Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte ist eine Auffanggesellschaft, die in den Betrieb der Firma EfllB Traktoren- und Landmaschinen-Werk GmbH (im folgenden: Altfirma) fortführt. Dezember 1984 kaufte die Beklagte von der GVG den Grundbesitz (für 9 Mio.DM) und von der durch den Konkursverwalter vertretenen Altfirma das bewegliche Vermögen zu dem Preise von 3.631.579 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. 7. Hinsichtlich der genannten 49 fakturierten Lagertraktoren, die - wie bereits festgehalten - nicht mitübertragen sind und sich bei den Händlern befinden, werden folgende Vereinbarungen getroffen: In der genannten Anlage III sind 49 Traktoren unter Angabe des Typs und der Fahrgestellnummer aufgeführt, die sich bei ebenfalls bezeichneten Händlern an verschiedenen Bei diesen beiden (und zehn weiteren) handelt es sich um Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei verschiedenen Händlern als Ausstellungs- oder Lagerware standen, aber in der Anlage III des Vertrages nicht aufgeführt sind. Die Beklagte beansprucht die Erlöse aus dem Verkauf der beiden genannten und der zehn weiteren Traktoren, weil sie zu dem von ihr erworbenen beweglichen Vermögen der Altfirma gehört hätten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte an den insgesamt zehn Traktoren, um deren Verkaufserlöse die Parteien noch streiten, Eigentum erworben habe. Da sie aber weder in der Liste der von Verkauf und Übereignung ausgenommenen 49 Traktoren (Anlage III) aufgeführt noch den rund 190 Traktoren zuzurechnen seien, die gemäß Anlage IV an Z. ergebe eine objektive Auslegung des Vertrages angesichts der verwendeten Formulierungen den erklärten Willen der Parteien, die Traktoren als Teil des gesamten beweglichen Vermögens der Altfirma an die Beklagte zu übertragen. Durch den späteren Verkauf der Fahrzeuge hätten die Händler im Verhältnis zur Beklagten als Nichtberechtigte wirksam verfügt, so daß die Beklagte die Herausgabe der Verkaufserlöse nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte fordern können. Die Klägerin könne sich nicht auf die vorangegangene Sicherungsabtretung stützen; denn über die in Rede stehenden zehn Traktoren (vier bei der Firma K., je zwei bei den Händlern Bi. und C., je einer bei den Händlern Ba. und G.) hätten zur Zeit des Vertragsschlusses am 21. Die Beklagte kann das Eigentum an den Traktoren, um deren Verkaufserlöse die Parteien streiten, nur aufgrund des Vertrages vom 21. Gegen die Wirksamkeit der in diesem Vertrag vorgesehenen Übereignung bestehen jedoch Bedenken..Für den sachenrechtlichen Übertragungsvorgang gilt - anders als für das schuldrechtliche Rechtsgeschäft - der Grundsatz der Bestimmtheit, der verlangt, daß die unter einer zusammenfassenden Bezeichnung veräußerten Gegenstände nach den jeweils für sie geltenden Regeln übertragen werden, bewegliche Sachen folglich durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder durch Ersetzung der Übergabe gemäß § 930 BGB oder § 931 BGB. Individuell bezeichnet sind die in Rede stehenden zehn Traktoren weder im Vertragstext noch in den Anlagen III oder IV zu dem Vertrag. Bedenklich ist bereits, daß nach der Formulierung in Ziffer III 1 das "gesamte bewegliche Vermögen" der Altfirma zu dem Alleineigentum auf die Beklagte übertragen wird, "soweit diese Vermögenswerte frei von Rechten Dritter sind". Das Oberlandesgericht hat demgemäß auch geprüft, ob eine nach § 931 BGB zur Übereignung erforderliche Abtretung der Herausgabeansprüche erfolgt ist. Dazu wäre jedoch die konkrete Angabe der betroffenen Fahrzeuge erforderlich gewesen, etwa unter Angabe der Fahrgestellnummern und des