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BGH · IVb ZR 82/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 82/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Unter Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes, das an den Vater der Klägerin ausbezahlt wird, hat die Beklagte demgemäß zuletzt einen monatlichen Unterhalt von 155 IM entrichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der an dieser vergleichsweisen Regelung nicht beteiligten Klägerin ein eigenes Forderungsrecht im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB eingeräumt worden ist. Damit besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein prozessuales Hindernis für die vorliegende Unterhaltsklage, die nicht auf eine Abänderung des Prozeßvergleichs abzielt (Urteil vom 17. Nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB hat die Beklagte der Klägerin den nach ihrer Lebensstellung angemessenen Unterhalt zu gewähren. Sie verweist darauf, daß die Lebensstellung der Klägerin im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB gerade auch durch die Tatsache der Scheidung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen geprägt werde. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Eltern der Klägerin mit der vergleichsweisen Unterhaltsregelung - wie in derartigen Fällen üblich - nur die Festsetzung des ohnehin geschuldeten Unterhalts der Höhe nach bezweckten. Wenn andererseits der Betrag über den damaligen gesetzlichen Unterhalt hinausgegangen sein sollte, ist es der Klägerin Jedenfalls nicht verwehrt, nunmehr ohne Rücksicht darauf die ihr gesetzlich zustehende Rente zu verlangen (vgl. Dem Oberlandesgericht war es danach grundsätzlich nicht verwehrt, zur Bemessung des angemessenen Unterhalts die allgemein von ihm verwendete Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. Das monatliche Nettoeinkommen des die Klägerin betreuenden Vaters ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts etwa doppelt so hoch wie das der Beklagten. Das Gericht konnte daher rechtsbedenkenfrei davon ausgehen, daß kein Regelfall vorliegt, in dem gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind, daß vielmehr für den Barunterhalt der Klägerin neben der Beklagten teilweise auch der Vater aufzukommen hat. Oktober 1983 (iVb ZR 13/82 -FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303) im wesentlichen folgendes dargelegt: Es wäre nicht angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB, den weniger verdienenden Elternteil zu höheren Unterhaltsleistungen, als seinem eigenen Einkommen entspricht, allein deswegen heranzuziehen, weil die finanzielle Lage des anderen Eltemteils besser ist und dadurch auch die Lebensstellung des Kindes erhöht wird. Ist die wirtschaftliche Lage des betreuenden Eltemteils besonders günstig und übersteigt sein Einkommen das des anderen in erheblichem Maße, muß noch eine Ermäßigung dieses Betrages in Betracht gezogen werden, die sich an dem Verteilungsmaßstab des § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB orientiert. Die danach in Betracht kommende Grenze für die Heranziehung der Beklagten zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin wird durch den vom Überlandesgericht zuerkannten Betrag von 245 DM monatlich nur für den Monat Februar 1981 überschritten. 5. Das angefochtene Urteil ist nach alledem nur für den Monat Februar 1981 in der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Weise abzuändern.

Zitierte Normen: § 1629 BGB § 92 ZPO
monatlichVaterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
"T
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 82/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 18. April 1984 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Helga
Straße
 Beklagte und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Sandra ¥ ■■■■■ , geboren am PI vertreten durch den Vater, Otmar W We
1969, gesetzlich , SctflHPstraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Prozeßbevollmächtigter:
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß für Februar 1981 lediglich insgesamt 210 DM zu zahlen sind.
Die Beklagte trägt auch die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am (HHHi 1969 geborene Klägerin stammt aus der im Jahre 1977 geschiedenen Ehe ihres Vaters mit der Beklagten. Sie lebt bei dem Vater, der wiederverheiratet und dem die elterliche Sorge übertragen ist. Dieser verdiente als Lehrer im Jahre 1981 monatlich netto mehr als 3.100 DM und damit etwa doppelt soviel wie die Beklagte, deren durchschnittliches Nettoeinkommen im Jahre 1981 monatlich 1.603 DM und im Jahre 1982 monatlich 1.650 DM betragen hat.
 
In § 2 der gerichtlich protokollierten Scheidungsvereinbarung vom 29. Juni 1977 hatte sich die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin zu Händen des Vaters ab
1.	Juli 1977 einen monatlichen Unterhalt von 150 EM zu zahlen, der sich ab 1. Januar 1979 auf monatlich 180 DM erhöhen sollte. Unter Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes, das an den Vater der Klägerin ausbezahlt wird, hat die Beklagte demgemäß zuletzt einen monatlichen Unterhalt von 155 IM entrichtet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin verlangt, ihr eine höhere Unterhaltsrente zuzusprechen. Das Amtsgericht hat ihrem Begehren stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 1. Februar 1981 über die gezahlten monatlich 155 IM hinaus monatlich weitere 90 DM, insgesamt monatlich 245 DM, zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
1. Die Scheidungsvereinbarung vom 29. Juni 1977 ist vor Inkrafttreten des § 1629 Abs. 3 BGB in der Fassung des 1. EheRG abgeschlossen worden, so daß die Unterhaltsregelung in § 2 nicht kraft Gesetzes für und gegen die Klägerin wirkt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der an dieser vergleichsweisen Regelung nicht
 beteiligten Klägerin ein eigenes Forderungsrecht im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB eingeräumt worden ist. Damit besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein prozessuales Hindernis für die vorliegende Unterhaltsklage, die nicht auf eine Abänderung des Prozeßvergleichs abzielt (Urteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587; BGH,
Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980,
342 m.w.N.).
2.	Nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB hat die Beklagte der Klägerin den nach ihrer Lebensstellung angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Revision wendet sich gegen eine Unterhaltsbemessung ohne Berücksichtigung der Grundlagen des Prozeßvergleiches. Sie verweist darauf, daß die Lebensstellung der Klägerin im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB gerade auch durch die Tatsache der Scheidung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen geprägt werde. Daraus sei zu folgern, daß die SeheidungsVereinbarung Maßstab für die Verteilung der Unterhaltspflichten auf beide Elternteile bleibe und insbesondere die seinerzeit zugrundegelegte Einkommensrelation zu erhalten sei. Zu Unrecht habe demgegenüber das Oberlandesgericht die Vereinbarung nicht berücksichtigt und für die Unterhaltsbemessung auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Eltern der Klägerin mit der vergleichsweisen Unterhaltsregelung - wie in derartigen Fällen üblich - nur die Festsetzung des ohnehin geschuldeten Unterhalts der Höhe nach bezweckten. Soweit aber der festgelegte Betrag hinter dem gesetzlichen Unterhalt zurückgeblieben ist, kann die an dem Prozeßvergleich nicht be-
 
teiligte Klägerin nicht daran festgehalten werden, weil der Abschluß von Verträgen zu Lasten Dritter nicht möglich ist. Wenn andererseits der Betrag über den damaligen gesetzlichen Unterhalt hinausgegangen sein sollte, ist es der Klägerin Jedenfalls nicht verwehrt, nunmehr ohne Rücksicht darauf die ihr gesetzlich zustehende Rente zu verlangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 a.a.O.). So ist ihr prozessuales Begehren im vorliegenden Rechtsstreit zu verstehen. Dem Oberlandesgericht war es danach grundsätzlich nicht verwehrt, zur Bemessung des angemessenen Unterhalts die allgemein von ihm verwendete Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen (BGH, Urt. v. 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 -FamRZ 1979, 692, 693; st. Rspr. des Senats).
3.	Das monatliche Nettoeinkommen des die Klägerin betreuenden Vaters ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts etwa doppelt so hoch wie das der Beklagten. Das Gericht konnte daher rechtsbedenkenfrei davon ausgehen, daß kein Regelfall vorliegt, in dem gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Natural- und Barunterhalt gleichwertig sind, daß vielmehr für den Barunterhalt der Klägerin neben der Beklagten teilweise auch der Vater aufzukommen hat. Zur Bestimmung der Barunterhaltsanteile der Eltern in derartigen Fällen hat der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung -in seinem Urteil vom 26. Oktober 1983 (iVb ZR 13/82 -FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303) im wesentlichen folgendes dargelegt: Es wäre nicht angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB, den weniger verdienenden Elternteil zu höheren Unterhaltsleistungen, als seinem eigenen Einkommen entspricht, allein deswegen heranzuziehen, weil die finanzielle Lage des anderen Eltemteils besser ist und dadurch auch die Lebensstellung des Kindes erhöht wird. Daher kann bei An-
 
s/r
vrendung der Düsseldorfer Tabelle vom nicht betreuenden Elternteil höchstens der Betrag verlangt werden, der sich auf der Grundlage seines alleinigen Einkommens errechnet.
Ist die wirtschaftliche Lage des betreuenden Eltemteils besonders günstig und übersteigt sein Einkommen das des anderen in erheblichem Maße, muß noch eine Ermäßigung dieses Betrages in Betracht gezogen werden, die sich an dem Verteilungsmaßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB orientiert. Im einzelnen wird auf die angeführte Senatsentscheidung Bezug genommen.
4.	Die danach in Betracht kommende Grenze für die Heranziehung der Beklagten zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin wird durch den vom Überlandesgericht zuerkannten Betrag von 245 DM monatlich nur für den Monat Februar 1981 überschritten.
a)	Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beklagten im Jahre 1981 betrug 1.603 DM, wovon - wie im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet dargelegt ist - Kreditkosten
 von monatlich 186 DM abzusetzen sind. Aus den verbleibenden 1.417 DM errechnet sich nach der vom Tatrichter angewendeten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 1980 - FamRZ 1980, 19) ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 228 DM. Wird davon der der Beklagten anzurechnende Kindergeldanteil abgesetzt (vgl. BGHZ 70, 151 ff.)» den das Oberlandesgericht unangegriffen mit 16,66 DM bemessen hat, ergeben sich 211,34 DM oder rund 210 DM.
b)	Eine weitere Ermäßigung dieses Betrages unter dem Gesichtspunkt einer besonders großen Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern braucht
 
bei einem mit ca. 3.100 DM monatlich festgestellten Nettoeinkommen des Vaters nicht in Betracht gezogen zu werden.
c)	Am M. flHHH 1981 hat die Klägerin das zwölfte Lebensjahr vollendet, so daß ab diesem Zeitpunkt die Tabellenwert der dritten Altersstufe heranzuziehen sind. Es ergeben sich für den Rest des Jahres 1981 monatlich 270 DM, ab 1. Januar 1982 bei Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens der Beklagten von 1.464 DM monatlich 297 DM (Tabellenstand 1. Januar 1982 - FamRZ 1981, 1207). Nach Abzug des Kindergeldanteils der Beklagten wie obe* zu a) verbleiben Jeweils Beträge, die die von den Vorinstanzen zugesprochenen 245 DM übersteigen. Der angemessene Selbstbehalt, der nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Oberlandesgerichts der Beklagten zu belassen ist, wird nicht angetastet.
5.	Das angefochtene Urteil ist nach alledem nur für den Monat Februar 1981 in der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Weise abzuändern. Im übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Zysk	Nonnenkamp