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BGH · IVb ZR 93/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 93/85

Dr. und Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Beklagte mit ihr in Höhe eines Betrages von 1.564 DM gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit vom Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit von September bis Dezember 1984 monatlich 873,78 DM und ab Januar 1985 monatlich 856,64 DM, jeweils abzüglich gezahlter 400 DM, zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß für die Zeit von September bis Dezember 1984 ein Unterhaltsbetrag von 1.804 DM (monatlich 851 ./. 400 DM), für die Zeit von Januar bis Juli 1985 monatlich 200 DM und ab August 1985 monatlich 250 DM zu zahlen seien. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf verwiesen, ihren Unterhalt teilweise durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1361 Abs. 2 BGB). September 1984 sei bei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von 340 DM (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) zu unterstellen, wie sie es aus stundenweisen Putzarbeiten auch schon bis etwa zwei Monate vor der Trennung der Parteien erzielt habe. Januar 1985 gesunken - und des erzielbaren Einkommens der Klägerin ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) 851 DM monatlich in der Zeit vom 1. Dezember 1984, von 200 DM monatlich in der Zeit vom 1. Die Revision wendet hiergegen insbesondere ein, daß die Klägerin wegen Krankheit nicht arbeitsfähig sei und rügt, daß das Berufungsgericht hierzu angebotene Beweise nicht erhoben habe. In dem anderen bescheinigt der Internist Dr. Oe., daß die Klägerin wegen LWS-Syndroms bei Skoliose und wegen Kreislaufregulationsstörungen in seiner Behandlung stehe und wegen ihrer Erkrankungen nach seiner Auffassung zur Zeit nicht vermittlungsfähig und als ungelernte Arbeiterin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei. Soweit es um die neurologisch-psychiatrische Seite geht, hat die Klägerin sich zu dem Nachweis auf das sachverständige Zeugnis der Ärztin Dr. M. Diese Beweisangebote sind jeweils auf den gesamten Obersatz zu beziehen, den die Klägerin ihrem Vorbringen zu diesem Komplex vorangestellt hat: daß sie nämlich aus Gesundheitsgründen zu der ihr angesonnenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sei. Dabei ist das Berufungsgericht nicht auf die von den Parteien angebotenen Beweise beschränkt, sondern hat gegebenenfalls auch von Amts wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (§§ 144 Abs.1, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Für den Fall, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für arbeitsfähig hält und sie wiederum darauf verweist, ihren Unterhalt teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, weist der Senat zu der Frage, die für das Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision war, auf folgendes hin: Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der einem Unterhaltsberechtigten zuzubilligende volle Unterhalt auch unterhalb des Betrages bleiben kann, den die sog. B. Anschlußrevision Die Anschlußrevision ist der Meinung, daß die Klage unter Zugrundelegung der durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Die Anschlußrevision ist unzulässig, soweit der Beklagte mit ihr eine weitergehende Abweisung der Klage als in der Berufungsinstanz erstrebt. Er hat mit seiner Berufung die Abweisung der Klage nurmehr insoweit beantragt, als er von dem Familiengericht verurteilt worden ist, für die Zeit vom Eine Beschwer des Beklagten ist nur insoweit gegeben, als das Berufungsgericht ihn für die Zeit vom 1. Art. 6 Nr. 2 UÄndG bedeutet indessen lediglich eine Durchbrechung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts allein das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den vorinstanzlichen Sitzungsprotokollen ersichtliche Parteivorbringen unterliegt (s. Wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache IVb ZR 65/85 entschieden hat, ist Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG zu entnehmen, daß die neuen Bestimmungen auf vorher fällig gewordene Unterhaltsleistungen keine Anwendung finden. Im einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache IVb ZR 65/85 Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 144 ZPO § 1361 BGB
monatlichZeitAnschlußrevisionBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
 zu A III und B I der Entscheidungsgründe
BGHZ:	nein
BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1? UÄndG Art. 6 Nr. 2;
ZPO § 561 Abs. 1
a)	Zur Frage eines Mindestbedarfs auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten•
b)	Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung Unterhalts rechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eröffnet nicht die Möglichkeit, im Revisionsverfahren eine in 1. Instanz erfolgte Verurteilung auch insoweit anzugreifen, als sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist.
BGH, Urt. v. 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 - OLG Düsseldorf
AG Mülheim/Ruhr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ERTEIL
IVb ZR 93/85	Verkündet am:
14. Januar 1987 Ernst
 in der Familiensache	Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
Barbara a .d
traße
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Straße
Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
 mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986 durch die Richter
 Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Beklagte mit ihr in Höhe eines Betrages von 1.564 DM gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit vom
1.	September bis 31. Dezember 1984 und soweit er sich gegen die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen überhaupt für die Zeit ab 1. Januar 1985 wendet. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
 Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute, Seit September 1984 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei - in den Jahren 1966 und 1972 geborene - Kinder, die am Revisionsverfahren nicht beteiligten Kläger zu 1) und 2), hervorgegangen. Sie leben bei der Klägerin zu 3) (in der Folge: Klägerin).
