* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 37/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 37/69

Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt, mit der er beantragt hat, den Scheidungsantrag der Ehefrau sowie deren Unterhaltsbegehren zurückzuweisen, ihm eine angemessene Ausgleichszahlung wegen bestimmter Aufwendungen auf die Ehewohnung zuzusprechen und - für den Fall der Scheidung - den Versorgungsausgleich in der Weise zu regeln, daß ihm Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 249,20 DM übertragen werden. Zur Scheidung hat er in der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Ehefrau habe keinen ernsthaften Scheidungswillen, wie aus Äußerungen von ihrer Seite vor und nach dem letzten Termin hervorgehe. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Ehemann die Zurückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau beantragt hat; im übrigen hat es sein Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Der Ehemann hat Revision eingelegt, soweit seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. 1. Mangels Zulassung duirch das Kammergericht ist sie gemäß § 621 d Abs. 2 ZPO nur statthaft, soweit die Berufung gegen den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Verbundurteils als unzulässig verworfen worden ist. Bleibe es aber bei dem Scheidungsausspruch, so bestehe für ein Rechtsmittel, mit dem ohne jede Auswirkung auf den Fortbestand der Ehe nur die Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erreicht werden solle, kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Revision hält dem entgegen, das Kammergericht habe nicht beachtet, daß ein Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch keiner formellen Beschwer bedürfe, wenn damit die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt werde. a) Zwar hat der Senat in BGHZ 89, 325, 328 f dargelegt, daß an dem schon vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsatz, wonach ein zu dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig ist, auch nach Inkrafttreten des 1. September 1969 (IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46) ausgeführt hat, mußte in einem solchen Fall die Berufungsbegründung, um den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern auch, daß der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme) abgab. Daß die Ehe nicht mehr auf Klage, sondern auf einen Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden wird, ist hierfür unwesentlich; die neue Bezeichnung sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich zu einer entspann-teren und persönlicheren Gestaltung des Scheidungsverfahrens beitragen (vgl. Danach erfüllte die Berufung des Ehemannes gegen den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Verbundurteils nicht die Voraussetzungen, die an ein Rechtsmittel zur Aufrechterhaltung der Ehe zu stellen sind. Insbesondere ist in der Berufungsbegründung nicht vorbehaltlos die Zurücknahme des eigenen Scheidungsantrags erklärt, sondern insoweit lediglich ausgeführt worden, die Zurücknahme werde zu prüfen sein, sofern die Anhörung der Ehefrau durch das Gericht ein bestimmtes Ergebnis habe. Damit hat der Ehemann entgegen der Auffassung der Revision nicht einmal eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, er wolle nicht geschieden sein, wenn die Ehefrau keinen ernsthaften Scheidungswillen habe, sondern hat sich auch für diesen Fall noch eine Prüfung Vorbehalten, also letztlich seine persönliche Entscheidung offengehalten. b) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Kammergericht im übrigen ausgeführt, daß für ein Rechtsmittel , das den Ausspruch der Scheidung allein auf den eigenen Antrag unter Zurückweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erstrebt, kein schutzwürdiges Interesse anzuerkennen ist. EheRG gibt es nur einen Scheidungsgrund, das Scheitern der Ehe. Hinzukommen muß für den Scheidungsausspruch des Gerichts die Initiative eines oder beider Ehegatten in Form der Erhebung des Scheidungsantrages (vgl. 2. Für die vom Ehemann beantragte erweiterte Aufhebung des Berufungsurteils gemäß § 629 c ZPO ist von vornherein kein Raum, weil die Revision, soweit sie statthaft ist, nach dem oben Ausgeführten keinen Erfolg hat. Deswegen braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob § 629 c ZPO überhaupt anwendbar ist, wenn auf Revision ein Scheidungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, zu demal Entscheidungen über Folgesachen gemäß § 629 d ZPO ohnehin nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden können (die Anwendbar- keit vermeinen für diesen Fall: Stein/Jonas/Schlosser aaO § 629 c Rdn. 3; Rolland 1.

Zitierte Normen: § 306 ZPO § 1565 BGB § 519 ZPO
ScheidungsausspruchEhefrauBerufungRechtsmittelEhemannEheBerufungsbegründungZPOFallRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 511 ff, 519 Abs. 3 Nr. 2
Gegen einen Scheidungsausspruch des Familiengerichts kann sich zur Aufrechterhaltung der Ehe auch der Ehegatte mit der Berufung wenden, der selbst die Scheidung beantragt hatte. Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 -FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325).
BGH, Urt. v. 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - Kammergericht
AG Charlottenburg
BUNDESGERICHTSHOF
yo
IM	NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 92/85	URTEIL Verkündet am: 26. November 1986 Ernst in dem Rechtsstreit Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2
40
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts als Familiensenat vom 31. Oktober 1985 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien schlossen am 17. Juli 1952 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Seit dem 30. August 1982 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Oktober 1982 zugestellt worden.
In der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz haben beide Parteien die Scheidung beantragt und über Folgesachen verhandelt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden, ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von monatlich 20.000 DM zugesprochen und die Ehewohnung zugewiesen sowie eine Hausratsregelung getroffen.
WII
3
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt, mit der er beantragt hat, den Scheidungsantrag der Ehefrau sowie deren Unterhaltsbegehren zurückzuweisen, ihm eine angemessene Ausgleichszahlung wegen bestimmter Aufwendungen auf die Ehewohnung zuzusprechen und - für den Fall der Scheidung - den Versorgungsausgleich in der Weise zu regeln, daß ihm Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 249,20 DM übertragen werden. Zur Scheidung hat er in der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Ehefrau habe keinen ernsthaften Scheidungswillen, wie aus Äußerungen von ihrer Seite vor und nach dem letzten Termin hervorgehe. Sollte sie diese Äußerungen bei einer Anhörung vor Gericht bestätigen, werde er zu prüfen haben, inwieweit der eigene Scheidungsantrag zurückzunehmen sei.
Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Ehemann die Zurückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau beantragt hat; im übrigen hat es sein Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Der Ehemann hat Revision eingelegt, soweit seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Außerdem hat er beantragt, gemäß § 629 c ZPO die Entscheidung des Kammergerichts auch im übrigen aufzuheben und insgesamt nach seinen Anträgen zweiter Instanz zu erkennen.
4

Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Eirfolg.
1. Mangels Zulassung duirch das Kammergericht ist sie gemäß § 621 d Abs. 2 ZPO nur statthaft, soweit die Berufung gegen den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Verbundurteils als unzulässig verworfen worden ist. Die Verwerfung wird im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Insoweit erstrebe der Ehemann lediglich die Zurückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau; der Scheidungsausspruch selbst werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil die Ehe schon aufgrund seines eigenen Scheidungsantrags nach mehr als dreijährigem Getrenntleben gemäß §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB geschieden werden müsse. Bleibe es aber bei dem Scheidungsausspruch, so bestehe für ein Rechtsmittel, mit dem ohne jede Auswirkung auf den Fortbestand der Ehe nur die Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erreicht werden solle, kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revision hält dem entgegen, das Kammergericht habe nicht beachtet, daß ein Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch keiner formellen Beschwer bedürfe, wenn damit die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt werde. Der Ehemann habe in der Berufungsbegründung Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Ehefrau tatsächlich keinen Scheidungswillen habe.
Er habe angekündigt, seinen eigenen Scheidungsantrag zurückzunehmen, falls sich diese Anhaltspunkte bei einer persönlichen Anhörung der Ehefrau bestätigten. Damit sei die Aufrechterhaltung der Ehe zu demindest auch ein Ziel der Berufung gewesen. Der Ehemann habe zu dem Ausdruck gebracht, daß
5
er auf keinen Fall geschieden sein wolle, wenn die Ehefrau keinen ernsthaften Scheidungswillen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Zwar hat der Senat in BGHZ 89, 325, 328 f dargelegt, daß an dem schon vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsatz, wonach ein zu dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig ist, auch nach Inkrafttreten des 1. EheRG festzuhalten ist. Schon vor der Eherechtsreform wurde aber aus dem Ausnahmecharakter dieses Grundsatzes hergeleitet, daß der Rechtsmittelführer in diesem Fall das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen muß; keinesfalls genügte die bloße Möglichkeit einer derartigen Zwecksetzung. Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 24. September 1969 (IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46) ausgeführt hat, mußte in einem solchen Fall die Berufungsbegründung, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern auch, daß der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme) abgab. In seinem späteren Beschluß vom 10. Oktober 1973 (IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287) hat der IV. Senat dies bekräftigt und ausgesprochen, daß die eine regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründenden Tatsachen in der Berufungsbegründung vorzubringen seien, da das Rechtsmittel sonst alsbald gemäß § 519 b ZPO verworfen werden könne. Auch an dieser Rechtsprechung, die allgemeine Regeln des Rechtsmittelrechts
6
ye
 betrifft und deren Grundlagen durch das 1. EheRG nicht berührt worden sind, ist festzuhalten (ebenso Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. Allg. Einl. § 511 Rdn. 63 Fn. 164; Bergerfurth, Ehescheidungsprozeß 6. Aufl. Rdn. 198). Daß die Ehe nicht mehr auf Klage, sondern auf einen Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden wird, ist hierfür unwesentlich; die neue Bezeichnung sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich zu einer entspann-teren und persönlicheren Gestaltung des Scheidungsverfahrens beitragen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 91).
Danach erfüllte die Berufung des Ehemannes gegen den Scheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Verbundurteils nicht die Voraussetzungen, die an ein Rechtsmittel zur Aufrechterhaltung der Ehe zu stellen sind. Insbesondere ist in der Berufungsbegründung nicht vorbehaltlos die Zurücknahme des eigenen Scheidungsantrags erklärt, sondern insoweit lediglich ausgeführt worden, die Zurücknahme werde zu prüfen sein, sofern die Anhörung der Ehefrau durch das Gericht ein bestimmtes Ergebnis habe. Damit hat der Ehemann entgegen der Auffassung der Revision nicht einmal eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, er wolle nicht geschieden sein, wenn die Ehefrau keinen ernsthaften Scheidungswillen habe, sondern hat sich auch für diesen Fall noch eine Prüfung Vorbehalten, also letztlich seine persönliche Entscheidung offengehalten.
Wäre schon die unter einer Bedingung erklärte Zurücknahme des Scheidungsantrags nicht ausreichend gewesen, weil sie bedingungsfeindlich ist, so bedarf keiner Ausführungen, daß die hier abgegebene Erklärung des Ehemannes nicht genügen kann, um von dem Erfordernis der formellen Beschwer ausnahmsweise abzusehen.
7
b) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Kammergericht im übrigen ausgeführt, daß für ein Rechtsmittel , das den Ausspruch der Scheidung allein auf den eigenen Antrag unter Zurückweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erstrebt, kein schutzwürdiges Interesse anzuerkennen ist. Seit Inkrafttreten des 1. EheRG gibt es nur einen Scheidungsgrund, das Scheitern der Ehe. Hinzukommen muß für den Scheidungsausspruch des Gerichts die Initiative eines oder beider Ehegatten in Form der Erhebung des Scheidungsantrages (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 91 ff.). Die Rechtsordnung knüpft keine Folgen daran, ob die Scheidung auf den Antrag des einen oder des anderen Ehegatten ausgesprochen wird.
Daher ist eine Berufung, die unter Aufrechterhaltung des eigenen Scheidungsantrags die Zurückweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten erreichen will, einem Rechtsmittel gleichzuachten, das unzulässigerweise darauf abzielt, die Entscheidung des Gerichts solle anders als geschehen begründet werden (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky aaO Allg. Einl. § 511 Rdn. 67? Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl.
§ 511 Anm. IV h; s.a. OLG Stuttgart NJW 1979, 167).
2. Für die vom Ehemann beantragte erweiterte Aufhebung des Berufungsurteils gemäß § 629 c ZPO ist von vornherein kein Raum, weil die Revision, soweit sie statthaft ist, nach dem oben Ausgeführten keinen Erfolg hat. Deswegen braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob § 629 c ZPO überhaupt anwendbar ist, wenn auf Revision ein Scheidungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, zu demal Entscheidungen über Folgesachen gemäß § 629 d ZPO ohnehin nicht vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden können (die Anwendbar-
 keit vermeinen für diesen Fall: Stein/Jonas/Schlosser aaO § 629 c Rdn. 3; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 629 c Rdn. 1; s.a. BT-Drucks. 7/650 S. 214).
Lohmann	Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp