Ausnahmsweise kann auch Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse (mit)bestimmen, das der im Zeitpunkt der Scheidung kurz vor dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung stehende Ehegatte aus der Anfangsstellung seiner beruflichen Laufbahn erzielt (hier: Assistenzarzt) . Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1949 geborene Klägerin und der 1951 geborene Beklagte haben 1974 die Ehe geschlossen, aus der ein im gleichen Jahre geborenes Kind hervorgegangen ist. Als eheliche Wohnung diente ein kleines Mietbaus in der Gemeinde G.Die Klägerin hat den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 710 DM ab 1. Auf die Berufung der Klägerin bat das Oberlandesgericht ihr für die Zeit vom 1. 1. Das Oberlandesgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin seit der Scheidung dem Grunde nach Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften aus der Erwerbstätigkeit als Laborantin und ihrem vollen Unterhalt habe, weil von ihr im Hinblick auf die Betreuung und Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes nicht mehr als die ausgeübte Halbtagsbeschäftigung erwartet werden könne. acht Monate danach aufgenommene Erwerbstätigkeit als Assistenzarzt und die daraus im ersten Berufsjahr erzielten Einkünfte den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien zugerechnet und diese Zwar sei im Rahmen des § 1578 Abs. 1 BGB eine erst nach der Scheidung eintretende wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig nicht zu berücksichtigen, doch gelte dies nicht für Umstände, die im Zeitpunkt der Scheidung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und in den Lebensverhältnissen der Ehegatten bereits angelegt gewesen seien. Der erfolgreiche Abschluß des Examens und die spätere Anstellung als Assistenzarzt seien zu demindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe durch ihre Berufstätigkeit während der Ehe zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs beigetragen und dem Beklagten somit die Möglichkeit gegeben, sein Studium fortzusetzen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle aus, später eintretende Veränderungen zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. Im Zeitpunkt der Scheidung hatte der Beklagte die ersten beiden Teilabschnitte der ärztlichen Prüfung bestanden und noch einen Teil seiner praktischen Ausbildung im Krankenhaus sowie den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung vor sich. Die Rüge der Revision, diese Annahme verstoße gegen Erfahrungssätze und setze sich über den durch eine Auskunft der Bayerischen Ärztekammer unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweg, wonach "bei medizinischen Staatsexamen" Durchfaliquoten von mehr als 40 % "üblich" seien, ist unbegründet. Das Gericht brauchte dem ohnehin sehr allgemein gehaltenen Beweisantrag nicht nachzugehen, sondern konnte seine Annahme rechtsbedenkenfrei darauf stützen, daß der Beklagte seine bisherige medizinische Ausbildung zielstrebig und reibungslos durchlaufen und zwei Teilabschnitte der dreiaktigen Abschlußprüfung bereits bestanden hatte. Etwa drei Monate nach dem Abschluß der ärztlichen Prüfung hat der Beklagte tatsächlich eine Anstellung als Assistenzarzt in einem Krankenhaus erlangt. Da der Beklagte Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe der Parteien zu leisten hatte und darüber hinaus gewillt war, beträchtliche Unterstützungs-leistungen zurückzuzahlen, konnte zudem zugrunde gelegt werden/ daß er sich mit allem Nachdruck und hohem persönlichem Einsatz um die Erlangung einer solchen Stelle, die überdies zur normale Auch insoweit bedurfte es daher nicht der Erholung der angebotenen Auskunft der Bayerischen Ärztekammer darüber, daß von den erfolgreichen Examenskandidaten weniger als die Hälfte eine Assistentenstelle in einem Krankenhaus erhielten. c) Bei einer Ehe, wie sie die Parteien geführt haben, muß ausnahmsweise auch das Einkommen den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden können, das der kurz vor dem erfolgreichen Abschluß seines Studiums stehende Ehegatte aus der erstmals nach der Scheidung, aber in nahem zeitlichen Zusammenhang damit aufgenommenen Erwerbstätigkeit in dem angestrebten akademischen Beruf erzielt. Februar 1983 - IVb ZR 368/81 - FamRZ 1983, 456, 458 m.w.N.), hat zunächst ganztags und später halbtags als Laborantin gearbeitet und ist offenbar im Hinblick auf den gemeinsamen Lebensplan der Parteien überobligationsmäßig erwerbstätig gewesen. Von einer dauerhaften, die Gewähr der Stetigkeit in sich tragenden wirtschaftlichen Grundlage der Ehe, die normalerweise den Unterhaitsmaßstab des § 1578 Abs. 1 BGB abgibt, kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. Im vorliegenden Fall bestehen insgesamt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Tatrichter die Einkunft* des Beklagten aus der Anfangsstellung seiner beruflichen Laufbahn als Arzt den ehelichen Lebensverhältnissen zugerecbnet hat. Es müßte auch auf Unverständnis stoßen, wenn in Fällen, in denen - wie hier - die Ehefrau durch die Betreuung eines Kindes und obendrein überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit während der Ehe das Studium des Ehemannes mit ermöglicht bat, diese an den bedrängten Verhältnissen während der Ehe nur 3. Das Oberlandesgericht hat der Unterhaltsbemessung die zusammengerechneten Einkünfte der Parteien zugrunde gelegt und ist damit im Ansatz von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als Ehefrau eines Assistenzarztes, also eines Arztes ohne eigene Praxis, daran hätte gehindert sein sollen, in der Praxis eines anderen Arztes mitzuarbeiten. Wird hinzugenommen, daß das um die Kosten der Kranken- und Altersvorsorge bereinigte Einkommen des Beklagten in seinem ersten Berufsjahr durchschnittlich nicht mehr als 3.048 DM im Monat betragen hat und das Kind der Parteien älter als acht Jahre war, ist die auch von der Revision insoweit nicht angegriffene Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin jedenfalls zunächst im bisherigen Umfang weitergearbeitet hätte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Beklagten dessen Schulden aus der BAföG-Förderung sowie aus Darlehen seiner in den USA lebenden Schwester zu Unrecht unbeachtet gelassen habe. Daß es dies nicht getan hat, ist im Hinblick auf eine Vielzahl von Vorschriften, die im Einzelfall Beginn und Höhe der Rückzahlungen beeinflussen können (vgl. b) über Darlehen der Schwester des Beklagten, die die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten hatte (§ 138 Abs.4 ZPO), hat das Oberlandesgericht den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. 5. Soweit das Oberlandesgericht den Unterhalt der Klägerin m einzelnen unter Heranziehung der von ihm ständig verwendeten Nürnberger Tabelle für die Zeit vom 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1578 Abs. 1 Ausnahmsweise kann auch Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse (mit)bestimmen, das der im Zeitpunkt der Scheidung kurz vor dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung stehende Ehegatte aus der Anfangsstellung seiner beruflichen Laufbahn erzielt (hier: Assistenzarzt) . BGH, Urt. v. 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - OLG Nürnberg AG Ansbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 78/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 1985 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dr. Günther Adolf-1 i-Straße r Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Angelika D geb. An der B0| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. fai 2 Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1949 geborene Klägerin und der 1951 geborene Beklagte haben 1974 die Ehe geschlossen, aus der ein im gleichen Jahre geborenes Kind hervorgegangen ist. Die Ehe ist am 29. Juni 1982 rechtskräftig geschieden worden. Das gemeinschaftliche Kind wird von der Klägerin betreut, der die elterliche Sorge übertragen worden ist. Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Beklagte Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr. Nachdem sich seine Hoffnung zerschlagen hatte, über diese einen Studienplatz für Medizin zu erhalten, gelang es ihm, im Herbst 1976 das Medizin- w 3 Studium aufzunebmen. Im Juli 1978 bestand er die ärztliche Vorprüfung als einer der Besten. Im Juli 1979 absolvierte er erfolgreich den ersten und im August 1981 den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung. Die Scheidung fiel in den Zeitraum, in dem er sich der praktischen Ausbildung in einer Krankenanstalt unterzog. Diese schloß er im November 1982 erfolgreich mit dem Bestehen des dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung ab. Seit dem 21. Februar 1983 ist er in einem Krankenhaus als Assistenzarzt beschäftigt. Daraus erzielte er im Jahre 1983 bereinigte monatliche Nettoeinkünfte von durchschnittlich 3.048 DM, ab 1. Januar 1984 solche von durchschnittlich 2.961 DM. Die Klägerin war während der Ehe zunächst ganztägig als Laborantin berufstätig (monatlicher Nettoverdienst ca. 1.600 DM), ab Mai 1979 nur noch halbtags. Zeitweise war sie arbeitslos. Seit Oktober 1982 erzielt sie aus einer Halbtagsbeschäftigung als Laborantin monatliche Nettoeinkünfte von 1.128 DM. Während der Ehe wurden die Parteien durch Zuwendungen der Eltern, des Großvaters und der Schwester des Beklagten unterstützt (monatlich insgesamt 1.100 DM). Außerdem erhielt der Beklagte BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 150 DM als Darlehen (insgesamt 11.130 DM). Als eheliche Wohnung diente ein kleines Mietbaus in der Gemeinde G. Die Klägerin hat den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 710 DM ab 1. Mai 1983 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin bat das Oberlandesgericht ihr für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis 31. März 1984 einen 4 monatlichen Unterhalt von 569 DM zugesprochen, ab 1. April 1984 einen solchen von monatlich 560 DM. Das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1985, 393. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe 1. Das Oberlandesgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin seit der Scheidung dem Grunde nach Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften aus der Erwerbstätigkeit als Laborantin und ihrem vollen Unterhalt habe, weil von ihr im Hinblick auf die Betreuung und Versorgung des gemeinschaftlichen Kindes nicht mehr als die ausgeübte Halbtagsbeschäftigung erwartet werden könne. Diese Ausführungen nimmt die Revision hin. Die Klägerin hat einen Unterhaltsanspruch gern. § 1570 BGB, soweit sie durch die Betreuung des Kindes an einer vollen Erwerbstätigkeit gehindert ist, und gern. § 1573 Abs. 2 BGB, soweit sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und ihrem vollen Unterhalt verlangt. 2. Der volle Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bemißt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten erst ca. acht Monate danach aufgenommene Erwerbstätigkeit als Assistenzarzt und die daraus im ersten Berufsjahr erzielten Einkünfte den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien zugerechnet und diese 5 Auffassung wie folgt begründet: Zwar sei im Rahmen des § 1578 Abs. 1 BGB eine erst nach der Scheidung eintretende wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig nicht zu berücksichtigen, doch gelte dies nicht für Umstände, die im Zeitpunkt der Scheidung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und in den Lebensverhältnissen der Ehegatten bereits angelegt gewesen seien. Der Beklagte habe etwa zweieinhalb Jahre nach der Eheschließung mit dem Medizinstudium begonnen, das im Zeitpunkt der Scheidung fast abgeschlossen gewesen sei. Die Zwischenprüfungen habe er bereits erfolgreich abgelegt und den für das Schlußexamen erforderlichen Wissensstand bereits erlangt gehabt; etwa fünf Monate später habe er dann auch die Schlußprüfung bestanden. Der erfolgreiche Abschluß des Examens und die spätere Anstellung als Assistenzarzt seien zu demindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Die Klägerin habe durch ihre Berufstätigkeit während der Ehe zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs beigetragen und dem Beklagten somit die Möglichkeit gegeben, sein Studium fortzusetzen. Beide Ehegatten seien bei ihrer künftigen Lebensplanung offensichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium den Beruf eines Arztes ausüben werde. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. a) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es nicht notwendig und in jedem Falle aus, später eintretende Veränderungen zu r 6 39 berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, • 686 und zuletzt vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793 m.w.N.). Die Beurteilung in diesem Rahmen ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher in der Revision nur beschränkt nachprüfbar (vgl. auch RGZ 75, 124, 128) . b) Der Beklagte hat im vorliegenden Fall sein Medizinstudium nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I 1458) absolviert. Danach besteht die ärztliche Ausbildung in einem Hochschulstudium von sechs Jahren, dessen letztes Jahr in einer zusammenhängenden praktischen Ausbildung im Krankenhaus abzuleisten ist. Zwei Jahre nach Studienbeginn ist die ärztliche Vorprüfung abzulegen; die früher einheitliche Abschlußprüfung gliedert sich nunmehr in drei Teilabschnitte, wovon der erste ein Jahr nach Bestehen der Vorprüfung, der zweite drei Jahre nach Bestehen der Vorprüfung und der letzte im Anschluß an die praktische Ausbildung im Krankenhaus zu durchlaufen ist. Im Zeitpunkt der Scheidung hatte der Beklagte die ersten beiden Teilabschnitte der ärztlichen Prüfung bestanden und noch einen Teil seiner praktischen Ausbildung im Krankenhaus sowie den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung vor sich. Das vorklinische Studium war abgeschlossen, das klinische schon überwiegend durchlaufen. Auch mit der Promotion zu dem "Dr. med." hatte er bereits begonnen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß in diesem Stadium der erfolgreiche Abschluß der L 7 Ausbildung mit hoher Wabrschein] icbkeit zu erwarten war, ist bei dieser Sachlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, diese Annahme verstoße gegen Erfahrungssätze und setze sich über den durch eine Auskunft der Bayerischen Ärztekammer unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweg, wonach "bei medizinischen Staatsexamen" Durchfaliquoten von mehr als 40 % "üblich" seien, ist unbegründet. Die Beurteilung von Examensaussichten hängt wesentlich von den individuellen Verhältnissen des Prüflings ab und erst in zweiter Linie von erfahrungsmäßigen oder statistischen Aussagen. Das Gericht brauchte dem ohnehin sehr allgemein gehaltenen Beweisantrag nicht nachzugehen, sondern konnte seine Annahme rechtsbedenkenfrei darauf stützen, daß der Beklagte seine bisherige medizinische Ausbildung zielstrebig und reibungslos durchlaufen und zwei Teilabschnitte der dreiaktigen Abschlußprüfung bereits bestanden hatte. Nach eigenen Angaben hatte er das "Physikum" als einer der Besten bestanden und haben seine Leistungen in der Folgezeit über dem Durchschnitt gelegen. Etwa drei Monate nach dem Abschluß der ärztlichen Prüfung hat der Beklagte tatsächlich eine Anstellung als Assistenzarzt in einem Krankenhaus erlangt. Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht annimmt, diese Anstellung sei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Da der Beklagte Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe der Parteien zu leisten hatte und darüber hinaus gewillt war, beträchtliche Unterstützungs-leistungen zurückzuzahlen, konnte zudem zugrunde gelegt werden/ daß er sich mit allem Nachdruck und hohem persönlichem Einsatz um die Erlangung einer solchen Stelle, die überdies zur normale 8 beruflichen Entwicklung eines Arztes gehört, bemühen werde und daß diese Bemühungen trotz der allgemein schwierigen Lage in absehbarer Zeit von Erfolg gekrönt sein würden. Auch insoweit bedurfte es daher nicht der Erholung der angebotenen Auskunft der Bayerischen Ärztekammer darüber, daß von den erfolgreichen Examenskandidaten weniger als die Hälfte eine Assistentenstelle in einem Krankenhaus erhielten. c) Bei einer Ehe, wie sie die Parteien geführt haben, muß ausnahmsweise auch das Einkommen den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden können, das der kurz vor dem erfolgreichen Abschluß seines Studiums stehende Ehegatte aus der erstmals nach der Scheidung, aber in nahem zeitlichen Zusammenhang damit aufgenommenen Erwerbstätigkeit in dem angestrebten akademischen Beruf erzielt. Daß insoweit eine Entwicklung vorliegt, die in den Verhältnissen während der Ehe angelegt war, liegt auf der Hand. Die Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen keine Erwerbsobliegenheit traf, solange das von ihr betreute Kind noch nicht acht Jahre alt war (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 368/81 - FamRZ 1983, 456, 458 m.w.N.), hat zunächst ganztags und später halbtags als Laborantin gearbeitet und ist offenbar im Hinblick auf den gemeinsamen Lebensplan der Parteien überobligationsmäßig erwerbstätig gewesen. Die weiteren Mittel, mit denen die Parteien ihren Lebensunterhalt bestritten haben, nämlich Zuwendungen von Verwandten des Beklagten sowie BAföG-Leistungen, sind im Hinblick auf das Studium des Beklagten und begrenzt auf dessen Dauer zugeflossen. Von einer dauerhaften, die Gewähr der Stetigkeit in sich tragenden wirtschaftlichen Grundlage der Ehe, die normalerweise den Unterhaitsmaßstab des § 1578 Abs. 1 BGB abgibt, kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. dazu n 9 Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149). Andererseits bat der Beklagte sein Studium in einer Weise betrieben, daß die Parteien die begründete Erwartung hegen konnten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Studienzeit würden nur vorübergehend sein und in absehbarer Zeit in diejenigen einer Arztfamilie einmünden. Bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht) bat es der Senat gebilligt, daß der Tatrichter an eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwartung auf eine Verbesserung der Einkommensverbältnisse angeknüpft hatte, die dadurch begründet war, daß der Ehemann vor der Scheidung die Meisterprüfung im Kraftfabrzeughandwerk abgelegt hatte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende Anstellung bei seinem Arbeitgeber rechnen konnte. Nicht entscheidend ist in diesen Fällen, ob es sich um einen beruflichen Aufstieg oder um die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bandelt. Es geht darum, ob eine wirtschaftliche Entwicklung nach der Scheidung auf die ehelichen Lebensverhältnisse bezogen werden kann. Dafür ist insbesondere von Bedeutung, ob sie der Erwartung aus der Sicht des Scheidungszeitpunkts entspricht oder unvorhersebbar war und ob sie sich in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung verwirk]icht hat. Im vorliegenden Fall bestehen insgesamt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Tatrichter die Einkunft* des Beklagten aus der Anfangsstellung seiner beruflichen Laufbahn als Arzt den ehelichen Lebensverhältnissen zugerecbnet hat. Es müßte auch auf Unverständnis stoßen, wenn in Fällen, in denen - wie hier - die Ehefrau durch die Betreuung eines Kindes und obendrein überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit während der Ehe das Studium des Ehemannes mit ermöglicht bat, diese an den bedrängten Verhältnissen während der Ehe nur 10 deswegen festgebalten würde, weil es kurz vor Beginn der akademischen Karriere des Ehemannes zur Scheidung gekommen ist (vgl, dazu auch Dieckmann FamRZ 1977, 81, 91). 3. Das Oberlandesgericht hat der Unterhaltsbemessung die zusammengerechneten Einkünfte der Parteien zugrunde gelegt und ist damit im Ansatz von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Dies setzt in Fällen der vorliegenden Art die Prognose voraus, daß der nicht studierende Ehegatte auch bei intakter Ehe nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten weiter gearbeitet und sich nicht etwa auf die Haushaltsführung und die Kindesbetreuung beschränkt hätte. Das Oberlandesgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als Ehefrau eines Assistenzarztes, also eines Arztes ohne eigene Praxis, daran hätte gehindert sein sollen, in der Praxis eines anderen Arztes mitzuarbeiten. Wird hinzugenommen, daß das um die Kosten der Kranken- und Altersvorsorge bereinigte Einkommen des Beklagten in seinem ersten Berufsjahr durchschnittlich nicht mehr als 3.048 DM im Monat betragen hat und das Kind der Parteien älter als acht Jahre war, ist die auch von der Revision insoweit nicht angegriffene Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin jedenfalls zunächst im bisherigen Umfang weitergearbeitet hätte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 11 4. Die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Beklagten dessen Schulden aus der BAföG-Förderung sowie aus Darlehen seiner in den USA lebenden Schwester zu Unrecht unbeachtet gelassen habe. Diese Verbindlichkeiten stünden mit der gemeinsamen Lebensführung der Parteien in unmittelbarem Zusammenhang und müßten daher zu demindest im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch. a) Was die BAföG-Darlehen betrifft, so verkennt die Revision selbst nicht, daß diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht zur Rückzahl img Füll ig waren. Das Gericht hätte diese Verbindlichkeit des Beklagten daher nur vorausschauend als seine Leistungsfähigkeit mindernd (§ 1603 Abs. 1 BGB) berücksichtigen können. Daß es dies nicht getan hat, ist im Hinblick auf eine Vielzahl von Vorschriften, die im Einzelfall Beginn und Höhe der Rückzahlungen beeinflussen können (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 30/84 - FamRZ 1985, 916, 917) und daher eine zuverlässige Prognose erschweren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte wird dadurch nicht rechtlos gestellt, weil er gegebenenfalls hierwegen nach § 323 ZPO vorgeben kann. b) über Darlehen der Schwester des Beklagten, die die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten hatte (§ 138 Abs. 4 ZPO), hat das Oberlandesgericht den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Dies ist letztlich nicht zu beanstanden, weil auch insoweit der Beklagte eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Rückzahlungsverpf1 ichtung nicht substantiiert 12 vorgetragen hatte, ohne die aber die erforderliche Abwägung der Belange des Unterhalts- und Fremdgläubigers nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 24 und vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 - FamRZ 1982, 157, 158). Er hat sich auf eine schriftliche Bestätigung seiner Schwester vom 18. April 1984 bezogen, aus der sich insoweit ergab, daß die Rückzahlung beginnen solle, "sobald er in der Lage sei, sich aufgrund einer Tätigkeit selbst zu unterhalten". Bereits erfolgte Rückzahlungen oder Mahnungen der Schwester hat er nicht behauptet, obwohl der Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Assistenzarzt bereits geraume Zeit zurücklag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 23. Februar 1984 hatte er hierzu noch angegeben, er werde die insgesamt rund 13.000 DM "in absehbarer Zeit" zurückzahlen, "da er diese Leistungen als Geschenk nicht annehmen könne". Aus allem war zu schließen, daß eine diesbezügliche Verbindlichkeit des Beklagten jedenfalls nicht dringlich und deren Berücksichtigung im laufenden Unterhaltsprozeß nicht geboten war. Ein Verstoß des Gerichts gegen § 139 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 5. Soweit das Oberlandesgericht den Unterhalt der Klägerin m einzelnen unter Heranziehung der von ihm ständig verwendeten Nürnberger Tabelle für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis 31. März 1984 mit monatlich 569 und für die Zeit danach mit monatlich 560 DM bemessen hat, erbebt die Revision keine Angriffe und sind - auch was die Annahme des Verzuges vor dem 1. Mai 1983 betrifft - Recbtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp