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BGH · IVb ZR 74/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 74/86

§ 1585b Abs.3 BGB gilt auch für den Fall, daß der Unterhaltsanspruch auf einen Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1983, teilte er dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe mit. Oktober 1984 erhobenen Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.750,81 DM (nebst 4% Prozeßzinsen) begehrt, da der Beklagte der Ehefrau in dieser Höhe für die Zeit vom 12. Soweit der Kläger Unterhalt für die Zeit vor dem Erlaß dieses Bescheides verlangt, ist die Klage schon nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. Insoweit kann gemäß § 1585b Abs.3 BGB Erfüllung des Unterhaltsanspruchs (oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung) nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. a) § 1585b Abs.3 BGB gilt uneingeschränkt auch für den Fall, daß der Unterhaltsanspruch, wie hier, nach § 90 Abs. 1 BSHG durch Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Dementsprechend kann der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltspflichtigen auch für die Vergangenheit grundsätzlich nur in dem Umfange in Anspruch nehmen, in dem dies dem Unterhaltsberechtigten nach bürgerlichem Recht möglich wäre (Göppinger aaO Rdn. 1444). Die Formulierung, der Unterhaltsverpflichtete könne für die Vergangenheit "außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist", ließe allein vom Wortlaut her auch die Auslegung zu, daß die unverzügliche Rechtswahrungsanzeige eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit schlechthin eröffne. bestandes des § 1585b Abs.3 BGB allein die positiven Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme für die Vergangenheit geregelt, nämlich dahin erweitert werden, daß rückständiger Unterhalt nicht nur - wie nach bürgerlichem Recht - als Folge von Rechtshängigkeit und Verzug (s. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs.1, 1360a Abs. 3, 1361 Abs.4 Satz 4 BGB), sondern im Falle der Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe auch dann verlangt werden kann, wenn die Behörde dem Verpflichteten unverzüglich die Gewährung der Sozialhilfe mitgeteilt hat. Die Bedeutung des § 91 Abs. 2 BSHG liegt somit darin, daß der Mahnung ein ihr verwandtes Mittel zur Seite gestellt wird, welches es der Behörde ermöglicht, den Unterhaltspflichtigen auch für die Vergangenheit in Anspruch zu nehmen. Auf der anderen Seite trifft der gesetzgeberische Zweck des § 1585b Abs.3 BGB auch dann zu, wenn der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Abs. 2 BGB dem Spannungsverhältnis Rechnung, welches sich daraus ergibt, daß es ungedeckten Unterhaltsbedarf für eine bereits abgelaufene Zeit an sich nicht gibt ("in praeteritum non vivitur"), die Erfüllung der Unterhaltspflicht aber auch nicht dem Belieben des Verpflichteten überlassen bleiben darf (vgl. Während § 1585b Abs. 2 BGB den Unterhaltsanspruch, um hier einen Ausgleich zu schaffen, unter bestimmten Voraussetzungen in die Vergangenheit zurückreichen läßt, setzt § 1585b Abs.3 BGB dem wiederum eine Grenze, indem der Unterhaltsanspruch für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit ausgeschlossen wird, wenn nicht anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat. Der Berechtigte wird auf diese Weise gezwungen, um die zeitnahe Verwirklichung seines Unterhaltsanspruchs besorgt zu bleiben und ihn, von dem genannten Ausnahmefall abgesehen, spätestens innerhalb eines Jahres geltend zu machen (s. Alles dies behält auch für den Fall seinen Sinn, daß der Unterhaltsanspruch nach § 91 Abs. 2 BSGH auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Der Hinweis der Revision, dem Schuldnerschutz werde bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Rechtswahrungsanzeige nach der Rechtsprechung des Senats eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit erst ab Erlaß des Sozialhilfebescheids eröffnet (Senatsurteil vom 24. Diese Rechtsprechung betrifft allein die Frage, ab wann auf Grund der Rechtswahrungsanzeige Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat jedoch mit der weiteren Frage, in welcher Frist der so eröffnete Anspruch geltend gemacht werden muß, nichts zu tun. Das hier gefundene Ergebnis bestätigt sich in der Erwägung, daß ein gesetzlicher Eingriff in die Vorschriften über die privatrechtliche Unterhaltspflicht zugunsten des Trägers der Sozialhilfe zureichend erkennbar und bestimmt sein müßte (vgl. b) Soweit § 1585b Abs.3 BGB die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des Verpflichteten auf eine mehr als ein Jahr vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegende Zeit zuläßt, "wenn abzusehen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung

Zitierte Normen: § 1585b BSHG § 1585b BGB § 91 BSHG § 1585b BGB § 91 BSHG § 1585b BGB § 91 BSHG § 1585b BGB § 97 ZPO
VergangenheitBGBBSHGZeitRechtSozialhilfeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 1585b Abs. 3; BSHG §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 2
§ 1585b Abs. 3 BGB gilt auch für den Fall, daß der Unterhaltsanspruch auf einen Träger der Sozialhilfe übergegangen ist.
BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 - OLG Köln
AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TVb ZR 74/86	URTEIL Verkündet am: 1. Juli 1987 Ernst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der klagende Träger der Sozialhilfe (Kläger) gewährte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten vom 12. November 1982 bis 26. Juli 1983 Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. Februar 1983, zugestellt am 22. Februar 1983, teilte er dem Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe mit. Durch Anzeige vom 3. Januar 1984, dem Beklagten zugestellt am 7. Januar 1984, leitete er die Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Beklagten auf sich über. Mit der am 23. Oktober 1984 erhobenen Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.750,81 DM (nebst 4% Prozeßzinsen) begehrt, da der Beklagte der Ehefrau in dieser Höhe für die Zeit vom 12. November 1982 bis 26. Juli 1983 Unterhalt
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schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsqründe
 Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.	Nach den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen eigenen Angaben des Klägers ist die Sozialhilfe erst durch am 22. Februar 1983 zugestellten Bescheid vom 17. Februar 1983 - rückwirkend ab 12. November 1982 - bewilligt worden. Soweit der Kläger Unterhalt für die Zeit vor dem Erlaß dieses Bescheides verlangt, ist die Klage schon nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. April 1985 (IVb ZR 23/84, FamRZ 1985, 793 f.) unbegründet.
2.	Mit der Klage wird Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Klageerhebung liegende Zeit geltend gemacht. Insoweit kann gemäß § 1585b Abs. 3 BGB Erfüllung des Unterhaltsanspruchs (oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung) nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Hiernach ist das Klagebegehren insgesamt unbegründet.
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a) § 1585b Abs. 3 BGB gilt uneingeschränkt auch für den Fall, daß der Unterhaltsanspruch, wie hier, nach § 90 Abs. 1 BSHG durch Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Die Überleitung wirkt wie eine Abtretung (s. etwa Göppinger Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1454). Die Rechtsnatur des Anspruchs bleibt unverändert (s. etwa Gott-schick/Giese BSHG 9. Aufl. § 90 Rdn. 17; Schellhorn/ Jirasek/Seipp BSHG 12. Aufl. § 90 Rdn. 26). Er unterliegt daher der nämlichen rechtlichen Beurteilung wie ohne die Überleitung, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen aufstellt (vgl. BGHZ 74, 121, 124 f.). Dementsprechend kann der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltspflichtigen auch für die Vergangenheit grundsätzlich nur in dem Umfange in Anspruch nehmen, in dem dies dem Unterhaltsberechtigten nach bürgerlichem Recht möglich wäre (Göppinger aaO Rdn. 1444). Eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten des Trägers der Sozialhilfe ergibt sich lediglich aus § 91 Abs. 2 BSHG.
Diese Regelung läßt jedoch § 1585b Abs. 3 BGB unberührt.
Allerdings ist § 91 Abs. 2 BSHG nicht eindeutig gefaßt. Die Formulierung, der Unterhaltsverpflichtete könne für die Vergangenheit "außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist", ließe allein vom Wortlaut her auch die Auslegung zu, daß die unverzügliche Rechtswahrungsanzeige eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit schlechthin eröffne. Ebensogut erlaubt der Wortlaut aber die Auslegung, daß ohne weitergehenden Eingriff in die Rechtslage nach bürgerlichem Recht und mithin unbeschadet des Ausschlußtat-
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bestandes des § 1585b Abs. 3 BGB allein die positiven Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme für die Vergangenheit geregelt, nämlich dahin erweitert werden, daß rückständiger Unterhalt nicht nur - wie nach bürgerlichem Recht - als Folge von Rechtshängigkeit und Verzug (s. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB), sondern im Falle der Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe auch dann verlangt werden kann, wenn die Behörde dem Verpflichteten unverzüglich die Gewährung der Sozialhilfe mitgeteilt hat. Allein diese letztere Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 91 Abs. 2 BSHG einerseits und des § 1585b Abs. 3 BGB andererseits. Die Rechtswahrungsanzeige, deren Rechtswirkung § 91 Abs. 2 BSHG regelt, ist ein der Mahnung verwandtes Rechtsinstitut und erfüllt eine vergleichbare Warnfunktion (s. Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 - FamRZ 1983, 895, 896, vom 6. März 1985 - IVb ZR 7/84 - FamRZ 1985, 586 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793, 794; BVerwGE 50, 64, 66; siehe ferner Mergler/Zink/ Dahlinger/Zeitler BSHG 3. Aufl. § 91 Rdn. 37a und - zu der entsprechenden Bestimmung im BAföG -BGHZ aaO S. 126). Die Bedeutung des § 91 Abs. 2 BSHG liegt somit darin, daß der Mahnung ein ihr verwandtes Mittel zur Seite gestellt wird, welches es der Behörde ermöglicht, den Unterhaltspflichtigen auch für die Vergangenheit in Anspruch zu nehmen. Daß mit der Vorschrift darüber hinausgehend in die Unterhaltsrechtslage eingegriffen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite trifft der gesetzgeberische Zweck des § 1585b Abs. 3 BGB auch dann zu, wenn der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Die Vorschrift trägt zusammen mit § 1585b
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Abs. 2 BGB dem Spannungsverhältnis Rechnung, welches sich daraus ergibt, daß es ungedeckten Unterhaltsbedarf für eine bereits abgelaufene Zeit an sich nicht gibt ("in praeteritum non vivitur"), die Erfüllung der Unterhaltspflicht aber auch nicht dem Belieben des Verpflichteten überlassen bleiben darf (vgl. nur MünchKomm/Richter BGB § 1585b Rdn. 1; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1585b Anm. 1, 3; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1585b Rdn. 1; BT-Drucksache 7/650 S. 148 f.). Während § 1585b Abs. 2 BGB den Unterhaltsanspruch, um hier einen Ausgleich zu schaffen, unter bestimmten Voraussetzungen in die Vergangenheit zurückreichen läßt, setzt § 1585b Abs. 3 BGB dem wiederum eine Grenze, indem der Unterhaltsanspruch für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit ausgeschlossen wird, wenn nicht anzunehmen ist, daß sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat. Der Berechtigte wird auf diese Weise gezwungen, um die zeitnahe Verwirklichung seines Unterhaltsanspruchs besorgt zu bleiben und ihn, von dem genannten Ausnahmefall abgesehen, spätestens innerhalb eines Jahres geltend zu machen (s. Palandt/Diederichsen aaO Anm. 3 und BT-Drucksache 7/650 S. 149). Zugleich wird sichergestellt, daß der Unterhaltsschuldner in übersehbarer Zeit Klarheit gewinnt, in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte mit seinem Unterhaltsbegehren tatsächlich Ernst macht, und vermieden, daß gegen ihn eine übergroße Schuldenlast anwächst. Alles dies behält auch für den Fall seinen Sinn, daß der Unterhaltsanspruch nach § 91 Abs. 2 BSGH auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Auch diesem ist es zuzu demuten, die Realisierung des Unterhaltsanspruchs im Auge zu
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behalten und erforderlichenfalls binnen Jahresfrist Klage zu erheben. Der dem § 1585b Abs. 3 BGB innewohnende Schuldnerschutzgedanke trifft auch ihm gegenüber zu. Der Hinweis der Revision, dem Schuldnerschutz werde bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Rechtswahrungsanzeige nach der Rechtsprechung des Senats eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit erst ab Erlaß des Sozialhilfebescheids eröffnet (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 793), geht fehl. Diese Rechtsprechung betrifft allein die Frage, ab wann auf Grund der Rechtswahrungsanzeige Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat jedoch mit der weiteren Frage, in welcher Frist der so eröffnete Anspruch geltend gemacht werden muß, nichts zu tun. Nur dies regelt § 1585b Abs. 3 BGB. Insoweit aber macht es keinen Unterschied, ob der Unterhaltsanspruch weiterhin dem geschiedenen Ehegatten zusteht oder auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist.
Das hier gefundene Ergebnis bestätigt sich in der Erwägung, daß ein gesetzlicher Eingriff in die Vorschriften über die privatrechtliche Unterhaltspflicht zugunsten des Trägers der Sozialhilfe zureichend erkennbar und bestimmt sein müßte (vgl. BGHZ 74, 121, 124). Von einer in diesem Sinne eindeutigen Abbedingung des § 1585b Abs. 3 BGB durch § 91 Abs. 2 BSHG kann nach dem Dargelegten keine Rede sein.
b) Soweit § 1585b Abs. 3 BGB die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des Verpflichteten auf eine mehr als ein Jahr vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegende Zeit zuläßt, "wenn abzusehen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung
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absichtlich entzogen hat", hat das Berufungsgericht eine solche Fallgestaltung ohne Rechtsfehler verneint. Insoweit zieht auch die Revision das angefochtene Urteil nicht in Zweifel.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Nonnenkamp