jeweiligen Standortes der Fahrzeuge in ähnlicher Weise, wie sie in Anlage III des Vertrages vorgenommen worden ist, um dem Erfordernis ausreichender Bestimmtheit zu genügen. Hat die Beklagte Eigentumsrechte an den zehn Traktoren nicht erworben, so kann sie solche durch die Verfügungen der Händler nicht verloren haben. Für einen aus § 816 Abs. 1 oder 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Herausgabe der von den Händlern an die Klägerin abgeführten Erlöse oder auf Auskunft über deren Höhe besteht daher keine tatsächliche Grundlage. Bei der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Sind die Parteien über den Inhalt einer Erklärung uneinig, müssen für die Ermittlung des wirklichen Willens auch die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände, die der Aufhellung oder Aufdeckung des Parteiwillens dienen können, berücksichtigt werden; maßgebend ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich etwaiger Vorbesprechungen und des Zweckes der Erklärung (vgl. Gegen diese Grundsätze verstößt das Berufungsgericht, wenn es die Auslegung des Vertrages allein aus den wörtlichen Formulierungen herleitet und dem, was die Parteien in den Vorverhandlungen geäußert Die Revision rügt zu Recht, daß wesentlicher unter Beweis gestellter Sachvortrag der Klägerin zur Vorgeschichte und zu dem Regelungsinhalt des Vertrages vom 21. Sie hatte geltend gemacht, die Parteien seien davon ausgegangen, bei den in Anlagen III und IV erfaßten Fahrzeugen handele es sich um den vollständigen Bestand der Altfirma an Traktoren; niemand habe damit gerechnet, daß es noch weitere, bei Händlern befindliche Lagertraktoren gab, die einer anderen rechtlichen Behandlung unterworfen werden sollten als die in den Anlagen zu dem Vertrag erfaßten Traktoren. Die diesbezügliche Begründung des Berufungsgerichts bezieht sich indessen wohl ohnehin nur auf einen anderen, von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt, nämlich auf die Frage, ob über die in Frage stehenden Traktoren bereits verbindliche Kaufverträge zwischen der Altfirma und den Händlern abgeschlossen waren. Anhaltspunkte für den Parteiwillen hätten sich ferner aus der Behauptung der Klägerin ergeben können, daß in dem vereinbarten Übernahmepreis von 3.631.579 DM ein Gegenwert für die in Rede stehenden Traktoren nicht enthalten war. Schließlich hätte das Berufungsgericht sich auch die Frage vorlegen müssen, worauf es zurückzuführen ist, daß die streitigen Traktoren in der Anlage III nicht aufgeführt sind. Wenn dies darauf beruhen sollte, daß die Altfirma - zu Recht oder auch irrig - davon ausgegangen war, diese Traktoren seien bereits verbindlich verkauft und könnten deshalb nicht mehr dem Lagerbestand zugerechnet werden, ließe sich aus der so begründeten Unvollständigkeit der Anlage III kein Anhaltspunkt für einen Parteiwillen entnehmen, mit den möglicherweise in Wahrheit noch nicht verkauften Traktoren solle rechtlich anders verfahren werden als mit allen anderen bei den Händlern stehenden Lagertraktoren der Altfirma. Nur wenn sich wiederum ergibt, daß die in Rede stehenden Traktoren der Beklagten übertragen worden sind, kommt es darauf an, ob zwischen der Altfirma und den Händlern bezüglich dieser Objekte am 21.