Zu den Voraussetzungen einer unverzüglichen Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe in einem Fall, in dem der Bedürftige über längere Zeit hinweg Monat für Monat Hilfe zu dem Lebensunterhalt erhält. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen ihres geschiedenen Ehemannes für die Zeit vom 1. Januar 1986 teilte der Kläger der Beklagten die Gewährung der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" für ihren geschiedenen Ehemann mit, wies sie auf ihre bei Leistungsfähigkeit in Betracht kommende Inanspruchnahme hin und forderte sie auf, über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, Nachdem die Beklagte die entsprechenden Erklärungen abgegeben hatte, leitete der Kläger mit Übergangsanzeige nach § 90 BSHG vom 6. April 1986 bezifferte er den von der Beklagten nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragenden Kostenbeitrag auf monatlich 153 DM und forderte sie zur Zahlung auf.Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach; sie hielt einen Unterhaltsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes nicht für gegeben, da dieser seine Bedürftigkeit durch den Selbstmordversuch mutwillig selbst herbeigeführt habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage des Landkreises bis auf die geltend gemachten Mahnkosten statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.530 DM (monatlich 153 DM von Februar bis November 1986) nebst Zinsen. Januar 1986 eine ordnungsgemäße Rechtswahrungsan-zeige gemäß § 91 Abs. 2 BSHG übersandt und die Unterhaltsansprüche des Ehemannes mit Schreiben vom 6. Im übrigen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich, daß die Rechtswahrungsanzeige noch keine bezifferte Unterhaltsforderung enthalten habe, sondern diese der Beklagten erst mit dem Schreiben vom 22. Eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit setze nach dieser Vorschrift voraus, daß der Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden sei. Der Kläger könne daher frühe-stens von dem Zeitpunkt an Ansprüche geltend machen, zu dem er die Unterhältstorderungen des geschiedenen Ehemannes der Beklagten wirksam auf sich übergeleitet habe..Da er jedoch nicht vorgetragen habe, wann der Beklagten die Überleitungs-anzeige zugegangen sei, müsse von einem Zugang erst am bb) Außer unter den genannten Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts sieht § 91 Abs. 2 BSHG die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit vor, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Insoweit eröffnet die Rechtswahrungs-anzeige (d.h. die Mitteilung im Sinne von § 91 Abs. 2 BSHG) dem Sozialhilfeträger eine weitere selbständige Möglichkeit zur rückwirkenden Inanspruchnahme des Verpflichteten, ohne daß es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs.4 BAFÖG in der bis zu ihrer Neufassung (durch Gesetz vom 16. Juli 1979, BGBl I 1037) geltenden Fassung, nach der die Eltern des Auszubildenden "für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden (konnten), wenn ihnen die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden" war, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 (BGHZ 74, 121 ff) entschieden, daß die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift nur erfüllt sind, wenn die Rechtswahrungsanzeige unverzüglich auf die Bewilligung der (Voraus-)Leistung, d.h. auf den Erlaß des Bewilligungsbescheides, folgt; in der durch das Merkmal der Un-verzüglichkeit geprägten engen zeitlichen Beziehung zu dem Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 91 Abs. 2 BSHG ist den Besonderheiten der Sozialhilfe, hier in der Form einer "Gewährung" laufender Hilfe zu dem Lebensunterhalt an den geschiedenen Ehemann der Beklagten über längere Zeit hinweg, Rechnung zu tragen. Die Sozialhilfe ist ihrem Wesen nach Hilfe in einer anderweit nicht zu behebenden gegenwärtigen Notlage, und zwar auch dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Gestalt laufender Hilfe zu dem Lebensunterhalt geleistet wird. Auch wenn die Notlage fortgesetzt eintritt, die Sozialhilfe also etwa einem dauernd erwerbsunfähigen Hilfesuchenden über längere Zeit Monat für Monat gewährt werden muß, verliert sie nicht ihren Charakter als Notlagenhilfe und wird nicht etwa zu einer rentengleichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter (BVerwGE 57, 237, 239). Dabei gilt die stillschweigende Fortzahlung der Hilfe von Monat zu Monat als eine stillschweigende monatliche Weiterbewilligung auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung (Gottschick/Giese, BSHG, 9. Diese "wahrt" seine Rechte vielmehr, wenn