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BGH · IVb ZR 70/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 70/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keinen größeren Zugewinn erzielt habe als der Kläger. Denn seinem tatsächlichen Anfangsvermögen (Sparguthaben) sei gemäß S 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen, was ihm sein Vater durch Zahlungen auf einen Bausparvertrag der Parteien, Bezahlung von Rechnungen und den Einkauf von Baumaterial in den Jahren 1971 bis 1979 zugewendet habe/ Bei der zur Heraushaltüng eines Geldentwertungsgewinnes gebotenen Umrechnung der insoweit nachgewiesenen Beträge ergäbe sich danach ein (fiktives) Anfangsvermögen von 63.576 Damit habe der Vater zwar allein dem Kläger und nicht zugleich der Beklagten (als Miteigentümerin) Arbeitsleistungen erbringen wollen. Demgemäß habe der Vater nicht erst auf einen (entstandenen) Vergütungsanspruch schenkweise, verzichtet; er hätte, wenn er nicht den Parteien beim Bau geholfen hätte, seine Arbeitskraft auch nicht anderweitig eingesetzt. Diese Zahlungen seien der Beklagten unabhängig von einem konkreten Bedarf zugeflossen; aus der Sicht der Großmutter hätte sich die Beklagte damit ein kleineres Sparvermögen schaffen können. b) Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Anfangs-vermögen des Klägers nicht zugerechnet worden ist, was er durch die umfangreichen Arbeitsleistungen seines Vaters beim Umbau des Hauses der Parteien erspart habe. Davon abgesehen müsse im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Mitarbeit davon ausgegangen werden, daß sein Vater einen Vergütungsanspruch erlangt habe, auf dessen Durchsetzung er schenkweise verzichtet habe. Das Berufungsgericht habe den Arbeitsaufwand des Vaters auch als Ausstattung (§ 1624 BGB) behandeln müssen. Die Revision beanstandet außerdem, daß dem Anfangsvermögen der Beklagten die regelmäßigen Zahlungen ihrer Großmutter hinzugerechnet worden sind. Derartige Zuwendungen, die zur freien Verfügung und nicht für einen besonderen Zweck erfolgten, stellten Einkünfte im Sinne des S 1374 Abs. 2 BGB dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers erbrachten Arbeitsleistungen bei der Berechnung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen hat. Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist nichts anderes als die im BGB auch sonst gemeinte und in den SS 516 ff. Sie setzt eine Zu- , wendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (vgl. Eine Schenkung könnte es auch darstellen, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft oder die zur Nutzung überlassene Sache anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater des Klägers, der als pensionierter Polizeibeamter die in Frage stehenden Arbeiten zwischen seinem 66. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater Einigkeit darüber bestanden hat, daß die Arbeit unentgeltlich geleistet werde,, so daß ein Vergütungsanspruch, auf den schenkweise hätte verzichtet werden können, von vornherein nicht entstanden ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers beim Umbau geleistete Arbeit auch nicht als Ausstattung angesehen. Unter einer Ausstattung ist gemäß S 1624 Abs. 1 BGB zu verstehen, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Eheschließung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von einem Elternteil zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet wird (vgl. Die sich danach ergebende Rechtsfolge, daß dem Anfangs-vermögen des Klägers nicht der Wert der Arbeitsleistungen seines Vaters hinzugerechnet werden kann, steht im Einklang mit der Entscheidung B6HZ 84, 361, in der sich der IX. Die regelmäßigen Zahlungen, die die Beklagte bis zu dem März 1977 von ihrer Großmutter erhalten hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts flössen der Beklagten die monatlichen Zuwendungen ihrer Großmutter unabhängig von einem konkreten Bedarf zu und sollten der Bildung eines bescheidenen Sparvermögens dienen. Der Kläger hat etwas davon Abweichendes auch nicht vorgetragenw Er hat insbesondere nicht behauptet, die Erwerbseinkünfte der Parteien hätten in der Zeit von Dezember 1972 bis März 1977 nicht ausgereicht, um den Lebensbedarf der Familie zu sichern, so daß sie auf die regelmäßigen Geschenke der Großmutter der Beklagten angewiesen gewesen seien.

