BGB § 242 Bä Stellt in einer Ehe, für die Gütertrennung gilt, ein Ehegatte dem anderen die Mittel für den Kauf eines Grundstücks zur Verfügung und bebaut er das Grundstück mit einem Miethaus, um den anderen für das Alter sicherzustellen, so kann darin eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung liegen. Oktober 1978 aufgrund eines gegen den Kläger gerichteten dinglichen Arrestes wegen Steuerforderungen in Höhe von 928.000 DM die Einrichtung der ehelichen Wohnung der Parteien gepfändet; unter Hinzuziehung des Zeugen Rechtsanwalt St. hatte sich daraufhin am 20. Oktober 1978 der Kläger mit dem Finanzamt dahin geeinigt, daß die Pfändung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 DM aufgehoben werden sollte. Den .Anteil von 600.000 DM aus dem Verkaufserlös habe sie dem Kläger als Ersatz für das gelöschte Nießbrauchsrecht und zur Abwendung des Steuerarrestes überlassen. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen und auf Antrag der Beklagten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil 417.236,11 DM geleistet hatte, den Kläger verurteilt, diesen Betrag nebst Zinsen an sie zu zahlen (§ 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aufgrund eines selbständigen Schuldversprechens (§§ 780, 781 BGB). Ob die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Sicherstellung des Finanzamts nach der Arrestpfändung bereit erklärt habe, den restlichen Verkaufserlös von 400.000 DM an den Kläger auszuzahlen, soweit sie endgültig vor etwaigen Steuernachforderungen gesichert sei, brauche nicht entschieden zu werden. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die behauptete Vereinbarung ein - formlos wirksamem - deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten enthalte, das Einwendungen gegen den Anspruch auf Auszahlung der 400.000 DM ausschließe. Mit der vom Kläger behaupteten Vereinbarung habe sich das Oberlandesgericht an anderer Stelle des Urteils lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer indiziellen Bedeutung Insoweit rügt die Revision zudem Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, weil es nicht hinreichend gewürdigt habe, daß die Beklagte dem Kläger durch die Weigerung, Rechtsanwalt St. von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien, ohne triftigen Grund die Beweisführung für die behauptete Vereinbarung vereitelt habe. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht auch nicht auf den Antrag des Klägers eingegangen, ihn gemäß § 448 ZPO zu der von ihm behaupteten Vereinbarung über die vollständige Abführung des Verkaufserlöses als Partei zu vernehmen. Dezember 1982 vorgelegt hat, in dem angegeben ist, die Parteien seien sich bei einer Besprechung im Oktober 1978 darüber im klaren gewesen, daß der gesamte Verkaufserlös dem Kläger zustehe. Abwehr der von dem Finanzamt ausgebrachten Arrestpfändung, nicht aber dem Zweck, zwischen den Parteien für die Zukunft auf eine verläßliche Basis zu kommen. Daß zwischen ihnen im Oktober 1978 Streit oder zu demindest eine subjektive Ungewißheit bestanden hätte, wem der Erlös aus dem Grundstücksverkauf zustand, und daß sie diesen Punkt durch den Austausch von Willenserklärungen endgültig hätten klären wollen, ergibt das Vorbringen des Klägers nicht. 1. Im Mittelpunkt des Streites der Parteien stand in den Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte das Grundstück im Rahmen eines dahingehenden Auftrages treuhänderisch für den Kläger erworben, gehalten sowie schließlich wieder verkauft hat und ihm deshalb gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß ein Treuhandverhältnis mündlich vereinbart worden sei. Juli 1971 (III ZR 91/70 - WM 1971, 1338, 1341) rechtsirrig davon ausgegangen, daß bei Geld- und Sachhingaben unter Eheleuten, auch wenn sie in Gütertrennung lebten, eine tatsächliche Vermutung für eine Schenkung spreche. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege eine Schenkung nur dann vor, wenn sich beide Teile darüber einig seien, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Indessen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine derartige tatsächliche Vermutung gestützt, die der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 14. Das Berufungsgericht hat die Vermutung einer Schenkung vielmehr erst nach Darlegung der Nichterweislichkeit des Treuhandverhältnisses ergänzend genannt, ohne daß deshalb die vorausgegangene Würdigung des Sachund Streitstoffs auf ihr beruhte. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft übergangen, daß die Bestellung des bedingten Nießbrauchs für den Kläger mit der Annahme unvereinbar sei, dieser habe der Beklagten das Grundstück zuvor geschenkt. Zum anderen wäre die Einräumung des Nießbrauchs, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, nicht mit dem Vortrag der Beklagten unvereinbar, der Kläger habe ihr das Grundstück geschenkt, um es aus seinem Nachlaß herauszuhalten und sie sicherzustellen. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, wäre der Umstand, daß der Kläger sich für den Fall der Scheidung mit einem bloßen Nießbrauch begnügte, eher mit der Annahme eines Treuhandverhältnisses unvereinbar, aufgrund dessen er mehr als den Nießbrauch, nämlich die Herausgabe des Treuguts, verlangen könnte. c) Die Revision sieht einen weiteren Verfahrensverstoß in der Übergehung des nach ihrer Auffassung ebenfalls mit der Annahme einer Schenkung nicht zu vereinbarenden Umstandes, daß die Beklagte im Jahre 1977 das Grundstück veräußert und dem Kläger 600.000 DM aus dem Verkaufserlös überlassen hat, damit er dem Finanzamt Sicherheit leisten konnte.' Dem ist wiederum entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine Schenkung nicht festgestellt hat. Zudem würden die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Mithaft der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt und ihr Bestreben, die Pfändung der Wohnungseinrichtung zu beenden, sowie die Absicht, dem, Kläger einen Ausgleich für den gelöschten Nießbrauch zukommen zu lassen, die Bereitschaft der Beklagten auch für den Fall erklären, daß sie das Eigentum an dem Grundstück durch Schenkung erworben hatte. Rechtsanwalt St., auf dessen Zeugnis der Kläger sich für die behauptete Vereinbarung bezogen hat, habe in erster Instanz nur Aussagen zu dem Randgeschehen gemacht. Dezember 1982 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers lediglich urkundenbeweislieh verwertet mit der Folge, daß zwar die Echtheit des Schreibens, nicht aber die Richtigkeit seines Inhalts, die Parteien seien bei den Verhandlungen im Oktober 1978 darüber einig gewesen, daß der gesamte Verkaufserlös dem Kläger zustehe, Bei dieser "Beweiswürdigung habe das Berufungsgericht werten müssen, daß die Beklagte dem Kläger durch die Weigerung, den Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden, ohne triftigen Grund den Beweis der Vereinbarung vereitelt habe. Jedenfalls habe es nach dieser Beweisvereitelung dem Antrag des Klägers entsprechen müssen, ihn gemäß § 448 ZPO zu der Vereinbarung zu vernehmen, für die bereits einige Wahrscheinlichkeit dargelegt gewesen sei. Deshalb verlangt eine verfahrensfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung auch die Würdigung der Umstände, unter denen eine nicht beweisbelastete Partei es ablehnt, einen Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden (BGH Urteil vom 20. Dies hat es rechtsfehlerfrei damit begründet, daß Rechtsanwalt St. das Schreiben erst vier Jahre später aus der Erinnerung und in einseitiger Wahrung der Interessen des Klägers, von dem allein er damals die Beklagte Anlaß zu der Besorgnis, daß Rechtsanwalt St. aufgrund der mandantschaftlichen Verbundenheit und nach der Rechtsauffassung, die er sich in diesem Zusammenhang gebildet hatte, unwillkürlich dazu neigen könnte, einseitig den Rechtsstandpunkt des Klägers zu untermauern. bb) Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob der Tatrichter von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, eine Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten'oder das Ermessen, falls eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassen sich nicht ausdrücklich damit, daß der Kläger als die beweispflichtige Partei mit Schriftsatz vom 27. Die Beklagte hat sich damit nicht einverstanden erklärt (§ 447 ZPO), so daß nur eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 § 448 ZPO gebietet nicht in jedem Fall, in dem seine Anwendung zu erwägen ist, eine Darlegung der Gründe, die das Gericht bewogen haben, von der Möglichkeit der Parteivernehmung keinen Gebrauch zu machen (Senats-urteil vom 17. Das Berufungsgericht hat an mehreren Stellen der Beweiswürdigung mit der erforderlichen Bestimmtheit zu dem Ausdruck gebracht, daß es aufgrund der Verhandlung und Beweisaufnahme keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gesehen hat, die Beklagte habe das Grundstück treuhänderisch für ihn erworben und gehalten. Es hat vielmehr ausgeführt, die Umstände des Falles ließen "gerade nicht auf eine treuhänderische Übereignung schließen", wobei - neben anderen Umständen - vor allem das Verhalten des Klägers gegenüber dein Notar L. Danach lagen die Voraussetzungen dafür, den beweispflichtigen Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, nicht, vor (s, auch BGH Urteil vom 20. Das kommt in Betracht, wenn in der Eigentums-verschaffung und Bebauung des Grundstücks eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung zu sehen und die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögensverhältnisse dem Kläger nicht zuzu demuten ist (vgl. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau, der die Anlage der Mittel des Ehemannes zur AltersSicherung (auch) zugute kommt, wegen vereinbarter Gütertrennung bei Auflösung der Ehe keinen Anspruch auf Beteiligung an dem vom Ehemann erworbenen Zugewinn erlangt. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche Vermögensdisposition zur Alterssicherung auch bei einer Scheidung der Ehe Bestand hat, läßt sich, sofern nicht die Ehegatten für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen haben, im allgemeinen nur durch die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in angemessener, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdender Weise entscheiden (vgl. Das Berufungsgericht ist dem Vorbringen der Beklagten, Zweck der Zuwendung des Hausgrundstücks mit den Mietwohnungen sei - auch - ihre Alterssicherung gewesen, nicht weiter nachgegangen, weil es den rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung nicht ins Auge gefaßt, vielmehr allein die Alternative Treuhand oder Schenkung gesehen hat. Wird in die Erwägung einbezogen, daß es sich bei der Vermögensdisposition auch um eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung gehandelt haben kann, bei der - sofern es insoweit an einer Vereinbarung fehlt - die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie im Falle des Zerbrechens der Ehe auszugleichen ist;, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den Vortrag der Beklagten näher zu prüfen, Zweck der Zuwendung sei - auch - ihre Alterssicherung gewesen. Dabei wird, wenn das Berufungsgericht zur Annahme einer unbenannten (ehebedingten ) Zuwendung gelangt, zu prüfen sein, ob bereits die im Jahre 1975 erfolgte Einräumung des Nießbrauchs am Grundbesitz der Beklagten und dessen "Fortschreibungen" für den Fall der Scheidung eine - möglicherweise im Wege der ergänzenden richterlichen Vertragsauslegung zu gewinnende - Lösung ergibt. Wenn das nicht der Fall ist, wird es insbesondere auf den wirtschaftlichen Zuschnitt der Ehe, Ausmaß und Dauer der erwarteten und tatsächlichen Tätigkeit der Beklagten im ehelichen Haushalt, die beiderseitigen Einkommensund Vermögensverhältnisse zur Zeit des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks und zur Zeit der Scheidung sowie darauf ankommen, ob der Rückfluß der bereits gezahlten 500.000 DM an den Kläger endgültig und er damit bereits mehr
Na c h s ch1a gewerk: ja zu IV. BGHZ: nein BGB § 242 Bä Stellt in einer Ehe, für die Gütertrennung gilt, ein Ehegatte dem anderen die Mittel für den Kauf eines Grundstücks zur Verfügung und bebaut er das Grundstück mit einem Miethaus, um den anderen für das Alter sicherzustellen, so kann darin eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung liegen. Darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Vermögens-disposition im Falle des Zerbrechens der Ehe aus zugleichen ist, ist dann nach den Regeln über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage zu entscheiden. BGH, Urt. v, 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 82/86 URTEIL Verkündet am: 27. Januar 1988 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Professor Franz Joachim W c/o jmmmm (HflflHHi) Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. WNHHI und F. iÜiKK- gegen i in Kl -MI Straße WB Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und f 2 .... - - ' .. '' ■- " . . ; " ■ - - 1 : ' " ■' ' ■' - - j Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die . mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: _ " - ' ’■ ' • ‘.1 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. August 1986 aufgehoben. .... ' .- ... . ' "'1 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien schlossen am 9. September 1971 die Ehe; sie vereinbarten Gütertrennung. Schon vorher, am 3. November 1970, als die Parteien bereits die Heirat beabsichtigten, kaufte die Beklagte auf Veranlassung des Klägers das Grundstück Aubruchsweg 9, 9a in M.-K.. Zu jener Zeit war eine erste Ehe des Klägers geschieden; es schwebte aber noch eine Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich. Nachdem der Kläger - allein - den Kaufpreis für das Grundstück aufgebracht hatte, wurde es am 8. Oktober 1971, also nach der WIV 3 Eheschließung der Parteien, aufgelassen. Wenig später wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ab 1973 bebaute der Kläger, der Bauingenieur ist, das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus und Bungalows. Bis auf ein von der Beklagten aufgenommenes und durch eine Grundschuld gesichertes Aufbaudarlehen finanzierte allein der Kläger den Bau. Er belastete dafür sein sonstiges Grundeigentum. Aufgrund einer Generalvollmacht der Beklagten verwaltete er das Grundstück Aubruchsweg mit den darauf errichteten und vermieteten Wohnungen. Am 3. Februar 1975 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem sie sich unter Aus-s.chluß einer Anfechtung wegen Übergehung von Pflichtteilsberechtigten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Am selben Tag beglaubigte der Notar eine Erklärung der Beklagten, mit der sie dem Kläger "ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem ihr gehörigen Grundbesitz ... oder dessen FortSchreibungen, beginnend mit der Rechtskraft der Scheidung" der Eheleute, eihräumte. Bis 1976 steuerlich gemeinsam veranlagt, sahen sich die Parteien in den Jahren 1977/78 aufgrund einer Steuerfahndung erheblichen Steuernachforderungen ausgesetzt. Sie entschlossen sich deshalb zur Veräußerung des Grundstücks Aubruchsweg. Die Beklagte verkaufte es am 17. Juli 1978 zu dem Preise von 1.095.256 DM. Der Käufer übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verbindlichkeit aus dem von der Beklagten auf-genommenen, durch eine Grundschuld gesicherten Darlehen in Höhe von noch 95.256 DM. Die weiteren Belastungen, darunter der bedingte Nießbrauch des Klägers, wurden gelöscht. Am 4 21. Dezember 1978 erhielt die Beklagte den bar gezahlten Kaufpreis von 1 Mio DM in zwei Schecks des Notars über 600.000 DM und 400.000 DM. 400.000 DM legte sie für sich auf einem Festgeldkonto an. 600.000 DM stellte sie dem Kläger zur Verfügung. Er leistete damit dem Finanzamt Sicherheit. Dieses hatte am 8. Oktober 1978 aufgrund eines gegen den Kläger gerichteten dinglichen Arrestes wegen Steuerforderungen in Höhe von 928.000 DM die Einrichtung der ehelichen Wohnung der Parteien gepfändet; unter Hinzuziehung des Zeugen Rechtsanwalt St. hatte sich daraufhin am 20. Oktober 1978 der Kläger mit dem Finanzamt dahin geeinigt, daß die Pfändung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 DM aufgehoben werden sollte. Auf einen im Jahre 1981 gestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien geschieden. Bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in der vorliegenden Sache (13. Februar 1984) war das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig. Ob es inzwischen Rechtskraft erlangt hat, ist nicht vorgetragen. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der restlichen 400.000 DM in Anspruch genommen und Auskunft über die Zinserträge auf dem Festgeldkonto sowie deren Auszahlung verlangt. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe das Grundstück nur treuhänderisch erworben. Es sei im Jahre 1970 nur deshalb auf ihren Namen gekauft worden, weil er selbst wegen der damals noch schwebenden Zugewinnauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Zwischen den Parteien habe stets Einigkeit darüber bestanden, daß er wirtschaftlich der eigentliche Eigentümer sei. Im Oktober 1978 habe sich die Beklagte auch 5 zur vollständigen Abführung des Verkaufserlöses an ihn bereit erklärt, soweit sie endgültig vor Steuernachforderungen gesichert sei. Dieser Darstellung ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe ihr das Objekt geschenkt. Er habe sie damit sicherstellen und zugleich ausschließen wollen, daß das Grundeigentum in seinen Nachlaß falle und damit seine Tochter aus erster Ehe im Wege der Erbschaft daran teilhabe. Den .Anteil von 600.000 DM aus dem Verkaufserlös habe sie dem Kläger als Ersatz für das gelöschte Nießbrauchsrecht und zur Abwendung des Steuerarrestes überlassen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 400.000 DM und auf Auskunft über die Erträgnisse aus der Anlage dieses Betrages stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen und auf Antrag der Beklagten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil 417.236,11 DM geleistet hatte, den Kläger verurteilt, diesen Betrag nebst Zinsen an sie zu zahlen (§ 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Antrags auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 6 Entscheidunqsqründe; Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aufgrund eines selbständigen Schuldversprechens (§§ 780, 781 BGB). Ob die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Sicherstellung des Finanzamts nach der Arrestpfändung bereit erklärt habe, den restlichen Verkaufserlös von 400.000 DM an den Kläger auszuzahlen, soweit sie endgültig vor etwaigen Steuernachforderungen gesichert sei, brauche nicht entschieden zu werden. Denn es mangele jedenfalls an der nach §§ 780, 781, 126 BGB erforderlichen Schriftforxn, weil der Kläger unter Berufung auf ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr, J. und St. vom. 13. Dezember .1982 an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nur eine mündliche Zusage der Beklagten behaupte. 2. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß es schon an der für ein selbständiges Schuldversprechen (oder Schuldanerkenntnis) vorgeschriebenen Schriftform fehlt. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die behauptete Vereinbarung ein - formlos wirksamem - deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten enthalte, das Einwendungen gegen den Anspruch auf Auszahlung der 400.000 DM ausschließe. Mit der vom Kläger behaupteten Vereinbarung habe sich das Oberlandesgericht an anderer Stelle des Urteils lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer indiziellen Bedeutung 7 für den nach dem Vorbringen des Klägers weit früher abgeschlossenen Treuhandvertrag befaßt. Insoweit rügt die Revision zudem Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, weil es nicht hinreichend gewürdigt habe, daß die Beklagte dem Kläger durch die Weigerung, Rechtsanwalt St. von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien, ohne triftigen Grund die Beweisführung für die behauptete Vereinbarung vereitelt habe. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht auch nicht auf den Antrag des Klägers eingegangen, ihn gemäß § 448 ZPO zu der von ihm behaupteten Vereinbarung über die vollständige Abführung des Verkaufserlöses als Partei zu vernehmen. Diese Angriffe verhelfen der Revision nicht zu dem Erfolg. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zulassen. Insoweit kommt in Betracht, daß er in der Schlußverhandlung erster Instanz das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. J. und St. vom 13. Dezember 1982 vorgelegt hat, in dem angegeben ist, die Parteien seien sich bei einer Besprechung im Oktober 1978 darüber im klaren gewesen, daß der gesamte Verkaufserlös dem Kläger zustehe. Das reicht für die Darlegung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht aus. . Bei dem vielfach als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichneten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit sich aus der Vertragsfreiheit ergibt, handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen (vgl. Staudinger/Marburger BGB 12. Aufl. § 781 Rdn. 8 m.w.N.). Kennzeichnend dafür ist, daß die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verläßliche Basis kommen wollen (MünchKomm/Hüffer 2. Aufl. § 78.1 Rdn. 3). Im Unterschied zu dem konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht. Ein. Vertrag, dem. eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten m.uß die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, daß diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, daß die Parteien ein bestätigendes % Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlaß hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zu demindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - NJW 1984, 799; s. auch Soergel/Häuser BGB 11. Aufl. §§ 780, 781 Rdn. 177 bis 179). ' Nach diesen Kriterien läßt der Vortrag des Klägers einen kausalen Anerkenntnisvertrag der Parteien nicht erkennen. Die Besprechungen mit Rechtsanwalt St. dienten der 9 Abwehr der von dem Finanzamt ausgebrachten Arrestpfändung, nicht aber dem Zweck, zwischen den Parteien für die Zukunft auf eine verläßliche Basis zu kommen. Daß zwischen ihnen im Oktober 1978 Streit oder zu demindest eine subjektive Ungewißheit bestanden hätte, wem der Erlös aus dem Grundstücksverkauf zustand, und daß sie diesen Punkt durch den Austausch von Willenserklärungen endgültig hätten klären wollen, ergibt das Vorbringen des Klägers nicht. Ohne solche besonderen Umstände hatten die Parteien aber keinen Anlaß, Einwände durch ein Schuldanerkenntnis'abzuschneiden. II. 1. Im Mittelpunkt des Streites der Parteien stand in den Vorinstanzen die Frage, ob die Beklagte das Grundstück im Rahmen eines dahingehenden Auftrages treuhänderisch für den Kläger erworben, gehalten sowie schließlich wieder verkauft hat und ihm deshalb gemäß § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist. Schriftlich ist ein Treuhandvertrag nicht abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß ein Treuhandverhältnis mündlich vereinbart worden sei. Unter zutreffender, auch von der Revision gebilligter Sicht der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1962 - II ZR 113/61 - WM 1962, 1372) hat es deshalb einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagte als Treuhänderin erlangt habe, verneint. 2. Diese Beurteilung ist das Ergebnis einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer Vielzahl von beiderseits behaupteten Indiztatsachen sowie des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 10 ZPO). Sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch: a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1971 (III ZR 91/70 - WM 1971, 1338, 1341) rechtsirrig davon ausgegangen, daß bei Geld- und Sachhingaben unter Eheleuten, auch wenn sie in Gütertrennung lebten, eine tatsächliche Vermutung für eine Schenkung spreche. Das aber sei nicht (mehr) richtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege eine Schenkung nur dann vor, wenn sich beide Teile darüber einig seien, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Anderenfalls handele es sich um eine sogenannte unbenannte Zuwendung (BGH Urteil vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80 - WM 1982, 1089, 1090 = FarnRZ 1982, 246). Erst recht bestehe keine solche tatsächliche Vermutung, wenn die Zuwendung bereits vor der Eheschließung erfolge. Indessen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine derartige tatsächliche Vermutung gestützt, die der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 14. Juli 1971 auch nur zurückhaltend herangezogen hatte. Das Berufungsgericht hat die Vermutung einer Schenkung vielmehr erst nach Darlegung der Nichterweislichkeit des Treuhandverhältnisses ergänzend genannt, ohne daß deshalb die vorausgegangene Würdigung des Sachund Streitstoffs auf ihr beruhte. Im übrigen ergäbe auch eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung, wenn eine solche in der erst nach der Eheschließung der Parteien vollzogenen Erfüllung des Kaufvertrages sowie in der sodann ebenfalls zu dem ganz überwiegenden Teil auf 11 Kosten des Klägers durchgeführten Bebauung zu sehen wäre (vgl. dazu unten IV.), nichts für einen Treuhandvertrag. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft übergangen, daß die Bestellung des bedingten Nießbrauchs für den Kläger mit der Annahme unvereinbar sei, dieser habe der Beklagten das Grundstück zuvor geschenkt. Dann hätte die Beklagte nämlich nicht den geringsten Grund gehabt, dem Kläger ausgerechnet für den Fall der Scheidung einen Nießbrauch' an dem Grundstück zu bestellen. Dem hält die Revisionserwiderung zu Recht entgegen, daß das Berufungsgericht keine Schenkung festgestellt, sondern lediglich die Behauptung eines Treuhandverhältnisses für unbewiesen gehalten hat. Zum anderen wäre die Einräumung des Nießbrauchs, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, nicht mit dem Vortrag der Beklagten unvereinbar, der Kläger habe ihr das Grundstück geschenkt, um es aus seinem Nachlaß herauszuhalten und sie sicherzustellen. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, wäre der Umstand, daß der Kläger sich für den Fall der Scheidung mit einem bloßen Nießbrauch begnügte, eher mit der Annahme eines Treuhandverhältnisses unvereinbar, aufgrund dessen er mehr als den Nießbrauch, nämlich die Herausgabe des Treuguts, verlangen könnte. c) Die Revision sieht einen weiteren Verfahrensverstoß in der Übergehung des nach ihrer Auffassung ebenfalls mit der Annahme einer Schenkung nicht zu vereinbarenden Umstandes, daß die Beklagte im Jahre 1977 das Grundstück veräußert und dem Kläger 600.000 DM aus dem Verkaufserlös überlassen hat, damit er dem Finanzamt Sicherheit leisten konnte.' Dem 12 - Dem ist wiederum entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht eine Schenkung nicht festgestellt hat. Zudem würden die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Mithaft der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt und ihr Bestreben, die Pfändung der Wohnungseinrichtung zu beenden, sowie die Absicht, dem, Kläger einen Ausgleich für den gelöschten Nießbrauch zukommen zu lassen, die Bereitschaft der Beklagten auch für den Fall erklären, daß sie das Eigentum an dem Grundstück durch Schenkung erworben hatte. d) Schließlich kommt die Revision bei ihren Angriffen auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Treuhandverhältnis sei nicht bewiesen, auf die Verfahrensrügen zurück, die sie bereits gegen die Ausführungen zu der vom Kläger behaupteten Einigung über die Abführung des gesamten Verkaufserlöses erhoben (s. oben I. 2.) und wie folgt näher ausgeführt hat: Rechtsanwalt St., auf dessen Zeugnis der Kläger sich für die behauptete Vereinbarung bezogen hat, habe in erster Instanz nur Aussagen zu dem Randgeschehen gemacht. Die Frage nach dem "endgültigen Verbleib des Geldes" habe er unbeantwortet gelassen, weil die Beklagte ihn nicht von der Pflicht zur.Verschwiegenheit entbunden habe. Deshalb habe das Berufungsgericht das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. J. und St. vom 13. Dezember 1982 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers lediglich urkundenbeweislieh verwertet mit der Folge, daß zwar die Echtheit des Schreibens, nicht aber die Richtigkeit seines Inhalts, die Parteien seien bei den Verhandlungen im Oktober 1978 darüber einig gewesen, daß der gesamte Verkaufserlös dem Kläger zustehe, 13 als erwiesen angesehen werden könne. Bei dieser "Beweiswürdigung habe das Berufungsgericht werten müssen, daß die Beklagte dem Kläger durch die Weigerung, den Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden, ohne triftigen Grund den Beweis der Vereinbarung vereitelt habe. Jedenfalls habe es nach dieser Beweisvereitelung dem Antrag des Klägers entsprechen müssen, ihn gemäß § 448 ZPO zu der Vereinbarung zu vernehmen, für die bereits einige Wahrscheinlichkeit dargelegt gewesen sei. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. aa) Der Tatrichter hat gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung. Dazu gehören auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei und damit auch die Vorenthaltung von Beweismitteln. Deshalb verlangt eine verfahrensfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung auch die Würdigung der Umstände, unter denen eine nicht beweisbelastete Partei es ablehnt, einen Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden (BGH Urteil vom 20. April 1983 - VIII ZR 46/82 - MDR 1984, 48). Indessen hat das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens vom 13. Dezember 1982 im Rahmen einer Hilfserwägung tatrichterlich gewürdigt. Es hat ihm nur ein schwaches Indiz für die Richtigkeit des Klagevorbringens (zu dem Treuhandvertrag) entnommen. Dies hat es rechtsfehlerfrei damit begründet, daß Rechtsanwalt St. das Schreiben erst vier Jahre später aus der Erinnerung und in einseitiger Wahrung der Interessen des Klägers, von dem allein er damals 14 noch beauftragt gewesen sei, verfaßt nabe und daß das Schreiben - wenn auch zu Nebenpunkten - eine Reihe von Unrichtigkeiten. und Ungenauigkeiten enthalte. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es hege schon aufgrund der weiteren Beweiserhebungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Klagevorbringens (zu dem Treuhandvertrag). Darüber hinaus vermöchte nur ein vbrwerfbares, mißbil-ligenswertes Verhalten den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen (vgl. BGHZ 6, 224, 225 £.; BGH Urteile vom 16. April 1955 - VI ZR 72/54 - LM § 282 ZPO [Beweislast] Nr. 2 Bl. 2; vom 6. November 1962 - VI ZR 29/62 - NJW 1963, 389, 390 sowie insbesondere vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 81/70 - MDR 1972, 495; s. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 444 Ann. 2 A und B; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. vor § 284 Rdn. 21 und § 444 Rdn. 1J. So liegt der Streitfall aber nicht. Von einem Verhalten der Beklagten, das wider Treu und Glauben verstößt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 aaO), kann nicht die Rede sein. Sie hat sich nicht ohne triftigen Grund geweigert, den Zeugen Rechtsanwalt St. von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu befreien. Nachdem er früher die Interessen beider Parteien gegenüber dem Finanzamt vertreten hatte, hatte er die Beklagte später im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Aufträge des Klägers zur Zahlung der 400.000 DM aufgefordert. Sein nach der unbedenklichen tatrichterlichen Beurteilung mit einer Reihe von Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten versehenes Schreiben vom 13. Dezember 1982 zeigte ihn auf der Seite seines jetzigen Mandanten. Bei dieser Sachlage hatte 15 die Beklagte Anlaß zu der Besorgnis, daß Rechtsanwalt St. aufgrund der mandantschaftlichen Verbundenheit und nach der Rechtsauffassung, die er sich in diesem Zusammenhang gebildet hatte, unwillkürlich dazu neigen könnte, einseitig den Rechtsstandpunkt des Klägers zu untermauern. bb) Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Vernehmung einer Partei zu ihrer eigenen Behauptung gemäß § ,„44 8 ZPO setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nach einer Beweisaufnahme nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung besteht. Ob der Tatrichter von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, eine Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten'oder das Ermessen, falls eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassen sich nicht ausdrücklich damit, daß der Kläger als die beweispflichtige Partei mit Schriftsatz vom 27. Juni 1986, also drei Tage vor der Schlußverhandlung zweiter Instanz, Beweis durch seine Vernehmung als Partei erboten hat. Die Beklagte hat sich damit nicht einverstanden erklärt (§ 447 ZPO), so daß nur eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 16 ZPO in Betracht kam. Wenn ein Gericht sich mit dieser Vor-schrift in den Urteilsgründen nicht besonders befaßt, rechtfertigt das nicht ohne weiteres den Schluß, daß es § 448 ZPO außer acht gelassen habe. § 448 ZPO gebietet nicht in jedem Fall, in dem seine Anwendung zu erwägen ist, eine Darlegung der Gründe, die das Gericht bewogen haben, von der Möglichkeit der Parteivernehmung keinen Gebrauch zu machen (Senats-urteil vom 17. September 1986 - IVb ZR 87/85 - BGHR ZPO § 448 Ermessensgrenzen 1). Das gilt auch hier. Das Berufungsgericht hat an mehreren Stellen der Beweiswürdigung mit der erforderlichen Bestimmtheit zu dem Ausdruck gebracht, daß es aufgrund der Verhandlung und Beweisaufnahme keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gesehen hat, die Beklagte habe das Grundstück treuhänderisch für ihn erworben und gehalten. Es hat vielmehr ausgeführt, die Umstände des Falles ließen "gerade nicht auf eine treuhänderische Übereignung schließen", wobei - neben anderen Umständen - vor allem das Verhalten des Klägers gegenüber dein Notar L. "entscheidend gegen eine Treuhandschaft" spreche. Danach lagen die Voraussetzungen dafür, den beweispflichtigen Kläger gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, nicht, vor (s, auch BGH Urteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermessensgrenzen 2). III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß dem Kläger der Klageanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind auch rechtlich unbedenklich . 17 IV. Indessen bedarf noch tatrichterlicher Prüfung, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch seine Grundlage in den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) finden kann. Das kommt in Betracht, wenn in der Eigentums-verschaffung und Bebauung des Grundstücks eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung zu sehen und die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögensverhältnisse dem Kläger nicht zuzu demuten ist (vgl. BGHZ 84, 361, 364 f. m.w.N.). - In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Zuwendungen unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, im Regelfall nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind. Eine Schenkung - mit den für dieses Rechtsinstitut besonders geregelten Widerrufsmöglichkeiten (§ 530 BGB) - setzt Einigkeit der Partner darüber voraus, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Zuwendung der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen bestimmt ist. Eine solche ehebedingte sog. unbenannte Zuwendung ist insbesondere in dem Fall angenommen'worden, daß ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück verschafft (s. nur BGHZ 82, 227, 231 und BGH Urteil vom 22. April 1982 - IX ZR 35/81 - FamRZ 1982, 778). Zuwendungen dieser Art sind dadurch geprägt, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich um der Ehe willen getätigt werden; mit ihnen wird ein Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht. Der Beitrag muß jedoch nicht notwendig dem Wohnen im eigenen, gemeinsamen Heim dienen. Vielmehr geht schon das 18 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1972 ~ IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580 davon aus, daß insoweit auch der Einsatz von Kapital zur Alterssicherung in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau, der die Anlage der Mittel des Ehemannes zur AltersSicherung (auch) zugute kommt, wegen vereinbarter Gütertrennung bei Auflösung der Ehe keinen Anspruch auf Beteiligung an dem vom Ehemann erworbenen Zugewinn erlangt. Bei Art und Maß der Alterssicherung kann für beide Ehegatten die Vorstellung grundlegend sein, die Ehe werde Bestand haben und die Ehefrau weiterhin den ehelichen Haushalt führen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche Vermögensdisposition zur Alterssicherung auch bei einer Scheidung der Ehe Bestand hat, läßt sich, sofern nicht die Ehegatten für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen haben, im allgemeinen nur durch die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in angemessener, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdender Weise entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1972 aaO). Das Berufungsgericht ist dem Vorbringen der Beklagten, Zweck der Zuwendung des Hausgrundstücks mit den Mietwohnungen sei - auch - ihre Alterssicherung gewesen, nicht weiter nachgegangen, weil es den rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung nicht ins Auge gefaßt, vielmehr allein die Alternative Treuhand oder Schenkung gesehen hat. Wird in die Erwägung einbezogen, daß es sich bei der Vermögensdisposition auch um eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung gehandelt haben kann, bei der - sofern es insoweit an einer Vereinbarung fehlt - die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in - 19 welcher Weise sie im Falle des Zerbrechens der Ehe auszugleichen ist;, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den Vortrag der Beklagten näher zu prüfen, Zweck der Zuwendung sei - auch - ihre Alterssicherung gewesen. Durch die Zurückverweisung der Sache erhalten die Parteien, die ebenfalls bisher den rechtlichen Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung nicht hinreichend berücksichtigt haben, Gelegenheit, insoweit sowie zu den für eine Abwägung nach den Regeln über -den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden Umständen weiter vorzutragen. Dabei wird, wenn das Berufungsgericht zur Annahme einer unbenannten (ehebedingten ) Zuwendung gelangt, zu prüfen sein, ob bereits die im Jahre 1975 erfolgte Einräumung des Nießbrauchs am Grundbesitz der Beklagten und dessen "Fortschreibungen" für den Fall der Scheidung eine - möglicherweise im Wege der ergänzenden richterlichen Vertragsauslegung zu gewinnende - Lösung ergibt. Wenn das nicht der Fall ist, wird es insbesondere auf den wirtschaftlichen Zuschnitt der Ehe, Ausmaß und Dauer der erwarteten und tatsächlichen Tätigkeit der Beklagten im ehelichen Haushalt, die beiderseitigen Einkommensund Vermögensverhältnisse zur Zeit des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks und zur Zeit der Scheidung sowie darauf ankommen, ob der Rückfluß der bereits gezahlten 500.000 DM an den Kläger endgültig und er damit bereits mehr • als hälftig am Erlös aus dem Grundstücksverkauf beteiligt ist, auf wen die Steuerschulden entfielen und ob sie vollständig beglichen sind, Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp