Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Der Rechtsstreit betrifft die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin - sowohl für die Zeit der Trennung der Parteien als auch für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe - in der Ausgestaltung, die sie durch die Vereinbarung vom 14. Durch diese Vereinbarung ist einerseits die für den Trennungsunterhalt auf § 1361 Abs. 2 BGB beruhende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten inhaltlich näher geregelt und der Höhe nach festgelegt worden. Zum anderen haben die Parteier vorsorglich auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beklagten näher geregelt, die - aus ihrer Sicht bei Abschluß der Vereinbarung - kraft Gesetze aus § 58 EheG folgte. Dabei haben sie ausdrücklich die Umstände niedergelegt, die für ihre Trennung ursächlich waren und die nach dem damals geltenden Rechtszustand zu einer Scheidung aus Alleinverschulden - allenfalls aus überwiegendem Verschulden -des Beklagten und damit zugleich zu einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin führen mußten. Februar 1976 jedoch Regelungen, durch die die Parteien die Voraussetzungen einer - gesetzlichen -Unterhaltsverpflichtung des Beklagten - gegebenenfalls nach § 1570 BGB und § 1571 BGB - festgeschrieben haben, ohne daß hierdurch der Charakter der Verpflichtung als einer durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geändert wurde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZR 77/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Marga 2. Oliver t wohnhaft ebenda, Kläger und zu 1. Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter der Klägerin zu 1: Rechtsanwalt Dr. gegen Horst Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 1983 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 28 284 DM. Gründe: Die Revision ist mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft, § 621 d Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. 3 Der Rechtsstreit betrifft die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin - sowohl für die Zeit der Trennung der Parteien als auch für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe - in der Ausgestaltung, die sie durch die Vereinbarung vom 14. Februar 1976 erfahren hat. Durch diese Vereinbarung ist einerseits die für den Trennungsunterhalt auf § 1361 Abs. 2 BGB beruhende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten inhaltlich näher geregelt und der Höhe nach festgelegt worden. Zum anderen haben die Parteier vorsorglich auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beklagten näher geregelt, die - aus ihrer Sicht bei Abschluß der Vereinbarung - kraft Gesetze aus § 58 EheG folgte. Dabei haben sie ausdrücklich die Umstände niedergelegt, die für ihre Trennung ursächlich waren und die nach dem damals geltenden Rechtszustand zu einer Scheidung aus Alleinverschulden - allenfalls aus überwiegendem Verschulden -des Beklagten und damit zugleich zu einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin führen mußten. Da die Ehe der Parteien inzwischen nach neuem Recht geschieden worden ist, kommt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 58 EheG zwar nicht mehr in Betracht. Auch insoweit enthäl die Vereinbarung vom 14. Februar 1976 jedoch Regelungen, durch die die Parteien die Voraussetzungen einer - gesetzlichen -Unterhaltsverpflichtung des Beklagten - gegebenenfalls nach § 1570 BGB und § 1571 BGB - festgeschrieben haben, ohne daß hierdurch der Charakter der Verpflichtung als einer durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geändert wurde (vgl. BGH Beschluß vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 = FamRZ 1978f 674). Lohmann Krohn