Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien kamen überein, daß der Beklagte der Klägerin das hälftige Miteigentum an seinem Grundbesitz übertragen und sie ihm 190.000 DM für den Ankauf eines Grundstücks in Großbritannien geben sollte. Der Beklagte setzte einen "Vertrag" hierüber auf, den die Parteien besprachen, aber nicht unterschrieben und in dem es u.a. heißt: Herr Professor U.haftet deshalb bis zu seinem Tode als ...tschuldner (nicht vollständig fotokopiert) gegenüber den Gläubigern mit den monatlichen Abzahlungsraten für das Darlehen ... Dazu nahmen die Parteien bei der P.-Bank gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 390.000 DM auf und eröffneten bei der D.-Bank gemeinsam ein Kreditkonto. Im Dezember 1982 übersandte er der Klägerin eine Erklärung, daß alle beweglichen Gegenstände in dem gemeinsamen Hause ihr gehörten und daß er sie 1.Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der von der Klägerin erhobene Anspruch aufgrund der Ausgleichungspflicht des Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB begründet ist. Die Klägerin hat anläßlich der Umschuldung im Januar 1981 gemeinsam mit dem Beklagten ein Darlehen bei der P.-Bank aufgenommen und ein Kreditkonto bei der D.-Bank eingerichtet. Auf daraus entstandene Verbindlichkeiten, für die die Parteien als Gesamtschuldner hafteten (§ 421 BGB), haben sie aus den Erlösen der beiden Grundstücksverkäufe Zahlungen geleistet und damit die Schulden bei der P.-Bank in vollem Umfang und diejenigen gegenüber der D.-Bank bis auf einen Restbetrag von 134.973,62 DM getilgt. Da die Hälfte der Verkaufserlöse, mithin 275.000 DM, auf die Klägerin entfiel, kommt danach in Betracht, daß sie Gesamtverbindlichkeiten der Parteien bis zur Höhe des eingeklagten Betrages getilgt hat. Daraus steht ihr ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, soweit sie abweichend von Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift im Verhältnis der Parteien zueinander nicht zu dem gleichen Anteil zur Tilgung der Schulden verpflichtet war wie der Beklagte. Für eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung könnte sprechen, daß die getilgten Schulden aus der Aufnahme von Darlehen resultieren, die zur Rückführung von Verbindlichkeiten des Beklagten dienten. Außerdem hat die Klägerin insoweit in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß der Beklagte ihr bei jener Umschuldung ausdrücklich zugesichert habe, er werde, wie auch bereits im notariellen Vertrag vom 29. Damit könnte die Klägerin von dem auf die Gesamtverbindlichkeiten gezahlten Betrag den Teil, der ihr aus den Grundstücksverkäufen zustand, aufgrund der gesamtschuldnerischen Ausgleichungspflicht des Beklagten beanspruchen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, weil der Beklagte das Vorbringen der Klägerin, aus dem sich ein abweichender Verteilungsmaßstab im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, bestritten hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist. In der neuen Verhandlung erhält die Klägerin Gelegenheit, ggf.auch die weiteren Angriffe, die sie mit ihrer Revision gegen das Urteil gerichtet hat, zur Geltung zu bringen. Juni 1979 und die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien, auf das in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird, die notwendige Unterscheidung zwischen dinglicher und persönlicher Haftung sowie zwischen den jeweiligen Verpflichtungen zur Freistellung davon vermissen läßt. Für die gerichtliche Feststellung des insoweit behaupteten Sachverhalts wird darauf hingewiesen, daß es bei der Auslegung der Vereinbarungen entscheidend auf den übereinstimmenden Willen der Parteien ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TVb ZR 80/86 VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am: 14. Oktober 1987 Ernst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit T“ * Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 1986 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten im Mai 1978 und lebten in Gütertrennung. Der Beklagte war Eigentümer zweier hoch belasteter Grundstücke, und zwar eines Hausgrundstücks und eines Baugrundstücks. Die Klägerin erhielt im Jahre 1979 von ihrem ersten Ehemann und aus einer Erbschaft nach ihrem Vater Geldbeträge 3 von insgesamt 267.000 DM. Die Parteien kamen überein, daß der Beklagte der Klägerin das hälftige Miteigentum an seinem Grundbesitz übertragen und sie ihm 190.000 DM für den Ankauf eines Grundstücks in Großbritannien geben sollte. Der Beklagte setzte einen "Vertrag" hierüber auf, den die Parteien besprachen, aber nicht unterschrieben und in dem es u.a. heißt: § 3 Professor U. überträgt aus seinem Alleineigentum an Haus und Hof M.-Weg 7 schenkungsweise die Hälfte an seine Ehefrau ... mit der ausdrücklichen Verpflichtung, daß Frau Eva U. nicht in die persönliche Schuldhaft gegenüber den Gläubigern aufgenommen wird. Herr Professor U. haftet deshalb bis zu seinem Tode als ...tschuldner (nicht vollständig fotokopiert) gegenüber den Gläubigern mit den monatlichen Abzahlungsraten für das Darlehen ... über 1.217 DM und das Darlehen ... über 1.275 DM, insgesamt also 2.492 DM, monatlich. Leben die Vertragsschließenden getrennt oder wird die .Ehe geschieden, werden diese Leistungen neu festgesetzt . § 5 Dieser Vertrag wird erst dann rechtsgültig, wenn auf das Konto des Professors U. ... in London ... der Betrag von 190.000 DM zu dem Ankauf von Haus ... in SflBBB'England eingegangen ist. Am 29. Juni 1979 schlossen die Parteien folgenden mit "Schenkungsvertrag" überschriebenen notariellen Vertrag: 1. Herr ... U. ... schenkt und überträgt hiermit zu Eigentum seiner dies annehmenden Ehefrau ... einen un-abgeteilten 1/2-Bruchteilsanteil an dem ... Grundbesitz ... samt aufstehenden Gebäuden und allem Zubehör. Der Verkehrswert des 1/2-Anteils beträgt 150.000 DM. 2. In Abteilung ... III ... sind folgende Belastungen eingetragen: Nr. 11 70.000 DM Buchgrundschuld für die K-Sparkasse Nr. 12 237.000 DM Buchgrundschuld für Gläubiger wie vor 4 Nr. 13 50.000 DM Grundschuld für die C-Bank Diese Belastungen werden von der Erwerberin im Grundbuch mit übernommen; bezüglich der persönlichen Schuldhaft verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Herr Dr. jur. U. ist alleiniger persönlicher Schuldner. • • • 5. Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem übertragenen 1/2-Bruchteilsanteil auf die Erwerberin übergeht. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. • • • 8. Sie versichern nach Belehrung: Alle abgegebenen Erklärungen sind richtig und vollständig... Am 2. Juli 1979 überwies die Klägerin dem Beklagten auf dessen LMV Bankkonto 190.000 DM. Am 6. August 1979 wurde die Auflassung der Miteigentumshälfte an die Klägerin im Grundbuch eingetragen. Am selben Tage kaufte der Beklagte in Großbritannien auf seinen Namen ein Hausgrundstück. Bei der Aushändigung der Urkunde hierüber war auch die Klägerin zugegen. Weil die Bankschulden des Beklagten in der Folge stark anstiegen und die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes drohte, kam es im Januar 1981 zu einer Umschuldung. Dazu nahmen die Parteien bei der P.-Bank gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 390.000 DM auf und eröffneten bei der D.-Bank gemeinsam ein Kreditkonto. Am 24. Mai 1982 veräußerten sie einen Teil des Baugrundstücks für 100.000 DM, um damit Schulden zurückzuführen. Dennoch verschlechterte sich die finanzielle Lage weiter. Der Beklagte gab seine Stellung auf. Am 6. November 1982 setzte er sich mit Zustimmung der Klägerin nach Großbritannien ab. Im Dezember 1982 übersandte er der Klägerin eine Erklärung, daß alle beweglichen Gegenstände in dem gemeinsamen Hause ihr gehörten und daß er sie 5 zu dem Verkauf des Hauses ermächtige. Als die P.-Bank die Zwangsversteigerung androhte, veräußerte die Klägerin im Mai 1983 das Hausgrundstück für 450.000 DM. Mit diesem Erlös wurden die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der P.-Bank und ein Teil der Schulden bei der D.-Bank getilgt. Der bei dieser verbleibende Schuldsaldo betrug am 30. September 1983 134.973,62 DM. Am 1. April 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden. In einem gerichtlichen Verfahren in Großbritannien beansprucht die Klägerin von dem Beklagten die Übertragung seines dortigen Grundbesitzes. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die ihr übertragenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken habe veräußern müssen, um drohenden Zwangsversteigerungen aus den dinglichen Belastungen zu entgehen. Ihre Klage auf Zahlung von 275.000 DM (Hälfte der Verkaufspreise der Grundstücke) hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin in erster Linie den Zahlungsanspruch weiter verfolgt und ihn auf positive Vertragsverletzung, ungerechtfertigte Bereicherung und Gesamtschuldnerausgleich gestützt. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der D.-Bank in Höhe von 134.973,62 DM freizustellen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufungsinstanz verfochtenes Begehren weiter. r - 6 Entscheidunqsqründe 1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der von der Klägerin erhobene Anspruch aufgrund der Ausgleichungspflicht des Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB begründet ist. Die Klägerin hat anläßlich der Umschuldung im Januar 1981 gemeinsam mit dem Beklagten ein Darlehen bei der P.-Bank aufgenommen und ein Kreditkonto bei der D.-Bank eingerichtet. Auf daraus entstandene Verbindlichkeiten, für die die Parteien als Gesamtschuldner hafteten (§ 421 BGB), haben sie aus den Erlösen der beiden Grundstücksverkäufe Zahlungen geleistet und damit die Schulden bei der P.-Bank in vollem Umfang und diejenigen gegenüber der D.-Bank bis auf einen Restbetrag von 134.973,62 DM getilgt. Da die Hälfte der Verkaufserlöse, mithin 275.000 DM, auf die Klägerin entfiel, kommt danach in Betracht, daß sie Gesamtverbindlichkeiten der Parteien bis zur Höhe des eingeklagten Betrages getilgt hat. Daraus steht ihr ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, soweit sie abweichend von Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift im Verhältnis der Parteien zueinander nicht zu dem gleichen Anteil zur Tilgung der Schulden verpflichtet war wie der Beklagte. Ein derartiger abweichender Verteilungsmaßstab kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen - Vereinbarung, aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 m.w.N.). 7 Für eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung könnte sprechen, daß die getilgten Schulden aus der Aufnahme von Darlehen resultieren, die zur Rückführung von Verbindlichkeiten des Beklagten dienten. Außerdem hat die Klägerin insoweit in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß der Beklagte ihr bei jener Umschuldung ausdrücklich zugesichert habe, er werde, wie auch bereits im notariellen Vertrag vom 29. Juni 1979 bestimmt, für alle Schulden aufkommen und diese abtragen. Die somit behauptete Vereinbarung, wonach sich der Beklagte zur alleinigen Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet habe, wäre eine entsprechende abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit könnte die Klägerin von dem auf die Gesamtverbindlichkeiten gezahlten Betrag den Teil, der ihr aus den Grundstücksverkäufen zustand, aufgrund der gesamtschuldnerischen Ausgleichungspflicht des Beklagten beanspruchen. Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, weil der Beklagte das Vorbringen der Klägerin, aus dem sich ein abweichender Verteilungsmaßstab im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, bestritten hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist. Deshalb ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. In der neuen Verhandlung erhält die Klägerin Gelegenheit, ggf. auch die weiteren Angriffe, die sie mit ihrer Revision gegen das Urteil gerichtet hat, zur Geltung zu bringen. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß der 8 S2 bisherige Sachvortrag der Klägerin, insbesondere das in der Klageschrift enthaltene Vorbringen über die Verbriefung vom 29. Juni 1979 und die privatschriftliche Vereinbarung der Parteien, auf das in der Berufungsbegründung Bezug genommen wird, die notwendige Unterscheidung zwischen dinglicher und persönlicher Haftung sowie zwischen den jeweiligen Verpflichtungen zur Freistellung davon vermissen läßt. Die Klägerin erhält daher auch Gelegenheit, ihren Vortrag dahin zu präzisieren, ob es zwischen den Parteien (nur) zur Klarstellung gekommen sein soll, daß der Beklagte der alleinige persönliche Schuldner der Banken bleiben sollte, oder ob er sich zur (internen) Freistellung der Klägerin von der dinglichen Haftung aus den mit übernommenen Grundschulden verpflichtet haben soll. Für die gerichtliche Feststellung des insoweit behaupteten Sachverhalts wird darauf hingewiesen, daß es bei der Auslegung der Vereinbarungen entscheidend auf den übereinstimmenden Willen der Parteien ankommt. Dieser ist auch dann allein maßgebend, wenn er in dem Wortlaut der Vereinbarungen keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat und die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31; Senatsurteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO 550 Vertragsauslegung 1). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp