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BGH · IVb ZR 70/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 70/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, den Antrag der Ehefrau auf Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Die Berufung der Ehefrau, mit der diese (zuletzt nur noch) die Versagung von Unterhalt und Versorgungsausgleich bekämpft hat, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht sowohl in der Frage des Versorgungsausgleichs als auch in der des nachehelichen Unterhalts das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten. Nach seiner Auffassung kann Jedoch ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin Jedenfalls derzeit nicht stattfinden, weil ihr Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik wegen § 1317 RVO (§96 AVG) nicht zugute kämen, solange sie in der DDR lebe, und sie einen Antrag auf Ausgleich in anderer Weise (§ 1587 b Abs.4 BGB) nicht gestellt habe. Auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stehe der Antragsgegnerin nicht zu, da sie ihren Lebensbedarf durch ihre Erwerbstätigkeit als Verkäuferin selbst verdiene. Mai 1984 entschieden hat, sind in Fällen, in denen die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide in der DDR gehabt haben und einer von ihnen dort verblieben ist, die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR zu bestimmen. Auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß, der dieser Entscheidung beigefügt ist, wird Bezug genommen. Nach § 29 Abs. 1 des Familiengesetzbuches - FGB - der DDR vom 20. Hiernach kann die Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, da sie als Verkäuferin erwerbstätig ist und dafür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs angemessenes Gehalt bezieht.

Zitierte Normen: § 96 AngVersG § 563 ZPO
EhefrauRechtDeutschlandunterhaltenEheDDREhegatteBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 70/82	URTEIL
in der Familiensache
 Verkündet am 30. Mai 1984 Ernst
 Justizobersekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Jutta
traße
 Antragsgegnerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Willi W IHBHi , WiflHHHHI-Straße H,
AgggTJEB^J,
Antragsteller und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. Oktober 1982 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben im Jahre 1964 in Erfurt geheiratet.
Aus der Ehe ist eine im Jahre 1966 geborene Tochter hervorgegangen, die im Jahre 1968 verstorben ist. Der Ehemann (Antragsteller) lebt seit dem Jahre 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist schwer kriegsbeschädigt und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Berufsschadensausgleich. Eine Körperbehinderten-Grundrente hat er im Jahre 1979 für den Erwerb einer Eigentumswohnung kapitalisieren lassen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) lebt weiterhin in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Sie ist dort als Verkäuferin tätig. Am 31. Juli 1981 ist ihr der Scheidungsantrag des Ehemanns zugestellt worden.
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, den Antrag der Ehefrau auf Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Die Berufung der Ehefrau, mit der diese (zuletzt nur noch) die Versagung von Unterhalt und Versorgungsausgleich bekämpft hat, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Ehefrau im Wege der - zugelassenen - Revision.
Ent s che i dung s gründ e:
I.
Die interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, die auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 84, 17, 18), ist gegeben. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. näher Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, dieser Entscheidung beigefügt). Die Zuständigkeit für die Ehesache schließt die Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen ein (s. insoweit BGHZ 75, 241, 243 f.).
II.
1.	In der Sache selbst hat das Berufungsgericht sowohl in der Frage des Versorgungsausgleichs als auch in der des nachehelichen Unterhalts das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten. Nach seiner Auffassung kann Jedoch ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin Jedenfalls derzeit nicht stattfinden, weil ihr Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik wegen § 1317 RVO (§96 AVG) nicht zugute kämen, solange sie in der DDR lebe, und sie einen Antrag auf Ausgleich in anderer Weise (§ 1587 b Abs. 4 BGB) nicht gestellt habe. Auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stehe der Antragsgegnerin nicht zu, da sie ihren Lebensbedarf durch ihre Erwerbstätigkeit als Verkäuferin
 selbst verdiene. Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Lebensverhältnisse der Parteien seien durch eine seit 1972 währende vollständige wirtschaftliche Verselbständigung in getrennten Wirtschafts- und WährungsSystemen geprägt.
2.	Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO).
Wie der Senat durch den bereits genannten Beschluß vom 16. Mai 1984 entschieden hat, sind in Fällen, in denen die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide in der DDR gehabt haben und einer von ihnen dort verblieben ist, die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR zu bestimmen.
 
Auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß, der dieser Entscheidung beigefügt ist, wird Bezug genommen.
Hiernach steht der Antragsgegnerin kein Versorgungsausgleich zu, da das Recht der DDR einen solchen nicht kennt. Ebensowenig steht ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Nach § 29 Abs. 1 des Familiengesetzbuches - FGB - der DDR vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 IS. 1; abgedruckt auch in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Bd. II, Deutschland Zweiter Teils Deutsche Demokratische Republik, III A 2 /ß. 87 ttj) kann zwar - für in der Regel nicht länger als zwei Jahre - nachehelicher Unterhalt zugebilligt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung der Ehe geführt haben, gerechtfertigt erscheint, jedoch nur, wenn der geschiedene Ehegatte wegen Krankheit, wegen Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten. Demgemäß entfällt ein Unterhaltsanspruch, wenn der geschiedene Ehegatte eine eigene Berufstätigkeit ausübt, von der er sich selbst unterhalten kann (s. auch: Das Familienrecht der DDR, Kommentar zu dem Familiengesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 29 Rdn. 2.1 i.V. mit § 20 Rdn. 5 zu c). Das ergibt sich auch im Rückschluß aus § 31 Abs. 1 FGB, wonach die Fortdauer der Unterhaltszahlung über die Regelhöchstdauer von zwei Jahren hinaus angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, weil sich der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen
 
Erwerb schaffen konnte. Hiernach kann die Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, da sie als Verkäuferin erwerbstätig ist und dafür nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs angemessenes Gehalt bezieht.
Lohmann
 Portmann
Krohn
 Macke
Nonnenkamp