Zitierte Normen: § 1374 BGB § 97 ZPO
VaterBGBSchenkungZuwendungParteiAnfangsvermögenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk! ja BGHZ:	ja
BGB S 1374 Abs. 2
a)	Eine Schenkung öder Ausstattung liegt nicht schon vor, wenn Eltern für ihr Kind unentgeltlich arbeiten.
b)	GeldZuwendungen naher Verwandter sind den Einkünften i.S des § 1374 Abs. 2 BGB nur zuzurechnen, wenn sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, nicht aber zur Vermögensbildung bestimmt sind.
BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86 - OLG Bamberg
AG Kulmbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IVb ZR 70/86
URTEIL
Verkündet am:
1. Juli 1987 Ernst,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Horst K
Sch:
eg Bf, N4
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Roswitha Sch Neuenmarkt,
 Iweg
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Juni 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.
Die Parteien, die vom 11. Mai 1966 bis zu dem 23. Februar 1983 miteinander verheiratet waren, erwarben 1972 zu je hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück, das sie - auch durch Baumaßnahmen - erheblich veränderten. Der Kläger erwarb dieses Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung des Miteigentums.
WIV
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Der Kläger hat: eine Ausgleichsforderung von 39.000 DH nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.406 DH nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Hit der - zugelassenen - Revision will der Kläger die -Zurückweisung der Berufung erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasaründe
 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
l.a) Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keinen größeren Zugewinn erzielt habe als der Kläger. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Endvermögen des Klägers von 116.535,38 DH übersteige sein Anfangsvermögen um 52.959,68 DH. Denn seinem tatsächlichen Anfangsvermögen (Sparguthaben) sei gemäß S 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen, was ihm sein Vater durch Zahlungen auf einen Bausparvertrag der Parteien, Bezahlung von Rechnungen und den Einkauf von Baumaterial in den Jahren 1971 bis 1979 zugewendet habe/ Bei der zur Heraushaltüng eines Geldentwertungsgewinnes gebotenen Umrechnung der insoweit nachgewiesenen Beträge ergäbe sich danach ein (fiktives) Anfangsvermögen von 63.576 DH. Diesem sei kein weiterer Betrag dafür zuzurechnen, daß der Vater des Klägers
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zwischen 1972 und 1978 beim Ausund Umbau des Hauses auch in größerem Umfang mitgearbeitet habe, ohne dafür entlohnt worden zu sein. Damit habe der Vater zwar allein dem Kläger und nicht zugleich der Beklagten (als Miteigentümerin) Arbeitsleistungen erbringen wollen. Zwischen ihm und dem Kläger habe indessen Einigkeit bestanden, daß diese Arbeit unentgeltlich geleistet werde. Demgemäß habe der Vater nicht erst auf einen (entstandenen) Vergütungsanspruch schenkweise, verzichtet; er hätte, wenn er nicht den Parteien beim Bau geholfen hätte, seine Arbeitskraft auch nicht anderweitig eingesetzt.
Das Endvermögen der Beklagten von 99.071,92 DM übersteige dagegen ihr Anfangsvermögen nur um 48.811,92 DM. Denn auch ihrem tatsächlichen Anfangsvermögen (Hausrat und zwei unbebaute Grundstücke) sei hinzuzurechnen, was ihre Mutter ihr durch Bezahlungen von mit dem Bau zusammenhängenden Rechnungen zugewendet habe. Gleiches gelte für Geldbeträge, die die Beklagte regelmäßig von ihrer Großmutter geschenkt erhalten habe, nämlich monatlich 150 DM in der Zeit ab März 1972 bis Dezember 1974 und monatlich 250 DM in der Folgezeit bis März 1977. Diese Zahlungen seien der Beklagten unabhängig von einem konkreten Bedarf zugeflossen; aus der Sicht der Großmutter hätte sich die Beklagte damit ein kleineres Sparvermögen schaffen können. Unerheblich sei, ob die Beklagte das Geld für den Lebensbedarf verbraucht habe; denn dann seien jedenfalls mittelbar eigene Einkünfte der (zeitweise erwerbstätigen) Beklagten zur Vermögensbildung freigesetzt worden. Danach ergebe sich, jeweils nach Umrechnung auf die mit dem Endvermögen vergleichbaren inflationsbe-
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reinigten Geldwerte, für die Zahlungen der Großmutter ein Betrag von 15.865 DM und als Anfangsvermögen der Beklagten insgesamt der Betrag von 50.260 DM.
b) Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Anfangs-vermögen des Klägers nicht zugerechnet worden ist, was er durch die umfangreichen Arbeitsleistungen seines Vaters beim Umbau des Hauses der Parteien erspart habe. Durch diese Hilfe hätten die Baumaßnahmen, zu denen insbesondere die Tieferlegung des Kellers, die Vergrößerung der Fenster, ein Anbau und die Neueindeckung des Daches gehört hätten, ohne Beauftragung eines Bauunternehmens durchgeführt werden können. Da derartige Arbeitsleistungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht würden, müsse deren unentgeltliche Zuwendung durch Verwandte als Schenkung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden. Davon abgesehen müsse im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Mitarbeit davon ausgegangen werden, daß sein Vater einen Vergütungsanspruch erlangt habe, auf dessen Durchsetzung er schenkweise verzichtet habe. Das Berufungsgericht habe den Arbeitsaufwand des Vaters auch als Ausstattung (§ 1624 BGB) behandeln müssen.
Die Revision beanstandet außerdem, daß dem Anfangsvermögen der Beklagten die regelmäßigen Zahlungen ihrer Großmutter hinzugerechnet worden sind. Derartige Zuwendungen, die zur freien Verfügung und nicht für einen besonderen Zweck erfolgten, stellten Einkünfte im Sinne des S 1374 Abs. 2 BGB dar.
Das Berufungsurteil hält jedoch zu beiden Punkten den Angriffen stand.
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2.	Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers erbrachten Arbeitsleistungen bei der Berechnung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen hat.
Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist nichts anderes als die im BGB auch sonst gemeinte und in den SS 516 ff. geregelte Vermögensbewegung. Sie setzt eine Zu- , wendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (vgl. BGHZ 82, 354, 357; 84, 361, 365). Arbeits- oder Dienstleistungen können daher regelmäßig ebensowenig wie Gebrauchsüberlassungen als Zuwendungen in diesem Sinn angesehen werden, weil sie keine Vermögenseinbuße bewirken (allgemeine Meinung, vgl. statt anderer Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II 1, 13. Aufl., Seite 191 f.; Palandt/Putzo BGB 46. Aufl. § 516 Anm. la aa; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 516 Rdn. 6 und MünchKomm/Kollhosser § 516 BGB Rdn. 3). Allerdings kann in den zuletzt genannten Fällen Gegenstand der Schenkung die ersparte Vergütung sein, die für derartige Leistungen üblicherweise gewährt zu werden pflegt (BGH LM S 516 BGB Nr. 2). Hat nämlich derjenige, der die Arbeit geleistet hat, einen Vergütungsanspruch erlangt, so kann die Vermögens Verschiebung in dem Erlaß der Vergütungsschuld gesehen werden (vgl. Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 4). Eine Schenkung könnte es auch darstellen, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft oder die zur Nutzung überlassene Sache anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater des Klägers, der als pensionierter Polizeibeamter die in Frage stehenden Arbeiten zwischen seinem 66. und 72. Lebensjahr erbracht hat, es nicht zugunsten des Beschenkten unterlassen, seine Arbeitskraft anderweitig gegen Entgelt einzusetzen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater Einigkeit darüber bestanden hat, daß die Arbeit unentgeltlich geleistet werde,, so daß ein Vergütungsanspruch, auf den schenkweise hätte verzichtet werden können, von vornherein nicht entstanden ist. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen habe. Soweit der Kläger aus den vorliegenden Umständen des Falles in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Schlüsse ziehen möchte als der Tatrichter, liegt ein der Revision verschlossener Versuch anderweitiger Beweiswürdigung vor.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers beim Umbau geleistete Arbeit auch nicht als Ausstattung angesehen. Unter einer Ausstattung ist gemäß S 1624 Abs. 1 BGB zu verstehen, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Eheschließung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von einem Elternteil zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet wird (vgl. dazu schon BGHZ 44, 91). Ebenso wie bei einer Schenkung handelt es sich auch hier um die Verschiebung von Gegenständen aus dem Vermögen des einen (des Elternteils) in das Vermögen des anderen (des Kindes), so
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daß Arbeitsleistungen nicht darunterfallen. Die Privilegierung unentgeltlicher Zuwendungen als Ausstattung - im Vergleich zu einer (einfachen) Schenkung - knüpft an Kriterien, die für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind.
