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BGH · IVb ZR 83/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 83/82

Mit der - zugelassenen - Revision macht der Beklagte wie in den Vorinstanzen geltend, daß es des von der Klägerin aufgenommenen Studiums der Betriebswirtschaft zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht bedürfe. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß für den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Voraussetzungen sowohl des § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 BGB als auch des § 1575 Abs. 1 BGB gegeben seien, so daß das Verhältnis der beiden Unterhaltstatbestände offenbleiben könne, und ausgeführt: 1. a) Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, soweit er - wie hier die Klägerin - keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat, Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Geschiedenen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder entspricht. Wenn der geschiedene Ehegatte eine in diesem Sinne angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, für eine solche vielmehr eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erforderlich ist, hat er sich dieser gemäß §1574 Abs.3 BGB zu unterziehen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten steht. b) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne zusätzliche Ausbildung keine ihr nach den Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB zu demutbare Erwerbstätigkeit finden könne, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Sie macht indessen geltend, daß es als Voraussetzung für eine angemessene Erwerbstätigkeit der Klägerin keines akademischen Studiums bedürfe und der damit von ihr verfolgte Plan, sich als selbständige Steuerbevollmächtigte niederzulassen, unrealistisch sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin nach den Maßstäben des § 1574 Abs. 2 und 3 BGB nicht auf eine Ausbildung unterhalb der Schwelle des Studiums verweisen zu lassen brauche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung davon ausgehen, daß im Falle der Klägerin eine berufliche Stellung mit akademischer Vorbildung angemessen sei. Ebensowenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gerade auch das von der Klägerin aufgenommene Studium der Betriebswirtschaft als ein solches angesehen hat, das im Sinne des § 1574 Abs.3 BGB zur Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit erforderlich ist. Nicht nerforderlich” wäre das Studium der Klägerin allerdings auch dann, wenn ihr auf der Grundlage dieses Studiums keine ihren Unterhalt sichernden beruflichen Möglichkeiten zur Verfügung stünden (Rolland aaO § 1574 BGB Rdn. 17). Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Plan der Klägerin, sich nach Möglichkeit selbständig zu machen, angesichts ihres eine Erwerbstätigkeit (in einem Angestelltenverhältnis) erschwerenden Alters nicht zu beanstanden ist, erscheint sachgerecht. c) Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts steht auch ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung - des von der Klägerin aufgenommenen Studiums der Betriebswirtschaft - zu erwarten, wie es § 1574 Abs.3 BGB Soweit die Revision allgemein die ernsthafte Studienabsicht und Leistungsbereitschaft der Klägerin in Zweifel zieht, zeigt sie keine die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts erschütternden Rechtsfehler auf.d) Schließlich kann der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sie ihr Studium mit zu großer Verzögerung aufgenommen habe. Denn Jedenfalls ist der Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen eine unvertretbare Verzögerung des Studiums nicht vorzuwerfen. Nach dieser Bestimmung kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während der Ehe das Medizinstudium abgebrochen. Das genügt, um ihr unter den weiteren Voraussetzungen des § 1575 Abs. 1 BGB Unterhalt zu dem Zwecke einer entsprechenden Ausbildung zuzubilligen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaft um eine dem abgebrochenen Medizinstudium "entsprechende" Ausbildung handele, begegnet keinen Bedenken. Insoweit kommt es nicht auf die fachliche Ausrichtung, sondern darauf an, ob die Ausbildung ein im Niveau vergleichbares Ausbildungsziel vermittelt und sich eine vergleichbare soziale Zuordnung des erstrebten Berufsbildes ergibt (Rolland aaO § 1575 BGB Rdn. 9, 10). b) Die Klägerin hat das Studium im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB auch "sobald wie möglich" aufgenommen. c) Ferner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß das von der Klägerin aufgenommene Studium im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB einer angemessenen Erwerbstätigkeit dient, die den Unterhalt nachhaltig sichert. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß nach der eigenen Darstellung des Beklagten vorerst keine Tilgungsleistungen erforderlich seien, da eine Rückkehr nach Ghana nicht absehbar in Erwägung gezogen werde. Die im übrigen erhobene Verfahrens rüge, daß das Berufungsgericht Aufwendungen des Beklagten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, hat der Senat geprüft, Jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 1574 BGB
BGBAusbildungangemessenunterhaltenStudiumEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 83/82
URTEIL
in der Familiensache
 Verkündet am
23. Mai 1984
Ernst
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dr. med. Alex
t
D
Straße ff,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeöbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Dorothea 0
itraße 56,
Klägerin und
 Revi s i onsb eklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Hai 1984 durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1981 auf beiderseitigen Antrag geschieden. Die Klägerin besitzt die deutsche, der Beklagte die ghanaische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Oberarzt ist, nachehelichen Unterhalt. Sie hat vor der Eheschließung zunächst mit dem Jura-, dann mit dem Medizinstudium begonnen und das Studium schließlich nach der Heirat im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes abgebrochen. Während der Ehe war sie, abgesehen von einer Aushilfstätigkeit bei einem Pathologen im Jahre 1972, nicht erwerbstätig.