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb_ZR 74/Q7 URTEIL Verkündet am: 5. Oktober 1988 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle & in dem Rechtsstreit 2 o Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Auffanggesellschaft, die in den Betrieb der Firma EfllB Traktoren- und Landmaschinen-Werk GmbH (im folgenden: Altfirma) fortführt. WIV 3 über deren Vermögen am 23. Juli 1984 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Altfirma hatte ihrerseits Anfang 1982 von einer Tochtergesellschaft der (im folgenden: MF) Limited TflIBden Geschäftsbetrieb erworben. Er umfaßte unter anderem die Fertigung und den Absatz 9 von Traktoren und Schleppern. Zur Absicherung eines von der Klägerin - der deutschen Tochtergesellschaft von MF - gewährten Lieferantenkredits hatte die Altfirma der Klägerin Sicherheiten geleistet; zu diesem Zweck hatte sie im September 1982 der Klägerin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an alle Kunden abgetreten. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die MF Grundstücksverwaltungs GmbH (GVG) war Eigentümerin von Betriebsgrundstücken der Altfirma in iflB/lM' Durch einen unter Beteiligung der Klägerin geschlosse-nen und notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Dezember 1984 kaufte die Beklagte von der GVG den Grundbesitz (für 9 Mio. DM) und von der durch den Konkursverwalter vertretenen Altfirma das bewegliche Vermögen zu dem Preise von 3.631.579 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Dazu wird in Abschnitt B. III des Vertrages unter anderem bestimmt: III. Verkauf weiterer Vermögenswerte 1. An die Firma EÜB GmbH (Beklagte) wird weiter das gesamte bewegliche Vermögen des Gemeinschuldners, insbesondere Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, fertige und unfertige Produkte, Zubehör, Sä- und Drillmaschinen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe verkauft und zu dem Allgemeineigentum übertragen, 4 soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist und soweit diese Vermögenswerte frei von Rechten Dritter sind. Sämtliche Vertragsteile der heutigen Urkunde sind jedoch nicht Dritte in diesem Sinne. Sicherungsrechte im weitesten Sinne für GVG, für die GmbH, (Klägerin) werden vielmehr auf die Firma EflS GmbH übertragen. Auch soweit Vermögenswerte im vorgenannten Bereich GVG und M0^|^-FHHHHi GmbH sicherungsübereignet sind, sind sie an GmbH mitverkauft und mitüberlassen. Mitübertragen an die GmbH sind ferner alle etwaigen Anwartschaftsrechte der heutigen Vertragsteile an den .genannten Vermögenswerten. 2. Nicht mitübertragen sind folgende Gegenstände: a) die bei den Händlern befindlichen, fakturierten Lagertraktoren (49 Stück nach der als Anlage III beigehefteten Liste), b) die noch auf dem Fabrikgelände in Landau/Isar befindlichen Lagertraktoren (nach der als Anlage IV beigehefteten Liste), die nachfolgend in Ab-schn. C an Herrn Z. in W., verkauft werden, c) sämtliche Forderungen des Gemeinschuldners, auch soweit sie an Dritte abgetreten sind, ... 5 7. Hinsichtlich der genannten 49 fakturierten Lagertraktoren, die - wie bereits festgehalten - nicht mitübertragen sind und sich bei den Händlern befinden, werden folgende Vereinbarungen getroffen: Eicher GmbH verpflichtet sich, die vorgenannten Lagertraktoren namens und im Auftrag des Konkursverwalters zu veräußern und bis spätestens 31.12.1985 einen Erlös von 1.837.500 DM ... an den Konkursverwalter abzuführen, ... Sollte der Bestand dieser Lagertraktoren (Anlage III, Liste, derzeit 49 angenommen) geringer sein, dann wird der Gesamtbetrag von DM 1.837.500,- um den anteiligen Durchschnittswert gekürzt. 