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BGH · IVb ZR 96/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 96/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Erklärung zu dem Erhalt von 20.000 DM Unterhaltszahlung für den Sohn betrifft, wie während des Prozesses unstreitig geworden ist, Unterhalt für die der Vereinbarung folgende Zeit. Im Rechtsstreit macht sie den Anspruch auf einen ihr zustehenden restlichen Anteil an dem nach der Tilgung von Belastungen verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks geltend, den sie mit 85.000 DM beziffert. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiterhin den Standpunkt vertreten, die Vereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei nichtig, so daß es an einem rechtlichen Grund dafür fehle, dem Beklagten die für den künftigen Unterhalt des Sohnes bestimmten 20.000 DM zu belassen. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat der Klage in voller Höhe stattgegeben; eine Anschlußberufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung hat es zurückgewiesen. Der Beklagte greift das Berufungsurteil auch insoweit nicht an, als ihm die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn versagt worden ist. Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den nach den Zahlungen des Beklagten (5.000 DM und 50.000 DM) sowie nach der Verurteilung durch das Landgericht (10.000 DM) verbleibenden Anspruch von 20.000 DM abzüglich der anerkannten Gegenforderung von 2.200 DM, also noch 17.800 DM, zugesprochen, weil es die Vereinbarung vom 28. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt, es sei von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin überzeugt, die Parteien hätten mit der Abrede vom 28. Januar 1983 erreichen wollen, daß die Klägerin für alle Zeiten von Unterhaltsansprüchen des Sohnes habe freiwerden sollen. Zum einen stehe der Wirksamkeit einer solchen Regelung bereits § 1614 Abs. 1 BGB entgegen, wonach für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Parteien nicht lediglich einen Freistellungsanspruch der Klägerin gegen den Januar 1983 bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft; keine von ihnen habe nach dem Willen der Parteien ohne die andere Bestand haben sollen. Sie nimmt statt dessen eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien an, die wirksam sei und den rechtlichen Grund dafür biete, daß der Beklagte 20.000 DM aus dem an sich der Klägerin zustehenden Teil des Verkaufserlöses erhalten habe. Die tatrichterliche Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 550 ZPO) nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (vgl. Die Nachprüfung in diesem Rahmen ergibt, daß die Auslegung durch das Berufungsgericht, der Sohn habe, vertreten durch beide Parteien, auf künftigen Unterhalt von der Klägerin verzichtet und diese habe den Verzicht angenommen, rechtsfehlerhaft ist. Die Unterhaltsabsprache ist eingebettet in Erklärungen zur Vermögensauseinandersetzung der Parteien, also in solche zweifellos eigengeschäftlicher Art. Dafür, daß die Parteien dabei als Vertreter des gemeinsamen Sohnes aufgetreten sind, spricht nichts. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz verkannt, der sich aus § 164 Abs. 1 und 2 BGB ergibt: Wer im fremden Namen handelt, muß dies erkennbar zu dem Ausdruck bringen. - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255) - um einen Vertrag zwischen den Eltern, der nur zwischen ihnen, nicht aber für und gegen das Kind Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Januar 1983 eine Gesamtregelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen unter Einschluß des Zugewinnausgleichs vornehmen wpllten und sich daraus die Nichtigkeit der getroffenen Unterhaltsabmachung ergibt (SS 1378 Abs.3 Satz 3, 139 BGB). Wenn die Unterhaltsvereinbarung rechtswirksam ist, wird sich die Frage stellen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der von ihr erbrachten Unterhaltsleistungen zusteht.

Zitierte Normen: § 1614 BGB § 550 ZPO § 134 BGB
BGBSohnesBerufungsgerichtErklärungVereinbarungKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IVb ZR 96/85
Verkündet am 25. Februar 1987 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Karl F.
ttraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Hildegard
F
%
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1985 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien, deren Ehe auf einen im November 1983 gestellten Antrag geschieden worden ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Dieses Grundstück verkauften sie am 7. Februar 1983. Bereits einige Tage zuvor, am 28. Ja-nuar 1983, hatten sie die folgenden schriftlichen Erklärungen abgegeben:
"Ich, Karl FtfBB • geboren	bestätige	hiermit,
*	Mi
 daß ich 20.000.- DM an Unterhaltszahlung für unseren Sohn
 Michael, geboren 29.1.1971, erhalten habe.
