Eine gemeinsame Unterhaltsbestimmung getrenntlebender Eltern gegenüber dem unverheirateten Kind, wonach dieses den vollen Unterhalt in Natur bei einem Elternteil entgegenzunehmen hat, wird wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit unwirksam, wenn die gewählte Art der Unterhaitsgewährung für das Kind nicht mehr erreichbar ist, etwa weil dieser Elternteil sich einseitig von einer entsprechenden Vereinbarung löst (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 1. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Sie leben beim Vater, dem bei der Scheidung die elterliche Sorge für die damals noch minderjährige Klägerin zu 1) übertragen wurde, in der früheren ehelichen Wohnung und befinden sich noch in Schul- bzw. Sie hält die Ansprüche der Klägerinnen vor allem deshalb für unbegründet, weil diese aufgrund einer Bestimmung, welche die Eltern gemeinsam getroffen hätten, ihren vollen Unterhalt in Natur beim Vater entgegenzunehmen hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin geändert, daß die Beklagte an die Klägerin zu 1) vom 1. a) Ein unverheiratetes Kind kann seinen Unterhalt nicht in Form einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) fordern, wenn die Eltern wirksam bestimmt haben, daß der Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung geleistet und Barbeträge lediglich als Taschengeld und für zweckbestimmte Sachaufwendungen zur Verfügung gestellt werden sollen (sog. Da das Oberlandesgericht unterstellt hat, daß der Vater die behauptete Erklärung abgegeben hat, ist für die Revisionsinstanz von dem Zustandekommen einer elterlichen Vereinbarung des Inhalts auszugehen, daß der Vater den vollen Unterhalt in Natur gewähren und gegenüber den Klägerinnen eine entsprechende gemeinsame Unterhaltsbestimmung der Eltern (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgen sollte. b) Das Oberlandesgericht hält diese elterliche Bestimmung schon deswegen für unwirksam, weil sie darauf hinauslaufe, daß sich die Beklagte ihrer aus § 1606 BGB folgenden Teil Unterhaltspflicht entziehe. Jedenfalls vom Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung an habe nur eine Unterhaltsbestimmung getroffen oder aufrecht erhalten werden können, wonach der Vater, bei dem die Kinder hätten bleiben sollen, seinen Unterhaltsanteil in Natur und die Beklagte den ihren durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen habe. Zutreffend ist, daß eine Bestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, die geschuldeten Unterhalt tatsächlich verweigert, unwirksam sein muß (vgl. Das Reichsgericht hat die Bestimmung eines getrennt lebenden Vaters als wirksam angesehen, daß das Kind von der Mutter, der er die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hatte, in Natur versorgt werde (WarnRspr. Es ist denkbar, daß sich im vorliegenden Fall der Vater zur Leistung vollen Unterhalts in Natur an die Klägerinnen bereit erklärt hat, weil ihm die Beklagte auf anderem Gebiete Zugeständnisse gemacht hat. Für den von der Klage erfaßten Zeitraum kann sich die Beklagte aber aus einem anderen Grunde nicht auf die von ihr geltend gemachte Unterhaltsbestimmung berufen. c) Zum Schutze des Kindes ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon früh (JW 1901, 870, 871) der Grundsatz entwickelt worden, daß die Verweisung auf ausschließlichen Natural unterhalt nur dann wirksam ist und bleiben kann, wenn diese Art der Unterhaitsgewährung für das unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich erreichbar ist und es nicht ohne eigenes Verschulden außerstande ist, der entsprechenden Unterhaltsbestimmung Folge zu leisten (s.a. RGZ 57, 69, 77; RG JW 1911, 53, 54 und LZ 1923, 450, 451; BayObLGZ 1958, 13; KG FamRZ 1961, 126; BGB-RGRK/Mutschler 12. Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen, daß der Vater ungeachtet der früher mit der Beklagten abgesprochenen Unterhaltsbestimmung nicht bereit gewesen ist, den Klägerinnen in dem von der Klage erfaßten Zeitraum den vollen Natural unterhalt zu gewähren. Die rechtliche Folge ist vielmehr, daß die gewählte Art der Unterhaltsgewährung vom Standpunkt der Klägerinnen aus undurchführbar geworden und ihr grundsätzlich bestehender Anspruch auf Unterhalt durch Gewährung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder aufgelebt ist. Juni 1983 (IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892) entgegen, in dem u.a. dargelegt ist, daß sich ein Elternteil nicht ohne besondere Gründe einseitig von einer mit dem anderen Elternteil getroffenen Vereinbarung über die Art der Unterhaitsgewährung lösen kann (aaO S. Nur unter der Voraussetzung, daß die der Vereinbarung entsprechende Unterhaltsgewährung für das Kind erreichbar bleibt, kann jedenfalls an dem im Urteil vom 1. April 1983, in der das Sorgerecht für die damals noch minderjährige Klägerin zu 1) allein dem Yater übertragen war, kein Recht auf Unterhaltsbestimmung für dieses Kind, weil es nicht in ihren Haushalt, sondern ln denjenigen des Vaters aufgenommen war. Die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Klägerinnen ist für den von der Klage erfaßten Zeitraum nicht durch die tatsächliche Unterhaltsgewährung des Vaters Sie selbst hatten aus der von der Beklagten geltend gemachten Elternvereinbarung jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Gewährung vollen Unterhalts gegen den Vater. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 m.w.N.), noch konnte durch sie zu ihren Lasten der Unterhaitsanspruch gegen die Beklagte eingeschränkt oder aufgehoben werden (vgl. Daß die Unterhaltsleistungen des Vaters keine Erfüllung der auf eine Unterhaltsrente gerichteten Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte bewirkt haben, hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt. Wenn die Leistung - wie hier - durch einen Dritten erfolgt (§ 267 BGB), muß dieser den Willen haben, die fremde Schuld zu tilgen, und dies auch zu dem Ausdruck bringen (vgl. Der Anspruch der Klägerinnen auf eine Geldrente gegen die Beklagte ist danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die tatsächliche Unterhaltsgewährung des Vaters berührt worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1612 Abs.2 Satz 1 Eine gemeinsame Unterhaltsbestimmung getrenntlebender Eltern gegenüber dem unverheirateten Kind, wonach dieses den vollen Unterhalt in Natur bei einem Elternteil entgegenzunehmen hat, wird wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit unwirksam, wenn die gewählte Art der Unterhaitsgewährung für das Kind nicht mehr erreichbar ist, etwa weil dieser Elternteil sich einseitig von einer entsprechenden Vereinbarung löst (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892). BGH, Urt.v. 6. März 1985 - IVb ZR 74/83 - OLG Stuttgart AG Reutlingen BUNDESGERICHTSHOF 30 IVb ZR 74/83 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 6. März 1985 Ernst in der Familiensache Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1985 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1), geboren am flHBHHBK und die Klägerin zu 2), geboren amfllBHB, stammen aus der seit 16. März 1982 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beklagten mit Manfred G.. Sie leben beim Vater, dem bei der Scheidung die elterliche Sorge für die damals noch minderjährige Klägerin zu 1) übertragen wurde, in der früheren ehelichen Wohnung und befinden sich noch in Schul- bzw. Berufsausbildung. Der Vater verdient netto 3.200 DM im Monat. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Zahlung einer Unterhaitsrente für die Zeit ab 1. April 1982 in Anspruch. Die Beklagte ist als Angestellte im öffentlichen Dienst berufstätig und erzielt einen monatlichen Nettoverdienst von 1.800 DM. Sie hält die Ansprüche der Klägerinnen vor allem deshalb für unbegründet, weil diese aufgrund einer Bestimmung, welche die Eltern gemeinsam getroffen hätten, ihren vollen Unterhalt in Natur beim Vater entgegenzunehmen hätten. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, für die Zeit bis 31. März 1983 an die Klägerin zu 1) einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.385 DM und an die Klägerin zu 2) insgesamt 2.547 DM zu zahlen; ab 1. April 1983 hat es der Klägerin zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 221 DM und der Klägerin zu 2) eine solche von 240 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin geändert, daß die Beklagte an die Klägerin zu 1) vom 1. April bis 30. November 1982 monatlich 160 DM und ab 1. Dezember 1982 monatlich 200 DM sowie an die Klägerin zu 2) ab 1. April 1982 monatlich 200 DM (für Oktober 1983 lediglich 100 DM) zu zahlen hat. Die Entscheidung ist veröffentlicht ln FamRZ 1984, 308. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 1. Die Beklagte ist den Klägerinnen als ihren ehelichen, wirtschaftlich noch unselbständigen Kindern nach §§ 1601, 1602 BGB unterhaltspflichtig. Ihr Einwand, die Klägerinnen seien darauf beschränkt, ihren vollen Unterhalt in Natur beim Vater entgegenzunehmen, greift im Ergebnis nicht durch. a) Ein unverheiratetes Kind kann seinen Unterhalt nicht in Form einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) fordern, wenn die Eltern wirksam bestimmt haben, daß der Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung geleistet und Barbeträge lediglich als Taschengeld und für zweckbestimmte Sachaufwendungen zur Verfügung gestellt werden sollen (sog. Natural unterhalt; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 252; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1612 Rdn. 11). Die Beklagte hat vorgetragen, der Vater der Klägerinnen habe ihr nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung erklärt, er übernehme die Betreuung der Kinder und komme auch für deren Barbedarf allein auf. So sei die Unterhaltsgewährung auch bis nach Rechtskraft der Scheidung tatsächlich gehandhabt worden. Sie selbst habe hierwegen keinen Unterhalt von dem Vater der Klägerinnen verlangt. Da das Oberlandesgericht unterstellt hat, daß der Vater die behauptete Erklärung abgegeben hat, ist für die Revisionsinstanz von dem Zustandekommen einer elterlichen Vereinbarung des Inhalts auszugehen, daß der Vater den vollen Unterhalt in Natur gewähren und gegenüber den Klägerinnen eine entsprechende gemeinsame Unterhaltsbestimmung der Eltern (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgen sollte. In der tatsächlichen Handhabung der Unterhaltsgewährung gegenüber den Klägerinnen in der Folgezeit kann auch eine dieser Vereinbarung entsprechende elterliche Unterhaltsbestimmung durch schlüssiges Verhalten gesehen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 354/81 -FamRZ 1983, 369). b) Das Oberlandesgericht hält diese elterliche Bestimmung schon deswegen für unwirksam, weil sie darauf hinauslaufe, daß sich die Beklagte ihrer aus § 1606 BGB folgenden Teil Unterhaltspflicht entziehe. Der Grundsatz, daß die Unterhaltsbestimmung der Eltern einheitlich den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen müsse, gelte nicht für getrennt lebende Elternteile, die beide anteilig Unterhalt an das bei einem von ihnen wohnende Kind zu leisten hätten. Jedenfalls vom Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung an habe nur eine Unterhaltsbestimmung getroffen oder aufrecht erhalten werden können, wonach der Vater, bei dem die Kinder hätten bleiben sollen, seinen Unterhaltsanteil in Natur und die Beklagte den ihren durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen habe. Dem kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Zutreffend ist, daß eine Bestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, die geschuldeten Unterhalt tatsächlich verweigert, unwirksam sein muß (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 42 III 3 S. 634). Allerdings kann ein solcher Fall nicht schon dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht in Person, sondern durch einen Dritten Unterhalt leisten will. So ist die elterliche Bestimmung als unbedenklich angesehen worden, den Unterhalt von einem anderen erwachsenen Kinde entgegenzunehmen, dem von den Eltern ein Grundstück überlassen worden war (vgl. KGJ 53, 25). Das Reichsgericht hat die Bestimmung eines getrennt lebenden Vaters als wirksam angesehen, daß das Kind von der Mutter, der er die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hatte, in Natur versorgt werde (WarnRspr. 1913 Nr. 188). Auch sonst grenzt das Oberlandesgericht den Spielraum der Eltern für eine einvernehmliche Unterhaltsbestimmung im Falle des Getrenntlebens zu eng ein. Es ist denkbar, daß sich im vorliegenden Fall der Vater zur Leistung vollen Unterhalts in Natur an die Klägerinnen bereit erklärt hat, weil ihm die Beklagte auf anderem Gebiete Zugeständnisse gemacht hat. Eine darauf fußende elterliche Unterhaltsbestimmung wäre rechtlich bedenkenfrei gewesen. Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1983 (IVb ZR 14/82 - FamRZ 1984, 37, 38) ausgegangen. Für den von der Klage erfaßten Zeitraum kann sich die Beklagte aber aus einem anderen Grunde nicht auf die von ihr geltend gemachte Unterhaltsbestimmung berufen. 30 c) Zum Schutze des Kindes ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon früh (JW 1901, 870, 871) der Grundsatz entwickelt worden, daß die Verweisung auf ausschließlichen Natural unterhalt nur dann wirksam ist und bleiben kann, wenn diese Art der Unterhaitsgewährung für das unterhaltsberechtigte Kind tatsächlich erreichbar ist und es nicht ohne eigenes Verschulden außerstande ist, der entsprechenden Unterhaltsbestimmung Folge zu leisten (s.a. RGZ 57, 69, 77; RG JW 1911, 53, 54 und LZ 1923, 450, 451; BayObLGZ 1958, 13; KG FamRZ 1961, 126; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1612 Rdn. 10 m.w.N. aus dem Schrifttum; s.a. Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 aaO S. 251). Die tatsächliche Undurchführbarkeit, die einer elterlichen Unterhaltsbestimmung die Wirksamkeit nimmt, ist gerade für Fälle angenommen worden, in denen Streitigkeiten zwischen den Eltern aufgekommen waren, etwa wenn das Kind den Unterhalt in Natur beim Vater entgegennehmen sollte, die Mutter es diesem aber widerrechtlich vorenthielt. Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen, daß der Vater ungeachtet der früher mit der Beklagten abgesprochenen Unterhaltsbestimmung nicht bereit gewesen ist, den Klägerinnen in dem von der Klage erfaßten Zeitraum den vollen Natural unterhalt zu gewähren. Dies geht aus den von ihm mit veranlaß-ten Anwaltschreiben vom 9. März und 24. März 1982 hervor, durch die die Beklagte zur Leistung von Barunterhalt für die Klägerinnen aufgefordert worden ist. Die Beklagte hat dies in der Berufungsverhandlung auch selbst nicht in Abrede gestellt. Danach ist den Klägerinnen ein Unterhalt in der ursprünglich abredegemäß bestimmten Form tatsächlich nicht mehr angeboten worden. Sie könnten auf keinen Fall darauf verwiesen werden, den Vater zur Einhaltung der früheren Vereinbarung anzuhalten. Die rechtliche Folge ist vielmehr, daß die gewählte Art der Unterhaltsgewährung vom Standpunkt der Klägerinnen aus undurchführbar geworden und ihr grundsätzlich bestehender Anspruch auf Unterhalt durch Gewährung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder aufgelebt ist. Dem steht nicht das Urteil des Senats vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892) entgegen, in dem u.a. dargelegt ist, daß sich ein Elternteil nicht ohne besondere Gründe einseitig von einer mit dem anderen Elternteil getroffenen Vereinbarung über die Art der Unterhaitsgewährung lösen kann (aaO S. 895). In dem zugrundeliegenden Fall war die tatsächliche Durchführbarkeit der der bestehenden Vereinbarung entsprechenden