auch nicht für unbegrenzte Dauer, in der Regel bis zu dem Erlaß der Überleitungsanzeige und der sodann mit dieser verbundenen Mahnung des Unterhaltspflichtigen, die ihrerseits nicht periodisch wiederholt zu werden braucht, um ihn wegen der wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Verzug zu setzen (Senatsurteil vom 13. Die Vorschrift erfüllt in dieser Auslegung zugleich in ausreichendem Maße den allgemeinen Zweck einer Rechtswahrungsanzeige, den Unterhaltsschuldner darauf vorzubereiten, daß er eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen muß (Warnfunktion), und sein Vertrauen darauf zu zerstören, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht mehr berührt werden können (BGHZ 74, 121, 126; BVerwGE 50, 64, 66; vgl. Insoweit begrenzt das Erfordernis der unverzüglichen Mitteilung von der seit dem letzten (oder gegebenenfalls vorletzten) Monat bis auf weiteres an den Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialhilfe auch hier - vergleichbar dem Fall der Bewilligung der Ausbildungsförderung gemäß § 37 Abs.4 BAFÖG a.F. Februar 1988 (IVb ZR 28/87 = BGHR BSHG § 91 Abs. 2 Unverzüglichkeit 1 = FamRZ 1988, 610), allerdings in einem Fall, der Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz betraf, in einem nicht tragenden Hinweis für die dort erlassene Rechtswahrungsanzeige eine andere Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, hält er für die Leistung von Sozialhilfe an dieser Auffassung nicht fest. Einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagte - der nach §§ 90, 91 BSHG auf den Kläger übergehen konnte - hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bejaht! September 1980, aus Krankheitsgründen unterhaltsbedürftig gewesen (§ 1572 Nr. 1 BGB) und seine Bedürftigkeit dauere fort; auch die Leistungsfähigkeit der Beklagten stehe in dem beantragten Umfang außer Streit. November 1977 unternommene dritte Selbsttötungsversuch des geschiedenen Ehemannes, der zu seiner Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit geführt habe, erfülle diese Voraussetzungen nicht. November 1977 ergebe sich weder ein Anhalt dafür, daß dem Ehemann bei seinem dritten Selbsttötungsversuch die Möglichkeit bewußt gewesen sei, daß er diesmal im Gegensatz zu den folgenlos gebliebenen früheren Versuchen dauernde, die Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehende Folgeschäden davontragen könne, noch daß er sich trotz Kenntnis dieser Möglichkeit in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber der unterhaltspflichtigen Beklagten darüber hinweggesetzt habe. Soweit die Beklagte daraus jedoch den Schluß ziehen wolle, der Ehemann habe auch gewußt, daß erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Verlust der Erwerbsfähigkeit die Folge sein könnten, könne ihr nicht gefolgt werden. Auf ein konkretes, aus den vorausgegangenen Versuchen gewonnenes Erfolgswissen des Ehemannes könne die Behauptung der Beklagten daher nicht gestützt werden. Der in der kritischen Phase vor dem letzten Selbsttötungsversuch bei dem Ehemann bestehende Zustand völliger Antriebsschwäche und Interesselosigkeit lege vielmehr den Schluß nahe, daß er zur maßgeblichen Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, an mögliche andere Folgen als den von ihm zu dem wiederholten Mal herbeigewünschten Tod zu denken. a) Das Berufungsgericht hat die Merkmale, nach denen sich die Mutwilligkeit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB bestimmt, in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze (vgl. Vom Vorwurf der Mutwilligkeit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB müsse sich aber der Unterhaltsberechtigte entlasten, während der Verpflichtete seiner Darlegungslast genüge, wenn er ein Verhalten des Berechtigten darlege und nachweise, das mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf Mutwilligkeit zulasse. In einer Situation, wie sie hier Vorgelegen habe, reiche es demgemäß aus, wenn der Verpflichtete darlege, daß der Berechtigte einen Selbsttötungsversuch unternommen habe; denn damit habe er sich bewußt in die Gefahr gebracht, bei einem Scheitern seines Vorhabens auf die Unterstützung durch den anderen Ehegatten angewiesen zu sein. Dezember 1983 (IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 368) entschieden, daß der Unterhaltspflichtige die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 Abs. 1 BGB darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, und zwar auch im Fall des Danach hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast für eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit durch den geschiedenen Ehegatten zu Recht bei der Beklagten gesehen. d) Die Revision rügt weiter, es sei nicht ersichtlich und auch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden, daß die krankhaften Depressionen des Ehemannes der Beklagten bereits 1977 ein Stadium erreicht hätten, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernünftig zu erwägen, daß ein fehlgeschlagener Selbsttötungsversuch unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit herbeiführen könne. Das Berufungsgericht sei hierzu offenbar anderer Auffassung, lege jedoch keine für eine fundierte Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde dar, die es habe rechtfertigen können, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, § 144 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die bekannte - und deshalb einer Sachverständigenbeurteilung nicht bedürftige - Tatsache gestützt, daß Depressionen allgemein mit Suizid-Gefährdung einhergehen können. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit durch den dritten Selbsttötungsversuch "mutwillig" selbst herbeigeführt hat, kommt es allein darauf an, ob er ein mögliches Fehlschlagen dieses Versuchs und als dessen Folge den Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit bewußt ins Auge gefaßt, gebilligt und sich rück-sichts- und verantwortungslos über die erkannte Möglichkeit derartiger nachteiliger Folgen für seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit hinweggesetzt hat.
Nachschlagewerks ja
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BGHZ: nein
1. BSHG § 91 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer unverzüglichen Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe in einem Fall, in dem der Bedürftige über längere Zeit hinweg Monat für Monat Hilfe zu dem Lebensunterhalt erhält.
2. BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 3
Zur Frage der mutwilligen Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit bei fehlgeschlagenem Selbsttötungsversuch.
BGH, Urteil vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 73/88 - OLG Karlsruhe
AG Rastatt
BUNDESGERICHTSHOF
C '' V
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 73/88
URTEIL Verkündet am:
21. Juni 1989 Adomeit
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Inge
Weg 14a,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. -
gegen
Landkreis RI H^Mtetraße 15,
-Kreissozialamt - vertreten durch den Landrat, zu
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen ihres geschiedenen Ehemannes für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis zu dem 30. November 1986 in Anspruch.
Der 1953 geborene Ehemann, der schon während der Ehe seit längerer Zeit an Depressionen und an einem schweren Bandscheibenschaden litt, aufgrund dessen er befürchtete, später im Rollstuhl leben zu müssen, versuchte bis 1977
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zweimal, sich das Leben zu nehmen. Am 20. November 1977 unternahm er einen erneuten Selbsttötungsversuch durch Einnahme von Tabletten. Dieser führte als Folge eines zeitweisen Herzstillstandes zu einer nicht mehr behebbaren Hirn-schädigung, die nach verschiedenen Krankenhausaufenthalten seit 1979 eine Dauerpflege in einem Heim erforderlich macht.
Seit dem 1. Dezember 1982 trägt der Kläger die Pflegekosten, die sich im Jahre 1986 auf monatlich ca. 1.600 bis 1.700 DM beliefen, soweit sie von der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes in Höhe von etwa 1.200 DM monatlich nicht voll bestritten werden können. Durch Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG vom 30. Januar 1986 teilte der Kläger der Beklagten die Gewährung der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" für ihren geschiedenen Ehemann mit, wies sie auf ihre bei Leistungsfähigkeit in Betracht kommende Inanspruchnahme hin und forderte sie auf, über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, Nachdem die Beklagte die entsprechenden Erklärungen abgegeben hatte, leitete der Kläger mit Übergangsanzeige nach § 90 BSHG vom 6. März 1986 Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Februar 1986 auf sich über. Mit Schreiben vom 22. April 1986 bezifferte er den von der Beklagten nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragenden Kostenbeitrag auf monatlich 153 DM und forderte sie zur Zahlung auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach; sie hielt einen Unterhaltsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes nicht für gegeben, da dieser seine Bedürftigkeit durch den Selbstmordversuch mutwillig selbst herbeigeführt habe.
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Die Beklagte ist erwerbstätig und erzielte 1986 ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 2.260 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage des Landkreises bis auf die geltend gemachten Mahnkosten statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.530 DM (monatlich 153 DM von Februar bis November 1986) nebst Zinsen. Ihre Berufung hiergegen blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der klagende Landkreis habe der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 1986 eine ordnungsgemäße Rechtswahrungsan-zeige gemäß § 91 Abs. 2 BSHG übersandt und die Unterhaltsansprüche des Ehemannes mit Schreiben vom 6. März 1986 in zulässiger Weise auf sich übergeleitet, so daß er die Beklagte auch für die vergangene Zeit ab 1. Februar 1986 in Anspruch nehmen könne. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Im übrigen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unschädlich, daß die Rechtswahrungsanzeige noch keine bezifferte Unterhaltsforderung enthalten habe, sondern diese der Beklagten erst mit dem Schreiben vom 22. April 1986 mitgeteilt worden sei.
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2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Sie hält die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 BSHG nicht für erfüllt. Eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit setze nach dieser Vorschrift voraus, daß der Beklagten die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden sei. Daran fehle es jedoch, nachdem der geschiedene Ehemann der Beklagten bereits seit dem 1. Dezember 1982 Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalte, der Kläger sich aber bis 1986 mit der Rechtswahrungs-anzeige Zeit gelassen habe. Der Kläger könne daher frühe-stens von dem Zeitpunkt an Ansprüche geltend machen, zu dem er die Unterhältstorderungen des geschiedenen Ehemannes der Beklagten wirksam auf sich übergeleitet habe..Da er jedoch nicht vorgetragen habe, wann der Beklagten die Überleitungs-anzeige zugegangen sei, müsse von einem Zugang erst am
15. Mai 1986 ausgegangen werden, als die Beklagte Wider-Spruch gegen den Bescheid vom 22. April 1986 erhoben habe. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zu dem 15. Mai 1986 sei daher nichts vorgetragen oder ersichtlich, woraus sich Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit herleiten ließen.
b) Diese Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Kläger ist berechtigt, die Beklagte für die Zeit ab 1. Februar 1986 aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt für ihren geschiedenen Ehemann in Anspruch zu nehmen.
aa) Da die Klage (der Mahnbescheid) der Beklagten am 6. November 1986 zugestellt wurde, verlangt der Kläger überwiegend Unterhalt für die Vergangenheit. Insoweit kann nach bürgerlichem Recht Erfüllung erst von der Zeit an gefordert
werden, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist,
§ 1585b Abs. 2 BGB. Von diesen Voraussetzungen war im vorliegenden Fall am 1. Februar 1986 keine erfüllt.
bb) Außer unter den genannten Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts sieht § 91 Abs. 2 BSHG die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit vor, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Insoweit eröffnet die Rechtswahrungs-anzeige (d.h. die Mitteilung im Sinne von § 91 Abs. 2 BSHG) dem Sozialhilfeträger eine weitere selbständige Möglichkeit zur rückwirkenden Inanspruchnahme des Verpflichteten, ohne daß es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.
Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 BAFÖG in der bis zu ihrer Neufassung (durch Gesetz vom 16. Juli 1979, BGBl I 1037) geltenden Fassung, nach der die Eltern des Auszubildenden "für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden (konnten), wenn ihnen die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden" war, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 (BGHZ 74, 121 ff) entschieden, daß die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift nur erfüllt sind, wenn die Rechtswahrungsanzeige unverzüglich auf die Bewilligung der (Voraus-)Leistung, d.h. auf den Erlaß des Bewilligungsbescheides, folgt; in der durch das Merkmal der Un-verzüglichkeit geprägten engen zeitlichen Beziehung zu dem
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Bewilligungsbescheid liege zugleich der Inhalt und auch die Grenze für die Vorauswirkung der Rechtswahrungsanzeige {BGHZ aaO S. 126, 127) .
Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 91 Abs. 2 BSHG ist den Besonderheiten der Sozialhilfe, hier in der Form einer "Gewährung" laufender Hilfe zu dem Lebensunterhalt an den geschiedenen Ehemann der Beklagten über längere Zeit hinweg, Rechnung zu tragen.
Die Sozialhilfe ist ihrem Wesen nach Hilfe in einer anderweit nicht zu behebenden gegenwärtigen Notlage, und zwar auch dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Gestalt laufender Hilfe zu dem Lebensunterhalt geleistet wird. Auch wenn die Notlage fortgesetzt eintritt, die Sozialhilfe also etwa einem dauernd erwerbsunfähigen Hilfesuchenden über längere Zeit Monat für Monat gewährt werden muß, verliert sie nicht ihren Charakter als Notlagenhilfe und wird nicht etwa zu einer rentengleichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter (BVerwGE 57, 237, 239). Die Sozialhilfe wird auch in solchen Fällen nur für den jeweiligen Zeitabschnitt - in der Praxis bei laufenden Leistungen in der Regel für den Kalendermonat - gewährt. Dabei gilt die stillschweigende Fortzahlung der Hilfe von Monat zu Monat als eine stillschweigende monatliche Weiterbewilligung auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung (Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl., § 4 Rdn. 8.3; BVerwGE aaO).
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Auch wenn der Kläger erstmals bereits zu dem 1. Dezember 1982 über die Gewährung der Sozialhilfe an den geschiedenen Ehemann der Beklagten entschieden hat, lagen hiernach seinen späteren laufenden Leistungen jeweils neue stillschweigend erlassene Bewilligungsbescheide zugrunde, an die er mit einer "unverzüglich" mitzuteilenden Rechtswahrungsanzeige anknüpfen konnte. Diese eröffnete ihm die Möglichkeit einer - beschränkten - rückwirkenden Inanspruchnahme der unterhaltsverpflichteten Beklagten, unter den gegebenen Umständen jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Februar 1986, für den er Unterhalt verlangt.
Da der Sozialhilfeträger Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangen kann, wenn er die Gewährung der Sozialhilfe dem Unterhaltspflichtigen unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, muß er die erforderlichen Ermittlungen über die in Betracht kommenden möglichen Unterhaltspflichtigen "ohne schuldhaftes Zögern" mit der gebotenen Beschleunigung durchführen (vgl. BVerwGE 29, 229, 232). Dabei werden die Anforderungen um so höher sein, je länger die Behörde seit der erstmaligen Bewilligung der Sozialhilfe zugewartet hat. Denn sie kann sich bereits seit dem Erlaß des ersten Bewilligungsbescheides um die Ermittlung der Person des Unterhaltspflichtigen bemühen. Gegen eine Erstreckung der Vorauswirkung der Rechtswahrungsanzeige auf den Bewilligungsbescheid für den letzten und gegebenenfalls den vorletzten Monat dürften indessen grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Auch wenn bei länger andauernder Hilfe zu dem Lebensunterhalt für jeden Zeitabschnitt stillschweigend eine erneute Bewilligung erfolgt, nötigt dies den Träger der Sozialhilfe
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doch nicht zur monatlichen Wiederholung einer einmal erlassenen Rechtswahrungsanzeige. Diese "wahrt" seine Rechte vielmehr, wenn auch nicht für unbegrenzte Dauer, in der Regel bis zu dem Erlaß der Überleitungsanzeige und der sodann mit dieser verbundenen Mahnung des Unterhaltspflichtigen, die ihrerseits nicht periodisch wiederholt zu werden braucht, um ihn wegen der wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Verzug zu setzen (Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 = BGHZ 103, 62 = BGHR BGB § 284 Abs. 1 Mahnung 2).
Bei dem dargelegten Verständnis des § 91 Abs. 2 BSHG trägt die Vorschrift - für die Fälle, in denen einem Bedürftigen über längere Zeit hinweg Monat für Monat Hilfe zu dem Lebensunterhalt gewährt wird - nicht nur dem Bedürfnis des Sozialhilfeträgers Rechnung, sich mit Hilfe eines praktisch handhabbaren Instruments zu gegebener Zeit den zulässigen Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner erhalten und den sozialrechtlichen Nachrang (§ 2 BSHG) wiederherstellen zu können, nachdem er Sozialhilfeleistungen an den Unterhaltsberechtigten erbracht hat und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten für gegeben erachtet. Die Vorschrift erfüllt in dieser Auslegung zugleich in ausreichendem Maße den allgemeinen Zweck einer Rechtswahrungsanzeige, den Unterhaltsschuldner darauf vorzubereiten, daß er eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen muß (Warnfunktion), und sein Vertrauen darauf zu zerstören, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht mehr berührt werden können (BGHZ 74, 121, 126; BVerwGE 50, 64, 66; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 = FamRZ 1983, 895, 896; vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 = FamRZ 1985, 793, 794;
vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 = BGHR BSHG § 90 Abs. 1 Vergangenheit 1 = FamRZ 1987, 1014, 1015). Insoweit begrenzt das Erfordernis der unverzüglichen Mitteilung von der seit dem letzten (oder gegebenenfalls vorletzten) Monat bis auf weiteres an den Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialhilfe auch hier - vergleichbar dem Fall der Bewilligung der Ausbildungsförderung gemäß § 37 Abs. 4 BAFÖG a.F. (BGHZ aaO) -den Vorwirkungsrahmen auf einen überschaubaren, dem Unterhaltsverpflichteten zu demutbaren Leistungszeitraum.
Soweit der Senat in dem Urteil vom 24. Februar 1988 (IVb ZR 28/87 = BGHR BSHG § 91 Abs. 2 Unverzüglichkeit 1 = FamRZ 1988, 610), allerdings in einem Fall, der Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz betraf, in einem nicht tragenden Hinweis für die dort erlassene Rechtswahrungsanzeige eine andere Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, hält er für die Leistung von Sozialhilfe an dieser Auffassung nicht fest. Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig (SchlHA 1978, 197; ebenso Rothe/Blanke, Aus-bildungsförderungsG, Stand April 1977, § 37 Rdn. 17) betrifft § 37 Abs. 4 a.F. BAföG.
II.
Einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagte - der nach §§ 90, 91 BSHG auf den Kläger übergehen konnte - hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bejaht!
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Der geschiedene Ehemann der Beklagten sei unstreitig im Zeitpunkt der Scheidung, am 22. September 1980, aus Krankheitsgründen unterhaltsbedürftig gewesen (§ 1572 Nr. 1 BGB) und seine Bedürftigkeit dauere fort; auch die Leistungsfähigkeit der Beklagten stehe in dem beantragten Umfang außer Streit. Ein Unterhaltsausschluß aus Billigkeitsgründen nach § 1579 Nr. 3 und Nr. 7 n.F. bzw. (für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1986) nach § 1579 Nr. 4 a.F. BGB komme entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht .
1. Der geschiedene Ehemann habe seine Bedürftigkeit nicht mutwillig herbeigeführt, § 1579 Nr. 3 BGB. Mutwilligkeit setze zwar kein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten des Unterhaltsgläubigers voraus, sondern es genüge ein leichtfertiges Verhalten, bei dem sich der Ehegatte allerdings der Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Tuns bewußt gewesen sei und dennoch in grober Mißachtung dessen, was jedem vernünftigen Menschen einleuchte, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen des unterhaltspflichtigen Ehegatten gehandelt habe; die Vorstellungen und Antriebe, die seinem Handeln zugrundelagen, müßten sich auch auf die Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erstreckt haben.
Der am 20. November 1977 unternommene dritte Selbsttötungsversuch des geschiedenen Ehemannes, der zu seiner Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit geführt habe, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Ehemann habe nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seit längerem an Depressionen gelitten, deretwegen er in ständiger ärztlicher Behandlung
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gestanden habe. Ob es sich um eine organisch bedingte endogene Depression oder um lediglich psychogen verursachte depressive Reaktionen auf äußere Belastungen gehandelt habe, könne dahinstehen; denn die Depression habe in beiden Formen echten Krankheitswert und gehe mit Suizid-Gefährdung einher. Aus der von der Beklagten vorgetragenen bisherigen Krankengeschichte und dem Krankheitsbild des Ehemannes in der letzten Phase vor dem 20. November 1977 ergebe sich weder ein Anhalt dafür, daß dem Ehemann bei seinem dritten Selbsttötungsversuch die Möglichkeit bewußt gewesen sei, daß er diesmal im Gegensatz zu den folgenlos gebliebenen früheren Versuchen dauernde, die Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehende Folgeschäden davontragen könne, noch daß er sich trotz Kenntnis dieser Möglichkeit in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber der unterhaltspflichtigen Beklagten darüber hinweggesetzt habe. Zwar könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß der Ehemann aufgrund der beiden vorausgegangenen Selbsttötungsversuche die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, auch der dritte Versuch könne wiederum fehlschlagen. Soweit die Beklagte daraus jedoch den Schluß ziehen wolle, der Ehemann habe auch gewußt, daß erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Verlust der Erwerbsfähigkeit die Folge sein könnten, könne ihr nicht gefolgt werden. Ihrer insoweit im Bereich bloßer Vermutung liegenden Behauptung stehe bereits die Tatsache entgegen, daß die früheren Selbsttötungsversuche des Ehemannes letztlich folgenlos geblieben seien. Der Ehemann sei bis zuletzt noch berufstätig gewesen. Auf ein konkretes, aus den vorausgegangenen Versuchen gewonnenes Erfolgswissen des Ehemannes könne die Behauptung der Beklagten daher nicht gestützt werden. Im übrigen habe diese nicht dargetan, daß der Ehemann gerade zu dem Zeitpunkt, als er die
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selbstschädigende Handlung vornahm, die nötige Erkenntnisfähigkeit gehabt habe, um die möglichen Folgen seines Tuns, insbesondere den Eintritt einer Unterhaltsbedürftigkeit, vorauszusehen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sowohl die Erkenntnis- als auch die Einsichtsfähigkeit seien aber Voraussetzung einer Mutwilligkeit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB. Der in der kritischen Phase vor dem letzten Selbsttötungsversuch bei dem Ehemann bestehende Zustand völliger Antriebsschwäche und Interesselosigkeit lege vielmehr den Schluß nahe, daß er zur maßgeblichen Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, an mögliche andere Folgen als den von ihm zu dem wiederholten Mal herbeigewünschten Tod zu denken. Dafür, daß er bewußt in Kauf genommen habe, er könne in einer Weise überleben, die ihm seine ohnehin verabscheute Existenz noch lebensunwerter mache, habe die insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Da der Ehemann im übrigen seit längerer Zeit wegen seiner Erkrankung in ärztlicher Behandlung gestanden habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe leichtfertig eine - erfolgversprechende - Heilungschance ausgeschlagen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a) Das Berufungsgericht hat die Merkmale, nach denen sich die Mutwilligkeit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB bestimmt, in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze (vgl. Seriatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 = FamRZ 1981, 1042, 1044; vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 367;
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vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 15/87 = BGHR BGB § 1579 Nr. 3 Mutwilligkeit 1 = FamRZ 1988, 375, 377 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 = BGHR aaO Mutwilligkeit 2 = FamRZ 1988, 1031, 1033) zutreffend dargelegt und den festgestellten Sachverhalt anhand dieser Merkmale umfassend und erschöpfend gewürdigt. Daß es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB seien nicht erfüllt, unterliegt weder sachlichen noch rechtlichen Bedenken.
b) Die Revision hält dem angefochtenen Urteil entgegen, es gehe von einer verfehlten Verteilung der Darlegungsund Beweislast aus. Zwar trage grundsätzlich der Verpflichtete die Beweislast für die Ausschlußtatbestände des § 1579 BGB. Vom Vorwurf der Mutwilligkeit im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB müsse sich aber der Unterhaltsberechtigte entlasten, während der Verpflichtete seiner Darlegungslast genüge, wenn er ein Verhalten des Berechtigten darlege und nachweise, das mit hinreichender Sicherheit den Schluß auf Mutwilligkeit zulasse. In einer Situation, wie sie hier Vorgelegen habe, reiche es demgemäß aus, wenn der Verpflichtete darlege, daß der Berechtigte einen Selbsttötungsversuch unternommen habe; denn damit habe er sich bewußt in die Gefahr gebracht, bei einem Scheitern seines Vorhabens auf die Unterstützung durch den anderen Ehegatten angewiesen zu sein.
c) Diese Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Dezember 1983 (IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 368) entschieden, daß der Unterhaltspflichtige die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 Abs. 1 BGB darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, und zwar auch im Fall des
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§ 1579 Nr. 3 BGB. Er hat dazu ausgesprochen, dem Unterhaltsschuldner oblägen der Vortrag und ggf. der Nachweis, daß der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe. Danach hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast für eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit durch den geschiedenen Ehegatten zu Recht bei der Beklagten gesehen.
d) Die Revision rügt weiter, es sei nicht ersichtlich und auch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden, daß die krankhaften Depressionen des Ehemannes der Beklagten bereits 1977 ein Stadium erreicht hätten, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernünftig zu erwägen, daß ein fehlgeschlagener Selbsttötungsversuch unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit herbeiführen könne. Das Berufungsgericht sei hierzu offenbar anderer Auffassung, lege jedoch keine für eine fundierte Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde dar, die es habe rechtfertigen können, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, § 144 ZPO. Dabei sei zu beachten, daß aus der Tatsache eines Selbsttötungsversuchs nicht ohne weiteres auf fehlende Steuerungs-fähigkeit geschlossen werden könne; denn nach den Erkenntnissen der Psychologie komme einem Selbsttötungsversuch in erster Linie eine Appellfunktion zu.
e) Auch diese Rüge stellt den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sofern diesem allerdings die notwendige Sachkunde für die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Frage fehlt,
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handelt es ermessensfehlerhaft, wenn es nicht die für erforderlich erachtete Sachverständigenbegutachtung von Amts wegen einholt (vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85 = BGHR ZPO § 144 Fremdsprache 1 = NJW 1987, 591).
So liegt der Fall hier indessen nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die bekannte - und deshalb einer Sachverständigenbeurteilung nicht bedürftige - Tatsache gestützt, daß Depressionen allgemein mit Suizid-Gefährdung einhergehen können. Diese Gefahr hatte sich im übrigen bei dem Ehemann der Beklagten bereits durch zwei frühere Selbsttötungsversuche manifestiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Selbsttötungsversuch, wie die Revision geltend macht, vorrangig eine Appellfunktion zukommt. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit durch den dritten Selbsttötungsversuch "mutwillig" selbst herbeigeführt hat, kommt es allein darauf an, ob er ein mögliches Fehlschlagen dieses Versuchs und als dessen Folge den Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit bewußt ins Auge gefaßt, gebilligt und sich rück-sichts- und verantwortungslos über die erkannte Möglichkeit derartiger nachteiliger Folgen für seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit hinweggesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Einbeziehung und Würdigung der gesamten Umstände, der Krankheit und des bisherigen Verhaltens des Ehemannes der Beklagten, auch im Zusammenhang mit seinen früheren Selbsttötungsversuchen und den dabei gemachten Erfahrungen entschieden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es für diese in erster Linie rechtliche, im übrigen auf tatsächlicher Lebenserfahrung beruhende Beurteilung nicht.
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3. a) Einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 a.F. bzw. Nr. 4 n.F. BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint, und zwar weil keine so gravierenden Gründe hierfür sprächen, daß ihre Nichtbeachtung zu einem dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Insoweit müsse neben der objektiven Unzu demutbarkeit - die hier in dem Umstand der vom Ehemann schuldlos, jedoch selbst herbeigeführten Unterhaltsbedürftigkeit, liegen könne - das Merkmal der groben Unbilligkeit erfüllt sein, wobei die Gesamtumstände des Eheverlaufs sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beider Ehegatten in die Billigkeitsabwägung mit einfließen müßten. An beidem fehle es jedoch. Es gehöre zu dem Wesen der Ehe als einer Lebensund Schicksalsgemeinschaft und dem daraus folgenden Gebot nachehelicher Solidarität, daß das Schicksal eines in Not geratenen Partners mitgetragen werden müsse, und zwar auch dann, wenn den verpflichteten Ehegatten keine wie auch immer geartete Mitschuld an der Notlage treffe. Angesichts der ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten erscheine ihre Belastung mit dem von dem Kläger geforderten Unterhaltsbeitrag von monatlich 153 DM im übrigen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht grob unbillig.
b) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern und halten sich im Rahmen der Grundsätze, die der Senat zu der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 Nr. 7 a.F. bzw. Nr. 4 n.F. BGB entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 = FamRZ 1986, 443, 444 m.w.N.; vom 6. Mai 1987
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- IVb ZR 61/86 = BGHR BGB S 1579 Nr. 7 Unzu demutbarkeit 1 = FamRZ 1987, 689, 690). Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Das angefochtene Urteil hält nach alledem der revisionsrechtlichen Nachprüfung insgesamt stand.
Lohmann Portmann Blumenrohr
Krohn
Nonnenkamp