Wenn der Gläubiger eine rechtskräftig zuerkannte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt, ohne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu offenbaren, so kann darin unter besonderen Umständen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung liegen, die nach § 826 BGB zu dem Schadenersatz verpflichtet. Nach der Trennung der Parteien wurde der Kläger, dessen Nettogehalt damals durchschnittlich rund 1.550 DM im Monat betrug und der den schon in der Berufsausbildung befindlichen Kindern nicht mehr unterhaltspflichtig war, durch Urteil des Amtsgerichts A. Als der Kläger in den Ruhestand eingetreten war und seine monatlichen Bezüge deshalb gesunken waren, erhob er im Jahre 1976 Abänderungsklage mit dem Ziel einer Herabsetzung der Unterhaltsrente von 600 DM auf 575 DM. Der Kläger erklärte hierzu, er verlange von der Beklagten keine Arbeitsaufnahme, sondern er verweise lediglich auf seine im Verhältnis zu dem früheren Gehalt verringerten Ruhestandsbezüge sowie darauf, daß die Beklagte die erwachsenen und berufstätigen Kinder, die in ihrem Haushalt lebten, auf eine Gegenleistung in Geld für die ihnen gewährten Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen könne. April 1977 wurde die Abänderungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger schulde als Trennungsunterhalt 3/7 seiner Ruhestandsbezüge und damit 615 DM, so daß für eine Herabsetzung der Unterhaltsrente unter 600 DM kein Raum sei. Von der Erwerbstätigkeit unterrichtete sie den Kläger nicht. als der Kläger das Ehescheidungsverfahren einleitete, erfuhr er im Juni 1982 durch die Selbstauskunft der Beklagten zu dem Versorgungsausgleich von ihrer Erwerbstätigkeit. Sie habe das unrichtige Urteil ausgenutzt und so dem Kläger vorsätzlich « schehen, so daß die Beklagte nach § 826 BGB dem Kläger zu dem Ersätze des Schadens verpflichtet sei. Der Kläger verlange nicht die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel, auf den er die Unterhaltsbeträge von monatlich 600 DM freiwillig und ohne Vollstreckungszwang gezahlt habe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Bereicherungsanspruch zugesprochen, sondern die Voraussetzungen eines auf die Zahlung von 18.000 DM gerichteten Schadensersatzanspruchs aus S 826 BGB bejaht. Die Vorschrift des § 826 BGB verschafft nicht nur die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen oder unrichtig gewordenen Urteil zu klagen und der Berufung auf die Rechtskraft einer solchen Entscheidung mit dem Einwand der Arglist zu begegnen. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtigen Urteils zu der Verpflichtung führen kann, Schadensersatz zu Das Oberlandesgericht gehe ohne entsprechende Feststellungen und darüber hinaus unter Verkennung der Beweislast davon aus, daß die Beklagte seit Januar 1980 voll erwerbsfähig, die Arbeit als Versandarbeiterin ihr zu demutbar und sie daher zu der Aufnahme dieser Tätigkeit verpflichtet gewesen sei. Für Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB ist eine dem Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden Ehegatten auch dann nach neuem Recht zu beurteilen ist, wenn die Trennung bei Inkrafttreten des 1. sten rechtlich unbedenklich und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen im Wege der Anhebung der festgesetzten Unterhaltsrente für den Anspruchszeitraum mit monatlich höchstens 1.090 DM beziffert hat, durch ihre Einkünfte in Höhe von monatlich 1.200 DM gedeckt ist, hat das Berufungsgericht bedacht, ob die Einkünfte in voller Höhe anzurechnen sind. Statt bei unzureichendem Unterhalt den Kläger wegen der zwischenzeitlichen Steigerung seiner Ruhestandsbezüge auf eine höhere Unterhaltsrente in Anspruch zu nehmen, allenfalls Sozialhilfe zu beantragen oder Unterstützung durch ihre Kinder zu erbitten, habe die Beklagte am 1. Schließlich habe sie nach der Aufdeckung ihrer Erwerbstätigkeit den Entzug der Unterhaltsrente hingenommen und nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen ihr die Arbeit nicht länger zuzu demuten sei. Das lasse nur den Schluß zu, daß sie ihre Einkünfte aus einer zu demutbaren Erwerbstätigkeit beziehe. Aus der im Unterhaltsprozeß und im Abänderungsverfahren erlangten Erkenntnismöglichkeit, daß die Erzielung eigener Einkünfte eine für den Unterhaltsanspruch bedeutsame Tatsache sei, lasse sich nicht auf die Kenntnis der Beklagten davon schließen, daß der Titel unrichtig geworden sei, weil hierzu auch die Beurteilung der Rechtsfrage gehöre, ob und in welchem Umfang Einkünfte aus einer unzu demutbaren Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Januar 1980 erkannt hat, hat das Oberlandesgericht insbesondere daraus abgeleitet, daß mit dem Bezug eigenen Einkommens aus ganztägiger Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auf den Kopf gestellt worden seien: Der Beklagten habe nicht mehr, wie zuvor festgesetzt, knapp die Hälfte des Manneseinkommens zur Verfügung gestanden, sondern sie habe nunmehr mit insgesamt monatlich 1.800 DM aus Unterhaltsrente und Arbeitsver- Daß das Berufungsgericht hieraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe die Unrichtigkeit des Urteils erkannt, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Überzeugungsbildung. Januar 1980 steht - anders als die Revision dies sieht - auch nicht entgegen, daß die Beklagte nach ihrer- erstmals im Verhandlungstermin des zweiten Rechtszuges aufgestellten, vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten als richtig unterstellten Behauptung vor der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Juni 1979 einen Rechtsanwalt befragt hat, ob sie dies dem Kläger unaufgefordert mitteilen müsse, was der Rechtsanwalt verneint habe. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine anwaltliche Auskunft dazu erbeten zu haben, ob und inwieweit sie eine Anrechnung ihrer Erwerbseinkünfte auf ihren mit 600 DM festgesetzten Unterhaltsanspruch hinnehmen müsse, wieviel ihr also davon - bei der zunächst nur halbtägigen Arbeit - noch bleibe. Die (behauptete) Frage nur danach, ob sie ihren Arbeitsverdienst unaufgefordert mitteilen müsse, deutet, wie das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich dargelegt hat, eher zusätzlich darauf, daß die Beklagte bereits die Bedeutung der Einkünfte aus der zunächst nur halbtägigen Berufstätigkeit als einen Umstand erkannte, der von Rechts wegen ihren Unterhalts- anspruch herabsetzte, den sie aber von sich aus dem Kläger nicht mitteilen mochte. Daß sie das nicht zu tun brauche, mag ihr ein Rechtsanwalt bestätigt haben; dies steht ihrer Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels nicht notwendig entgegen. d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die weitere stillschweigende Entgegennahme der ihr somit offensichtlich nach materiellem Recht nicht mehr zustehenden Unterhaltsrente die formale Rechtsstellung in Kenntnis aller Tatumstände, also vorsätzlich, ausgenutzt. Der Einwand der Revision, von einer Ausnutzung des Titels könne nicht die Rede sein, weil der Kläger freiwillig, ohne Vollstreckungszwang, gezahlt habe, greift demgegenüber nicht durch. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger, der im ersten Unterhaltsprozeß wie auch in dem Abänderungsverfahren um die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gerungen hatte, die Forderung in der gerichtlich festgesetzten Höhe deshalb erfüllte, weil er sich dazu durch den Titel verpflichtet hielt. Nach dem für ihn ergebnislosen Abschluß des 1976/77 geführten Unterhaltsabänderungsverfahrens habe der Kläger davon ausgehen müssen, daß er zukünftig mit Erfolg eine weitere Abänderungsklage gegen die Beklagte nicht mehr werde erheben können. Der Kläger habe auch keinen begründeten Anlaß gehabt, gemäß §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1605 BGB die Beklagte außergerichtlich in regelmäßigen Abständen zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzufordern. Indessen sei die Beklagte spätestens zu Beginn des Jahres 1980 aufgrund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen, das Vertrauen des Klägers in die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zerstören. Denn sie habe durch ihr Prozeßverhalten, zuletzt in dem Abänderungsverfahren, bei ihm die Überzeugung begründet und bestärkt, daß sie in Zukunft aus Alters- und gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen werde. die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Beklagte weiter dadurch bestärkt, daß sie trotz eigenen Einkommens, das dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt sei und ersichtlich ihren angemessenen Unterhalt überstiegen habe, die Unterhaltsrenten fortlaufend stillschweigend in Empfang genommen habe. Schließlich sei der Umstand bedeutsam, daß die Beklagte aus den Vorprozessen den eingeschränkten finanziellen Spielraum des Klägers im wesentlichen gekannt habe und ihr daher auch bewußt gewesen sei, daß die weitere Inanspruchnahme der Unterhaltsrente die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht nur umgekehrt, sondern in ein grobes Mißverhältnis verwandelt habe. Nach allem sei sie nicht berechtigt gewesen und habe sich auch nicht für berechtigt halten dürfen, dem Kläger die ganz wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschweigen. Ob sie gehalten gewesen sei, ihm die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mitzuteilen, um ihn zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu veranlassen, ob sie ihn über die Höhe ihrer Einkünfte zu informieren oder ihm mitzuteilen gehabt habe, daß sie bis auf weiteres auf die Entgegennahme der Unterhaltsrente verzichte, könne offen bleiben. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 m.w.N.), haben Rechtsprechung und Schrifttum schon vor der gesetzlichen Regelung des Auskunftsanspruchs durch das 1. Auch die jetzt in den genannten Bestimmungen gesetzlich geregelte Pflicht zur Auskunfterteilung beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 22. Für den - früher - noch nicht kodifizierten Auskunftsanspruch wurde vertreten, daß Auskunft nur zu erteilen brauche, wer darum gebeten werde; (auch) im Unterhaltsrecht gebe es keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Mutschler aaO S. Daß eine solche, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung (allgemein: Palandt/Heinrichs BGB 45. Das vertrüge sich nicht damit, daß anders als in nichtfamilienrechtlichen Dauerschuldverhältnissen, in denen das Maß der Loyalitätspflichten eher geringer ist, im Familienrecht, das durch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen geprägt ist, allgemein eine stärkere gegenseitige Obliegenheit zu Achtung, Beistand und Rücksicht besteht (insoweit zutreffend Brüne aaO S. Die Pflicht zur unverlangten Information des anderen Teiles besteht allerdings nicht bereits dann, wenn eine im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Vorschrift des § 1605 Abs. 2 BGB zeigt vielmehr, daß es auch in einem solchen Falle im Grundsatz bei einem verhaltenen, vom Auskunftsgläubiger zu aktualisierenden Auskunftsanspruch bleibt: Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Zu dieser Fallgruppe gehört nach den durch die Angriffe der Revision nicht zu Fall gebrachten tatrichterlichen Feststellungen der Streitfall, der durch die hervorgehobenen besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erzeugten Vertrauen auf die Endgültigkeit ihrer Erwerbsunfähigkeit sowie durch die Höhe der später gleichwohl unerwarteterweise von Unter diesen besonderen Umständen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß für die Beklagte eine Pflicht zur Information bestanden hat, deren Verletzung die weitere Entgegennahme der nach dem Titel zu zahlenden Unterhaltsrente als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers erscheinen läßt. Es wäre, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, in besonderem Maße unbillig und geradezu unerträglich, die bewußte Ausnutzung des unrichtig gewordenen Titels durch die Beklagte hinzunehmen. Das trägt die Beurteilung, die Schadenszufügung sei in einer nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826 BGB). f) Daß das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt hat, sie habe vor der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Juni 1979 einen Rechtsanwalt befragt, ob sie die Arbeitsaufnahme dem Kläger unaufgefordert mitteilen müsse, was dieser verneint habe, mußte nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Oben (unter c) ist bereits dargelegt worden, daß diese - angebliche - Auskunft die tatrichterliche Feststellung der Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Ünterhalts-titels wegen des Wegfalls der Bedürftigkeit ab 1. Vielmehr genügt grundsätzlich, daß der Handelnde - wie hier tatrichterlich festgestellt - die Tatumstände des Falles gekannt hat, die dem Richter objektiv sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (so in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung Staudinger/Schäfer BGB 12. Insoweit hat es besondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte den anwaltlichen Rat bereits vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die sie damals erst in Aussicht gehabt habe, eingeholt hat. Das besondere Mißverhältnis zwischen der Höhe ihres Einkommens, vermehrt um die weiter bezogene Unterhaltsrente, einerseits und der Höhe des Einkommens des Klägers, vermindert um die Unterhaltsrente, andererseits, das ein wesentliches Merkmal der Sittenwidrigkeit ihres Schweigens darstelle, sei indessen erst ein halbes Jahr nach der Aufnahme der Arbeit hervorgetreten, als nämlich die Beklagte ihre halbtägige auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgedehnt habe. Sofern sie dahin beraten worden sein sollte, daß sie jegliche Erwerbstätigkeit, gleichgültig, in welcher Höhe diese entlohnt werde, nicht zu offenbaren brauche, so habe angesichts des dargestellten groben Mißverhältnisses in dem verfügbaren Einkommen der Parteien seit dem 1. Januar 1980 die Sittenwidrigkeit ihres Schweigens auch für die Beklagte als juristischen Laien so klar auf der Hand gelegen, daß der (dann falsche) anwaltliche Rat sie nicht entlaste. der Sicht des redlichen Verkehrs als sittenwidrig erscheinen lassen, entlastet die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts, dieses Verhalten sei erlaubt, den Täter nicht notwendig (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 826 Fa, 1361, 1605 Wenn der Gläubiger eine rechtskräftig zuerkannte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt, ohne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu offenbaren, so kann darin unter besonderen Umständen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung liegen, die nach § 826 BGB zu dem Schadenersatz verpflichtet. BGH, Urt. v. 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - OLG Düsseldorf AG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 71/84 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1986 Ernst, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ursula Käthe Pstraße 9 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Willy Gerhard L »Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1986 durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsstreit betrifft eine Schadensersatzforderung, die der Kläger damit begründet, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1982 zu Unrecht Trennüngsunterhalt von ihm entgegengenommen habe. Der Kläger.ist im Jahre 1916, die Beklagte ist im Jahre 1923 geboren. Beide schlössen im Jahre 1952 miteinander die Ehe. Durch Beschluß des Landgerichts W. wurde der Beklagten im Jahre 1970 das Getrenntleben gestattet. Der Kläger verließ die eheliche Wohnung und zog in eine entfernte Stadt. Zur Eheschei- 3 dung kam es erst am 1. Februar 1983; das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger war Oberzugführer bei der Deutschen Bundesbahn. Seit dem 1. September 1976 befindet er sich im Ruhestand. Während des ehelichen Zusammenlebens versorgte die Beklagte überwiegend den Haushalt und erzog zwei 1953 und 1955 geborene Kinder. Einer Erwerbstätigkeit ging sie seit 1961 nur vorübergehend für jeweils einige Monate nach, zuletzt bis Ende 1967. Nach der Trennung der Parteien wurde der Kläger, dessen Nettogehalt damals durchschnittlich rund 1.550 DM im Monat betrug und der den schon in der Berufsausbildung befindlichen Kindern nicht mehr unterhaltspflichtig war, durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. Oktober 1974 verurteilt, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von 600 DM zu zahlen. Dieses Urteil wurde am 17. Januar 1975 in zweiter Instanz bestätigt; das Landgericht hielt eine Unterhaltsleistung des Klägers in Höhe von 2/5 seines damals verfügbaren Einkommens für angemessen. Als der Kläger in den Ruhestand eingetreten war und seine monatlichen Bezüge deshalb gesunken waren, erhob er im Jahre 1976 Abänderungsklage mit dem Ziel einer Herabsetzung der Unterhaltsrente von 600 DM auf 575 DM. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, sie sei auf den ungekürzten Unterhalt angewiesen. 4 weil sie nicht erwerbstätig sei und wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und vorgerückten Alters auch keine Arbeitsstelle mehr finden könne. Der Kläger erklärte hierzu, er verlange von der Beklagten keine Arbeitsaufnahme, sondern er verweise lediglich auf seine im Verhältnis zu dem früheren Gehalt verringerten Ruhestandsbezüge sowie darauf, daß die Beklagte die erwachsenen und berufstätigen Kinder, die in ihrem Haushalt lebten, auf eine Gegenleistung in Geld für die ihnen gewährten Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen könne. Durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 29. April 1977 wurde die Abänderungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger schulde als Trennungsunterhalt 3/7 seiner Ruhestandsbezüge und damit 615 DM, so daß für eine Herabsetzung der Unterhaltsrente unter 600 DM kein Raum sei. In den folgenden Jahren zahlte der Kläger die Unterhaltsrente von 600 DM ohne Vollstreckungszwang an die Beklagte. Auskunft über die Entwicklung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangte er nicht. Am 1. Juni 1979 nahm die Beklagte eine Halbtagsarbeit in der Versandabteilung eines Unternehmens in W. an. Seit Januar 1980 ist sie dort ganztätig beschäftigt. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt seitdem 1.200 DM. Von der Erwerbstätigkeit unterrichtete sie den Kläger nicht. Die monatliche Unterhaltsrente nahm sie weiter in Empfang und verbrauchte das Geld. Erst 5 als der Kläger das Ehescheidungsverfahren einleitete, erfuhr er im Juni 1982 durch die Selbstauskunft der Beklagten zu dem Versorgungsausgleich von ihrer Erwerbstätigkeit. Er stellte die Unterhaltszahlungen ab Juli 1982 ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 1982 forderte er die Beklagte auf, den seit 1. Januar 1980 geleisteten Unterhalt zurückzuzahlen. Das lehnte sie ab. Daraufhin hat er Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 26. Juni 1982 erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage in Anwendung des S 826 BGB stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision will die Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 1974, durch das der Kläger verurteilt worden ist, monatlich 600 DM als Trennungsunterhalt an die Beklagte zu zahlen, sei durch Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit spätestens ab 1. Januar 1980 unrichtig geworden. Die Beklagte habe die Unrichtigkeit des Urteils erkannt. Sie habe das unrichtige Urteil ausgenutzt und so dem Kläger vorsätzlich « Schaden zugefügt. Das sei unter den besonderen Umständen des Falles in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ge- 6 schehen, so daß die Beklagte nach § 826 BGB dem Kläger zu dem Ersätze des Schadens verpflichtet sei. Das Urteil ist in FamRZ 1985, 599 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Ausführungen weisen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf. Sie tragen nach den festgestellten tatsächlichen Umständen die getroffene Entscheidung. II. 1. Die Revision vertritt demgegenüber in erster Linie die Auffassung, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 826 BGB v beim Mißbrauch von Titeln und dabei insbesondere das Senatsurteil vom 13. Juli 1983 (IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995) seien schon generell nicht geeignet, die Klageforderung zu stützen. Danach verstoße die Ausnutzung eines nicht erschlichenen, aber nachträglich unrichtig gewordenen Urteils gegen die guten Sitten, wenn dem von dem Urteil Gebrauch machenden Teil die Unrichtigkeit bekannt sei und besondere Umstände hinzuträten, nach denen es in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung des Urteils zuzulassen. In einem solchen Falle könne der sittenwidrigen Ausnutzung des Urteils mit einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung entgegengetreten werden. Darum aber gehe es hier nicht. Der Kläger verlange nicht die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel, auf den er die Unterhaltsbeträge von monatlich 600 DM freiwillig und ohne Vollstreckungszwang gezahlt habe. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 826 BGB vorlägen und es der Be- 7 klagten verwehrten, dem Kläger die Rechtskraft des Unterhaltstitels entgegenzuhalten, wäre die Klage unbegründet. Denn auch wenn der Kläger trotz der Rechtskraft des Unterhaltstitels geltend machen könnte, er habe den Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt, müßte ein Bereicherungsanspruch des Klägers zu dem einen an § 1360b BGB, zu dem anderen an § 818 Abs. 3 BGB scheitern. Die Beklagte habe die vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1982 gezahlten Unterhaltsbeträge nach der Feststellung des Berufungsgerichts verbraucht. Mit diesen Erwägungen kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Bereicherungsanspruch zugesprochen, sondern die Voraussetzungen eines auf die Zahlung von 18.000 DM gerichteten Schadensersatzanspruchs aus S 826 BGB bejaht. Die Vorschrift des § 826 BGB verschafft nicht nur die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen oder unrichtig gewordenen Urteil zu klagen und der Berufung auf die Rechtskraft einer solchen Entscheidung mit dem Einwand der Arglist zu begegnen. Vielmehr knüpft das Gesetz an eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung die Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht. Es gelten die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB. Ein eingetretener Vermögensschaden ist danach in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtigen Urteils zu der Verpflichtung führen kann, Schadensersatz zu 8 leisten (BGH Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/50 ~ NJW 1951, 759; vgl. zu der Verpflichtung, in einem solchen Falle Schadenersatz in Geld zu leisten, auch das Urteil vom 20. März. 1957 - IV ZR 235/56 - LM § 826 (Fa) BGB Nr. 7 mit der Anmerkung von Johannsen bei LM § 826 (Fa) BGB Nr. 8 sowie den Beschluß vom 8. Juni 1960 - IV ZR 105/59 - NJW 1960, 1460). 2. Die Revision vertritt den Standpunkt, die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht vor. a) Sie macht geltend, bisher stehe nicht fest, daß der Titel, kraft dessen der Kläger monatlich 600 DM an Trennnungs-unterhalt schulde, materiell-rechtlich unrichtig geworden sei. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Einkünfte der Beklagten ab 1. Januar 1980 auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen seien, hänge .davon ab, ob und inwieweit ihr zuzu demuten gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Oberlandesgericht gehe ohne entsprechende Feststellungen und darüber hinaus unter Verkennung der Beweislast davon aus, daß die Beklagte seit Januar 1980 voll erwerbsfähig, die Arbeit als Versandarbeiterin ihr zu demutbar und sie daher zu der Aufnahme dieser Tätigkeit verpflichtet gewesen sei. In Wahrheit sei offen, ob die Beklagte ihre Einkünfte aus einer zu demutbaren oder unzu demutbaren Erwerbstätigkeit erzielt habe. Handele es sich um eine unzu demutbare Tätigkeit, so bestimme sich die Anrechnung der 9 Einkünfte daraus nach den Grundsätzen des § 1577 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 148). Die Revision geht zu Recht davon aus, daß die Frage, ob das Einkommen anzurechnen ist, nach neuem Recht zu entscheiden ist. Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 1. EheRG auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist (Art. 12 Nr. 1 des 1. EheRG). Für Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB ist eine dem Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG entsprechende Übergangsregelung nicht vorgesehen. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch eines getrenntlebenden Ehegatten auch dann nach neuem Recht zu beurteilen ist, wenn die Trennung bei Inkrafttreten des 1. EheRG schon bestanden hat. Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf einen bereits titulierten Anspruch aus (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Au fl. § 1361 Rdn. 2a). Danach mindert der aus einer zu demutbaren Tätigkeit erzielte Arbeitsverdienst die Bedürftigkeit, die § 1361 BGB voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360 f.). Daß dies in dem angefochtenen Urteil verkannt wäre, rügt die Revision zu Unrecht. Bei der Prüfung, ob der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Beklagten, den das Berufungsgericht wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Lebenshaltungsko- 10 sten rechtlich unbedenklich und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen im Wege der Anhebung der festgesetzten Unterhaltsrente für den Anspruchszeitraum mit monatlich höchstens 1.090 DM beziffert hat, durch ihre Einkünfte in Höhe von monatlich 1.200 DM gedeckt ist, hat das Berufungsgericht bedacht, ob die Einkünfte in voller Höhe anzurechnen sind. Es hat diese Frage bejaht, weil die Arbeitserträge aus einer zu demutbaren Tätigkeit stammten. Die Feststellungen in dem Urteil vom 7. Oktober 1974 zu dem Gesundheitszustand der Beklagten träfen seit Juni 1979, spätestens seit Januar 1980, ersichtlich nicht mehr zu. Schon der äußere Geschehensablauf erlaube den Schluß, ^ V,: daß der Erwerbstätigkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht (mehr) entgegengestanden habe. Statt bei unzureichendem Unterhalt den Kläger wegen der zwischenzeitlichen Steigerung seiner Ruhestandsbezüge auf eine höhere Unterhaltsrente in Anspruch zu nehmen, allenfalls Sozialhilfe zu beantragen oder Unterstützung durch ihre Kinder zu erbitten, habe die Beklagte am 1. Juni 1979 eine Arbeit als Versandarbeiter in aufgenommen, diese zunächst nur halbtägige Berufstätigkeit rund ein halbes Jahr später auf ganze Tage ausgedehnt und sei in diesem Beruf nunmehr seit fast vier Jahren ununterbrochen tätig. Schließlich habe sie nach der Aufdeckung ihrer Erwerbstätigkeit den Entzug der Unterhaltsrente hingenommen und nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen ihr die Arbeit nicht länger zuzu demuten sei. Das lasse nur den Schluß zu, daß sie ihre Einkünfte aus einer zu demutbaren Erwerbstätigkeit beziehe. Diese Beurteilung ist in 11 tatrichterlicher Verantwortung rechtsbedenkenfrei getroffen und daher revisionsrechtlich unangreifbar. b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe die Unrichtigkeit des Unterhaltstitels infolge des Wegfalls ihrer Bedürftigkeit ab 1. Januar 1980 auch erkannt, wird von der Revision als der tatsächlichen Grundlage entbehrend angegriffen (§ 286 ZPO). Aus der im Unterhaltsprozeß und im Abänderungsverfahren erlangten Erkenntnismöglichkeit, daß die Erzielung eigener Einkünfte eine für den Unterhaltsanspruch bedeutsame Tatsache sei, lasse sich nicht auf die Kenntnis der Beklagten davon schließen, daß der Titel unrichtig geworden sei, weil hierzu auch die Beurteilung der Rechtsfrage gehöre, ob und in welchem Umfang Einkünfte aus einer unzu demutbaren Tätigkeit auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien. Diese Rüge greift nicht durch. Daß die Beklagte die nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Unterhaltstitels wegen ihrer Einkünfte aus der Vollzeitarbeit ab 1. Januar 1980 erkannt hat, hat das Oberlandesgericht insbesondere daraus abgeleitet, daß mit dem Bezug eigenen Einkommens aus ganztägiger Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auf den Kopf gestellt worden seien: Der Beklagten habe nicht mehr, wie zuvor festgesetzt, knapp die Hälfte des Manneseinkommens zur Verfügung gestanden, sondern sie habe nunmehr mit insgesamt monatlich 1.800 DM aus Unterhaltsrente und Arbeitsver- 12 dienst über erheblich höhere Mittel als der Kläger verfügt. Dieses Mißverhältnis bleibe auch einem Laien mit den Tatsachenkenntnissen der Beklagten nicht verborgen. Daß das Berufungsgericht hieraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe die Unrichtigkeit des Urteils erkannt, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Überzeugungsbildung. c) Der tatrichterlichen Feststellung der Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels ab 1. Januar 1980 steht - anders als die Revision dies sieht - auch nicht entgegen, daß die Beklagte nach ihrer- erstmals im Verhandlungstermin des zweiten Rechtszuges aufgestellten, vom Berufungsgericht zu ihren Gunsten als richtig unterstellten Behauptung vor der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Juni 1979 einen Rechtsanwalt befragt hat, ob sie dies dem Kläger unaufgefordert mitteilen müsse, was der Rechtsanwalt verneint habe. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine anwaltliche Auskunft dazu erbeten zu haben, ob und inwieweit sie eine Anrechnung ihrer Erwerbseinkünfte auf ihren mit 600 DM festgesetzten Unterhaltsanspruch hinnehmen müsse, wieviel ihr also davon - bei der zunächst nur halbtägigen Arbeit - noch bleibe. Die (behauptete) Frage nur danach, ob sie ihren Arbeitsverdienst unaufgefordert mitteilen müsse, deutet, wie das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich dargelegt hat, eher zusätzlich darauf, daß die Beklagte bereits die Bedeutung der Einkünfte aus der zunächst nur halbtägigen Berufstätigkeit als einen Umstand erkannte, der von Rechts wegen ihren Unterhalts- 13 anspruch herabsetzte, den sie aber von sich aus dem Kläger nicht mitteilen mochte. Daß sie das nicht zu tun brauche, mag ihr ein Rechtsanwalt bestätigt haben; dies steht ihrer Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels nicht notwendig entgegen. d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die weitere stillschweigende Entgegennahme der ihr somit offensichtlich nach materiellem Recht nicht mehr zustehenden Unterhaltsrente die formale Rechtsstellung in Kenntnis aller Tatumstände, also vorsätzlich, ausgenutzt. Der Einwand der Revision, von einer Ausnutzung des Titels könne nicht die Rede sein, weil der Kläger freiwillig, ohne Vollstreckungszwang, gezahlt habe, greift demgegenüber nicht durch. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger, der im ersten Unterhaltsprozeß wie auch in dem Abänderungsverfahren um die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gerungen hatte, die Forderung in der gerichtlich festgesetzten Höhe deshalb erfüllte, weil er sich dazu durch den Titel verpflichtet hielt. Das räumt auch die Revision letztlich ein, indem sie von - wenn auch "freiwilligen" - Zahlungen "zur Tilgung des titulierten Anspruchs" ausgeht. e) Allein die vorsätzliche Ausnutzung des als unrichtig erkannten Titels rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 826 BGB. Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist das - für sich bereits anstößige - Verhalten vielmehr erst dann, wenn 14 i besondere Umstände hinzutreten, nach denen es in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung zuzulassen. Nur in einem solchen Fall muß der Grundsatz der Rechtskraft zurücktreten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 826 Rdn. 83). Von diesen Grundsätzen, die auch die Revision nennt, ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, wenn in dem der genannten Entscheidung vom 13. Juli 1983 zugrundeliegenden (Fluchthilfe-) Fall der inhaftierte Unterhaltsschuldner durch Abschirmung und falsche behördliche Beratung an der Erhebung der Abänderungsklage gemäß $ 323 ZPO gehindert gewesen sei, so habe hier der Kläger aus Gründen, die in der Sphäre der Beklagten lägen, t- keinen begründeten Anlaß gehabt, gegen sie im Wege der Abänderungsklage vorzugehen. Dazu hat es im wesentlichen erwogen (s. im einzelnen FamRZ 1985, 599, 602 ff.): Nach dem für ihn ergebnislosen Abschluß des 1976/77 geführten Unterhaltsabänderungsverfahrens habe der Kläger davon ausgehen müssen, daß er zukünftig mit Erfolg eine weitere Abänderungsklage gegen die Beklagte nicht mehr werde erheben können. Auf seiner Seite seien zukünftig steigende Ruhestandsbezüge zu erwarten gewesen, auf seiten der Beklagten habe nicht mehr mit wesentlichen Verbesserungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerechnet werden können. Die vermögenslose Beklagte, die während des ehelichen Zusammenlebens nur in geringfügigem Umfang und letztmalig drei Jahre vor der 15 Trennung der Parteien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe bei der Verkündung des Urteils vom 29. April 1977 bereits ein Alter von 54 Jahren erreicht gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon knapp zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen. In dem Abänderungsverfahren habe sie ausdrücklich erneut ihre angeschlagene Gesundheit vorgebracht. Es habe daher seit den Jahren 1976/77 keinen vernünftigen Grund gegeben, das in dem Urteil vom 7. Oktober 1974 aus gesundheitlichen Gründen festgestellte Fehlen einer Erwerbsobliegenheit der Beklagten anzuzweifeln und gegebenenfalls in einem weiteren Abänderungsverfahren zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Der Kläger habe auch keinen begründeten Anlaß gehabt, gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB die Beklagte außergerichtlich in regelmäßigen Abständen zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzufordern. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er in begründeter Weise Veranlassung gehabt hätte, an den gesundheitlichen Erwerbsbeeinträchtigungen und/oder der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu zweifeln. Berechtigten Anlaß zu derartigen Zweifeln habe es jedoch aus den genannten Gründen bereits seit 1976/77 nicht mehr gegeben. Ein solcher habe wegen des fortschreitenden Alters der Beklagten auch in den folgenden Jahren nicht auf-kommen können, weil eine derartige Entwicklung nicht der Lebenserfahrung entsprochen habe. Auch der Umstand, daß die Beklagte mit der ihr zugesprochenen Unterhaltsrente im Laufe der Jahre fortschreitend kaum in der Lage gewesen sei, ihren notwendigen Lebensbedarf zu decken, sei kein vernünftiger Grund gewesen. eine Erwerbstätigkeit der inzwischen (im Jahre 1980) 57jährigen Beklagten zu vermuten. Der Kläger habe vielmehr annehmen können, daß sie seinen Vorschlag befolgt habe, von den Kindern wegen der Entgegennahme von Versorgungsleistungen einen Unterhaltsbeitrag zu verlangen. Unter den dargelegten Umständen wäre ein Auskunftsverlangen reine Förmelei und leicht als schikanöses Verhalten des Klägers auszulegen gewesen. Dieser habe vielmehr selbst unter Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes darauf vertrauen können, daß die vermögenslose Beklagte auch zukünftig zu ihrem Unterhalt nichts werde beitragen können. Indessen sei die Beklagte spätestens zu Beginn des Jahres 1980 aufgrund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen, das Vertrauen des Klägers in die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zerstören. Denn sie habe durch ihr Prozeßverhalten, zuletzt in dem Abänderungsverfahren, bei ihm die Überzeugung begründet und bestärkt, daß sie in Zukunft aus Alters- und gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen werde. Andererseits habe sie aus dem Prozeßverhalten des Klägers zu demindest in dem Abänderungsverfahren erkannt, daß dieser nicht mehr damit gerechnet habe, daß ihre Erwerbsfähigkeit sich zukünftig wieder verbessern werde und es ihr gar gelingen könnte, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe ebenso erkannt, daß deshalb mit einem Auskunftsverlangen des Klägers nicht (mehr) gerechnet zu werden brauchte. Dieses (objektiv begründete) Vertrauen des Klägers in 17 die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Beklagte weiter dadurch bestärkt, daß sie trotz eigenen Einkommens, das dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt sei und ersichtlich ihren angemessenen Unterhalt überstiegen habe, die Unterhaltsrenten fortlaufend stillschweigend in