- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. November 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 12. ' Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 12. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten zu 1 auferlegt. Dezember 1966 geborene Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ist eine Tochter des Klägers aus seiner geschiedenen Ehe. Sie lebt im Haushalt der Mutter und besucht noch die Schule. Der Kläger wurde verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Kindesunterhalt für die Beklagte und ihre Schwester monatlich je 302,50 DM zu Händen ihrer Mutter zu zahlen. Als Ehegattenunterhalt für die Mutter der Beklagten, die im Zeitpunkt der Scheidung arbeitslos war und wöchentlich 166,80 DM Arbeitslosengeld erhielt, erlegte das Gericht dem Kläger monatliche Zahlungen von 425 DM auf.Diese Verurteilung wurde auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. April 1984 zugestellten Abänderungsklage hat der Kläger unter Berufung auf die Verringerung seines Einkommens die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Töchtern auf monatlich je 150 DM begehrt. Gegen das Urteil haben die Töchter Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte mit dem Antrag, die Abänderungsklage insoweit abzuweisen, als der ihr aufgrund des Urteils vom 22. Februar 1983 geschuldete Unterhaltsbetrag von monatlich 302,50 DM weiter als auf monatlich 227,50 DM herabgesetzt worden ist, ihre Schwester mit dem Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen . Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der sie beantragt, die von dem Kläger an sie zu zahlende Unterhaltsrente unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils vom 22. a) Dazu hat es ausgeführt: Spätestens seit März 1984 könne für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr von dem Arbeitslosengeld ausgegangen werden; denn der Kläger habe sich während seiner Arbeitslosigkeit und danach nicht nachhaltig um eine Arbeitstätigkeit mit einem solchen Einkommen bemüht, das ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Unterhaltspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Auf sein noch im Dezember 1983 bestehendes Ischiasleiden könne der Kläger sich für den Zeitraum ab März 1984 nicht mehr berufen, denn er habe sich bereits im März 1984 um eine Stelle als Fernfahrer beworben, sich also selbst zu jener Zeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr an der Ausübung seines früheren Berufes gehindert gesehen. Sie beanstandet gleichwohl, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt habe, durch welche die der Beklagten zugebilligte Unterhaltsrente auf monatlich 174 DM herabgesetzt wurde, und macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Kläger keine Festanstellung als Fernfahrer zu einem angemessenen Lohn gefunden habe, nicht folgern dürfen, ihm sei der Bezug von Krankengeld in der früher bezogenen Höhe zu unterstellen. Tatsächlich habe das Oberlandesgericht, sofern es den Kläger wie einen angestellten Fernfahrer habe behandeln wollen, der Unterhaltsbemessung entsprechende Arbeitseinkünfte und nicht ein im Zweifel geringeres Krankengeld zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger fiktive Einkünfte "in der Höhe wie zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 22. Bei der Bewertung der für das Jahr 1984 einzusetzenden fiktiven Einkünfte konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Umstand mit berücksichtigen, daß der Kläger in der Zwischenzeit längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben und aus Gesundheitsgründen Wenn dort, wie das Berufungsgericht in einem Hinweis an die Parteien im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgeführt hat, ein Firmen-Busfahrer als Anfangsgehalt knapp 2.400 DM verdienen konnte, so begegnet die Bemessung der dem Kläger zugerechneten fiktiven Einkünfte auch unter diesem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen keinen Bedenken. 