Die Klägerin verlangt Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit von September bis Dezember 1984 monatlich 873,78 DM und ab Januar 1985 monatlich 856,64 DM, jeweils abzüglich gezahlter 400 DM, zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß für die Zeit von September bis Dezember 1984 ein Unterhaltsbetrag von 1.804 DM (monatlich 851 ./. 400 DM), für die Zeit von Januar bis Juli 1985 monatlich 200 DM und ab August 1985 monatlich 250 DM zu zahlen seien. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Der Beklagte erstrebt im Wege der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage,
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Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Anschlußrevision ist teils unzulässig, teils unbegründet.
A. Revision
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf verwiesen, ihren Unterhalt teilweise durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1361 Abs. 2 BGB). Ab 1. September 1984 sei bei ihr ein monatliches Nettoeinkommen von 340 DM (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) zu unterstellen, wie sie es aus stundenweisen Putzarbeiten auch schon bis etwa zwei Monate vor der Trennung der Parteien erzielt habe. Ab 1. Januar 1985, nämlich nach einer Übergangszeit von vier Monaten seit der Trennung der Parteien, sei es ihr zuzu demuten, ihre Teil-zeitbeschäftigung auf vier bis fünf Stunden täglich auszuweiten. Auf diese Weise könne sie 800 DM monatlich netto verdienen, wovon wiederum die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen seien. Bei Gegenüberstellung des Einkommens des Beklagten - es ist ab 1. Januar 1985 gesunken - und des erzielbaren Einkommens der Klägerin ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von (gerundet) 851 DM monatlich in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1984, von 200 DM monatlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1985 und von 250 DM monatlich ab 1. August 1985.
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II.	Die Revision wendet hiergegen insbesondere ein, daß die Klägerin wegen Krankheit nicht arbeitsfähig sei und rügt, daß das Berufungsgericht hierzu angebotene Beweise nicht erhoben habe. Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1985 die Behauptung aufgestellt, daß sie ihre frühere Erwerbstätigkeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr habe fortsetzen können; schon gar nicht könne sie sie erweitern. Dies hat sie im einzelnen damit ausgefüllt, daß sie wegen Depressionen, die sich zur Zeit der Trennung der Parteien gesteigert hätten, bei der Nervenärztin Dr. M. in Behandlung stehe. Weiter stehe sie wegen Bandscheibenver-schleisses und Rückgratverkrümmung in ärztlicher Behandlung. Aus diesen Gründen könne sie sich nicht in das Arbeitsleben eingliedern. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ausführungen hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 19. Juli 1985 "zu dem Nachweis" ihrer Arbeitsunfähigkeit zwei ärztliche Atteste vorgelegt. In dem einen bescheinigt ihr der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. eine paranoid-halluzinatorische Psychose und Depressionszustände. In dem anderen bescheinigt der Internist Dr. Oe., daß die Klägerin wegen LWS-Syndroms bei Skoliose und wegen Kreislaufregulationsstörungen in seiner Behandlung stehe und wegen ihrer Erkrankungen nach seiner Auffassung zur Zeit nicht vermittlungsfähig und als ungelernte Arbeiterin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei. Dieses - durch den Inhalt der genannten ärztlichen Atteste ergänzte, aber von dem Beklagten weiterhin ausdrücklich bestrittene - Vorbringen ergibt in seiner Gesamtheit hinreichend substantiiert, daß
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die Klägerin wegen der im einzelnen genannten Beschwerden nicht arbeitsfähig sei. Soweit es um die neurologisch-psychiatrische Seite geht, hat die Klägerin sich zu dem Nachweis auf das sachverständige Zeugnis der Ärztin Dr. M. und Sachverständigengutachten, im übrigen - zu ihren weiteren Beschwerden - auf das sachverständige Zeugnis des Arztes Dr. Oe. gestützt. Diese Beweisangebote sind jeweils auf den gesamten Obersatz zu beziehen, den die Klägerin ihrem Vorbringen zu diesem Komplex vorangestellt hat: daß sie nämlich aus Gesundheitsgründen zu der ihr angesonnenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sei. Die genannten Beweisangebote Detreffen damit außer dem medizinischen Befund auch die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Revision rügt hiernach zu Recht, daß diese Beweisangebote übergangen worden sind. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin zu dem Nachteil gereicht, und ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die Beweisaufnahme zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin nachgeholt wird. Dabei ist das Berufungsgericht nicht auf die von den Parteien angebotenen Beweise beschränkt, sondern hat gegebenenfalls auch von Amts wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (§§ 144 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
III.	Für den Fall, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für arbeitsfähig hält und sie wiederum darauf verweist, ihren Unterhalt teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, weist der Senat zu der Frage, die für das Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision war, auf folgendes hin:
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Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der einem Unterhaltsberechtigten zuzubilligende volle Unterhalt auch unterhalb des Betrages bleiben kann, den die sog. Düsseldorfer Tabelle als notwendigen Eigenbedarf vorsieht (derzeit 910 DM monatlich). Die Bedarfssätze eines Tabellenwerks wie der Düsseldorfer Tabelle sind lediglich eine Orientierungshilfe. Sie können bei der konkreten tatrichterlichen Verteilung der verfügbaren Mittel über- oder unterschritten werden. Gesetzlicher Maßstab für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 1 BGB ist allein die Angemessenheit nach den jeweiligen Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Für einen von den ehelichen Verhältnissen unabhängigen generellen Mindestbedarf bietet das Gesetz keine Grundlage (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). Unbeschadet dessen verdient freilich gegebenenfalls Berücksichtigung, daß gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs (s. hierzu Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 150) Bedeutung gewinnt. Mußten Ehegatten während ihres Zusammenlebens mit verhältnismäßig geringen Mitteln auskommen, fallen die Mehrkosten, die getrennte Haushalte mit sich bringen, umso stärker ins Gewicht, zu demal der auf den Wohnbedarf entfallende Anteil der Lebenshaltungskosten bei niedrigen Einkünften erfahrungsgemäß besonders hoch ist. In diesen »Fällen kommt daher dann, wenn auf Seiten des Verpflichteten mehr als der sog. Selbstbehalt verbleibt (etwa weil der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und dadurch eine Entlastung des Verpflichteten
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eintritt), bei der Bemessung der Unterhaltsrente eine Anhebung unter dem Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs in Betracht.
B. Anschlußrevision
 Die Anschlußrevision ist der Meinung, daß die Klage unter Zugrundelegung der durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) veränderten Rechtslage und angesichts der durch Art. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes eröffneten Berücksichtigungsfähigkeit neuer Tatsachen noch in der Revisionsinstanz nunmehr in vollem Umfange der Abweisung unterliege, weil die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten im Sinne des neu gefaßten § 1579 BGB grob unbillig sei. Damit dringt die Anschlußrevision nicht durch.
I. Die Anschlußrevision ist unzulässig, soweit der Beklagte mit
 ihr eine weitergehende Abweisung der Klage als in der
 Berufungsinstanz erstrebt. Er hat mit seiner Berufung die
 Abweisung der Klage nurmehr insoweit beantragt, als er von dem
 Familiengericht verurteilt worden ist, für die Zeit vom
1. September bis 31. Dezember 1984 mehr als 391 DM monatlich,
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für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1985 mehr als 200 DM monatlich und für die anschließende Zeit mehr als 250 DM monatlich zu zahlen. Nur wegen der übersteigenden Beträge ist der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt.. Eine Beschwer des Beklagten ist nur insoweit gegeben, als das Berufungsgericht ihn für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1984 über den Betrag von 391 DM monatlich hinaus zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 451 DM verurteilt hat und damit

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für diesen begrenzten Zeitraum dem Berufungsbegehren in Höhe von 60 DM monatlich nicht entsprochen hat. Die Anschlußrevision verkennt auch nicht, daß infolgedessen nach allgemeinen Grundsätzen ein über dieses Unterliegen hinausgreifendes Rechtsmittel unzulässig wäre, verweist aber darauf, daß nach Art. 6 Nr. 2 UÄndG noch in der Revisionsinstanz Tatsachen vorgebracht werden können, die erst durch die Neuregelung erheblich geworden sind, und meint, daß dies gegebenenfalls auch neue Anträge ermögliche. Art. 6 Nr. 2 UÄndG bedeutet indessen lediglich eine Durchbrechung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts allein das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den vorinstanzlichen Sitzungsprotokollen ersichtliche Parteivorbringen unterliegt (s. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Im übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmittelrechts unberührt. Auch mit Hilfe der genannten Übergangsvorschrift kann der Revisionskläger daher die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung jedenfalls insoweit nicht mehr angreifen, als sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Hiernach war die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen, soweit der Beklagte über sein Berufungsbegehren hinausgeht. In dieser Hinsicht kommt es somit auf die materiell-rechtlichen Angriffe der Anschlußrevision von vornherein nicht an.
II. Soweit die Anschlußrevision die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1984 hinsichtlich eines Betrages von monatlich 60 DM an-
greift, ist sie unbegründet. Der Beklagte beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Bestimmungen des UÄndG. Dieses Gesetz ist erst am 1. April 1986 in Kraft getreten. Wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache IVb ZR 65/85 entschieden hat, ist Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG zu entnehmen, daß die neuen Bestimmungen auf vorher fällig gewordene Unterhaltsleistungen keine Anwendung finden. Im einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache IVb ZR 65/85 Bezug genommen.
Blumenrohr
 Macke
Portmann
 Zysk
Krohn