Somit kann ich keine weiteren Forderungen an meine Ehefrau
 Hildegard stellen.
28.1.83
II
"Ich, Hildegard FJBpi, geboren	erkläre	hiermit,
* % • *
daß ich mit einer einmaligen Zahlung von 65.000.- DM aus dem gemeinsamen Vermögen einverstanden bin.
5.000.	- DM habe ich bereits erhalten
50.000.	- DM werden Mitte Februar 83 zur Zahlung fällig.
10.000.	- DM werden Anfang April 83 zur Zahlung fällig.
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Auf weitere Forderungen gegenüber meinem Ehegatten Karl verzichte ich hiermit.
Hildegard
28.1.83
Die Erklärung zu dem Erhalt von 20.000 DM Unterhaltszahlung für den Sohn betrifft, wie während des Prozesses unstreitig geworden ist, Unterhalt für die der Vereinbarung folgende Zeit.
Entgegen ihrer Erwartung wurde die Klägerin später auf Barunterhalt für den Sohn in Anspruch genommen; sie leistet insoweit regelmäßige Zahlungen. Im Rechtsstreit macht sie den Anspruch auf einen ihr zustehenden restlichen Anteil an dem nach der Tilgung von Belastungen verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks geltend, den sie mit 85.000 DM beziffert.
Die in ihrer Erklärung vom 28. Januar 1983 genannten Beträge von 5.000 DM und 50.000 DM hat sie erhalten. Auf die Restforderung von 30.000 DM läßt sie sich eine Gegenforderung von 2.200 DM anrechnen, so daß sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 27.800 DM nebst Zinsen erstrebt. Die Vereinbarung über die 20.000 DM für den Unterhalt des Sohnes hält sie für rechtsunwirksam.
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Das Landgericht hat ihr nur 10.000 DM als vereinbarungsgemäß noch zu zahlende Restsumme nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiterhin den Standpunkt vertreten, die Vereinbarung hinsichtlich des Kindesunterhalts sei nichtig, so daß es an einem rechtlichen Grund dafür fehle, dem Beklagten die für den künftigen Unterhalt des Sohnes bestimmten 20.000 DM zu belassen. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat der Klage in voller Höhe stattgegeben; eine Anschlußberufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Anschlußberufung verfolgt er nicht weiter. Der Beklagte greift das Berufungsurteil auch insoweit nicht an, als ihm die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn versagt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, der hälftige Anteil an dem nach der Tilgung von Belastungen verbleibenden Erlös aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Grundstücks (§§ 753
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 Abs. 1 Satz 1, 748, 755 BGB) belaufe sich mindestens auf den Betrag von 85.000 DM, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde legt. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
II.	1. Das Berufungsgericht hat den nach den Zahlungen des Beklagten (5.000 DM und 50.000 DM) sowie nach der Verurteilung durch das Landgericht (10.000 DM) verbleibenden Anspruch von 20.000 DM abzüglich der anerkannten Gegenforderung von 2.200 DM, also noch 17.800 DM, zugesprochen, weil es die Vereinbarung vom 28. Januar 1983 über den Erhalt von "20.000 DM an Unterhaltszahlung" für den Sohn für rechtsunwirksam gehalten hat. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt, es sei von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin überzeugt, die Parteien hätten mit der Abrede vom 28. Januar 1983 erreichen wollen, daß die Klägerin für alle Zeiten von Unterhaltsansprüchen des Sohnes habe freiwerden sollen. Als Regelung der zukünftigen Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes gegen die Klägerin sei die Absprache jedoch unwirksam. Zum einen stehe der Wirksamkeit einer solchen Regelung bereits § 1614 Abs. 1 BGB entgegen, wonach für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Zum anderen enthielten die Erklärungen, weil die Parteien seinerzeit noch gemeinsam gesetzliche Vertreter des Kindes gewesen seien, ein unzulässiges Selbstkontrahieren (SS 1626, 1629, 1795 Abs. 2, 181 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Parteien nicht lediglich einen Freistellungsanspruch der Klägerin gegen den
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Beklagten begründen wollen. Es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich dahingehende übereinstimmende Willenserklärungen ergäben. Ob der Beklagte eine Freistellungsverpflich-tung habe treffen wollen, könne dahinstehen. Die Klägerin habe es jedenfalls nicht gewollt. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen hätten die Parteien bei Abschluß der Vereinbarungen nicht gewußt, daß es überhaupt einen Freistellungsanspruch gebe. Die beiden Erklärungen vom 28. Januar 1983 bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft; keine von ihnen habe nach dem Willen der Parteien ohne die andere Bestand haben sollen. Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft werde hingegen als gesondertes Geschäft von der Unwirksamkeit der Vereinbarung zu dem Unterhalt nicht erfaßt.
2.	Die Revision rügt, die Auslegung der Absprache vom 28. Januar 1983 als Unterhaltsverzicht des durch beide Parteien vertretenen Sohnes gegenüber der (dies annehmenden) Klägerin sei unter Nichtbeachtung des Prozeßstoffs und der Lebenserfahrung getroffen und unmöglich. Sie nimmt statt dessen eine Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien an, die wirksam sei und den rechtlichen Grund dafür biete, daß der Beklagte 20.000 DM aus dem an sich der Klägerin zustehenden Teil des Verkaufserlöses erhalten habe.
3.	Die Auslegung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die tatrichterliche Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 550 ZPO) nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (vgl. BGH Urteile vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 - LM § 550 ZPO Nr. 5 und vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - LM § 133 (D) BGB Nr. 4; Senatsurteil vom 30. November 1983 - IVb ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163; Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. § 550 Anm. 2 B; Thomas/Pützo ZPO 12. Aufl. § 550 Anm. 2 a cc). Die Nachprüfung in diesem Rahmen ergibt, daß die Auslegung durch das Berufungsgericht, der Sohn habe, vertreten durch beide Parteien, auf künftigen Unterhalt von der Klägerin verzichtet und diese habe den Verzicht angenommen, rechtsfehlerhaft ist. Diese Auslegung setzt voraus, daß am 28. Januar 1983 rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Sohnes, also Vertretererklärungen, abgegeben worden sind.
Das aber ist schon nach dem Wortlaut der Erklärungen nicht möglich. Die Unterhaltsabsprache ist eingebettet in Erklärungen zur Vermögensauseinandersetzung der Parteien, also in solche zweifellos eigengeschäftlicher Art. Dafür, daß die Parteien dabei als Vertreter des gemeinsamen Sohnes aufgetreten sind, spricht nichts. Auch das Berufungsgericht weist insoweit nur darauf hin, daß beide seinerzeit noch gemeinsam gesetzliche Vertreter des Kindes gewesen seien. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie die Vereinbarung zu dem Unterhalt für das Kind auch in dieser
 Eigenschaft geschlossen und das Kind damit zu dem Vertragspartner gemacht haben. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz verkannt, der sich aus § 164 Abs. 1 und 2 BGB ergibt: Wer im fremden Namen handelt, muß dies erkennbar zu dem Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm selbst abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 - NJW 1985, 1394 m.w.N.). Danach scheidet hier aus Rechtsgründen die Annahme von Vertretererklärungen aus. Es handelt sich vielmehr bei der Unterhaltsabsprache notwendig
-	wie regelmäßig bei elterlichen Vereinbarungen zu Fragen des Kindesunterhalts (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985
-	IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255) - um einen Vertrag zwischen den Eltern, der nur zwischen ihnen, nicht aber für und gegen das Kind Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
4.	Damit ist weder ein Unterhaltsverzicht des Sohnes ausgesprochen worden, noch liegt ein Fall des Selbstkontrahierens vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Unterhaltsabsprache sei gemäß § 1614 Abs. 1 i.V. mit § 134 BGB sowie nach SS 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nichtig. Sein Urteil hält mit der ihm gegebenen Begründung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
III.	Ob das Berufungsurteil aus anderen Gründen richtig ist, läßt sich ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht
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beurteilen. Solche fehlen bisher zu der von der Klägerin auf arglistige Täuschung, Drohung und Irrtum gestützten Anfechtung der Vereinbarung zu dem Kindesunterhalt (SS 123 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob die Parteien mit ihren Abmachungen vom 28. Januar 1983 eine Gesamtregelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen unter Einschluß des Zugewinnausgleichs vornehmen wpllten und sich daraus die Nichtigkeit der getroffenen Unterhaltsabmachung ergibt (SS 1378 Abs. 3 Satz 3, 139 BGB). Wenn die Unterhaltsvereinbarung rechtswirksam ist, wird sich die Frage stellen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der von ihr erbrachten Unterhaltsleistungen zusteht.
Krohn
 Zysk
Lohmann
 Por tmann
 Blumenröhr