 
Etwa ein Jahr nach der Scheidung hat sie das Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen. Nach dessen Abschluß möchte sie sich als Steuerbevollmächtigte selbständig machen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 750 DM für Dezember 1981 und einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.950 DM ab 1. Januar 1982 verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision macht der Beklagte wie in den Vorinstanzen geltend, daß es des von der Klägerin aufgenommenen Studiums der Betriebswirtschaft zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht bedürfe.
Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt im Ergebnis zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Bei Scheidung einer Ehe zwischen einem Deutschen und einem ausländischen Ehegatten richten sich die Scheidungsfolgen einheitlich nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241, 251 f•; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797; Senatsbeschluß BGHZ 87, 359, 366 f.).
4 -
B.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß für den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Voraussetzungen sowohl des § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 BGB als auch des § 1575 Abs. 1 BGB gegeben seien, so daß das Verhältnis der beiden Unterhaltstatbestände offenbleiben könne, und ausgeführt:
Ohne weitere Ausbildung könne die Klägerin allenfalls eine leichte Frauentätigkeit in einem Anlernberuf finden. Dies sei ihr Jedoch mit Rücksicht auf ihre Schulbildung und nach mehr als zwanzigjähriger Ehe als Hausfrau und Mutter dreier Kinder an der Seite eines Arztes nicht zuzu demuten. Eine berufliche Betätigung als ArzneimittelVertreterin, an die man wegen des früheren zeitweisen Medizinstudiums denken könne, scheide aus, weil sich die Klägerin für diesen Beruf nicht eigne und in ihrem Alter Jedenfalls gegen Jüngere Berufsbewerber nicht werde durchsetzen können. Eine angemessene ErwerbStätigkeit setze daher eine weiterführende Ausbildung voraus. Eine auf den medizinischen Vorkenntnissen der Klägerin aufbauende Ausbildung zu einer medizinisch-technischen Assistentin scheitere an der insoweit bestehenden Altersgrenze. Eine Ausbildung als ArztSekretärin werde ihren Zweck nicht erreichen, weil es zu viel Jüngere Mitbewerberinnen gebe. Ähnlich verhalte es sich bei dem Beruf der Arzthelferin, weshalb offenbleiben könne, ob der Klägerin eine solche Tätigkeit zu demutbar wäre. Andere angemessene Ausbildungsgänge, die kein Studium erforderten, seien nicht ersichtlich. Das von der Klägerin aufgenommene Studium der Betriebswirtschaft sei nicht unnötig lang und erscheine hinreichend erfolgversprechend.
 
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Es kann hier in der Tat offenbleiben, ob die Unterhaltstatbestände des § 1573 Abs. 1 (i.V. mit § 1574 Abs. 3) BGB und des § 1575 BGB nebeneinander bestehen können (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 273) oder ob § 1575 gegenüber § 1573 BGB lex specialis (MUnchKomm/Richter § 1574 Anm. 11) oder die letztere Vorschrift nur subsidiär anzuwenden ist (Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 BGB Rdn. 5; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1573 Rdn. 2 und § 1575 Rdn. 20). Denn auf dem Boden der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Tatbestände beider Vorschriften erfüllt.
1.	a) Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, soweit er - wie hier die Klägerin - keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat, Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Angemessen ist nach § 1574 Abs. 2 BGB eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Geschiedenen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder entspricht. Wenn der geschiedene Ehegatte eine in diesem Sinne angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, für eine solche vielmehr eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erforderlich ist, hat er sich dieser gemäß §1574 Abs. 3 BGB zu unterziehen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten steht. Während dieser Ausbildung hat der Unterhalts-
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pflichtige - dessen Entlastung die Ausbildung letztlich zugutekommt - zufolge § 1573 Abs. 1 BGB den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu entrichten (Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
b)	Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne zusätzliche Ausbildung keine ihr nach den Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB zu demutbare Erwerbstätigkeit finden könne, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
Auch die Revision nimmt dies Jedenfalls im Ansatz hin.
Sie macht indessen geltend, daß es als Voraussetzung für eine angemessene Erwerbstätigkeit der Klägerin keines akademischen Studiums bedürfe und der damit von ihr verfolgte Plan, sich als selbständige Steuerbevollmächtigte niederzulassen, unrealistisch sei. So frage sich, warum die Klägerin nicht "eine Etage tiefer1* greife und sich mit der Ausbildung zu einer Steuergehilfin begnüge, um später in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis tätig zu werden; während der Ausbildung zur Steuergehilfin werde zudem bereits eine Ausbildungsvergütung gewährt.
Mit diesen Erwägungen dringt die Revision nicht durch. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin nach den Maßstäben des § 1574 Abs. 2 und 3 BGB nicht auf eine Ausbildung unterhalb der Schwelle des Studiums verweisen zu lassen brauche, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings genügt der Umstand, daß der Beklagte als ihr geschiedener Ehemann Arzt ist, für sich allein noch nicht, um der Klägerin ein akademisches
 
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Studium als Vorbereitung auf eine angemessene berufliche Stellung zuzugestehen. Die ehelichen Verhältnisse, die auch durch die berufliche Stellung des anderen Ehegatten mit geprägt werden, stellen nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar, nach denen zu beurteilen ist, welche Erwerbstätigkeit - gegebenenfalls nach einer geeigneten Ausbildung .. für den Ehegatten angemessen ist, dem es nach der Scheidung obliegt, nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (Senatsurteil vom 8. Februar 1984 wie angegeben). Bei der Klägerin kommt jedoch hinzu, daß sie über eine höhere Schulbildung verfügt und vor der Ehe bereits ein HochschulStudium in Angriff genommen hatte. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung davon ausgehen, daß im Falle der Klägerin eine berufliche Stellung mit akademischer Vorbildung angemessen sei. Ebensowenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gerade auch das von der Klägerin aufgenommene Studium der Betriebswirtschaft als ein solches angesehen hat, das im Sinne des § 1574 Abs. 3 BGB zur Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit erforderlich ist. Zwar ist nicht jede berufliche Qualifikation, die die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht, schon deshalb auch erforderlich (Senatsurteil vom 8. Februar 1984 wie angegeben). Andererseits ist mit dem Merkmal "erforderlich” aber auch nicht gemeint, daß die betreffende Ausbildung die einzige in Frage kommende sein müsse. Vielmehr hat der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen des § 1574 Abs. 3 BGB die Ausbildungsentscheidung des Berechtigten grundsätzlich hinzunehmen. Dieser darf sich, wenn mehrere Ausbildungsgänge in Betracht
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kommen, freilich nicht ohne schwerwiegenden Grund für einen besonders zeit- und kostenaufwendigen entscheiden (Senatsurteil vom 8. Februar 1984 wie angegeben; Rolland aaO § 1574 BGB Rdn. 18). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das von der Klägerin begonnene Studium der Betriebswirtschaft ist als akademische Ausbildung weder seiner Art nach ungewöhnlich noch sonderlich langwierig.
Nicht nerforderlich” wäre das Studium der Klägerin allerdings auch dann, wenn ihr auf der Grundlage dieses Studiums keine ihren Unterhalt sichernden beruflichen Möglichkeiten zur Verfügung stünden (Rolland aaO § 1574 BGB Rdn. 17). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Klägerin jedoch als Steuerbevollmächtigte oder Steuerberaterin aller Voraussicht nach ein ausreichendes Einkommen erzielen können. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Plan der Klägerin, sich nach Möglichkeit selbständig zu machen, angesichts ihres eine Erwerbstätigkeit (in einem Angestelltenverhältnis) erschwerenden Alters nicht zu beanstanden ist, erscheint sachgerecht. Gegebenenfalls wird die Klägerin allerdings auch auf eine Tätigkeit als Betriebswirtin in abhängiger Stellung aus-weichen müssen, wenn eine solche Stellung zu finden ist und die Selbständigmachung im Vergleich hierzu auf größere Schwierigkeiten stößt.
c)	Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts steht auch ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung - des von der Klägerin aufgenommenen Studiums der Betriebswirtschaft - zu erwarten, wie es § 1574 Abs. 3 BGB
 
weiter voraussetzt. Soweit die Revision allgemein die ernsthafte Studienabsicht und Leistungsbereitschaft der Klägerin in Zweifel zieht, zeigt sie keine die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts erschütternden Rechtsfehler auf.