Unterhaitsbestimmung nicht in Frage gestellt, weil der nicht Vertragstreue Elternteil ohnehin Barunterhalt leisten und nicht - wie hier - u.a. ausschließlich von seinem Willen abhängige Versorgungsleistungen erbringen sollte (vgl. dazu Göppinger/ Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 329 f). Nur unter der Voraussetzung, daß die der Vereinbarung entsprechende Unterhaltsgewährung für das Kind erreichbar bleibt, kann jedenfalls an dem im Urteil vom 1. Juni 1983 aufgestellten Grundsatz, daß eine einseitige Lösung von einer derartigen Vereinbarung unbeachtlich 1st, festgehalten werden. Hier hatte die Beklagte ohnehin gern. § 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Zeit vom 16. März 1982 bis 17. April 1983, in der das Sorgerecht für die damals noch minderjährige Klägerin zu 1) allein dem Yater übertragen war, kein Recht auf Unterhaltsbestimmung für dieses Kind, weil es nicht in ihren Haushalt, sondern ln denjenigen des Vaters aufgenommen war. In dieser Zeit konnte der Vater wirksam eine anderweitige Unterhaltsbestimmung treffen (vgl. Göppinger aaO Rdn. 387). 2. Die Revision macht weiter geltend, daß die Ansprüche der Klägerinnen für die Vergangenheit dadurch erloschen seien, daß sie den vollen Naturalunterhalt tatsächlich von ihrem Vater erhalten hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Klägerinnen ist für den von der Klage erfaßten Zeitraum nicht durch die tatsächliche Unterhaltsgewährung des Vaters entfallen. Sie selbst hatten aus der von der Beklagten geltend gemachten Elternvereinbarung jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Gewährung vollen Unterhalts gegen den Vater. In der Vereinbarung lag weder ein entsprechender echter Vertrag zu ihren Gunsten (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 m.w.N.), noch konnte durch sie zu ihren Lasten der Unterhaitsanspruch gegen die Beklagte eingeschränkt oder aufgehoben werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343). Bei Zuwendungen Dritter, auf die der Unterhaitsberechtigte keinen Anspruch hat, hängt die Anrechenbarkeit von der Willensrichtung des Zuwendenden ab; eine Entlastung des Unterhaitsverpflichteten tritt nicht ein, wenn dieser nur den Unterhaitsberechtigten selbst unterstützen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880). Nach der Erklärung der Beklagten in der Berufungsverhandlung will sie selbst nicht behaupten, der Vater habe den Klägerinnen seit 1. April 1982 Unterhalt mit dem Willen geleistet, dadurch die Verpflichtung beider Elternteile zu erfüllen. Das Oberlandesgericht hat zusätzlich aus dem Anwaltschreiben vom 24. März 1982 gefolgert, daß der Vater mit der Unterhaitsgewährung an die Klägerinnen in der fraglichen Zeit nicht die Beklagte entlasten wollte. Insgesamt ist die tatrichterliche Würdigung, die nach den gegebenen Umständen naheliegt, entgegen der Auffassung der Revision rechtlich bedenkenfrei. Daß die Unterhaltsleistungen des Vaters keine Erfüllung der auf eine Unterhaltsrente gerichteten Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte bewirkt haben, hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt. Wenn die Leistung - wie hier - durch einen Dritten erfolgt (§ 267 BGB), muß dieser den Willen haben, die fremde Schuld zu tilgen, und dies auch zu dem Ausdruck bringen (vgl. BGHZ 75, 299, 303 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anspruch der Klägerinnen auf eine Geldrente gegen die Beklagte ist danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die tatsächliche Unterhaltsgewährung des Vaters berührt worden. 3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unterhaitsbemessung werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen (vgl. dazu das nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichte Senatsurteil vom 26 Oktober i983 - IYb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39). Blumenröhr Portmann Macke Zysk Nonnenkamp