15. Hinsichtlich sämtlicher heute an die Eicher GmbH übertragenen beweglichen Vermögenswerte einschließlich Maschinen der GVG und Rechte aller Art erfolgt die Besitzübergabe am 31.12.1984. Bei Besitzübergabe sind diese Gegenstände und alle einschlägigen Unterlagen auszuhändigen bzw. der Zugang zu ihnen unverzüglich zu verschaffen, soweit dies nicht bereits der Fall ist. In der genannten Anlage III sind 49 Traktoren unter Angabe des Typs und der Fahrgestellnummer aufgeführt, die sich bei ebenfalls bezeichneten Händlern an verschiedenen 6 2 Standorten in der Bundesrepublik und in Österreich befanden. Die im gleichen Vertragswerk an den Kaufmann Z. zu dem Preise von insgesamt zwei Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußerten "rund 190 Traktoren" sind in der als Anlage IV beigefügten Inventurliste vom 5. Oktober 1984 ebenfalls unter Angabe des Schleppertyps und der jeweiligen Fahrgestellnummer aufgelistet. Die Klägerin erwarb aus sogenannten Gewährleistungsgutschriften bis zu dem Mai 1985 unstreitig eine Forderung von 57.643,91 DM gegen die Beklagte. Mit der Klage hat sie die Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen verlangt. Die Beklagte hat mit Forderungen in gleicher Höhe aufgerechnet und widerklagend im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der Erlöse verlangt, die die Klägerin aus dem Verkauf von elf im einzelnen bezeichneten Traktoren erzielt hat, und die Verurteilung der Klägerin zu einer sich danach ergebenden Zahlung beantragt. Die Gegenforderung leitet sie daraus her, daß die Klägerin im Frühjahr 1985 die Erlöse aus dem Verkauf eines Traktors durch den Händler Ba. in Höhe von 51.000 DM und eines weiteren durch den Händler G. in Höhe von mindestens 7.000 DM ohne Rechtsgrund eingezogen habe. Bei diesen beiden (und zehn weiteren) handelt es sich um Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei verschiedenen Händlern als Ausstellungs- oder Lagerware standen, aber in der Anlage III des Vertrages nicht aufgeführt sind. Die Beklagte beansprucht die Erlöse aus dem Verkauf der beiden genannten und der zehn weiteren Traktoren, weil sie zu dem von ihr erworbenen beweglichen Vermögen der Altfirma gehört hätten. Die Klägerin bestreitet einen 7 Rechtserwerb der Beklagten an allen zwölf Fahrzeugen; die Verkaufserlöse, die sie bei den Händlern eingezogen habe, ständen ihr aufgrund der fortwirkenden Globalabtretung zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Auskunft hinsichtlich neun im einzelnen bezeichne-ter Traktoren stattgegeben; bezüglich der beiden übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie unverändert die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und die vollständige Abweisung der Widerklage beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte an den insgesamt zehn Traktoren, um deren Verkaufserlöse die Parteien noch streiten, Eigentum erworben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Fahrzeuge hätten zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 21. Dezember 1984 zur Konkursmasse der Altfirma gehört. Da sie aber weder in der Liste der von Verkauf und Übereignung ausgenommenen 49 Traktoren (Anlage III) aufgeführt noch den rund 190 Traktoren zuzurechnen seien, die gemäß Anlage IV an Z. verkauft wurden. 8 2 ergebe eine objektive Auslegung des Vertrages angesichts der verwendeten Formulierungen den erklärten Willen der Parteien, die Traktoren als Teil des gesamten beweglichen Vermögens der Altfirma an die Beklagte zu übertragen. Sachenrechtlich sei die Übereignung auch ohne Aufzählung der einzelnen zu dem Betrieb gehörenden Gegenstände wirksam. Die nach § 931 BGB erforderliche Abtretung der Herausgabeansprüche habe in III Nr. 15 des Vertrages hinreichenden Ausdruck gefunden. Durch den späteren Verkauf der Fahrzeuge hätten die Händler im Verhältnis zur Beklagten als Nichtberechtigte wirksam verfügt, so daß die Beklagte die Herausgabe der Verkaufserlöse nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte fordern können. Die (teilweise) Weitergabe der Erlöse an die Klägerin in