d)	Schließlich kann der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sie ihr Studium mit zu großer Verzögerung aufgenommen habe. Dabei mag dahinstehen, ob § 1574 Abs. 3 BGB einen bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung voraussetzt (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1574 Anm. 3 a einerseits sowie Rolland aaO § 1574 BGB Rdn. 18 b und Schwab aaO Rdn. 270 mit Fußn. 40 andererseits). Denn Jedenfalls ist der Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen eine unvertretbare Verzögerung des Studiums nicht vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Standpunkt gestellt, daß sie zunächst noch - bis zu deren Schulabschluß - die Betreuung der Tochter der Parteien in den Vordergrund stellen durfte und Zeit benötigte, um Erkundigungen über die für sie in Betracht kommenden Weiterbildungsmöglichkeiten einzuziehen und ihre Chancen abzuschätzen, sowie schließlich die Anmeldefrist für den Semesterbeginn abzuwarten hatte (vgl. hierzu im übrigen - zu § 1575 BGB - MünchKomm/Richter § 1575 Rdn. 12; Palandt/Diederichsen aaO § 1575 Anm. 2 a dd; Rolland aaO § 1575 BGB Rdn. 11; Schwab aaO Rdn. 278).
2.	Zugleich liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf sogenannten Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB vor. Nach dieser Bestimmung kann ein
 geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
a)	Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während der Ehe das Medizinstudium abgebrochen. Das genügt, um ihr unter den weiteren Voraussetzungen des § 1575 Abs. 1 BGB Unterhalt zu dem Zwecke einer entsprechenden Ausbildung zuzubilligen. Nicht erforderlich ist, daß die frühere Ausbildung wegen der Ehe aufgegeben worden ist (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 127 m.w.N.). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem von der Klägerin aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaft um eine dem abgebrochenen Medizinstudium "entsprechende" Ausbildung handele, begegnet keinen Bedenken. Insoweit kommt es nicht auf die fachliche Ausrichtung, sondern darauf an, ob die Ausbildung ein im Niveau vergleichbares Ausbildungsziel vermittelt und sich eine vergleichbare soziale Zuordnung des erstrebten Berufsbildes ergibt (Rolland aaO § 1575 BGB Rdn. 9, 10). Das ist bei den Studien der Medizin auf der einen und der Betriebswirtschaft auf der anderen Seite zu bejahen. Das Überwechseln zu einer anderen Studienrichtung ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn sich dadurch keine längere Ausbildungsdauer ergibt (Rolland aaO Rdn. 10), wie es hier der Fall ist: die
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Wiederaufnahme des seinerzeit abgebrochenen Medizinstudiuas würde mehr Zeit als das jetzt aufgenommene Studium der Betriebswirtschaft in Anspruch nehmen.
b)	Die Klägerin hat das Studium im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB auch "sobald wie möglich" aufgenommen. Danach darf die Ausbildung nicht vorwerfbar hinausgeschoben werden. Dagegen sollen dem Berechtigten Ausbildungsverzögerungen aus Gründen, für die er nicht verantwortlich ist, nicht zu dem Nachteil gereichen (Palandt/Diederichsen aaO;
 Rolland aaO Rdn. 11; Schwab aaO). Vorliegend war
 die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts nicht unvertretbar lang. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1 d Bezug genommen werden.
c)	Ferner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß das von der Klägerin aufgenommene Studium im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB einer angemessenen Erwerbstätigkeit dient, die den Unterhalt nachhaltig sichert. Gemeint ist, daß es sich nicht um
 ein reines "Luststudium" (Dieckmann FamRZ 1977» 81, 91) handeln darf. Vielmehr muß die Ausbildung voraussichtlich eine den Unterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ermöglichen. Das hat das Berufungsgericht in revisions-rechtlich*nicht zu beanstandender Weise bejaht (s. hierzu oben unter 1 b).
3.	Zum Umfang des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, der sich nach den durch das Einkommen des Beklagten geprägten ehelichen Lebensverhältnisse bemißt (§ 1578 Abs. 1 BGB), enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem
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Nachteil des Beklagten. Die Revision macht in diesem Zusammenhänge geltend, daß der Beklagte ein vom Staate Ghana.gewährtes Studiendarlehen von (umgerechnet) 141.281,73 DM zurück-zahlen müsse. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß nach der eigenen Darstellung des Beklagten vorerst keine Tilgungsleistungen erforderlich seien, da eine Rückkehr nach Ghana nicht absehbar in Erwägung gezogen werde. Es hat Jenem Darlehen aus diesem Grunde keinen Einfluß auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten beigemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision nunmehr darauf verweist, daß die Botschaft von Ghana gerade wegen des Verbleibs des Beklagten in Deutschland auf der Rückzahlung des Darlehens bestehe, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die im übrigen erhobene Verfahrens rüge, daß das Berufungsgericht Aufwendungen des Beklagten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, hat der Senat geprüft, Jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Seidl	Portmann	Blumenröhr
 Krohn	Macke