Die sich danach ergebende Rechtsfolge, daß dem Anfangs-vermögen des Klägers nicht der Wert der Arbeitsleistungen seines Vaters hinzugerechnet werden kann, steht im Einklang mit der Entscheidung B6HZ 84, 361, in der sich der IX. Zivilsenat mit der Frage befaßt hat, ob ein Ehemann nach dem Scheitern der Ehe von seiner Ehefrau - mit der er Gütertrennung vereinbart hatte - einen Ausgleich für Arbeiten verlangen kann, die er beim Uinbau eines Hauses auf dem allein der Ehefrau gehörenden Grundstück geleistet hatte. Auch in jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, die Arbeitskraft als Gegenstand einer Zuwendung anzusehen. Vergleichbare Gründe, die seinerzeit Anlaß zur Prüfung der Frage waren, ob in einem solchen Fall ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art geschlossen worden ist, der im Falle der Scheidung der Ehe zu einem Anspruch des Ehemannes auf eine angemessene Beteiligung an den in der Ehe gemeinsam geschaffenen Werten führen kann, liegen hier nicht vor. Denn zwischen den Partein bestand keine Gütertrennung; beide waren durch das Miteigentum am Grundstück und die Ausgleichsmechanismen des gesetzlichen Güterstandes an eingetretenen Wertsteigerungen in ausreichender Weise beteiligt.
3.	Die regelmäßigen Zahlungen, die die Beklagte bis zu dem März 1977 von ihrer Großmutter erhalten hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet.
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Unzweifelhaft handelt es sich bei diesen Geldzuwendungen um Schenkungen, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich das Anfangsvermögen erhöhen. Das hat nach der ausdrücklichen Bestimmung dieser Vorschrift nur dann zu unterbleiben, wenn es sich um "Einkünfte" handelt. Das Gesetz definiert nicht näher, was darunter in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Nach der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, soll aber grundsätzlich nur ein Vermögens-
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Zuwachs ausgeglichen werden. Bei Geldzuwendungen durch nahe Verwandte ist deshalb danach zu unterscheiden, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden sein (vgl. Finke in BGB-RGRK, aaO S 1374 Rdn. 24; MünchKomm/Gernhuber S 1374 Rdn. 26, 27; Schwab FamRZ 1984, 429, 434 unter I 3c).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts flössen der Beklagten die monatlichen Zuwendungen ihrer Großmutter unabhängig von einem konkreten Bedarf zu und sollten der Bildung eines bescheidenen Sparvermögens dienen. Die Revision macht nicht geltend, daß diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei. Der Kläger hat etwas davon Abweichendes auch nicht vorgetragenw Er hat insbesondere nicht behauptet, die Erwerbseinkünfte der Parteien hätten in der Zeit von Dezember 1972 bis März 1977 nicht ausgereicht, um den Lebensbedarf der Familie zu sichern, so daß sie auf die regelmäßigen Geschenke der Großmutter der Beklagten angewiesen gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht entscheidend, daß ein Sparvermögen der
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Beklagten bei Ehezeitende nicht festgestellt worden ist. Daraus läßt sich insbesondere nicht schließen, daß die in Frage stehenden Geldzuwendungen von Anfang an zu dem Verbrauch bestimmt waren. Der VermögensZuwachs, den beide Parteien während der Ehe erzielt haben, legt im übrigen die Annahme nahe, daß beide trotz der Mithilfe ihrer Verwandten tatsächlich auch unter Einsatz eigener Mittel Vermögensbildung betrieben haben.
's.
4.	Die angefochtene Entscheidung läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke	Nonnenkamp