Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Der Antrag der Klägerin, das Urteil des 16. Der Beklagte hat nur seine Verurteilung zu II 2 des Urteilsausspruchs mit der Revision angefochten. solchen Fall wird das Urteil, soweit es eine Verurteilung ausspricht, mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtskräftig.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 96/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 27 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. November 1987 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1986 in Ziffer II 1 des Urteilsausspruchs für unbedingt vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 1.000 DM Gründe: Der gemäß § 560 ZPO statthafte Antrag ist unbegründet. Der Beklagte hat nur seine Verurteilung zu II 2 des Urteilsausspruchs mit der Revision angefochten. Eine Erweiterung der Anfechtung wäre nur im Rahmen der vorgetragenen Revisions-gründe möglich, die sich aber nicht auf den der Verurteilung zu II 1 zugrundeliegenden Sachverhalt erstrecken. In einem WIV solchen Fall wird das Urteil, soweit es eine Verurteilung ausspricht, mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtskräftig. Ein rechtskräftiges Urteil kann aber nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. RGZ 130, 230). Lohmann Nonnenkamp