* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZR 79/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 79/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Kirchhof am 8. Der Antragsteller wendet sich mit der Revision dagegen, daß er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin verurteilt worden ist. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil wegen Verletzung des Grundrechts des Antragstellers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Beschluß vom 4. Als er in der Revisionsverhandlung habe plädieren wollen, sei ihm erklärt worden, ein Rederecht stehe den Parteien vor dem Revisionsgericht nicht zu, die Postulationsfähigkeit sei aus guten Gründen auf die Anwälte beschränkt. Wenn ein Senat jedoch zu erkennen gebe, seiner Ansicht nach sei nicht einmal eine juristisch ausgebildete Partei in der Lage, die Revisionsrüge des § 286 ZPO (übergangener Sachvortrag) zu begründen, dazu bestehe aber auch keine Notwendigkeit, weil man "ohnehin alles besser wisse", und dann gleichwohl einen Sachvortrag zugrunde lege, dessen Gegenteil mehrfach unwidersprochen vorgetragen worden sei, ferner zugunsten der Antragsgegnerin auch noch ein ersichtlich unzutreffendes (Arbeitsplatz-)Motiv unterstelle, obwohl er, der Antragsteller, bei uneingeschränktem Rederecht in der Lage gewesen wäre, die meisten Gegenargumente nebst ungefährer Fundstelle sofort vorzubringen, so sei das insgesamt ein Verhalten, aufgrund dessen er jedes Vertrauen in die beiden abgelehnten Richter verloren habe. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (vgl. 1. Allerdings hat der Vorsitzende bei seinem Hinweis, dem Antragsteller stehe kein Rederecht zu, die Vorschrift des § 137 Abs.4 ZPO nicht beachtet, nach der in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten ist (s. Die Befürchtung, daß der Richter der Partei nicht sachlich und unvoreingenommen gegenüberstehe, kann dieses Übersehen auch vom Standpunkte des Antragstellers aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung nicht aufkommen lassen. Für die Auffassung des Antragstellers, darin komme die Ansicht zu dem Ausdruck, nicht einmal eine juristisch ausgebildete Partei sei in der Lage, die Revisionsrüge des § 286 ZPO (übergangener Sachvortrag) zu begründen, und dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil man ohnehin alles besser wisse, fehlt die Grundlage. Zudem ist dem Antragsteller das Wort sodann doch noch zu - wenn auch kurzgefaßten - Ausführungen erteilt und nicht abgeschnitten worden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ZPOBerichterstatterParteiWort

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
IVb ZR 79/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Jörg W
RI
Istraße 15, C|
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Anneliese W El
 geb. Gj
 Hl
istraße 175,
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
F.
und
2
23
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Kirchhof
 am 8. November 1989 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Revision dagegen, daß er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin verurteilt worden ist.
Mit Urteil vom 11. Februar 1987 (IVb ZR 15/86 -FamRZ 1987, 572) hat der Senat die Revision zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil wegen Verletzung des Grundrechts des Antragstellers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Beschluß vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 537/87 - FamRZ 1989, 941 = NJW 1989, 2807).
WI
3
Nunmehr lehnt der Antragsteller den Vorsitzenden Richter Lohmann und den Berichterstatter des Verfahrens IVb ZR 15/86 wegen Besorgnis der Befangenheit ab; Berichterstatter war Richter Nonnenkamp. Der Antragsteller begründet das Ablehnungsgesuch i.w. wie folgt:
Als er in der Revisionsverhandlung habe plädieren wollen, sei ihm erklärt worden, ein Rederecht stehe den Parteien vor dem Revisionsgericht nicht zu, die Postulationsfähigkeit sei aus guten Gründen auf die Anwälte beschränkt. Wenn er auf seinem Wunsch bestehe, müsse der Senat beraten. Schließlich habe er ausnahmsweise das Wort mit dem ausdrücklichen Hinweis erhalten, sich kurz zu fassen.
Deshalb habe er in der Revisionsverhandlung nur einen Aspekt angesprochen, nämlich den - anhand von Einzelheiten des beiderseitigen Prozeßvortrags näher gekennzeichneten - Sinneswandel der Antragsgegnerin hinsichtlich eines Umzugs zu ihm nach Niedersachsen, den sie nach der Heirat letztlich deshalb abgelehnt habe, weil, wie sie erklärt habe, die Eigentumsverhältnisse dort einer Frau wie ihr unzu demutbar seien. Diesen Sachverhalt, den er bereits in vier Instanzen - unwidersprochen - vergeblich hervorgehoben habe, habe der Senat jedoch im Urteil übergangen.
Die Revision sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, ein einseitiges evidentes Fehlverhalten der Antragsgegnerin scheide aus, weil sie aus einem achtenswerten Motiv, nämlich wegen ihres Arbeitsplatzes (als Sekretärin eines Chefarztes), in Essen geblieben sei. In diesem Zusammenhang
23
 
sei der Senat zu Unrecht davon ausgegangen, er, der Antragsteller, habe nichts dazu vorgetragen, daß die Antragsgegnerin in Hannover eine entsprechende Stelle habe finden können. Der beiderseitige Vortrag ergebe zudem, daß sie sich noch nicht einmal nach einem Arbeitsplatz in Hannover erkundigt habe. Auf das Arbeitsplatzargument habe sie sich nicht schon in dem vorausgegangenen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt, sondern erst im vorliegenden Prozeß um nachehelichen Unterhalt berufen. Es sei daher für ihr Verhalten ersichtlich nicht bestimmend gewesen. Auch diesen mehrfach vorgetragenen Umstand habe der Senat im Revisionsurteil übergangen.
Zwar rechtfertigten Fehler des Gerichts nicht die Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Senat jedoch zu erkennen gebe, seiner Ansicht nach sei nicht einmal eine juristisch ausgebildete Partei in der Lage, die Revisionsrüge des § 286 ZPO (übergangener Sachvortrag) zu begründen, dazu bestehe aber auch keine Notwendigkeit, weil man "ohnehin alles besser wisse", und dann gleichwohl einen Sachvortrag zugrunde lege, dessen Gegenteil mehrfach unwidersprochen vorgetragen worden sei, ferner zugunsten der Antragsgegnerin auch noch ein ersichtlich unzutreffendes (Arbeitsplatz-)Motiv unterstelle, obwohl er, der Antragsteller, bei uneingeschränktem Rederecht in der Lage gewesen wäre, die meisten Gegenargumente nebst ungefährer Fundstelle sofort vorzubringen, so sei das insgesamt ein Verhalten, aufgrund dessen er jedes Vertrauen in die beiden abgelehnten Richter verloren habe.
5
II.
Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber (vgl. BGH Beschluß vom 30. Januar 1986 -X ZR 70/84 - LM § 42 ZPO Nr. 6; BayObLG DRiZ 1977, 244). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Allerdings hat der Vorsitzende bei seinem Hinweis, dem Antragsteller stehe kein Rederecht zu, die Vorschrift des § 137 Abs. 4 ZPO nicht beachtet, nach der in Anwaltsprozessen neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten ist (s. dazu seine dienstliche Äußerung vom 4. September 1989, die - ebenso wie diejenige des Berichterstatters - den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden ist). Dabei handelt es sich jedoch um das bloße Übersehen einer Verfahrensvorschrift, von der im Verfahren vor dem Revisionsgericht wegen der Besonderheiten des Revisionsrechtszuges kaum je Gebrauch gemacht wird. Die Befürchtung, daß der Richter der Partei nicht sachlich und unvoreingenommen gegenüberstehe, kann dieses Übersehen auch vom
6
.23
Standpunkte des Antragstellers aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung nicht aufkommen lassen. Für die Auffassung des Antragstellers, darin komme die Ansicht zu dem Ausdruck, nicht einmal eine juristisch ausgebildete Partei sei in der Lage, die Revisionsrüge des § 286 ZPO (übergangener Sachvortrag) zu begründen, und dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil man ohnehin alles besser wisse, fehlt die Grundlage. Bei der Bitte ums Wort, die sich an umfangreichen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers anschloß, war der Inhalt der noch beabsichtigten Ausführungen nicht bekannt. Zudem ist dem Antragsteller das Wort sodann doch noch zu - wenn auch kurzgefaßten - Ausführungen erteilt und nicht abgeschnitten worden.
2. Soweit der Antragsteller dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter vorwirft, in dem Urteil vom 11. Februar 1987 einen Sachverhalt zugrunde gelegt zu haben, dessen Gegenteil unwidersprochen vorgetragen worden sei, verhilft auch das dem Ablehnungsgesuch nicht zu dem Erfolg. Wenn Teile seines nicht oder nicht substantiiert bestrittenen Vortrags - insbesondere auch zu komplexen, inneren Tatsachen - unzutreffend gewürdigt oder aus ihnen nicht die nach seiner Ansicht gebotenen Schlüsse im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Sachverhalt gezogen worden sein sollten, würde es sich um Unrichtigkeiten beim revisionsrichterlichen Verständnis des gemäß § 561 ZPO der Beurteilung unterliegenden, umfangreichen Parteivorbringens handeln, das im Tatbestand des Berufungsurteils zu einem Teil nur im Wege der
7
Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze festgehalten ist. Auch daraus ließe sich bei besonnener Betrachtung der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Behandlung der Sache nicht gewinnen.
Blumenrohr	Portmann	Krohn
 Zysk
Kirchhof