Die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung, die von einem geschäftsunfähigen Mann (selbst) erklärt worden ist, kann nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstandsbuch nicht mehr geltend gemacht werden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. In einem Rechtsstreit erwirkte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Wert des Grundstücks auf Kosten des Nachlasses Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, ihr verstorbener Sohn sei nicht der Vater des Klägers. Die rechtliche Auseinandersetzung der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob die Beklagte nach dem Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB bestimmten Fünfjahresfrist noch geltend machen kann, die Vaterschaftsanerkennung ihres verstorbenen Sohnes sei infolge Geschäftsunfähigkeit unwirksam. 1. § 1600f Abs. 1 BGB bestimmt, daß die Anerkennung der Vaterschaft - außer im Falle der Anfechtung und rechtskräftigen Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist - nur dann unwirksam ist, wenn sie den "Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften" nicht genügt. Nach § 1600f Abs. 2 BGB kann die Nichterfüllung der "Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften" jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstands-buch fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesen "Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften", denen die Anerkennung zur Vermeidung ihrer Unwirksamkeit genügen muß, deren Nichterfüllung aber nach dem Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Anforderungen gerechnet, die § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB im Falle eines Geschäftsunfähigen an die Anerkennung der Vaterschaft stellt. 105 BGB und könnten durch den in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Fristablauf nicht aufgehoben werden. Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Sie bezieht sich daher auch auf den in der vorliegenden Sache in Betracht kommenden Fall, in dem die Anerkennung eines geschäftsunfähigen Mannes nicht - dem Erfordernis des § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend - durch den gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sondern durch den Geschäftsunfähigen selbst erfolgt ist. Die hier aus § 1600f Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit der Anerkennung wird gleichfalls von der Regelung des § 1600f Abs. 2 BGB erfaßt und kann daher nur binnen der Fünfjahresfrist geltend gemacht werden. 2. Soweit die Revision gegen diese Beurteilung auch verfassungsrechtliche Einwände erhebt und geltend macht, daß der Schutz des geschäftsunfähigen Bürgers durch die Rechtsordnung zu unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Sinne der Art. 1, 2, 20 GG gehöre und es verbiete, dem Schein einer Willenserklärung dieser Personen nach Ablauf einer gewissen Frist rechtliche Wirksamkeit zuzuerkennen, können diese Bedenken gleichfalls nicht geteilt werden. Daß es in diesem Interessenkonflikt den Belangen des Geschäftsunfähigen nicht in gleicher Weise Vorrang eingeräumt hat wie im allgemeinen Rechtsverkehr, in dem das Schutzbedürfnis des Verkehrs dem sozialen Schutz des Geschäftsunfähigen untergeordnet und auch der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Da die Vaterschaftsanerkennung für und gegen alle wirkt (§ 1600a Satz 1 BGB) und einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sowie einer weiteren Anerkennung entgegensteht (§§ 1600n, 1600b Abs.3 BGB), kommt der Rechtssicherheit, die ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. Diese gesetzgeberische Entscheidung erweckt umso weniger Bedenken, als durch den Ablauf der Frist des § 1600f Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer Anfechtung der Anerkennung nicht berührt wird (vgl. Mit der Begründung, daß er nicht der biologische Vater des Kindes sei, kann der Geschäftsunfähige daher noch nach Fristablauf Anfechtungsklage gegen das Kind erheben. Dabei endet die Anfechtungsfrist des § 1600h Abs. 1 BGB in den hier betroffenen Fällen, in denen der geschäftsunfähige Berechtigte ohne gesetzlichen Vertreter ist, nach §§ 1600h Abs.6, 206 Abs. 1 BGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Behebung dieses Mangels. Ist dem Geschäftsunfähigen ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden und hat dieser die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung noch anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre (§ 1600k Abs.4 Satz 1 BGB). Danach ergibt sich, daß der Geschäftsunfähige im Falle objektiver Unrichtigkeit seiner Anerkennung nach Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB bestimmten Frist die Möglichkeit behält, die Anerkennung zu beseitigen. Gerade in diesem Falle der objektiven Unrichtigkeit der Anerkennung aber kommt dem Interesse des anerkennenden geschäftsunfähigen Mannes an einem Schutz vor den Folgen seiner Anerkennungserklärung besonderes Gewicht zu. Stammt das Kind, dessen Vaterschaft der Geschäftsunfähige - in unwirksamer Weise - anerkannt hat, dagegen tatsächlich von ihm ab, so ist sein Schutzbedürfnis geringer zu bewerten, zu demal seine Vaterschaft in diesem Falle auch bei fortbestehender Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Anerkennung geltend zu machen, auf Klage des Kindes der gerichtlichen Feststellung unterläge (§ 1600n Abs. 1 BGB). Damit ist das Oberlandesgericht der Frage, ob der verstorbene Sohn der Beklagten geschäftsunfähig gewesen ist, wegen des Ablaufs der in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Frist zu Recht nicht nachgegangen. Ebenso hat das Berufungsgericht der Beklagten im Hinblick auf § 1600f Abs. 2 BGB zutreffend von vornherein die Möglichkeit abgesprochen, die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung Zur Höhe des Klageanspruchs hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte setze sich zu ihrer früheren, in der Erklärung vom 29. Es sei nicht ersichtlich, daß das Grundstück, an welchem jedenfalls der Nachbar, der es gekauft habe, besonders interessiert gewesen sei, nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalles zu dem später erzielten Preis hätte veräußert werden können. Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 242 BGB, § 286 ZPO den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalles am 1. Juni 1981 erzielten Kaufpreis verhält, ihn als den auf dem Grundstücksmarkt erzielbaren Preis bezeichnet und deshalb das Wertgutachten für unnötig erachtet, auch eine Auskunft über den inneren Wert im Zeitpunkt des Erbfalls etwa 2 1/2 Jahre zuvor enthält. Ein dahingehendes Verständnis der Erklärung liegt schon deshalb nicht auf der Hand, weil die Beklagte darin zugleich berichtet hat, daß noch andere Angebote Vorgelegen hätten, diese jedoch hinter dem Angebot der späteren Käufer weit zurückgeblieben seien. Auch wenn sich die Erklärung der Beklagten auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls bezog, erübrigte sich damit eine Beweisaufnahme über den vom Kläger behaupteten Grundstückswert nicht. Damit muß das Berufungsurteil, soweit der Berechnung des Erbersatzanspruchs ein höherer Grundstückswert als 2.000 DM zugrunde gelegt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja zu I. der Entscheidungsgründe BGHZ: nein BGB §§ 1600d Abs. 1 Satz 2, 1600f Abs. 1 und 2 Die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung, die von einem geschäftsunfähigen Mann (selbst) erklärt worden ist, kann nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstandsbuch nicht mehr geltend gemacht werden. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1984 - IVb ZR 86/82 - OLG Köln LG Aachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES IVb ZR 86/82 ERTEIL VOLKES Verkündet am 19. Dezember 1984 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Im Di ^ t - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - gegen Johann Nepomuk M e ■■■■■■* 1972, N. lieh vertreten durch Waldnaab, K< das Kre Straße B isJugendamt geboren am gesetz-a. d. Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. November 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 569,07 DM samt 4 % Zinsen seit 3. Dezember 1981 verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 9 ■ V 3 -Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Erbersatzanspruch geltend. Er wurde am fBHHHHHHi 1972 nichtehelich geboren. Am 5. März 1974 erklärte der damals 29 Jahre alte Ludwig Z., ein Sohn der Beklagten, zur Urkunde des Rechtspflegers des Amtsgerichts München die Anerkennung der Vaterschaft, verpflichtete sich zur Zahlung des Regelunterhalts und unterwarf sich wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nachdem ihm die Niederschrift dieser Erklärungen vorgelesen worden war und er sie genehmigt und unterschrieben hatte, erklärte Ludwig Z. weiter u.a., er befinde sich seit 17. September 1973 bis auf weiteres freiwillig im Nervenkran-kenhaus H., sei geschäftsfähig und stehe weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft. Am 11. Juni 1974 wurde Ludwig Z. im Geburtenbuch des Standesamtes I in Berlin (West) am Rande des Geburtseintrags des Klägers als Vater vermerkt. Am 3. Januar 1978 verstarb er. Sein Vater, der Ehemann der Beklagten, verstarb am 1. Januar 1979. Dieser wurde von der Beklagten und fünf ehelichen Kindern beerbt. Er hinterließ ein 248 qm großes Grundstück sowie ein Bankguthaben von 21.692,99 DM, von dem die Beerdigungskosten in Höhe von 16.864,14 DM bestritten wurden. In einem Rechtsstreit erwirkte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Wert des Grundstücks auf Kosten des Nachlasses 4 durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dazu hieß es in den Entscheidungsgründen, daß der gemeine Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles zu ermitteln sei. Auf den Antrag des Klägers, zur Durchsetzung des Urteils der Beklagten ein Zwangsgeld anzudrohen, erklärte diese am 29. Juli 1981 zu Protokoll des Rechtspflegers, die Erbengemeinschaft habe das Grundstück am 11. Juni 1981 zu dem Preis von 40.000 DM verkauft. Das sei der Preis, der auf dem Markt für das Grundstück zu erzielen gewesen sei. Es hätten noch andere Angebote Vorgelegen, die jedoch weit unter dem Angebot der Käufer gelegen hätten. Des Wertgutachtens durch einen Sachverständigen bedürfe es mithin nicht mehr. Der Kläger, dem Durchschrift dieser Niederschrift übersandt wurde, verfolgte seinen Vollstreckungsantrag darauf nicht weiter. Den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Erber-satzanspruch nach dem Vater des Ludwig Z. und Ehegatten der Beklagten hat der Kläger wie folgt berechnet: Wert des Grundstücks 40.000,00 DM Bankguthaben 21.692,99 DM 61.692,99 DM abzüglich Beerdigungskosten 16.864,14 DM verbleiben hiervon 1/12 * 44.828,85 DM 3.735,74 DM 5 - Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, ihr verstorbener Sohn sei nicht der Vater des Klägers. Er habe die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen können, weil er seit geraumer Zeit vor dem 5. März 1974 infolge Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei. Weiter hat sie behauptet, das veräußerte Grundstück sei zur Zeit des Erbfalles lediglich 2.000 DM wert gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Die rechtliche Auseinandersetzung der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob die Beklagte nach dem Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB bestimmten Fünfjahresfrist noch geltend machen kann, die Vaterschaftsanerkennung ihres verstorbenen Sohnes sei infolge Geschäftsunfähigkeit unwirksam. Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint und es dahinstehen lassen, ob Ludwig Z. bei seiner Anerkennungser- 6 - klärung und danach geschäftsunfähig war. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. § 1600f Abs. 1 BGB bestimmt, daß die Anerkennung der Vaterschaft - außer im Falle der Anfechtung und rechtskräftigen Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist - nur dann unwirksam ist, wenn sie den "Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften" nicht genügt. Nach § 1600f Abs. 2 BGB kann die Nichterfüllung der "Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften" jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung der Anerkennung in ein deutsches Personenstands-buch fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesen "Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften", denen die Anerkennung zur Vermeidung ihrer Unwirksamkeit genügen muß, deren Nichterfüllung aber nach dem Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Anforderungen gerechnet, die § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB im Falle eines Geschäftsunfähigen an die Anerkennung der Vaterschaft stellt. § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, daß für einen Geschäftsunfähigen sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen kann. Hierzu führt die Revision aus, § 1600d BGB enthalte ebensowenig wie die anderen in § 1600f BGB angesprochenen "vorstehenden Vorschriften" eine 7 eindeutige Regelung, welche rechtlichen Konsequenzen die Anerkennung der Vaterschaft durch den Geschäftsunfähigen selbst habe. Diese Rechtsfolgen ergäben sich unmittelbar aus den für die gesamte Rechtsordnung gültigen Bestimmungen der §§ 104, 105 BGB und könnten durch den in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Fristablauf nicht aufgehoben werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Da die Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet es das Gesetz für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken (vgl. Begründung des RegE eines Gesetzes über die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes BT-Drucks. V/2370 S. 30). Diese Einschränkung nimmt das Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen enthält es in § 1600f Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung (*'... nur dann unwirksam, wenn ..."). Die im Allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts gelten dagegen nicht (Begründung des RegE aaO; vgl. ferner - jeweils zu § 1600f BGB - BGB-RGRK/Böckermann, 12. Aufl. Rdn. ly Erman/ Küchenhoff, BGB 7. Aufl. Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler, Rdn. 1, 14; Odersky, NeG 4. Aufl. Anm. I 3; Palandt/ Diederichsen, BGB 43. Aufl. Anm. ly Soergel/Gaul, BGB 11. Aufl. Rdn. ly Staudinger/Göppinger, BGB 12. Aufl. 8 Rdn. 2). Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Diese zeitliche Begrenzung betrifft sämtliche in § 1600f Abs. 1 BGB erfaßten Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit. Sie bezieht sich daher auch auf den in der vorliegenden Sache in Betracht kommenden Fall, in dem die Anerkennung eines geschäftsunfähigen Mannes nicht - dem Erfordernis des § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend - durch den gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sondern durch den Geschäftsunfähigen selbst erfolgt ist. Die hier aus § 1600f Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit der Anerkennung wird gleichfalls von der Regelung des § 1600f Abs. 2 BGB erfaßt und kann daher nur binnen der Fünfjahresfrist geltend gemacht werden. 2. Soweit die Revision gegen diese Beurteilung auch verfassungsrechtliche Einwände erhebt und geltend macht, daß der Schutz des geschäftsunfähigen Bürgers durch die Rechtsordnung zu unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Sinne der Art. 1, 2, 20 GG gehöre und es verbiete, dem Schein einer Willenserklärung dieser Personen nach Ablauf einer gewissen Frist rechtliche Wirksamkeit zuzuerkennen, können diese Bedenken gleichfalls nicht geteilt werden. Bei der Regelung von Vaterschaftsanerkennungen Geschäfts- unfähiger, die unter Verstoß gegen § 1600d Abs. 1 Satz 2 BGB 9 und damit unwirksam abgegeben, aber in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen worden sind, hatte das Gesetz die - widerstreitenden - Interessen des geschäftsunfähigen Mannes an einem dauerhaften Schutz vor den nachteiligen Folgen seiner Anerkennungserklärung einerseits und die Belange der Rechtssicherheit sowie das Interesse des Kindes an der Klarstellung seines Status und der Rechtsbeständigkeit der Anerkennung andererseits auszugleichen. Daß es in diesem Interessenkonflikt den Belangen des Geschäftsunfähigen nicht in gleicher Weise Vorrang eingeräumt hat wie im allgemeinen Rechtsverkehr, in dem das Schutzbedürfnis des Verkehrs dem sozialen Schutz des Geschäftsunfähigen untergeordnet und auch der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Da die Vaterschaftsanerkennung für und gegen alle wirkt (§ 1600a Satz 1 BGB) und einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sowie einer weiteren Anerkennung entgegensteht (§§ 1600n, 1600b Abs. 3 BGB), kommt der Rechtssicherheit, die ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. Leibholz/Rinck, GG Art. 20 Rdn. 26 m.w.N.), in diesem Bereich erhebliches Gewicht zu. Ebenso ist das Interesse des Kindes an der Rechtsbeständigkeit der Anerkennung und der damit verbundenen Klärung seiner verwandtschaftlichen Zugehörigkeit in hohem Maße schutzwürdig. Unter diesen Umständen lag es in der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers, den Interessenwiderstreit dahin zu lösen, daß er die Möglichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit der 10 Anerkennung auch für den Geschäftsunfähigen zeitlich begrenzt und nach fünfjähriger Dauer des durch Anerkennung und Eintragung begründeten Rechtsscheins der Vaterschaft dem Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit der Anerkennung den Vorzug gegeben hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung erweckt umso weniger Bedenken, als durch den Ablauf der Frist des § 1600f Abs. 2 BGB die Möglichkeit einer Anfechtung der Anerkennung nicht berührt wird (vgl. BGB-RGRK/Böckermann aaO Rdn. 8; MünchKomm/Mutschier, aaO Rdn. 25? Odersky, aaO Anm. II 4 a? Soergel/Gaul, aaO Rdn. 3? Staudinger/Göppinger, aaO Rdn. 22). Mit der Begründung, daß er nicht der biologische Vater des Kindes sei, kann der Geschäftsunfähige daher noch nach Fristablauf Anfechtungsklage gegen das Kind erheben. Dabei endet die Anfechtungsfrist des § 1600h Abs. 1 BGB in den hier betroffenen Fällen, in denen der geschäftsunfähige Berechtigte ohne gesetzlichen Vertreter ist, nach §§ 1600h Abs. 6, 206 Abs. 1 BGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Behebung dieses Mangels. Ist dem Geschäftsunfähigen ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden und hat dieser die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung noch anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre (§ 1600k Abs. 4 Satz 1 BGB). 11 Danach ergibt sich, daß der Geschäftsunfähige im Falle objektiver Unrichtigkeit seiner Anerkennung nach Ablauf der in § 1600f Abs. 2 BGB bestimmten Frist die Möglichkeit behält, die Anerkennung zu beseitigen. Gerade in diesem Falle der objektiven Unrichtigkeit der Anerkennung aber kommt dem Interesse des anerkennenden geschäftsunfähigen Mannes an einem Schutz vor den Folgen seiner Anerkennungserklärung besonderes Gewicht zu. Stammt das Kind, dessen Vaterschaft der Geschäftsunfähige - in unwirksamer Weise - anerkannt hat, dagegen tatsächlich von ihm ab, so ist sein Schutzbedürfnis geringer zu bewerten, zu demal seine Vaterschaft in diesem Falle auch bei fortbestehender Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Anerkennung geltend zu machen, auf Klage des Kindes der gerichtlichen Feststellung unterläge (§ 1600n Abs. 1 BGB). 3. Damit ist das Oberlandesgericht der Frage, ob der verstorbene Sohn der Beklagten geschäftsunfähig gewesen ist, wegen des Ablaufs der in § 1600f Abs. 2 BGB vorgesehenen Frist zu Recht nicht nachgegangen. II. Ebenso hat das Berufungsgericht der Beklagten im Hinblick auf § 1600f Abs. 2 BGB zutreffend von vornherein die Möglichkeit abgesprochen, die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung 12 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 BeurkG durch den beurkundenden Rechtspfleger in Zweifel zu ziehen. III. Zur Höhe des Klageanspruchs hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte setze sich zu ihrer früheren, in der Erklärung vom 29. Juli 1981 erteilten Auskunft unzulässigerweise in Widerspruch, wenn sie, nachdem der Kläger entsprechend ihren damaligen Angaben seinen Erbersatzanspruch berechnet habe, nunmehr geltend mache, das Nachlaßgrundstück sei nicht 40.000 DM, sondern nur 2.000 DM wert gewesen. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die damalige Auskunft der Beklagten, der Erlös von 40.000 DM entspreche dem Verkehrswert, sachlich nicht richtig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, daß das Grundstück, an welchem jedenfalls der Nachbar, der es gekauft habe, besonders interessiert gewesen sei, nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalles zu dem später erzielten Preis hätte veräußert werden können. Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 242 BGB, § 286 ZPO den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalles am 1. Januar 1979 nur einen Wert von 2.000 DM gehabt habe. Die Rüge ist begründet. 13 - 1. Das Berufungsgericht hat schon nicht dargetan, inwieweit die Erklärung der Beklagten vom 29. Juli 1981, die sich ihrem Wortlaut nach nur über den beim Grundstücksverkauf vom 11. Juni 1981 erzielten Kaufpreis verhält, ihn als den auf dem Grundstücksmarkt erzielbaren Preis bezeichnet und deshalb das Wertgutachten für unnötig erachtet, auch eine Auskunft über den inneren Wert im Zeitpunkt des Erbfalls etwa 2 1/2 Jahre zuvor enthält. Ein dahingehendes Verständnis der Erklärung liegt schon deshalb nicht auf der Hand, weil die Beklagte darin zugleich berichtet hat, daß noch andere Angebote Vorgelegen hätten, diese jedoch hinter dem Angebot der späteren Käufer weit zurückgeblieben seien. Ein vergleichbarer Kaufpreis hätte daher im Zeitpunkt des Erbfalles nur erzielt werden können, wenn die späteren Käufer bereits damals zu dem Bewerberkreis gehört und ein vergleichbares Erwerbsinteresse gehabt hätten. Darüber liegen jedoch keine Feststellungen vor. 2. Auch wenn sich die Erklärung der Beklagten auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls bezog, erübrigte sich damit eine Beweisaufnahme über den vom Kläger behaupteten Grundstückswert nicht. Einer derartigen Erklärung konnte keinesfalls ein größerer Beweiswert beigemessen werden als einem vorprozessualen oder in einem anderen Verfahren abgegebenen außergerichtlichen Geständnis, das anerkanntermaßen nur Indiz und bloße 14 Erkenntnisquelle der Beweiswürdigung ist (vgl. Baumbach/Lauter-bach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. Anm. 1 a vor § 288; Thomas/ Putzo, ZPO 12. Aufl. § 288 Anm. 4; Zoller/ Stephan, ZPO 14. Aufl. § 288 Rdn. 4). Unter diesen Umständen war es fehlerhaft, die zu dem Beweis des behaupteten Grundstückswertes von 2.000 DM beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen. Wie die Revision mit Recht ausführt, hat das Berufungsgericht mit seinen oben wiedergegebenen Erwägungen in unzulässiger Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweggenommen. 15 3. Damit muß das Berufungsurteil, soweit der Berechnung des Erbersatzanspruchs ein höherer Grundstückswert als 2.000 DM zugrunde gelegt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Richter Dr. Zysk ist im Urlaub und kann nicht untersehre iben. Lohmann