Der Antrag der Klägerin, die nach dem Senatsbeschluß vom 13. Eine Heranziehung zur Zahlung der vom Oberlandesgericht Köln im zweiten Rechtszug festgesetzten Raten von monatlich 200 DM ist hingegen noch nicht erfolgt und kann daher schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Sie ist - entgegen der Annahme der Klägerin - letztlich auch nicht zu erwarten, weil die vom Bundesgerichtshof bestimmten Zahlungen nach Nr. 4.4
BUNDESGERICHTSHOF 84/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 X31 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann/ Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Oktober 1987 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die nach dem Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 auf die Prozeßkosten zu zahlenden monatlichen Raten herabzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : Über die finanziellen Belastungen hinaus, die der Ratenfestsetzung im Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 zugrunde liegen, kann die Klägerin sich lediglich darauf berufen, daß sie ihr als ZweitSchuldnerin zur Last fallende Gerichtskosten von 1.730,60 DM seit 1. April 1987 in monatlichen Raten von 100 DM abtragen muß. Eine Heranziehung zur Zahlung der vom Oberlandesgericht Köln im zweiten Rechtszug festgesetzten Raten von monatlich 200 DM ist hingegen noch nicht erfolgt und kann daher schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Sie ist - entgegen der Annahme der Klägerin - letztlich auch nicht zu erwarten, weil die vom Bundesgerichtshof bestimmten Zahlungen nach Nr. 4.4 der Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe an die Stelle der im zweiten Rechtszug festgesetzten Zahlungen getreten sind. T - Die Herabsetzung des anzurechnenden Einkommens um 100 DM monatlich rechtfertigt eine Ermäßigung der festgesetzten monatlichen Zahlungsrate von 300 DM nicht (vgl. die § 114 ZPO als Anlage 1 beigefügte Tabelle). Lohmann Blumenrohr