Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Seit 1970 war die Klägerin wieder voll berufstätig und erzielte 1972, im Jahre der Scheidung, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.223,68 DM. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt nach § 58 EheG verneint, weil ihre eigenen Einkünfte den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhaltsbedarf deckten. Der Unterhaltsbemessung hat das Berufungsgericht danach nur das vom Beklagten erzielte Nettoeinkommen zugrundegelegt, weil er während des Zusammenlebens der Parteien Alleinverdiener in einer Hausfrauenehe gewesen sei und nur sein Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Der Aufnahme einer Halbtagstätigkeit durch die Klägerin fünf Jahre nach der Trennung hat das Berufungsgericht ebensowenig Bedeutung für die Bestimmung der Lebensverhältnisse beigemessen wie der Ausweitung dieser Erwerbstätigkeit auf eine Ganztagsarbeit seit 1970, denn hiermit sei die Klägerin nur ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB aF nachgekommen. Die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach zehnjähriger Ehe habe nicht den gemeinsamen Vorstellungen und Planungen der Parteien über die Entwicklung ihrer Ehe entsprochen, sondern sei ausschließlich durch die Trennung und den Umstand bedingt gewesen, daß der Beklagte zunächst nur in geringem Umfang Unterhalt habe zahlen können, der zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin nicht ausgereicht habe. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1981 von 2,535,53 DM zuzüglich einer ihm anteilig mit 163,75 DM im Monat zugute gekommenen Steuererstattung hat das Berufungsgericht danach den Bedarf der Klägerin mit 3/7 aus 2.699,28 DM = 1.156,83 DM errechnet. Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Für die Bemessung eines Anspruchs aus § 58 EheG sind die Lebensverhältnisse in gleicher Weise wie beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht nicht nach den Umständen zur Zeit der Trennung, sondern unter Einbeziehung der Entwicklung bis zur Scheidung der Ehe zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. 2. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zu Recht die Einkünfte, die die Klägerin aus ihrer nach der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat, bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen. November 1983 (IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150) zur Frage der Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB Grundsätze entwickelt, die für den hier in Frage stehenden Anspruch aus § 58 EheG unbeschadet dessen anzuwenden sind, daß der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 1361 Abs. 2 BGB mit Wirkung zu dem 1. Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und danach auch das Maß des Unterhalts beeinflußt. Für die Frage, ob und inwieweit die Einkünfte aus einer nach der Trennung aufgenommene oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit das Maß des Unterhalts mitbestimmen, kommt es danach entscheidend darauf an, ob die Aufnahme oder Ausweitung der ErwerbStätigkeit in der Ehe angelegt war, also auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit fünf Jahre nach der Trennung hat nicht den gemeinsamen Vorstellungen und Planungen der Parteien über die Entwicklung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse entsprochen. Diese wendet sich mit ihrer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wiedereintritt der Klägerin in das Erwerbsleben habe völlig außerhalb der normalen Entwicklung der ehelichen LebensVerhältnisse gelegen. Hierauf kommt es indessen nicht an; denn das Berufungsurteil wird - wie ausgeführt - bereits durch die Feststellung getragen, daß die Parteien vor der Trennung beabsichtigt hatten, ihre Ehe als Hausfrauenehe zu führen, und eine Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht vorgesehen gewesen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 75/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. April 1984 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Lieselotte Sch ;traße 0, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.1 Theodor Sch gegen itraße 9, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre am 1950 geschlossene Ehe, aus der eine 1952 geborene Tochter stammt, ist durch Urteil vom 7. Januar 1972 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Der im Jahre 1922 geborene Beklagte ist wie schon zur Zeit der