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BGH · IVb ZR 86/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 86/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte insbesondere geltend gemacht, die Vorlage der EDV-Abrechnungen sei ihm nicht zuzu demuten, weil hierdurch überwiegende Geheimhaltungsinteressen verletzt würden. September 1985 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und sodann durch Urteil die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt zusätzlich, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 3.000 DM festzusetzen. Legt eine zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Partei, wie hier der Beklagte, gegen die Verurteilung Berufung ein, dann ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach dem Interesse zu bemessen, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es sei nicht ersichtlich, daß das Vermögenswerte Interesse des Beklagter an der Vermeidung dieser Tätigkeit 500 DM übersteige, zu demal er nicht geltend gemacht habe, daß die Beschaffung der EDV-Unterlagen von der Firma Siegfried BflfllHl Malermeister GmbH für ihn mit Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden sei. Insgesamt sei bei der Bemessur des Beschwerdegegenstands einerseits zu berücksichtigen, de der Beklagte durch das familiengerichtliche Teilurteil verpflichtet worden sei, Ablichtungen der monatlichen EDV-Abrechnungen für den verhältnismäßig langen Zeitraum v< 22 Monaten vorzulegen; andererseits müsse beachtet werden, Dem Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, daß sein Interesse an der Geheimhaltung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Geschäftsvorgänge eine besondere Bewertung erfordere. Die Revision beanstandet unter Hinweis auf die Begründung ihres Antrags auf Festsetzung des Revisionsstreitwerts, das Berufungsgericht habe es in einer der Ermächtigung nach §§ 2 und 3 ZPO nicht entsprechenden Weise unterlassen, das ausdrücklich geltend gemachte schütz würdige Interesse des Beklagten zu beachten, daß interne, i den Bereich der Geschäftsgeheimnisse der Firma Bfli fallende und nicht für Dritte bestimmte Tatsachen - über di die EDV-Abrechnungen Aufschluß gäben - Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften, weil die begründete Gefa bestehe, daß sie in einer der Firma abträglichen Weise verwendet würden. Diesen Vortrag hat das Kammergericht entgegen der Rüge der Revision nicht außer acht gelassen, sondern es hat ihn rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung des dem Gericht nach §§ 2 und 3 ZPO eingeräumten Ermessens dahin gewürdigt, daß er - mangels eines konkreten Tatsachenvortrages - nicht geeignet sei, ein gesondert zu bewertendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zu begründen. Dabei hat das Kammergericht zutreffend insbesondere darauf abgehoben, da£ keine Anhaltspunkte für eine zu befürchtende mißbräuchliche Verwendung der Unterlagen durch die Klägerin ersichtlich seien. haltung der EDV-Abrechnungen mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit von ihm "schwarz" gezahlte Provisionen begründet, die aus den Abrechnungen zu ersehen seien, hat der Beklagte diese Tatsache im Verlauf des Prozesses selbst vorgetragen. Das Kammergericht hat nach alledem seine Beurteilung zu Recht wesentlich darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die dem Beklagten aufgegebene Auskunfterteilung durch Vorlage von Ablichtungen der EDV-Abrechnungen erfordert.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
KammergerichtInteresseFirmaZPOEDV-AbrechnungenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IVb ZR 86/85
in
 dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
29. Oktober 1986 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2?
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. September 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit der im Sommer 1984 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ergänzungsunterhalt für die Trennungszeit in Anspruch.
Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Firma Siegfried BfHHI Malermeister GmbH sowie Gesellschafter der Firma Herbert GWKMKD GmbH. Die Klägerin ist in dem erstgenannten Unternehmen angestellt und verdient monatlich durchschnittlich 1.800 DM netto. Sie beziffert das Nettoeinkommen des Beklagten auf durchschnittlich mindestens 10.000 DM. Dies
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stellt der Beklagte in Abrede und behauptet, sein Einkommen habe sich seit 1983, 1984 gegenüber den Vorjahren wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse erheblich verringert. Im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz und während des Rechtsstreits hat der Beklagte eine Reihe von Einkommensunterlagen, insbesondere den Steuerbescheid für 1981 sowie die Einkommensteuererklärungen für 1982 und 1983 vorgelegt. Da diese ein erhebliches Einkommensgefälle ausweisen, begehrt die Klägerin weitere Auskünfte, um die Angaben des Beklagten überprüfen und ihren Anspruch beziffern zu können.
Sie hat deshalb im Wege der Klageerweiterung beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der laufenden monatlichen EDV-Abrechnungen der Firma Siegfried BflHHi GmbH für 1983 sowie für Januar bis Oktober 1984 zu verurteilen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag durcl Teilurteil stattgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte insbesondere geltend gemacht, die Vorlage der EDV-Abrechnungen sei ihm nicht zuzu demuten, weil hierdurch überwiegende Geheimhaltungsinteressen verletzt würden.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 4. September 1985 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und sodann durch Urteil die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
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Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt zusätzlich, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 3.000 DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-gegenständes 700 DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Diesen Wert hat das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 ZPO nach seinem freien Ermessen zu bestimmen.
Legt eine zur Erteilung einer Auskunft verurteilte Partei, wie hier der Beklagte, gegen die Verurteilung Berufung ein, dann ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach dem Interesse zu bemessen, das die Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunfterteilung erfordern wird. Darüber hinaus kann auch zu berücksichtigen sein, ob die Partei ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten. Ein solches Interesse muß allerdings im Einzelfall konkret dargetan werden (BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180? Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 = FamRZ 1986, 796, 797, m.w.N.; std. Rspr.).
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2.	Diese Grundsätze hat das Kammergericht nicht verkannt. E; hat unter Bezugnahme auf seinen Streitwertbeschluß vom 4. September 1985 ausgeführt: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Interesse des Klägers der Erteilung einer Auskunft in der Regel nicht identisch m dem Interesse des Beklagten, der sich der Auskunfterteilung widersetze. Für die Beurteilung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz komme es, falls der verurteilte Beklagt das Rechtsmittel eingelegt habe, darauf an, welches Interes dieser habe, die Auskunft nicht zu erteilen. Hierfür sei in erster Linie auf die Aufwendungen, die Arbeitszeit und die allgemeinen Kosten abzustellen, die mit der Erteilung der Auskunft für den Beklagten verbunden seien. Im vorliegenden Fall beschränke sich die zur Erfüllung des Auskunftsanspruc erforderliche Tätigkeit des Beklagten im wesentlichen auf d Herstellung und Übersendung der Ablichtungen. Es sei nicht ersichtlich, daß das Vermögenswerte Interesse des Beklagter an der Vermeidung dieser Tätigkeit 500 DM übersteige, zu demal er nicht geltend gemacht habe, daß die Beschaffung der EDV-Unterlagen von der Firma Siegfried BflfllHl Malermeister GmbH für ihn mit Schwierigkeiten und zusätzlichen Kosten verbunden sei. Die Kosten für die Herstellung der EDV-Unter lagen im Betrieb der GmbH seien außer Betracht zu lassen, weil es sich insoweit um allgemeine Organisationskosten handele, die nicht erst aus Anlaß des Auskunftsbegehrens zusätzlich entstanden seien. Insgesamt sei bei der Bemessur des Beschwerdegegenstands einerseits zu berücksichtigen, de der Beklagte durch das familiengerichtliche Teilurteil verpflichtet worden sei, Ablichtungen der monatlichen EDV-Abrechnungen für den verhältnismäßig langen Zeitraum v< 22 Monaten vorzulegen; andererseits müsse beachtet werden,
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daß ihm die Abrechnungen ohnehin zur Verfügung stünden. Auf dieser Grundlage erscheine es angemessen, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festzusetzen.
Dem Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, daß sein Interesse an der Geheimhaltung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Geschäftsvorgänge eine besondere Bewertung erfordere. Auch wenn grundsätzlich ein solches Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall zu bewerten sein könne, habe der Beklagte doch keine Tatsachen vorgetragen, die unter diesem Gesichtspunkt für eine nennenswerte Erhöhung des Streitwerts sprächen. Der Klägerin gehe es ersichtlich nur um die Berechnung und Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche. Anhaltspunkte dafür, daß sie die herausverlangten Unterlagen in rechtsmißbräuchlicher Weise zu anderen Zwecken verwenden oder sie gar Dritten zugänglich machen werde, seien nicht gegeben.
3.	Diese Beurteilung des Kammergerichts, die vom Senat nur dahin überprüft werden kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 30. November 1983 aaO; Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO, jeweils m.w.N.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden•
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Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Revision beanstandet unter Hinweis auf die Begründung ihres Antrags auf Festsetzung des Revisionsstreitwerts, das Berufungsgericht habe es in einer der Ermächtigung nach §§ 2 und 3 ZPO nicht entsprechenden
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Weise unterlassen, das ausdrücklich geltend gemachte schütz würdige Interesse des Beklagten zu beachten, daß interne, i den Bereich der Geschäftsgeheimnisse der Firma Bfli fallende und nicht für Dritte bestimmte Tatsachen - über di die EDV-Abrechnungen Aufschluß gäben - Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften, weil die begründete Gefa bestehe, daß sie in einer der Firma	abträglichen
 Weise verwendet würden. Der Beklagte habe darauf hingewiese daß er, um Aufträge für die Firma BflflHB zu erhalten, Provisionen ohne Quittung in Höhe von 2 bis 5 % der Auftragssumme bezahlen müsse; diese Beträge hätten sich, wi der Klägerin bekannt sei, in der Vergangenheit auf ungefähr 40.000 DM belaufen. An der Geheimhaltung derartiger Umständ habe der Beklagte verständlicherweise ein evidentes Interesse.
Diesen Vortrag hat das Kammergericht entgegen der Rüge der Revision nicht außer acht gelassen, sondern es hat ihn rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung des dem Gericht nach §§ 2 und 3 ZPO eingeräumten Ermessens dahin gewürdigt, daß er - mangels eines konkreten Tatsachenvortrages - nicht geeignet sei, ein gesondert zu bewertendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zu begründen. Dabei hat das Kammergericht zutreffend insbesondere darauf abgehoben, da£ keine Anhaltspunkte für eine zu befürchtende mißbräuchliche Verwendung der Unterlagen durch die Klägerin ersichtlich seien. Auch die Revision bringt insoweit nur allgemein gehaltene Vermutungen vor, ohne eine konkrete Gefährdung d< Geheimhaltungsinteressen des Beklagten in seiner Eigenschai als Alleingesellschafter der Firma B^^HB darzutun. Soweil die Revision das Interesse des Beklagten an einer Geheim-
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haltung der EDV-Abrechnungen mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit von ihm "schwarz" gezahlte Provisionen begründet, die aus den Abrechnungen zu ersehen seien, hat der Beklagte diese Tatsache im Verlauf des Prozesses selbst vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, zu demindest nicht hinreichend dargetan, unter welchem Gesichtspunkt das - bereits im Rechtsstreit offenbarte - Vorgehen des Beklagten gleichwohl ein besonderes Geheimhaltungsinteresse rechtfertigen sollte.
Das Kammergericht hat nach alledem seine Beurteilung zu Recht wesentlich darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die dem Beklagten aufgegebene Auskunfterteilung durch Vorlage von Ablichtungen der EDV-Abrechnungen erfordert. Daß dieser Aufwand die Annahme eines über 700 DM hinausgehenden Interesses begründen könnte, hat die Revision nicht dargelegt.
Die Berufung des Beklagten ist demgemäß zutreffend als unzulässig verworfen worden (§§ 511 a, 519 b ZPO).
Lohmann	Portmann	Krohn
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Zysk
 Nonnenkamp