vermeintlicher Erfüllung von Kaufpreisansprüchen, die die Altfirma an die Klägerin abgetreten hatte, habe die Beklagte jedoch im vorliegenden Verfahren mit der Folge genehmigt, daß sie nunmehr von der Klägerin die Herausgabe jener Erlöse gemäß § 816 Abs. 2 BGB verlangen könne. Die Klägerin könne sich nicht auf die vorangegangene Sicherungsabtretung stützen; denn über die in Rede stehenden zehn Traktoren (vier bei der Firma K., je zwei bei den Händlern Bi. und C., je einer bei den Händlern Ba. und G.) hätten zur Zeit des Vertragsschlusses am 21. Dezember 1984 wirksame Kaufverträge noch nicht bestanden. Sollten zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarungen mit der Altfirma Options-kaufrechte bestanden haben, wären daraus denkbare Anwartschaften der Altfirma oder der Klägerin im Zusammenhang mit den an die Beklagte übereigneten Vermögensgegenständen mitübertragen worden. 9 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt weder die Aufrechnung gegenüber der unstreitigen Klagforderung noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten bezüglich der umstrittenen Verkaufserlöse. 1. Die Beklagte kann das Eigentum an den Traktoren, um deren Verkaufserlöse die Parteien streiten, nur aufgrund des Vertrages vom 21. Dezember 1984 erworben haben. Gegen die Wirksamkeit der in diesem Vertrag vorgesehenen Übereignung bestehen jedoch Bedenken..Für den sachenrechtlichen Übertragungsvorgang gilt - anders als für das schuldrechtliche Rechtsgeschäft - der Grundsatz der Bestimmtheit, der verlangt, daß die unter einer zusammenfassenden Bezeichnung veräußerten Gegenstände nach den jeweils für sie geltenden Regeln übertragen werden, bewegliche Sachen folglich durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder durch Ersetzung der Übergabe gemäß § 930 BGB oder § 931 BGB. Individuell bezeichnet sind die in Rede stehenden zehn Traktoren weder im Vertragstext noch in den Anlagen III oder IV zu dem Vertrag. Sollten sie als Teile einer Sachgesamtheit übereignet werden, müßte aufgrund der Parteivereinbarungen jeder, der diese kennt, die übereigneten Sachen von anderen unterscheiden können (vgl. BGHZ 28, 16; BGHR BGB § 929 Satz 1 Sachgesamtheit 1 m.w.N.). Eine bloße Bestimmbarkeit der von einer Übereignung zu erfassenden Gegenstände anhand von Unterlagen oder aufgrund von Umständen, die außerhalb des Übereignungsvertrags liegen, reicht nicht aus. Diese Auffassung wird auch in der Literatur geteilt (vgl. Soergel/ Mühl BGB 10 2 11. Aufl. § 929 Rdz. 3, § 930 Rdz. 7, 38, 39; MünchKomm/ Quack BGB 2. Aufl. § 929 Rdz. 77, 78, 85; Palandt/Bassenge BGB 47. Aufl. § 930 Anm. 2). Solchen Anforderungen wird der Vertrag vom 21. Dezember 1984 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Bedenklich ist bereits, daß nach der Formulierung in Ziffer III 1 das "gesamte bewegliche Vermögen" der Altfirma zu dem Alleineigentum auf die Beklagte übertragen wird, "soweit diese Vermögenswerte frei von Rechten Dritter sind". Diese Vertragsbestimmung ermöglicht einem Dritten, der sie kennt, keine mühelose Trennung der übereigneten von den danach nicht übereigneten Sachen; ein Dritter müßte vielmehr erst anhand sonstiger Verträge oder anderer Unterlagen prüfen, inwieweit Rechte Dritter - auch wenn zu diesen die Klägerin als Vertragspartnerin nicht gehören sollte - bestehen. Indessen braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine Übereignung an diesem Mangel scheitert. Denn die zehn Traktoren sind jedenfalls aus einem anderen Grund nicht wirksam übereignet worden. Die in Ziffer III 1 besonders hervorgehobenen Gegenstände des beweglichen Vermögens waren sämtlich dem in Landau/Isar