Eheschließung als kaufmännischer Angestellter^ bei der Wi^^^-Werke AG beschäftigt. Er hat im März 1972 wieder geheiratet; seine Jetzige Ehefrau ist erwerbstätig. Die im Jahre 1920 geborene Klägerin war bei der gleichen Firma bis kurz vor der Eheschließung als kaufmännische Angestellte tätig. Danach übte sie zunächst keine Erwerbs- tätigkeit mehr aus, sondern versorgte den Haushalt und das 1952 geborene Kind. Im August 1955 trennten sich die Parteien. Danach wohnte die Klägerin mit ihrem Kind mietfrei bei ihrem Vater in dessen Haus und war in geringem Umfang aushilfsweise erwerbstätig. Der Beklagte zahlte Trennungsunterhalt, auch nachdem die Klägerin im Jahre I960 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hatte. Seit 1970 war die Klägerin wieder voll berufstätig und erzielte 1972, im Jahre der Scheidung, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.223,68 DM. Vom Beklagten, der 1971 monatlich 1.336,83 DM netto durchschnittlich verdiente, verlangte sie nach der Scheidung keinen Unterhalt. Zum 30. April 1981 gab die in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 60 % geminderte Klägerin, die zuletzt ein Nettomonatseinkommen von 2.118,29 DM erzielte, die Berufstätigkeit auf. Seit dem 1. Mai 1981 bezieht sie ein Altersruhegeld, das bis zu dem Jahresende 1981 monatlich 1.073,90 DM betrug und danach auf 1.135,70 DM gestiegen ist. Bis zu dem Sommer 1982 erhielt die Klägerin aufgrund eines mit ihrem Bruder wegen einer Erbauseinandersetzung geschlossenen Vergleiches noch eine Jahresrente von 1.700 DM, wurde dann Jedoch abgefunden. Der Beklagte hat 1981 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.535,53 DM erreicht; außerdem sind ihm und seiner Ehefrau Steuern für das Vorjahr in Höhe von 3.931 DM erstattet worden. Das Amtsgericht hat der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 585 DM ab 1. Mai 1981 zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt nach § 58 EheG verneint, weil ihre eigenen Einkünfte den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhaltsbedarf deckten. Für die Unterhaltsbemessung hat es die Lebensverhältnisse als maßgebend angesehen, wie sie die Parteien während ihrer Ehe gemeinsam gestaltet hätten; dabei sei auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen. Der Unterhaltsbemessung hat das Berufungsgericht danach nur das vom Beklagten erzielte Nettoeinkommen zugrundegelegt, weil er während des Zusammenlebens der Parteien Alleinverdiener in einer Hausfrauenehe gewesen sei und nur sein Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Der Aufnahme einer Halbtagstätigkeit durch die Klägerin fünf Jahre nach der Trennung hat das Berufungsgericht ebensowenig Bedeutung für die Bestimmung der Lebensverhältnisse beigemessen wie der Ausweitung dieser Erwerbstätigkeit auf eine Ganztagsarbeit seit 1970, denn hiermit sei die Klägerin nur ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB aF nachgekommen. Die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach zehnjähriger Ehe habe nicht den gemeinsamen Vorstellungen und Planungen der Parteien über die Entwicklung ihrer Ehe entsprochen, sondern sei ausschließlich durch die Trennung und den Umstand bedingt gewesen, daß der Beklagte zunächst nur in geringem Umfang Unterhalt habe zahlen können, der zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin nicht ausgereicht habe. Die aus ihrer Arbeit erzielten Einkünfte hätten nicht wie im Falle einer DoppelVerdienerehe die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1981 von 2,535,53 DM zuzüglich einer ihm anteilig mit 163,75 DM im Monat zugute gekommenen Steuererstattung hat das Berufungsgericht danach den Bedarf der Klägerin mit 3/7 aus 2.699,28 DM = 1.156,83 DM errechnet. Aus dem Altersruhegeld und der Rente aufgrund des Vergleichs habe sie ein diesen Betrag übersteigendes eigenes Einkommen erzielt. Für das Jahr 1982 habe sich trotz etwas veränderter Zahlen gleichfalls kein ungedeckter Bedarf der Klägerin ergeben. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Unterhaltspflicht des nach früherem Recht geschiedenen Beklagten weiterhin nach § 58 EheG 19^6 richtet (Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Danach hat der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Die ‘'Lebensverhältnisse der Ehegatten", die sich sachlich nicht von den "ehelichen Lebensverhältnissen" im Sinne des § 1578 BGB unterscheiden, werden vor allem durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten geprägt. Für die Bemessung eines Anspruchs aus § 58 EheG sind die Lebensverhältnisse in gleicher Weise wie beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nach neuem Recht nicht nach den Umständen zur Zeit der Trennung, sondern unter Einbeziehung der Entwicklung bis zur Scheidung der Ehe zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896 zu § 58 EheG und vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892 zu § 1578 BGB, beide jeweils m.w.N.)• 2. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zu Recht die Einkünfte, die die Klägerin aus ihrer nach der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat, bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen. Dies kann allerdings nicht damit begründet werden, daß die Klägerin nur ihrer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB aF nachgekommen sei. Der Senat hat an den Ausführungen im Urteil vom 20. Mai 1981 (IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754 f), auf die sich das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang stützt, bereits in dem vom Berufungsgericht ebenfalls zitierten Urteil vom 9. Juni 1982 (IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Inzwischen hat der Senat jedoch mit Urteil vom 23. November 1983 (IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150) zur Frage der Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit eines Ehegatten auf den Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB Grundsätze entwickelt, die für den hier in Frage stehenden Anspruch aus § 58 EheG unbeschadet dessen anzuwenden sind, daß der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 1361 Abs. 2 BGB mit Wirkung zu dem 1. Juli 1977 geändert hat. Danach gilt folgendes: Wenn nach der Trennung ein Ehegatte der in § 1361 Abs. 2 BGB bestimmten Obliegenheit nachkommt, seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu decken, kann dies nicht gleichzeitig zur Folge haben, daß die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit auch 7 die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhalts mitbestimmen. Andererseits schließt das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht aus, daß die Erwerbstätigkeit zugleich den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und danach auch das Maß des Unterhalts beeinflußt. So müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ein Einkommen aus einer schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplanten oder doch vorauszusehenden Erwerbstätigkeit nur deshalb außer Betracht bliebe, weil es nicht erst nach, sondern schon vor der Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zur Trennung gekommen ist. Für die Frage, ob und inwieweit die Einkünfte aus einer nach der Trennung aufgenommene oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit das Maß des Unterhalts mitbestimmen, kommt es danach entscheidend darauf an, ob die Aufnahme oder Ausweitung der ErwerbStätigkeit in der Ehe angelegt war, also auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Die Entscheidung hierüber ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Einklang. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die Parteien darauf eingestellt, daß die Klägerin spätestens nach der Geburt des Kindes sich ganz ihren Aufgaben in Ehe und Familie und der Sorge für das gemeinsame Kind widmen sollte; eine Berufstätigkeit der Klägerin war in der Zeit bis zur Trennung nicht vorgesehen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit fünf Jahre nach der Trennung hat nicht den gemeinsamen Vorstellungen und Planungen der Parteien über die Entwicklung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse entsprochen. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Diese wendet sich mit ihrer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wiedereintritt der Klägerin in das Erwerbsleben habe völlig außerhalb der normalen Entwicklung der ehelichen LebensVerhältnisse gelegen. Hierauf kommt es indessen nicht an; denn das Berufungsurteil wird - wie ausgeführt - bereits durch die Feststellung getragen, daß die Parteien vor der Trennung beabsichtigt hatten, ihre Ehe als Hausfrauenehe zu führen, und eine Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht vorgesehen gewesen war. Diese Feststellung greift die Revision Jedoch nicht an; sie geht vielmehr selbst von ihr aus. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lohmann Seidl Krohn Zysk Nonnenkamp