Empfang genommen habe. Schließlich sei der Umstand bedeutsam, daß die Beklagte aus den Vorprozessen den eingeschränkten finanziellen Spielraum des Klägers im wesentlichen gekannt habe und ihr daher auch bewußt gewesen sei, daß die weitere Inanspruchnahme der Unterhaltsrente die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht nur umgekehrt, sondern in ein grobes Mißverhältnis verwandelt habe. Nach allem sei sie nicht berechtigt gewesen und habe sich auch nicht für berechtigt halten dürfen, dem Kläger die ganz wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschweigen. Ob sie gehalten gewesen sei, ihm die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mitzuteilen, um ihn zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zu veranlassen, ob sie ihn über die Höhe ihrer Einkünfte zu informieren oder ihm mitzuteilen gehabt habe, daß sie bis auf weiteres auf die Entgegennahme der Unterhaltsrente verzichte, könne offen bleiben. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen zu handeln, um das von ihr veranlaßte Vertrauen in die .Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zerstören. Dieser Pflichtverstoß lasse es in besonderem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen, die bewußte Ausnutzung des unrichtig gewordenen Titels hinzunehmen. 18 Auch diese Ausführungen bekämpft die Revision ohne Erfolg. Obwohl dem deutschen Recht eine allgemeine Auskunftspflicht fremd ist (s. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354 m.w.N.), haben Rechtsprechung und Schrifttum schon vor der gesetzlichen Regelung des Auskunftsanspruchs durch das 1. EheRG in § 1605 BGB (i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 und § 1580 Satz 2 BGB) einen Auskunftsan-spruch für die Partner eines Unterhaltsrechtsverhältnisses entwickelt und aus § 242 BGB abgeleitet (vgl. LG Düsseldorf FamRZ 1976, 218 m.Anm. von Mutschler aaO S. 219 ff.; MünchKomm/ Richter § 1580 Rdn. 2; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1605 Rdn. 1; s. auch bereits BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - FamRZ 1959, 288, 289). Auch die jetzt in den genannten Bestimmungen gesetzlich geregelte Pflicht zur Auskunfterteilung beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 22. September 1982 - IVb ZR 304/81 - FamRZ 1982, 1189, 1192 und vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473). Für den - früher - noch nicht kodifizierten Auskunftsanspruch wurde vertreten, daß Auskunft nur zu erteilen brauche, wer darum gebeten werde; (auch) im Unterhaltsrecht gebe es keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Mutschler aaO S. 221). Die jetzige gesetzliche Regelung sieht ebenfalls nur eine Auskunft auf Verlangen vor (§§ 1605, 1580 BGB), also einen "verhaltenen Anspruch", der jeweils der Aktualisierung durch den Gläubiger bedarf (Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 41 IV 2 S. 605). 19 Gleichwohl kann neben dieser Pflicht zur Auskunfterteilung auf Verlangen in besonderen Fällen eine Verpflichtung zur ungefragten Information des Partners des Unterhaltsrechtsverhältnisses bestehen. Sie stellt ebenfalls eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses dar (vgl. zu dem insoweit zwischen Ehegatten und Geschiedenen bestehenden Gebot der Schonung der Interessen des anderen bereits BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 und Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Daß eine solche, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung (allgemein: Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 242 Anm. 4 B d m.w.N.) auch im Unterhaltsrecht bestehen kann und neben die dort geregelte Pflicht zur Auskunft auf Verlangen tritt, wird zwar bisweilen geleugnet (vgl. etwa DIV-Gutachten vom 8. April 1982 DAVorm 1983, 114, das nach der Art der vorliegenden Unterhaltstitel differenzieren will), in der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum jedoch zunehmend anerkannt (neben dem Berufungsurteil: AG Rüsselsheim FamRZ 1985, 605; AG Hersbruck FamRZ 1985, 633, 634 f.; BGB-RGRK/Mutschier 12. Aufl. § 1605 Rdn. 2; Brüne FamRZ 1983, 657, 658? Göppinger Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1404; Palandt/Diederichsen § 1605 Anm. 1; s. auch Palandt/Thomas § 826 Anm. 8 o). Sofern gravierende neue Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Seite auf-treten, die zu erfragen der andere Teil keine Veranlassung hat. 20 über die er jedoch nach der unter gerecht und billig Denkenden herrschenden Auffassung redlicherweise unaufgeforderte Aufklärung erwarten darf, wäre die generelle Verneinung einer solchen Offenbarungspfl'icht ein Rückschritt hinter die Annahme entsprechender Nebenpflichten in Schuldrechtsverhältnissen. Das vertrüge sich nicht damit, daß anders als in nichtfamilienrechtlichen Dauerschuldverhältnissen, in denen das Maß der Loyalitätspflichten eher geringer ist, im Familienrecht, das durch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen geprägt ist, allgemein eine stärkere gegenseitige Obliegenheit zu Achtung, Beistand und Rücksicht besteht (insoweit zutreffend Brüne aaO S. 658 m.w.N.; vgl. § 1618a BGB sowie § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und dazu Palandt/Diederichsen § 1353 Anm. 2 b dd). Die Pflicht zur unverlangten Information des anderen Teiles besteht allerdings nicht bereits dann, wenn eine im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Vorschrift des § 1605 Abs. 2 BGB zeigt vielmehr, daß es auch in einem solchen Falle im Grundsatz bei einem verhaltenen, vom Auskunftsgläubiger zu aktualisierenden Auskunftsanspruch bleibt: Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Es ist also auch dann Sache des anderen Teils, sich Gewißheit über ein- 21 getretene Änderungen zu verschaffen. Die Annahme einer allgemeinen Pflicht zur ungefragten Offenbarung solcher Veränderungen (mit der möglichen Folge der Schadensersatzpflicht bei ihrer Verletzung) wäre mit dieser Entscheidung des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Die Pflicht muß deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint. Das kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen läßt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt und dadurch den Irrtum befördert, in seinen Verhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert. Zu dieser Fallgruppe gehört nach den durch die Angriffe der Revision nicht zu Fall gebrachten tatrichterlichen Feststellungen der Streitfall, der durch die hervorgehobenen besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erzeugten Vertrauen auf die Endgültigkeit ihrer Erwerbsunfähigkeit sowie durch die Höhe der später gleichwohl unerwarteterweise von 22 ihr noch erzielten Einkünfte im Verhältnis zu den dem Kläger bleibenden Beträgen sein Gepräge erhält. Unter diesen besonderen Umständen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß für die Beklagte eine Pflicht zur Information bestanden hat, deren Verletzung die weitere Entgegennahme der nach dem Titel zu zahlenden Unterhaltsrente als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers erscheinen läßt. Es wäre, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, in besonderem Maße unbillig und geradezu unerträglich, die bewußte Ausnutzung des unrichtig gewordenen Titels durch die Beklagte hinzunehmen. Das trägt die Beurteilung, die Schadenszufügung sei in einer nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§ 826 BGB). f) Daß das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt hat, sie habe vor der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im Juni 1979 einen Rechtsanwalt befragt, ob sie die Arbeitsaufnahme dem Kläger unaufgefordert mitteilen müsse, was dieser verneint habe, mußte nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Oben (unter c) ist bereits dargelegt worden, daß diese - angebliche - Auskunft die tatrichterliche Feststellung der Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit des Ünterhalts-titels wegen des Wegfalls der Bedürftigkeit ab 1. Januar 1980 nicht in Frage stellt. Sie veranlaßt auch nicht die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Schädigung. Ob eine Handlung gegen die guten Sitten verstößt, bestimmt sich nach dem Anstandsgefühl 23 aller billig und gerecht Denkenden, also nach einem objektiven Maßstab (Palandt/Thomas § 826 Anm. 2 a). Wie schon der Wortlaut des § 826 BGB ergibt, wird Vorsatz des Täters nur in Bezug auf die Schadenszufügung gefordert. Mithin gehört Kenntnis (Bewußtsein) der Sittenwidrigkeit nicht zu dem Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr genügt grundsätzlich, daß der Handelnde - wie hier tatrichterlich festgestellt - die Tatumstände des Falles gekannt hat, die dem Richter objektiv sein Verhalten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (so in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung Staudinger/Schäfer BGB 12. Auf1. § 826 Rdn. 66 m.w.N.; s. insbesondere BGH Urteil vom 31. März 1954 - VI ZR 138/52 - LM § 826 (Gc) BGB Nr. 2 Bl. 2). Gleichwohl ist in der Rechtsprechung wiederholt in gewissem Umfange auch der inneren Einstellung des Handelnden Beachtung geschenkt worden, weil die Annahme der Sittenwidrigkeit eine Prüfung aller Umstände des Falles erfordere. Bei im einzelnen seit RGZ 123, 271, 278 f. wechselnden Formulierungen hat sich letztlich herausgebildet, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten regelmäßig dann nicht anzunehmen ist, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung war, daß er sich so verhalten durfte (vgl. Staudinger/Schäfer aaO Rdn. 67 m.w.N.). Die Frage, ob im vorliegenden Falle wegen der - unterstellten - anwaltlichen Rechtsauskunft und einer daraus etwa resultierenden Gutgläubigkeit der Beklagten Sittenwidrigkeit ausscheide, hat das Beru- 24 fungsgericht sich vorgelegt; es hat sie verneint. Insoweit hat es besondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte den anwaltlichen Rat bereits vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die sie damals erst in Aussicht gehabt habe, eingeholt hat. Das besondere Mißverhältnis zwischen der Höhe ihres Einkommens, vermehrt um die weiter bezogene Unterhaltsrente, einerseits und der Höhe des Einkommens des Klägers, vermindert um die Unterhaltsrente, andererseits, das ein wesentliches Merkmal der Sittenwidrigkeit ihres Schweigens darstelle, sei indessen erst ein halbes Jahr nach der Aufnahme der Arbeit hervorgetreten, als nämlich die Beklagte ihre halbtägige auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgedehnt habe. Aus diesem Anlaß habe sie aber den Anwalt nicht erneut konsultiert. Sofern sie dahin beraten worden sein sollte, daß sie jegliche Erwerbstätigkeit, gleichgültig, in welcher Höhe diese entlohnt werde, nicht zu offenbaren brauche, so habe angesichts des dargestellten groben Mißverhältnisses in dem verfügbaren Einkommen der Parteien seit dem 1. Januar 1980 die Sittenwidrigkeit ihres Schweigens auch für die Beklagte als juristischen Laien so klar auf der Hand gelegen, daß der (dann falsche) anwaltliche Rat sie nicht entlaste. Das gelte erst recht für den Fall, daß sie den möglicherweise nicht so weitgehenden anwaltlichen Rat unrichtig in diesem Sinne aufgefaßt haben sollte. Jedenfalls dem wesentlichen Inhalt dieser Darlegung ist zuzustimmen. Bei Kenntnis aller Umstände, die das Verhalten aus 25 der Sicht des redlichen Verkehrs als sittenwidrig erscheinen lassen, entlastet die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts, dieses Verhalten sei erlaubt, den Täter nicht notwendig (vgl. BGHZ 74, 281, 284 f.). Der redlichen Überzeugung, von dem in knappen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Kläger weiterhin ohne jeden Hinweis auf ihre eigenen Arbeitseinkünfte die monatliche Unterhaltsrente entgegennehmen zu dürfen, obwohl das die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien offensichtlich auf den Kopf stellte, konnte die Beklagte ab 1. Januar 1980 nicht mehr sein. g) Nach allem begegnet die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz gemäß $ 826 BGB in Höhe der Summe der zu Unrecht bezogenen Unterhaltsrenten nebst 4 % Zinsen (§§ 849, 246 BGB) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Blumenrohr Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp