Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dafür nahm er gleichzeitig und in gleicher Höhe bei seiner Mutter ein Darlehen auf, das er nach seinem Vortrag mit 8,5% zu verzinsen hat. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen die mit ihm gesamtschuldnerisch für das getilgte Darlehen haftende Beklagte aus Rechtsgründen versagt. Es hat die Auffassung vertreten, ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei Tilgung gemeinsamer Schulden vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags werde durch Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, vgl. a) Das Oberlandesgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Parteien, die aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel als Gesamtschuldner haften (§ 427 BGB), im Innenverhältnis zueinander eine von der Regelung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben oder ob sich eine andere Bestimmung aus anderen Gründen ergibt (vgl. Entgegen der von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht folgt derartiges allerdings nicht schon daraus, daß der Kläger einer Aufforderung der Beklagten nachgekommen sein soll, den Ausgleichsanspruch in die Ver-mögensbilanz zur Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen. Der Berücksichtigung dieser Aufrechnung steht nicht entgegen, daß für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründet ist, wenn sie klageweise geltend gemacht werden (OLG München FamRZ 1985, 84; vgl. kann dahinstehen; denn der Senat hielte es auch bei fehlender Konnexität nicht für sachdienlich, im vorliegenden Fall als Revisionsgericht im Rahmen des § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO ein Vorbehaltsurteil zu erlassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 96/87 LRTEIL Verkündet am: 13. Juli 1988 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1987 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren vom 30. September 1966 bis zu dem 6. Januar 1986 im gesetzlichen Güterstand miteinander verheiratet. Zur Finanzierung eines Hausbaus auf einem Grundstück, an dem sie je zur Hälfte Miteigentum haben, nahmen sie gemeinsam im Jahre 1975 zwei zinslose Darlehen in Höhe von zusammen 15.774 DM bei der Mutter der Beklagten auf. Kurz nach dem Auszug der Beklagten aus dem Eigenheim kündigte deren Mutter am 18. Oktober 1983 die Darlehen und WIV 3 verlangte vom Kläger die sofortige Rückzahlung. Der Kläger ließ am 15. November 1983 die Darlehenssumme an die Mutter der Beklagten überweisen. Dafür nahm er gleichzeitig und in gleicher Höhe bei seiner Mutter ein Darlehen auf, das er nach seinem Vortrag mit 8,5% zu verzinsen hat. Der Scheidungsantrag wurde am 4. Oktober 1984 rechtshängig. Im Scheidungsverfahren, das durch Verbundurteil des Amtsgerichts B. vom 22. August 1985 zur Scheidung der Ehe führte, wurden güterrechtliche Ausgleichsansprüche nicht erhoben. Der Kläger nimmt die Beklagte - neben anderen, nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangten Streitpunkten - auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich wegen der am 15. November 1983 geleisteten Darlehensrückzahlung in Anspruch. Seine insoweit auf Zahlung von 7.887 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 19. November 1983 gerichtete Klage hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidunqsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch gegen die mit ihm gesamtschuldnerisch für das getilgte Darlehen haftende Beklagte aus Rechtsgründen versagt. Es hat die Auffassung vertreten, ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten bei Tilgung gemeinsamer Schulden vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags werde durch 4 z2 die Vorschriften über den Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff BGB) verdrängt. Der Senat hat in seinem - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung veröffentlichten - Urteil vom 30. September 1987 (IVb ZR 94/86 - BGHR BGB § 426, Ehegatten 1 - FamRZ 1987, 1239 = NJW 1988, 133) diese Rechtsfrage gegenteilig entschieden. Danach wird im Regelfall ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die güterrechtlichen Vorschriften nicht berührt. Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten vor dem für die Feststellung der Endvermögen maßgeblichen Stichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, vgl. §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2 und 3, 1384 BGB) bewirkt im Regelfall keine Veränderung der Vermögensbilanz, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleichs, eingestellt wird. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die keine bisher unbeachteten Gesichtspunkte anführt, kann daher nicht bestehen bleiben. 2. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da weitere dem Tatrichter obliegende Feststellungen zu treffen sind. a) Das Oberlandesgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Parteien, die aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung im Zweifel als Gesamtschuldner haften (§ 427 BGB), im Innenverhältnis zueinander eine von der Regelung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben oder ob sich eine andere Bestimmung aus anderen Gründen ergibt (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264). 5 Entgegen der von der Beklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht folgt derartiges allerdings nicht schon daraus, daß der Kläger einer Aufforderung der Beklagten nachgekommen sein soll, den Ausgleichsanspruch in die Ver-mögensbilanz zur Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen. Das entsprach - wie dargelegt - vielmehr der bereits ohne besondere Parteiabreden bestehenden Rechtslage. Den Parteien muß indessen Gelegenheit gegeben werden, auf der von der Beurteilung durch die beiden Vorinstanzen abweichenden Rechtsgrundlage weiter vorzutragen. b) Die Beklagte hat für den Fall, daß sie dem Kläger zu dem Ausgleich verpflichtet ist, mit einem Zugewinnausgleichsanspruch aufgerechnet, dessen Bestehen der Kläger bestritten hat. Der Berücksichtigung dieser Aufrechnung steht nicht entgegen, daß für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründet ist, wenn sie klageweise geltend gemacht werden (OLG München FamRZ 1985, 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83 -FamRZ 1985, 48, 49). Indessen fehlen bisher auch hierzu Feststellungen. § 302 Abs. 1 ZPO sieht zwar vor, daß bei Entscheidungsreife ein Urteil über die Forderung unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen kann, wenn die Forderung mit der Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. Ob letzteres hier der Fall ist. kann dahinstehen; denn der Senat hielte es auch bei fehlender Konnexität nicht für sachdienlich, im vorliegenden Fall als Revisionsgericht im Rahmen des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein Vorbehaltsurteil zu erlassen. Danach ist die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp