat er das Rechtsmittel begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der am 7. September 1984 abgelaufenen Begründungsfrist (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 2 ZPO, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG) begründet worden ist (S 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Lauf der Begründungsfrist war nicht durch die Gerichtsferien gehemmt. Denn das Verfahren hat, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Streitigkeit in einer Feriensache zu dem Gegenstand.
1.	Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG sind Feriensachen u.a. die Streitigkeiten ”über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; soweit sie nicht mit der Scheidungssache zu verhandeln sind”. Der Bereich
5
der Feriensachen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG ist damit enger umgrenzt als der der Familiensachen in § 23b Abs. 1 Nr. 6 GVG. Denn Familiensachen sind nach dieser Vorschrift alle Streitigkeiten, "die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen" (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 142/83 = FamRZ 1984, 679, 680 unter Aufgabe der im Beschluß vom 26. März 1980 - IVb ZB 506/80 = VersR 1980, 679 geäußerten Ansicht).
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien indessen "über" die durch die Ehe begründete - gesetzliche - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin nach §§ 1569 ff BGB in der Ausgestaltung, die die Verpflichtung durch den Vergleich vom 3. Februar 1981 erfahren hat (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG).
2.	Allerdings stützt die Klägerin ihren Anspruch, wie die Revision hervorhebt, nicht auf die gesetzliche Vorschrift des $ 1578 Abs. 2 BGB, sondern ausdrücklich auf die Regelung in Nr. 6 des Scheidungsfolgenvergleichs, dessen Erfüllung sie damit verlangt. Dadurch hat der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch seinen Charakter als ein auf Gesetz beruhender Unterhaltsanspruch nicht verloren (vgl. BGHZ 31,
 210, 218).
Durch den Vergleich haben die Parteien, wie sich aus dem Inhalt und Zweck der getroffenen Regelung ergibt, keinen selb-
yz
6	-
ständigen, vom Gesetz losgelösten vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet, sondern im Rahmen von § 1585c BGB den nachehelichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Inhalt und Höhe näher festgelegt (vgl. BGHZ aaO, BGH Beschluß vom 29. November 1978 - IV ZR 74/78 = FamRZ 1979, 220). Der Anspruch als solcher ist der der Klägerin nach §§ 1569 ff, 1578 Abs. 2 BGB zustehende Unterhaltsanspruch.
3.	Daß der Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungskosten, die § 1578 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Teil des von dem allgemeinen Unterhaltsbedarf umfaßten Lebensbedarfs nennt, seinem Inhalt nach ein Unterhaltsanspruch ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Es entspricht einer allgemeinen, von dem erkennenden Senat gebilligten Auffassung, daß die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit gemäß $ 1578 Abs. 2 BGB in der Regel nicht in der Unterhaltsquote enthalten sind, die nach der Praxis aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten gebildet wird; die Krankenversicherungskosten sind vielmehr in solchen Fällen zusätzlich zu dem sog. Elementarunterhalt zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 = FamRZ 1983,
888, 889 m.w.N.). Hiermit deckt sich die von den Parteien getroffene Regelung, nach der - in gleicher Weise wie bei dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch - ebenfalls der an die Klägerin zu zahlende Elementarunterhalt und die Krankenversicherungskosten getrennt ausgewiesen sind.
7
4.	Soweit die Revision geltend macht, angesichts der Höhe der der Klägerin in dem Vergleich zugesagten Unterhaltsrente von monatlich 1.450 DM sei - bei einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 3.300 DM und einem zu zahlenden Kindesunterhalt von 450 DM - kein Raum für einen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch nach § 1578 Abs. 2 BGB gewesen, daher habe die Regelung in Nr. 6 des Scheidungsfolgenvergleichs einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch begründet, ist ihr nicht zu folgen. Der hiermit erhobene Einwand zielt auf die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeträge. Durch diese wird jedoch der Charakter des vertraglich geregelten Anspruches nicht verändert. Es stand den Parteien nach § 1585c BGB frei, Vereinbarungen darüber zu treffen, in welcher Form und welcher Höhe sie den nachehelichen Unterhalt der Klägerin sicherstellen wollten. Auch wenn sie dabei Leistungen vorsahen, die in ihrem Umfang über den der Klägerin kraft Gesetzes zustehenden Anspruch hinausgegangen sein sollten, diente die getroffene Vereinbarung gleichwohl nur einer näheren Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach geschiedener Ehe. So kann nach der Lebenserfahrung ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 = FamRZ 1979, 1005; Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984,
874, 875; Senatsbeschlüsse vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85;
yz
8	-
vom 24. Juli 1985 - IVb ARZ 32/85). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt (vgl. dazu Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 5. Aufl. Rdn. 223, 224).
5.	Der Beurteilung des Verfahrens als Feriensache steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte den Vergleich vom 3. Februar 1981 angefochten hat und die Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung ihrer Krankenversicherungskosten geltend macht.
Blumenrohr		Krohn		Macke
	Zysk		Nonnenkamp