2. Das Berufungsgericht hat eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zutand im Februar 1983 darin gesehen, daß die Beklagte seit August 1983 (rückwirkend) einen monatlichen Zuschuß von 150 DM nach dem Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetz erhält, durch den ihr Unterhaltsbedarf entsprechend gemindert werde. Da die Beklagte demnach in Höhe des ihr zufließenden Zuschusses nicht mehr barunterhaltsbedürftig sei - einen Sonderbedarf oder Mehraufwand habe sie nicht dargetan - liege ihr Unterhaltsbedarf mithin um 150 DM unter dem in dem Urteil vom 22. Da die Förderung weitgehend nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt wird, ist dem Berufungsgericht jedoch darin zu folgen, daß es den monatlichen Zuschuß (§§ 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BAföG) als eigenes Einkommen der Beklagten behandelt hat (vgl. behalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs.3 BAföG hat das Berufungsgericht zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern insoweit zutreffend darauf abgestellt, daß der Beklagten die Leistungen tatsächlich zufließen und ihr daher zur - teilweisen - Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht die hierdurch bewirkte Minderung ihres Bedarfs in vollem Umfang allein dem Kläger hat zugutekommen lassen und die daneben bestehende Unterhaltspflicht der Mutter der Beklagten außer Betracht gelassen hat. Eigenen Sonderbedarf oder Mehraufwand, der vorab berücksichtigt werden müßte, hat die Beklagte nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. April 1981 (IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 543) für den Bezug einer Waisenrente eines minderjährigen Kindes nach seinem Stiefvater und für eine Lehrlings-Ausbildungsvergütung entschieden hat, muß das Einkommen eines von den Eltern unterhaltenen minderjährigen Kindes grundsätzlich beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen. Kommen die Eltern, wie es auch hier der Fall ist, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Natural- unterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 996; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 993, 995; KG FamRZ 1985, 419, 421 f). Eine andere Entscheidung würde allerdings in Betracht kommen, wenn die Ausbildungsförderung in dem Sinn subsidiär gewährt würde, daß Vorausleistungen nach Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß 5 37 Abs. 1 BAföG (i.d.F. vom 6. Der monatliche Zuschuß von 150 DM, den die Beklagte nach Maßgabe des Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetzes erhält (§§ 1, 2 und 4 NAföG), mindert ihre Unterhaltsbedürftigkeit in dieser Höhe (5 1602 BGB) und entlastet in demselben Maße die Hiermit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das den Ausbildungszuschuß ausschließlich dem Kläger hat zugute kommen lassen, nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht dem in § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB niedergelegten Grundsatz der anteiligen Haftung beider Eltern für den Unterhaltsbedarf ihres Kindes, die nur dann gewahrt wird, wenn Bareinkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes zur Entlastung beider Eltern - nach ihren Haftungsanteilen - verwendet werden. c) Da das Berufungsgericht allein den Kläger - und nicht anteilig auch die Mutter der Beklagten - im Hinblick auf den Ausbildungszuschuß entlastet hat, kann das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Ausführungen nicht bestehen bleiben. a) Dieser Umstand mußte dem Berufungsgericht indessen keine Veranlassung geben, ihr für die Zukunft etwa eine der Höhe nach abgestufte Unterhaltsrente zuzusprechen. So hat keine der Parteien im Verlauf des Verfahrens Angaben über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Verhältnisse nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten gemacht; insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, daß ihre Bedürfnisse mit Erlangung der Volljährigkeit ansteigen würden, obwohl nach Lage der Dinge davon auszugehen war, daß sie weiterhin unverändert im Haushalt der Mutter leben und die Schule besuchen würde; der Kläger seinerseits hat nichts vorgetragen, was auf eine Veränderung seiner Leistungsfähigkeit in nächster Zukunft schließen lassen konnte. Unter diesen Umständen, unter denen sich eine Veränderung der für den Unterhaltsanspruch der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse nicht mit auch nur annähernder Sicherheit voraussehen ließ, bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die bestehenden Verhält- Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht ausgeschlossen, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöht und die Mutter weiterhin Naturalleistungen im früheren Umfang erbringt (Senatsurteil vom 8. Jedenfalls solange die Beklagte die Schule besucht, bei der Mutter lebt und von ihr versorgt wird, muß deshalb der Ausbildungszuschuß auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten weiterhin beiden Eltern anteilig zugute kommen. April 1984 hat die Revision schon deshalb Erfolg, weil das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Auch für diesen Zeitraum hat die Beklagte nämlich das amtsgerichtliche Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als es die Verpflichtung des Klägers aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 81/84 URTEIL Verkündet am 15. Januar 1986 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Nicole Straße §, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Simone H BflHBBstraße m Mutter Doris H , geboren am 20. November I I, gesetzlich vertreten durch ihre , wohnhaft ebenda. Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.ä_^BPiM' Be< Ol und ;traße gegen Ernst-B< I-Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. November 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 12. Juni 1984 zurückgewiesen worden ist. ' Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 12. Juni 1984, soweit es den Unterhalt der Beklagten zu 1 betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1983 wird zu Ziffer 4 3 der Urteilsformel dahin abgeändert, daß die vom Kläger (damals Antragsgegner) für die Zeit seit dem 1. März 1984 an die Beklagte zu 1 zu zahlende Unterhaltsrente auf monatlich 227,50 DM herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten zu 1 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 8/9 der Kläger und zu 1/9 die Beklagte zu 1 zu tragen. Von Rechts wegen 4 2 Tatbestand: Die am 17. Dezember 1966 geborene Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ist eine Tochter des Klägers aus seiner geschiedenen Ehe. Sie lebt im Haushalt der Mutter und besucht noch die Schule. Durch das Scheidungsverbundurteil vom 22. Februar 1983 wurde die elterliche Sorge über die damals noch minderjährige Beklagte und ihre am 20. November 1970 geborene Schwester auf die Mutter übertragen. Der Kläger wurde verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Kindesunterhalt für die Beklagte und ihre Schwester monatlich je 302,50 DM zu Händen ihrer Mutter zu zahlen. Dabei ging das Familiengericht von einem Einkommen des Klägers, der seinerzeit Krankengeld bezog (täglich 78,96 DM), in Höhe von monatlich ca. 2.369 DM netto aus. Als Ehegattenunterhalt für die Mutter der Beklagten, die im Zeitpunkt der Scheidung arbeitslos war und wöchentlich 166,80 DM Arbeitslosengeld erhielt, erlegte das Gericht dem Kläger monatliche Zahlungen von 425 DM auf. Diese Verurteilung wurde auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 1983 auf monatlich 190 DM herabgesetzt, da der Kläger nur noch monatlich ca. 1.390 DM Arbeitslosengeld bezog. 5 Mit der vorliegenden, den Beklagten am 3. April 1984 zugestellten Abänderungsklage hat der Kläger unter Berufung auf die Verringerung seines Einkommens die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Töchtern auf monatlich je 150 DM begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Juni 1984 teilweise stattgegeben und den Kindesunterhalt - unter Zugrundelegung einer angenommenen Klagezustellung bereits im Februar 1984 - mit Wirkung vom 1. März 1984 auf jeweils 174 DM ermäßigt. Es hat seiner Entscheidung ein monatliches Arbeitslosengeld des Klägers von 1.390 DM zugrunde gelegt, davon monatlich 190 DM Ehegattenunterhalt abgesetzt und dem Kläger einen notwendigen Selbstbehalt von 850 DM zugebilligt. Den verbleibenden Restbetrag hat es gleichmäßig auf die Beklagte und ihre Schwester verteilt. Gegen das Urteil haben die Töchter Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte mit dem Antrag, die Abänderungsklage insoweit abzuweisen, als der ihr aufgrund des Urteils vom 22. Februar 1983 geschuldete Unterhaltsbetrag von monatlich 302,50 DM weiter als auf monatlich 227,50 DM herabgesetzt worden ist, ihre Schwester mit dem Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen . k z 6 - Der Kläger, der vor seiner Erkrankung Fernfahrer war, hat spätestens am 15. Juni 1984 eine neue Arbeit in einem von seiner jetzigen Lebensgefährtin am 1. Juni 1984 gegründeten Betrieb für allgemeinen Güternahverkehr gefunden. Er verdient dort nach seiner Behauptung monatlich 1.500 DM brutto; höhere Löhne könne der Betrieb noch nicht zahlen. Die Beklagte erhält aufgrund eines Bescheides vom 30. Mai 1984 rückwirkend ab August 1983 Ausbildungsförderung nach dem Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetz (NAföG, vom 16. Juni 1983 - GVB1 135) in Höhe von monatlich 150 DM. Auf der Grundlage dieser - neu eingetretenen - Umstände hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Schwester der Beklagten (Beklagte zu 2) das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die gegen sie gerichtete Abänderungsklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten (zu 1) ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der sie beantragt, die von dem Kläger an sie zu zahlende Unterhaltsrente unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils vom 22. Februar 1983 ab 4. April 1984 auf monatlich 227,50 DM festzusetzen und die Klage im übrigen abzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: I. Die Beklagte ist nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils am 17. Dezember 1984 volljährig geworden. Damit ist die - bisher gegebene - Prozeßführungsbefugnis ihrer Mutter, auch wegen des Unterhalts für die Vergangenheit, entfallen und die Beklagte selbst in den Rechtsstreit eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 = FamRZ 1983, 474, 475; vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 = FamRZ 1985, 471, 473). Sie tritt daher zu Recht selbst als Revisionsklägerin auf. II. Ihr Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Leistungsfähigkeit des Klägers weder nach dem bis zu dem 15. Juni 1984 bezogenen Arbeitslosengeld noch nach seinem behaupteten derzeitigen Arbeitseinkommen von monatlich 1.500 DM brutto bemessen, sondern in einer Höhe, wie sie dem ihm im Februar 1983 gezahlten Krankengeld von monatlich 2.369 DM netto entsprach. L 8 2 a) Dazu hat es ausgeführt: Spätestens seit März 1984 könne für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr von dem Arbeitslosengeld ausgegangen werden; denn der Kläger habe sich während seiner Arbeitslosigkeit und danach nicht nachhaltig um eine Arbeitstätigkeit mit einem solchen Einkommen bemüht, das ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Unterhaltspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Die von ihm im einzelnen vorgetragenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle genügten nicht, zu demal er es gerade an ausreichenden Bewerbungen für Tätigkeiten habe fehlen lassen, für die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Fernfahrer besonders qualifiziert sei. Hinzu komme, daß er sich insoweit lediglich bei Oldenburger Firmen beworben habe, ohne auch einen auswärtigen Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen. Auf sein noch im Dezember 1983 bestehendes Ischiasleiden könne der Kläger sich für den Zeitraum ab März 1984 nicht mehr berufen, denn er habe sich bereits im März 1984 um eine Stelle als Fernfahrer beworben, sich also selbst zu jener Zeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr an der Ausübung seines früheren Berufes gehindert gesehen. Die Tätigkeit in dem Betrieb seiner Lebensgefährtin habe ihn nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin nachhaltig um einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu bemühen. Da der Kläger mithin nicht alle Möglichkeiten zur Erlangung eines adäquaten Arbeitsplatzes ergriffen habe, sei von fiktiven Einkünften in der Höhe auszugehen, wie er sie bei zu demutbaren 9 Bemühungen erzielen könne. Der Kläger müsse sich deshalb so behandeln lassen, als ob er eine Tätigkeit als Fernfahrer oder eine ähnliche Beschäftigung gefunden hätte, bei der er in dem hier maßgeblichen Zeitraum Einkünfte wie im Februar 1983 erzielen würde. b) Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision, soweit sie der Beklagten günstig sind, keine Einwendungen. Sie beanstandet gleichwohl, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt habe, durch welche die der Beklagten zugebilligte Unterhaltsrente auf monatlich 174 DM herabgesetzt wurde, und macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Kläger keine Festanstellung als Fernfahrer zu einem angemessenen Lohn gefunden habe, nicht folgern dürfen, ihm sei der Bezug von Krankengeld in der früher bezogenen Höhe zu unterstellen. Tatsächlich habe das Oberlandesgericht, sofern es den Kläger wie einen angestellten Fernfahrer habe behandeln wollen, der Unterhaltsbemessung entsprechende Arbeitseinkünfte und nicht ein im Zweifel geringeres Krankengeld zugrunde legen müssen. Gegebenenfalls hätte es die zu unterstellenden Einkünfte nach § 287 ZPO schätzen müssen. Dabei hätten sich höhere Einkünfte ergeben, als sie der Vorentscheidung vom 22. Februar 1983 zugrunde lagen. Insoweit sei eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, die - bei höheren Einkünften des Klägers - zu einem höheren Unterhaltsanspruch der Beklagten führe. Diese ge- 10 stiegenen Unterhaltsbeträge hätte das Berufungsgericht seinen weiteren Berechnungen zugrunde legen müssen. c) Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Tatsächlich haben sich die Einkünfte des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht erhöht. Soweit das Oberlandesgericht dem Kläger erzielbare Einkünfte zugerechnet hat, hat es sich in dem ihm vorbehaltenen Bereich tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Verhältnisse gehalten. Rechtsfehlerhafte Schlußfolgerungen oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze sind ihm dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger fiktive Einkünfte "in der Höhe wie zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 22. Februar 1983 ergangen ist", zugerechnet, d.h. Einkünfte in einer Größenordnung etwa zwischen 2.300 DM und 2.400 DM netto. Soweit die Einkünfte im Februar 1983 Krankengeldbezüge waren, waren diese lohnbezogen (vgl. § 182 Abs. 4, 5 und 9 RVO) und entsprachen annähernd dem Einkommen, das der Kläger Ende 1981 nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Eheleute in dem Ehescheidungsverfahren erzielt hatte. Bei der Bewertung der für das Jahr 1984 einzusetzenden fiktiven Einkünfte konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Umstand mit berücksichtigen, daß der Kläger in der Zwischenzeit längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben und aus Gesundheitsgründen 11 speziell an der Ausübung des Berufs als Fernfahrer gehindert gewesen war. Darüber hinaus war auch der Lage auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Wenn dort, wie das Berufungsgericht in einem Hinweis an die Parteien im Prozeßkostenhilfeverfahren ausgeführt hat, ein Firmen-Busfahrer als Anfangsgehalt knapp 2.400 DM verdienen konnte, so begegnet die Bemessung der dem Kläger zugerechneten fiktiven Einkünfte auch unter diesem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen keinen Bedenken. 2. Das Berufungsgericht hat eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zutand im Februar 1983 darin gesehen, daß die Beklagte seit August 1983 (rückwirkend) einen monatlichen Zuschuß von 150 DM nach dem Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetz erhält, durch den ihr Unterhaltsbedarf entsprechend gemindert werde. a) Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei der Zuschuß unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden, weil die Bewilligungsbehörde das Einkommen der Eltern noch nicht abschließend habe feststellen können. Das ändere aber nichts daran, daß die Leistungen der Beklagten zur Zeit tatsächlich zur Verfügung ständen; nur das sei ausschlaggebend. Bei dem Zuschuß handele es sich - ohne Rücksicht auf die sozialpolitische Zweckbestimmung der Leistung - um eigene Einkünfte der Beklagten. Diese kämen unmittelbar ihr zugute und minderten ihren Barunterhalts-bedarf. Anders als bei dem Kindergeld, das zur Entlastung beider 12 Z Eltern gezahlt werde, sei hier für eine anteilige Anrechnung der - für das Kind bestimmten - Ausbildungsförderung sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt kein Raum. Denn das würde der im Gesetz angelegten Differenzierung zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt nicht gerecht werden. Wenn der Gesetzgeber bestimme, daß der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht erfülle, so würde durch eine Teilanrechnung von Kindeseinkünften auf den Betreuungsunterhalt dieser Dualismus unterbrochen werden. Konsequenterweise müßten dann auch Entlastungen des betreuenden Elternteils - zu dem Beispiel durch den Aufenthalt des Kindes in einem Internat - den barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. Eine solche Folgerung sei jedoch mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren. Da die Beklagte demnach in Höhe des ihr zufließenden Zuschusses nicht mehr barunterhaltsbedürftig sei - einen Sonderbedarf oder Mehraufwand habe sie nicht dargetan - liege ihr Unterhaltsbedarf mithin um 150 DM unter dem in dem Urteil vom 22. Februar 1983 festgesetzten Betrag. Dabei könne allerdings der von dem Familiengericht zuerkannte Unterhalt von monatlich 174 DM mit Rücksicht auf § 525 ZPO nicht unterschritten werden. b) Hiergegen wendet sich die Revision, die eine nur anteilige Anrechnung der Ausbildungsförderungsbeträge auf den Barunterhalt erstrebt (302,50 DM - 75 DM = 227,50 DM), mit Erfolg. 13 Nach § 1 Abs. 1 NAföG besteht "auf individuelle Ausbildungsförderung durch das Land Niedersachsen ... für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn einer Familie die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung eines Schülers erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen"? für die Ausbildungsförderung gelten u.a. die Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. Dieser Wortlaut des Gesetzes, der darauf abstellt, ob "einer Familie" die notwendigen Ausbildungskosten für ein Kind nicht zur Verfügung stehen, legt an sich ein Verständnis der Regelung in dem Sinne nahe, wie es für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz gilt. Danach hat das Kindergeld den Zweck, die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen - in der Regel beider Elternteile -zu erleichtern mit der Folge, daß es auch anteilig allen Unterhaltspflichtigen zugute zu kommen hat (Senatsurteil BGHZ 70, 151, 153 f? vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVb ZR 44/84, FamRZ 1985, 1243). Da die Förderung weitgehend nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt wird, ist dem Berufungsgericht jedoch darin zu folgen, daß es den monatlichen Zuschuß (§§ 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BAföG) als eigenes Einkommen der Beklagten behandelt hat (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 = FamRZ 1980, 126, 128). Dem bei der Gewährung der Ausbildungsförderung ausgesprochenen Vor- 14 2 behalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG hat das Berufungsgericht zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern insoweit zutreffend darauf abgestellt, daß der Beklagten die Leistungen tatsächlich zufließen und ihr daher zur - teilweisen - Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Oberlandesgericht die hierdurch bewirkte Minderung ihres Bedarfs in vollem Umfang allein dem Kläger hat zugutekommen lassen und die daneben bestehende Unterhaltspflicht der Mutter der Beklagten außer Betracht gelassen hat. Eigenen Sonderbedarf oder Mehraufwand, der vorab berücksichtigt werden müßte, hat die Beklagte nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Wie der Senat in den Urteilen vom 17. September 1980 (IVb ZR 552/80 = FamRZ 1980, 1109, 1111 f) und vom 8. April 1981 (IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 543) für den Bezug einer Waisenrente eines minderjährigen Kindes nach seinem Stiefvater und für eine Lehrlings-Ausbildungsvergütung entschieden hat, muß das Einkommen eines von den Eltern unterhaltenen minderjährigen Kindes grundsätzlich beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugute kommen. Kommen die Eltern, wie es auch hier der Fall ist, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Natural- 15 unterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 996; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 993, 995; KG FamRZ 1985, 419, 421 f). Das hat für jede Art von Einkommen zu gelten, durch das die Bedürftigkeit des Kindes gemindert wird (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 = FamRZ 1980, 771, 772), also grundsätzlich auch für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und im vorliegenden Fall entsprechend für den Zuschuß nach dem Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetz (vgl. zu BAföG-Leistungen Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 = FamRZ 1985, 916). Eine andere Entscheidung würde allerdings in Betracht kommen, wenn die Ausbildungsförderung in dem Sinn subsidiär gewährt würde, daß Vorausleistungen nach Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß 5 37 Abs. 1 BAföG (i.d.F. vom 6. Juni 1983, BGBl I 645) von den unterhaltsverpflichteten Eltern zurückgefordert werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1985 aao m.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Förderung erfolgt nicht durch Vorausleistungen im Sinne des § 36 BAföG. Der monatliche Zuschuß von 150 DM, den die Beklagte nach Maßgabe des Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetzes erhält (§§ 1, 2 und 4 NAföG), mindert ihre Unterhaltsbedürftigkeit in dieser Höhe (5 1602 BGB) und entlastet in demselben Maße die 16 Eltern, denen gemäß §$ 1602 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB die Verpflichtung obliegt, anteilig den - sonst bestehenden - Unterhaltsbedarf des Kindes zu erfüllen (vgl. dazu BGB-RGRK/Mutschier 12. Aufl. § 1606 Rdn. 25, § 1602 Rdn. 31). Hiermit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das den Ausbildungszuschuß ausschließlich dem Kläger hat zugute kommen lassen, nicht zu vereinbaren. Sie widerspricht dem in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB niedergelegten Grundsatz der anteiligen Haftung beider Eltern für den Unterhaltsbedarf ihres Kindes, die nur dann gewahrt wird, wenn Bareinkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes zur Entlastung beider Eltern - nach ihren Haftungsanteilen - verwendet werden. Dies führt - entgegen einem im Schrifttum teilweise erhobenen Vorwurf (BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1606 Rdn. 25; Hampel FamRZ 1981, 1210, 1211) - nicht zu einer unangebrachten "Monetarisierung" des Betreuungsaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 378/81 = FamRZ 1983, 689, 690; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780; vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 24/84 = FamRZ 1985, 917, 919). c) Da das Berufungsgericht allein den Kläger - und nicht anteilig auch die Mutter der Beklagten - im Hinblick auf den Ausbildungszuschuß entlastet hat, kann das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Ausführungen nicht bestehen bleiben. Der Zuschuß von monatlich 150 DM hat vielmehr beiden Eltern zu gleichen Teilen zugute zu kommen mit der Folge, daß sich die 17 Barunterhaltspflicht des Klägers nur um jeweils 75 DM auf monat« lieh 227,50 DM ermäßigt. 3. Die Beklagte ist am 17. Dezember 1984, etwa einen Monat nach der Verkündung des Berufungsurteils, volljährig geworden. a) Dieser Umstand mußte dem Berufungsgericht indessen keine Veranlassung geben, ihr für die Zukunft etwa eine der Höhe nach abgestufte Unterhaltsrente zuzusprechen. So hat keine der Parteien im Verlauf des Verfahrens Angaben über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Verhältnisse nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten gemacht; insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, daß ihre Bedürfnisse mit Erlangung der Volljährigkeit ansteigen würden, obwohl nach Lage der Dinge davon auszugehen war, daß sie weiterhin unverändert im Haushalt der Mutter leben und die Schule besuchen würde; der Kläger seinerseits hat nichts vorgetragen, was auf eine Veränderung seiner Leistungsfähigkeit in nächster Zukunft schließen lassen konnte. Unter diesen Umständen, unter denen sich eine Veränderung der für den Unterhaltsanspruch der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse nicht mit auch nur annähernder Sicherheit voraussehen ließ, bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die bestehenden Verhält- L. 18 nisse zugrunde gelegt und es damit den Parteien überlassen hat, bei anderweitiger Entwicklung der Verhältnisse gegebenenfalls (erneut) Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 989). b) Sachlich kann die Entscheidung des Berufungsgerichts allerdings aus den bereits dargelegten Gründen auch für den Zeitraum nach dem 17. Dezember 1984 nicht bestehen bleiben. Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht ausgeschlossen, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen, wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöht und die Mutter weiterhin Naturalleistungen im früheren Umfang erbringt (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 = FamRZ 1981, 541, 543). So liegen die Dinge hier. Jedenfalls solange die Beklagte die Schule besucht, bei der Mutter lebt und von ihr versorgt wird, muß deshalb der Ausbildungszuschuß auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten weiterhin beiden Eltern anteilig zugute kommen. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision dahin abzuändern, daß die an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsrente 19 statt auf 174 DM - nur - auf 227,50 DM monatlich herabgesetzt wird. 4. Für die Zeit vom 1. März bis 3. April 1984 hat die Revision schon deshalb Erfolg, weil das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1983 nur für die Zeit ab Klageerhebung abgeändert werden darf (§ 323 Abs. 3 ZPO). Diese ist erst am 3. April 1984 erfolgt. Zwar war die Klage bereits am 27. Februar 1984 an die in der Klageschrift benannten Rechtsanwälte F. pp. in 0. zugestellt worden. Diese Zustellung war aber unwirksam, weil die Anwälte damals (noch) keine Prozeßvollmacht der Beklagten hatten. Soweit die Revision aus diesem Grunde für die Zeit vor dem 4. April 1984 die gänzliche Abweisung der Klage begehrt, kann sie indessen keinen Erfolg haben. Auch für diesen Zeitraum hat die Beklagte nämlich das amtsgerichtliche Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als es die Verpflichtung des Klägers aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1983 auf weniger als monatlich 227,50 DM herabgesetzt hat. Die Herabsetzung auf diesen Betrag für die Zeit ab 1. März 1984 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Lohmann Richter Portmann ist im Krohn Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Zysk Lohmann Nonnenkamp