Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 16. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kapitaldienst der durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen wird - wie bisher - auch künftig von den heutigen Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht. Die Antrags teller in macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 125.000 DM geltend mit der Begründung: Sie habe weder Anfangs- noch Endvermögen besessen, sondern sei im Gegenteil bei Abschluß des Ehevertrages vom 11. Im übrigen hat der Antragsgegner mit einer Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des von ihm auf die Grundstücksbelastungen seit 1977 getragenen Kapitaldienstes, an dem die Antragstellerin nach dem Schenkungsvertrag weiter beteiligt sei, sowie mit einer Darlehensforderung von 4.100 DM aufgerechnet. Ein solcher Fall ist hier mit der nachträglichen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung für die fernere Dauer der Ehe der Parteien durch den Vertrag vom 11. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 = FamRZ 1987, 791) und wird - ebenso wie die zugrundeliegende Vermögensfeststellung des Berufungsgerichts - von der Revision nicht angegriffen. Neben dem Vermögenswert von 27.800 DM hat das Berufungsgericht dem Anfangsvermögen des Antragsgegners den Wert der ihm durch den Vertrag vom 15. Juni 1977 von der Antragstellerin schenkweise übertragenen ideellen Grundstückshälfte mit 176.000 DM hinzugerechnet, wobei es sich in der Rechtsfrage, ob § 1374 Abs. 2 BGB auch Schenkungen unter Ehegatten umfasse, auf den Standpunkt gestellt hat, die Vorschrift nehme solche Schenkungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Wert der geschenkten Grundstückshälfte dürfe jedenfalls nach den gesamten Umständen im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 15. Juni 1977 und nach dem Inhalt der unter Nr. VII des Vertrages getroffenen Vereinbarungen der Parteien nicht dem Anfangsvermögen des Antragsgegners zugerechnet werden. In diesem von der Revision befürworteten Sinn hat der Senat die streitige Rechtsfrage zu S 1374 Abs. 2 BGB inzwischen durch das bereits erwähnte Urteil vom 20. Dieser habe in der Zeit von Juni 1977 bis Juli 1979 monatliche Zinsen von 731,25 DM an die Bayerische Landesbank und von 847,50 DM an das BHW, insgesamt also monatlich 1.578,75 DM, und damit in den beiden Jahren zusammen 37.890 DM bezahlt. Soweit der Antragsgegner die Schuld getilgt habe, sei der Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf ihn übergegangen und in dieser Höhe seinem Endvermögen zuzurechnen, das sich somit auf (534.500 DM + 18.945 DM) 553.445 DM abzüglich Soweit die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur anteiligen (Weiter-)Tragung der Grundstücksbelastungen unter Berufung auf den nach ihrer Meinung widersprüchlichen Wortlaut des Vertrages vom 15. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. pin unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGHZ 71, 243, 247; Senatsurteil vom 24. des § 133 BGB die Frage nach dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages vom 15. So enthält der Vertrag unter Nr. VII im letzten Satz der Vereinbarung den ausdrücklichen Zusatz, der Kapitaldienst der durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen werde "wie bisher" auch künftig von den heutigen Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht. Zu diesem Hinweis auf die bisherige Übung, den das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages außer Betracht gelassen hat, hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach behauptet, der Antragsgegner habe den Kapitaldienst stets allein getragen. Juni 1986 hat sie diese Angabe nochmals wiederholt und zusammenfassend erklärt: "Tatsache ist daß der Antragsgegner den Kapi- Ist dies aber zwischen den Parteien nicht streitig, dann liegt die Annahme nicht fern, daß sie mit der Abmachung in Nr. VII letzter Absatz des - nach ihrer übereinstimmenden Erklärung im Hinblick auf die Geschäftsschulden der Antragstellerin geschlossenen (vgl. September 1983 vorgetragen, die Parteien seien sich "intern darüber im klaren und auch einig gewesen, daß von der Antragstellerin insoweit (betreffend den Kapitaldienst) kein Pfennig mehr zu erwarten war, nachdem der Antragsgegner alle Vorteile ... Obendrein ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Antragsgegner jahrelang nicht wegen einer Beteiligung an der Leistung des Kapitaldienstes an die Antragstellerin herangetreten ist, sondern sie erstmals im Jahre 1983 im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits auf anteilige Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen in Anspruch genommen hat, nachdem das Scheidungsverfahren bereits seit Frühjahr 1980 anhängig war. Unter diesen Umständen ist die Darstellung der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen, daß sie nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluß im Innenverhältnis nicht - mit - zur Bedienung der durch die Grundpfandrechte gesicherten Kredite verpflichtet sein sollte. Juni 1977 übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner zudem nicht nur ihren gegenwärtigen (einzigen) Vermögenswert, sondern sie sagte ihm darüber hinaus noch einen künftigen weiteren Zuwachs in der Form der anteiligen Abtragung der Grundstücksbelastungen zu. Das gilt umsomehr, wenn berücksichtigt wird, daß auf das Darlehen der Bayerischen Landesbank Girozentrale über 130.000 DM nach dem Darlehensvertrag nur Zinsen und keine laufenden Tilgungsraten gezahlt wurden; denn das Darlehen war "spätestens am 30. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, welche Schlüsse die Abmachung, daß der Kapitaldienst "wie bisher" auch künftig von den Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht werden solle, auf den wirklichen, möglicherweise im Wortlaut des Vertrages nicht offenbarten Willen der Parteien zuläßt. 2. Andererseits entfiele die Grundlage für den Hauptanteil der von dem Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. b) Aufgrund seiner Leistungen auf das Darlehen der Bayerischen Landesbank in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1984 (84 Monate zu je 731,25 DM) habe der Antragsgegner nach dem Schenkungsvertrag vom 15. Aus dem Kapitaldienst für das Darlehen des BHW in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1984 (84 Monate zu je 847,50 DM) ergebe sich eine Gegenforderung von 35.595 DM. Im Juni 1984 habe der Antragsgegner den Kredit von 130.000 DM an die Bayerische Landesbank zurückgezahlt. Der Bestand der vom Berufungsgericht herangezogenen Gegenforderungen hängt davon ab, ob es dem Willen der Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages entsprach, daß sich die Antragstellerin in Zukunft an der Abtragung des Kapitaldienstes beteiligen sollte. Daraus ergäbe sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 143.350 DM, gegen den der Antragsgegner (nur) mit einer Gegenforderung von 4.100 DM wirksam aufgerechnet hätte.
BUNDESGERICHTSHOF ^ IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 90/86 URTEIL Verkündet am: 14. Oktober 1987 Ernst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 y/Y Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1986 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin verlangt Zugewinnausgleich von dem Antragsgegner. Sie schlossen am 19. August 1972 die Ehe. Im Jahre 1976 erwarben sie - als Miteigentümer je zur Hälfte - ein Ein- WIV in dem sie seither bis familienhaus in M., Allee zu ihrer Trennung im Oktober 1979 wohnten. Durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1977 übertrug die Antragstellerin ihren ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Antragsgegner. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: II. Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr der Sache gehen ab heute auf den Erwerber über. • • • VII. ... In Abteilung III des Grundbuchblattes ist eine Grundschuld zu 59.000 DM für das Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst in HflHB und eine Grundschuld ohne Brief zu 130.000 DM für die Bayerische Landesbank Girozentrale in mVHB^ eingetragen. Herr Hermann GflHHBduldet den Fortbestand dieser vor-bezeichneten Grundpfandrechte. Für die Forderungen des Beamtenheimstättenwerkes bzw. der Bayerischen Landesbank, zu deren Sicherheit die vorbezeichneten Grund-schulden dienen, haftet Herr Hermann GflMHP bereits als Gesamtschuldner. Herr Hermann GflBB ist nicht verpflichtet, die Freistellung seiner Ehefrau aus der gesamtschuldnerischen Haftung für die Forderungen des Beamtenheimstättenwerks und der Bayerischen Landesbank zu erwirken. Der Kapitaldienst der durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen wird - wie bisher - auch künftig von den heutigen Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht. • • • VIII. Die Überlassung erfolgt schenkweise. Nachdem die Parteien zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, schlossen sie durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 11. Juli 1979 - unter anderem - den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten für die fernere Dauer ihrer Ehe den Güterstand der Gütertrennung. 4 Die Antrags teller in macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 125.000 DM geltend mit der Begründung: Sie habe weder Anfangs- noch Endvermögen besessen, sondern sei im Gegenteil bei Abschluß des Ehevertrages vom 11. Juli 1979 aus zwei geschäftlichen Unternehmungen, einem Damenmodegeschäft und dem Betrieb einer Gastwirtschaft, hoch verschuldet gewesen. Hingegen habe der Antragsgegner als Folge der Wertsteigerung des Grundstücks AflU Allee - unter Berücksichtigung der Belastungen - einen Zugewinn von mindestens 250.000 DM erzielt. Der Antragsgegner tritt dem Begehren der Antragstellerin entgegen mit der Behauptung, sie gehe von unzutreffenden Werten aus. Jedenfalls müsse der ihm am 15. Juni 1977 geschenkte Grundstücksanteil gemäß § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangs vermögen hinzugerechnet werden. Im übrigen hat der Antragsgegner mit einer Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des von ihm auf die Grundstücksbelastungen seit 1977 getragenen Kapitaldienstes, an dem die Antragstellerin nach dem Schenkungsvertrag weiter beteiligt sei, sowie mit einer Darlehensforderung von 4.100 DM aufgerechnet. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 125.000 DM verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Revision, T Entscheidunqsqründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . I. Nach § 1372 BGB wird der Zugewinn nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Ein solcher Fall ist hier mit der nachträglichen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung für die fernere Dauer der Ehe der Parteien durch den Vertrag vom 11. Juli 1979 eingetreten. Der gesetzliche Güterstand der Parteien hat demgemäß mit dem 11. Juli 1979 geendet. II. Zur Ermittlung des Zugewinnes ist das Endvermögen jeder Partei am 11. Juli 1979 ihrem Anfangsvermögen bei Eheschließung am 19. August 1972 gegenüberzustellen (§§ 1376, 1373, 1374, 1375 BGB). 1. Die Antragstellerin besaß unstreitig weder Anfangs-noch Endvermögen. 2. Zu den Vermögensverhältnissen des Antragsgegners hat das Berufungsgericht festgestellt: a) Er habe zu Beginn des GüterStandes im Jahre 1972 unstreitig ein Vermögen von 20.000 DM gehabt, das nach den Indexzahlen hochgerechnet für 1979 rund 27.800 DM ergebe. 6 Diese Umrechnung trägt der fortschreitenden Geldentwertung Rechnung (vgl. BGHZ 61, 385, 393; Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 = FamRZ 1987, 791) und wird - ebenso wie die zugrundeliegende Vermögensfeststellung des Berufungsgerichts - von der Revision nicht angegriffen. Neben dem Vermögenswert von 27.800 DM hat das Berufungsgericht dem Anfangsvermögen des Antragsgegners den Wert der ihm durch den Vertrag vom 15. Juni 1977 von der Antragstellerin schenkweise übertragenen ideellen Grundstückshälfte mit 176.000 DM hinzugerechnet, wobei es sich in der Rechtsfrage, ob § 1374 Abs. 2 BGB auch Schenkungen unter Ehegatten umfasse, auf den Standpunkt gestellt hat, die Vorschrift nehme solche Schenkungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Wert der geschenkten Grundstückshälfte dürfe jedenfalls nach den gesamten Umständen im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 15. Juni 1977 und nach dem Inhalt der unter Nr. VII des Vertrages getroffenen Vereinbarungen der Parteien nicht dem Anfangsvermögen des Antragsgegners zugerechnet werden. In diesem von der Revision befürworteten Sinn hat der Senat die streitige Rechtsfrage zu S 1374 Abs. 2 BGB inzwischen durch das bereits erwähnte Urteil vom 20. Mai 1987 allgemein entschieden. Danach gilt § 1374 Abs. 2 BGB nur für Schenkungen von dritter Seite, Schenkungen unter Ehegatten sind dem Anfangsvermögen des Beschenkten nicht hinzuzurech- nen. 7 Soweit die Revision diese Rechtsfolge aus einer Sittenwidrigkeit des Schenkungsvertrages vom 15. Juni 1977 herleiten will, kommt es hierauf unter diesen Umständen nicht mehr an. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners betrug mithin, anders als in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, nicht 203.800 DM, sondern - nur - 27.800 DM. b) Zum Endvermögen des Antragsgegners im Juli 1979 hat das Berufungsgericht ausgeführt: aa) Der Grundbesitz Alte Allee 52a habe zu dem Stichtag einen Wert von 490.000 DM gehabt. Hinzu komme ein Bausparguthaben von 44.500 DM (zusammen 534.500 DM). Von dem Endvermögen seien die darauf lastenden Schulden abzuziehen. Der Grundbesitz sei mit 220.000 DM belastet gewesen, von denen 110.000 DM auf den Antragsgegner entfielen. Die andere Hälfte treffe die Antragstellerin, die sich im Schenkungsvertrag zu deren Tragung auch im Verhältnis zu dem Antragsgegner verpflichtet habe. Dieser habe in der Zeit von Juni 1977 bis Juli 1979 monatliche Zinsen von 731,25 DM an die Bayerische Landesbank und von 847,50 DM an das BHW, insgesamt also monatlich 1.578,75 DM, und damit in den beiden Jahren zusammen 37.890 DM bezahlt. Davon entfalle nach dem Schenkungsvertrag die Hälfte (18.945 DM) auf die Antragstellerin. Soweit der Antragsgegner die Schuld getilgt habe, sei der Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf ihn übergegangen und in dieser Höhe seinem Endvermögen zuzurechnen, das sich somit auf (534.500 DM + 18.945 DM) 553.445 DM abzüglich 110.000 DM Schulden belaufe. Soweit die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur anteiligen (Weiter-)Tragung der Grundstücksbelastungen unter Berufung auf den nach ihrer Meinung widersprüchlichen Wortlaut des Vertrages vom 15. Juni 1977 in Abrede stelle, sei zwischen den Vereinbarungen unter Nr. II und Nr. VII des Vertrages entgegen ihrer Auffassung kein Widerspruch zu sehen. Einmal seien unter "Lasten" im Grundstücksverkehr in der Regel nur die öffentlichen Abgaben zu verstehen; zu dem anderen sei die Formulierung in Nr. VII, daß der Kapitaldienst aus den Grundpfandrechten von den Vertragsteilen auch künftig je zur Hälfte zu erbringen sei, eindeutig. Auch wenn der Schuldendienst ausnahmsweise zu den "Lasten" gerechnet würde, hätten die Parteien insoweit doch eine klare Vereinbarung getroffen. bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. pin unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGHZ 71, 243, 247; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86 -m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO 550 Vertragsauslegung 1). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Es hat sich in Verkennung der Bedeutung 9 des § 133 BGB die Frage nach dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages vom 15. Juni 1977 nicht vorgelegt, obwohl die Umstände hierzu Anlaß boten. So enthält der Vertrag unter Nr. VII im letzten Satz der Vereinbarung den ausdrücklichen Zusatz, der Kapitaldienst der durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen werde "wie bisher" auch künftig von den heutigen Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht. Zu diesem Hinweis auf die bisherige Übung, den das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages außer Betracht gelassen hat, hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach behauptet, der Antragsgegner habe den Kapitaldienst stets allein getragen. In ihrem - nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO beachtlichen (§ 222 Abs. 2 ZPO) - Schriftsatz vom 16. Juni 1986 hat sie diese Angabe nochmals wiederholt und zusammenfassend erklärt: "Tatsache ist daß der Antragsgegner den Kapi- taldienst "wie bisher" vor und nach der notariellen Verbrie-fung allein geleistet hat". Diesem Vortrag ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr seinerseits mit Schriftsätzen vom 21. September 1983 und vom 17. Mai 1985 betont, er "habe den Kapitaldienst bisher allein bestritten" bzw, "habe die gesamten Tilgungen allein durchgeführt". Ist dies aber zwischen den Parteien nicht streitig, dann liegt die Annahme nicht fern, daß sie mit der Abmachung in Nr. VII letzter Absatz des - nach ihrer übereinstimmenden Erklärung im Hinblick auf die Geschäftsschulden der Antragstellerin geschlossenen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19. Dezember 1984 S. 3, Schriftsätze der Antragstellerin vom 30. Januar 1985 S. 6 und vom 14. Januar 1986 S. 2 und 10 3? vgl. dazu auch BGH Urteil vom 26. Januar 1973 - V ZR 53/71 = NJW 1973, 513) - Vertrages im Innenverhältnis eine andere Regelung treffen wollten, als es nach dem Wortlaut den Anschein hat. Hierfür kann auch die Behauptung der Antragstellerin in ihrem mit Schriftsatz vom 10. Juli 1985 vorgelegten Schreiben vom 26. Juli 1984 sprechen, der Antragsgegner habe ihre Bedenken dagegen, daß sie den Kapitaldienst auch noch nach der Schenkung mit tragen solle, ausgeräumt, indem er ihr erklärt habe, "dieser Passus sei ohne jede Bedeutung, denn sie brauche nichts zu zahlen". Entsprechend hat sie mit Schriftsatz vom 15. September 1983 vorgetragen, die Parteien seien sich "intern darüber im klaren und auch einig gewesen, daß von der Antragstellerin insoweit (betreffend den Kapitaldienst) kein Pfennig mehr zu erwarten war, nachdem der Antragsgegner alle Vorteile ... auf sich vereinigt hatte". Dem hat der Antragsgegner nicht substantiiert widersprochen; vielmehr hat er sich zur Erwiderung auf einen bloßen Hinweis auf den Vertragswortlaut beschränkt (Schriftsatz vom 18.9.1985 S. 2) und ausdrücklich betont, warum die Parteien die Regelung in Nr. VII des Vertrages getroffen hätten, spiele keine Rolle (Schriftsätze vom 21. September 1983 S. 5 und vom 30. Januar 1985 S. 3). Obendrein ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Antragsgegner jahrelang nicht wegen einer Beteiligung an der Leistung des Kapitaldienstes an die Antragstellerin herangetreten ist, sondern sie erstmals im Jahre 1983 im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits auf anteilige Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen in Anspruch genommen hat, nachdem das Scheidungsverfahren bereits seit Frühjahr 1980 anhängig war. 11 Unter diesen Umständen ist die Darstellung der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen, daß sie nach dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluß im Innenverhältnis nicht - mit - zur Bedienung der durch die Grundpfandrechte gesicherten Kredite verpflichtet sein sollte. Immerhin hatte sie dem Antragsgegner mit der Schenkung ihres Miteigentums-anteils an dem Grundbesitz ihren einzigen Vermögenswert übertragen und besaß danach "nichts mehr außer Schulden" (Schriftsatz vom 30.7.1984 S. 6), so daß - für beide Par-teien erkennbar - keine begründete Aussicht bestand, daß sie künftig in der Lage sein werde, monatliche Beträge von knapp 800 DM für den Kapitaldienst aufzubringen. Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 15. Juni 1977 übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner zudem nicht nur ihren gegenwärtigen (einzigen) Vermögenswert, sondern sie sagte ihm darüber hinaus noch einen künftigen weiteren Zuwachs in der Form der anteiligen Abtragung der Grundstücksbelastungen zu. Diese Sachlage gibt Anlaß zu erheblichen Zweifeln, ob der Vertragswortlaut tatsächlich dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, ob diese sich nicht vielmehr darüber einig waren, daß der Antragsgegner den Kapitaldienst "wie bisher" allein tragen sollte. Das gilt umsomehr, wenn berücksichtigt wird, daß auf das Darlehen der Bayerischen Landesbank Girozentrale über 130.000 DM nach dem Darlehensvertrag nur Zinsen und keine laufenden Tilgungsraten gezahlt wurden; denn das Darlehen war "spätestens am 30. Juni 1984 in einer Summe zurückzuzahlen". Der laufende Kapitaldienst für dieses Darlehen führte also nicht zu einer Vermögensbildung, sondern bildete - in der Form der Zinsen - den Gegenwert für die Nutzung des Hauses als Familienwohnung. Unter diesen Umständen konnte die Verpflichtung des 12 Antragsgegners zur Tragung der Zinsen ihre Rechtfertigung in § 1360 BGB finden, wenn die Parteien ihre ehelichen Lebensverhältnisse "bisher" so gestaltet hatten, daß der Antragsgegner allein die Mittel für die Familienwohnung als seinen Beitrag zu dem Familienunterhalt aufbrachte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, welche Schlüsse die Abmachung, daß der Kapitaldienst "wie bisher" auch künftig von den Vertragsteilen je zur Hälfte erbracht werden solle, auf den wirklichen, möglicherweise im Wortlaut des Vertrages nicht offenbarten Willen der Parteien zuläßt. III. Bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens könnte sich - in dem für die Antragstellerin günstigsten Fall - ergeben, daß beide Eheleute nicht ernsthaft an ihre Mitwirkung bei der Ablösung der Grundpfandrechte dachten, sondern - übereinstimmend - davon ausgingen, der Antrags-gegner solle den Kapitaldienst "wie bisher" weiterhin allein aufbringen. 1. In diesem Fall stünde dem Antragsgegner kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen die Antragstellerin zu. Sein Endvermögen wäre mithin um 18.945 DM zu ermäßigen. Im Gegenzug wären die Grundstücksbelastungen nicht nur mit 110.000 DM, sondern in der vollen Höhe von 220.000 DM zu berücksichtigen. 2. Andererseits entfiele die Grundlage für den Hauptanteil der von dem Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Das Berufungsgericht hat gegenüber dem mit 119.822,50 DM (Endvermögen: 443.445 DM, Anfangsvermögen: 13 203.800 DM, Zugewinn: 239.645 DM) ermittelten Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforderungen durchgreifen lassen mit der Begründung: a) Der Antragsgegner habe den Beweis erbracht, daß er der Antragstellerin ein Darlehen in - noch offener Höhe -von 4.100 DM gewährt und damit eine Gegenforderung in dieser Höhe habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. b) Aufgrund seiner Leistungen auf das Darlehen der Bayerischen Landesbank in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1984 (84 Monate zu je 731,25 DM) habe der Antragsgegner nach dem Schenkungsvertrag vom 15. Juni 1977 einen Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe von 30.712,50 DM. Aus dem Kapitaldienst für das Darlehen des BHW in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1984 (84 Monate zu je 847,50 DM) ergebe sich eine Gegenforderung von 35.595 DM. Im Juni 1984 habe der Antragsgegner den Kredit von 130.000 DM an die Bayerische Landesbank zurückgezahlt. Daraus sei ihm eine Forderung von 65.000 DM gegen die Antragstellerin erwachsen. Hiervon seien durch die Aufrechnung 48.415 DM (richtig: 49.415 DM) verbraucht. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob der Antrags-gegner darüber hinaus Forderungen an die Antragstellerin habe, etwa aus dem für die Ablösung des Kredits der 14 S? Bayerischen Landesbank aufgenommenen weiteren Darlehen bei der "Sparda" und aus weiteren Zahlungen an das BHW. Der Bestand der vom Berufungsgericht herangezogenen Gegenforderungen hängt davon ab, ob es dem Willen der Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages entsprach, daß sich die Antragstellerin in Zukunft an der Abtragung des Kapitaldienstes beteiligen sollte. War das nicht der Fall, dann greift die Aufrechnung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch insoweit nicht durch. 3. Unter den dargelegten Voraussetzungen stünde einem Anfangsvermögen des Antragsgegners von 278.000 DM ein Endvermögen von (534.500 - 220.000 =) 314.500 DM gegenüber. Sein Zugewinn betrüge 286.700 DM. Daraus ergäbe sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 143.350 DM, gegen den der Antragsgegner (nur) mit einer Gegenforderung von 4.100 DM wirksam aufgerechnet hätte. Der von der Antragstellerin erhobene Zahlungsanspruch über 125.000 DM wäre damit in voller Höhe begründet. 4. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, der Senat ist zu einer eigenen abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Sie setzt die dem Tatrichter 15 vorbehaltene Ermittlung des Willens der Parteien bei dem Ab Schluß des Vertrages vom 15. Juni 1977 unter Feststellung, Überprüfung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände voraus. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an das Oberlan desgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Nonnenkamp IVb ZR 90/86 Schreibfehlerberichtigung In Sachen ./• muß es in den Ausfertigungen und Abschriften des Urteils vom 14. Oktober 1987 auf Seite 14 unter Ziff. 3. anstatt 278.000 DM richtig heißen: 27.800 DM. Karlsruhe, den 20. November 1987 Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Ernst Justizhauptsekretär