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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Der in § 917 Abs. 2 ZPO vorgesehene unbedingte Arrestgrund kam nicht zu dem Zuge, weil das inländische Vermögen des Ehemannes, auf das die Klägerin hätte Zugriff nehmen können, so groß war, daß kein Anlaß zu der Besorgnis bestand, es werde zur Befriedigung der Klägerin nicht ausreichen und deshalb die Vollstreckung des Unterhaltsurteils im Ausland notwendig werden. Umstände, die eine nach § 917 Abs. 1 ZPO notwendige konkrete Gefährdung der Vollstreckung ausreichend belegt hätten, konnte die Klägerin Jedoch nicht Vorbringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ArrestgrundVollstreckungZPOKlägerinLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb 2r 81/a?	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Lucie Waltraud Wil
l-Wol
I-Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr. 4
gegen
 Dr. Paul
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und Kummer -
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 11. April 1984 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1982 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	136.500	DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Es kann dahinstehen, ob der Beurteilung des Berufungsgerichts zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann gefolgt werden kann. Jedenfalls stellt sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig dar, weil die Klägerin keinen zureichenden Arrestgrund glaubhaft machen konnte. Der in § 917 Abs. 2 ZPO vorgesehene unbedingte Arrestgrund kam nicht zu dem Zuge,
 
weil das inländische Vermögen des Ehemannes, auf das die Klägerin hätte Zugriff nehmen können, so groß war, daß kein Anlaß zu der Besorgnis bestand, es werde zur Befriedigung der Klägerin nicht ausreichen und deshalb die Vollstreckung des Unterhaltsurteils im Ausland notwendig werden. Umstände, die eine nach § 917 Abs. 1 ZPO notwendige konkrete Gefährdung der Vollstreckung ausreichend belegt hätten, konnte die Klägerin Jedoch nicht Vorbringen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Nonnenkamp