unterhaltenen Betrieb der Altfirma räumlich zugeordnet, so daß in III 15 vereinbart werden konnte, an sämtlichen übertragenen beweglichen Vermögenswerten erfolge am 31. Dezember 1984 "die Besitzübergabe". Die Eigentumsübertragung fand danach gemäß § 929 BGB statt. Die hier in Frage stehenden Traktoren befanden sich jedoch an verschiedenen anderen weit entfernten Orten bei selbständigen Händlern. Auch wenn diese, wie die Beklagte behauptet und das Berufungsgericht feststellt, die Fahrzeuge weder selbst gekauft noch an Dritte weiterverkauft hatten, hatten die 11 Händler den unmittelbaren Besitz an ihnen. Die Altfirma konnte der Beklagten an diesen Fahrzeugen daher nur mittelbaren Besitz verschaffen. Das Oberlandesgericht hat demgemäß auch geprüft, ob eine nach § 931 BGB zur Übereignung erforderliche Abtretung der Herausgabeansprüche erfolgt ist. Dazu wäre jedoch die konkrete Angabe der betroffenen Fahrzeuge erforderlich gewesen, etwa unter Angabe der Fahrgestellnummern und des jeweiligen Standortes der Fahrzeuge in ähnlicher Weise, wie sie in Anlage III des Vertrages vorgenommen worden ist, um dem Erfordernis ausreichender Bestimmtheit zu genügen. Auch daran fehlt es. In Abschnitt III 15 des Vertrages hat eine Abtretung von Herausgabeansprüchen keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. In dieser Bestimmung wird - eine derartige Abtretung nicht erwähnt. Ein Fall, in dem nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. LM BGB § 931 Nr. 7 und 8) ausnahmsweise von einer stillschweigenden Abtretung ausgegangen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor. Hat die Beklagte Eigentumsrechte an den zehn Traktoren nicht erworben, so kann sie solche durch die Verfügungen der Händler nicht verloren haben. Für einen aus § 816 Abs. 1 oder 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Herausgabe der von den Händlern an die Klägerin abgeführten Erlöse oder auf Auskunft über deren Höhe besteht daher keine tatsächliche Grundlage. Mit der ihm gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehen bleiben. 2. Die Entscheidung stellt sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO). Ob der Beklagten - etwa aus positiver Vertragsverletzung - Ansprüche wegen der von der Klägerin eingezogenen Verkaufserlöse zustehen, hängt davon ab, ob die 12 J2 in Rede stehenden Traktoren zu den Gegenständen gehörten, die ihr gemäß III 1 des Vertrages vom 21. Dezember 1984 übertragen werden sollten, oder ob sie - wie alle sonstigen sogenannten Lagertraktoren (vgl. III 2a und b des Vertrages) - von der Übertragung ausgenommen waren. Das Berufungsgericht hat den Vertrag in dem zuerst genannten Sinne ausge-legt. Das Revisionsgericht kann die Auslegung eines Individualvertrages nur darauf nachprüfen, ob der Tatrichter gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dieser eingeschränkten rechtlichen Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht stand, weil sie wesentlichen Sachvor-trag nicht berücksichtigt .und die §§ 133 und 157 BGB verletzt . Bei der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Sind die Parteien über den Inhalt einer Erklärung uneinig, müssen für die Ermittlung des wirklichen Willens auch die außerhalb der Erklärung liegenden Umstände, die der Aufhellung oder Aufdeckung des Parteiwillens dienen können, berücksichtigt werden; maßgebend ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich etwaiger Vorbesprechungen und des Zweckes der Erklärung (vgl. BGHR Urteil vom 23. Februar 1987 - II ZR 183/86 - BGB § 133 Wille 1 m.w.N.). Gegen diese Grundsätze verstößt das Berufungsgericht, wenn es die Auslegung des Vertrages allein aus den wörtlichen Formulierungen herleitet und dem, was die Parteien in den Vorverhandlungen geäußert 13 haben, nur eine untergeordnete Bedeutung beimißt. Die Revision rügt zu Recht, daß wesentlicher unter Beweis gestellter Sachvortrag der Klägerin zur Vorgeschichte und zu dem Regelungsinhalt des Vertrages vom 21. Dezember 1984 in die Würdigung nicht einbezogen worden ist. Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz vorgetragen (Schriftsatz vom 21. Juli 1986) und in der Berufungsbegründung wiederholt (Berufungsbegründung vom 5. März 1987 S. 51 - 54), daß der Beklagten wegen der Begrenztheit ihrer finanziellen Mittel nach dem Willen aller Vertragschließenden weder die noch vorhandenen Traktoren der Altfirma noch die der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Kundenforderungen übertragen werden sollten. Sie hatte geltend gemacht, die Parteien seien davon ausgegangen, bei den in Anlagen III und IV erfaßten Fahrzeugen handele es sich um den vollständigen Bestand der Altfirma an Traktoren; niemand habe damit gerechnet, daß es noch weitere, bei Händlern befindliche Lagertraktoren gab, die einer anderen rechtlichen Behandlung unterworfen werden sollten als die in den Anlagen zu dem Vertrag erfaßten Traktoren. Da es sich hierbei nicht um neuen Sachvortrag und bei den benannten Zeugen nicht um neue Beweismittel handelte, kam ein Ausschluß gemäß § 528 Abs. 1 ZPO insoweit nicht in Betracht. Die diesbezügliche Begründung des Berufungsgerichts bezieht sich indessen wohl ohnehin nur auf einen anderen, von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt, nämlich auf die Frage, ob über die in Frage stehenden Traktoren bereits verbindliche Kaufverträge zwischen der Altfirma und den Händlern abgeschlossen waren. Das ist jedoch für die Ermittlung des Parteiwillens dazu, in welchem Umfang Vermögenswerte auf die Beklagte übertragen werden sollten, jedenfalls dann bedeutungslos, wenn es zutrifft, daß die Beklagte überhaupt keine Traktoren erwerben 14 sollte, weder "fakturierte" noch solche, die einem Händler noch nicht oder unberechtigt in Rechnung gestellt waren. Anhaltspunkte für den Parteiwillen hätten sich ferner aus der Behauptung der Klägerin ergeben können, daß in dem vereinbarten Übernahmepreis von 3.631.579 DM ein Gegenwert für die in Rede stehenden Traktoren nicht enthalten war. Schließlich hätte das Berufungsgericht sich auch die Frage vorlegen müssen, worauf es zurückzuführen ist, daß die streitigen Traktoren in der Anlage III nicht aufgeführt sind. Wenn dies darauf beruhen sollte, daß die Altfirma - zu Recht oder auch irrig - davon ausgegangen war, diese Traktoren seien bereits verbindlich verkauft und könnten deshalb nicht mehr dem Lagerbestand zugerechnet werden, ließe sich aus der so begründeten Unvollständigkeit der Anlage III kein Anhaltspunkt für einen Parteiwillen entnehmen, mit den möglicherweise in Wahrheit noch nicht verkauften Traktoren solle rechtlich anders verfahren werden als mit allen anderen bei den Händlern stehenden Lagertraktoren der Altfirma. 3. Da danach eine erneute tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nur wenn sich wiederum ergibt, daß die in Rede stehenden Traktoren der Beklagten übertragen worden sind, kommt es darauf an, ob zwischen der Altfirma und den Händlern bezüglich dieser Objekte am 21. Dezember 1984 bereits verbindliche Verträge bestanden haben. Die Klägerin hat infolge der Zurückverweisung Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die bisherige Beurteilung dieses Punktes durch das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zur Geltung zu bringen. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp